Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2122/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2010 - 12 K 3004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der 10. Klasse des T.-Gymnasiums abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bei einer Korrektur der angegriffenen Note „mangelhaft“ im Fach Latein versetzt werden könnte. Denn die dann verbliebenen Bewertungen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Physik und Chemie könnte die Antragstellerin ausgleichen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 30.01.1984 (GBl. S. 149, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2007, GBl. S. 222 - Versetzungsordnung Gymnasien -) jeweils die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern erforderlich, was im Falle der Antragstellerin durch entsprechende Noten in den Fächern Deutsch, Religionslehre, Gemeinschaftskunde, Musik und Bildende Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Versetzungsordnung Gymnasien) erfüllt ist.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes im Ergebnis keine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung dazu, dass die Note „mangelhaft“ im Kernfach Latein voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird.
Mit der Beschwerde ist der Senat aber der Auffassung, dass die Notenbildung im Fach Latein fehlerhaft zustande gekommen ist. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983 (GBl. S. 324, in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17.05.2009, GBl. S. 238 - Notenbildungsverordnung -) sind Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06.2010 und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben worden sind. Die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten beruht damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und vermag einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt um so mehr, als Klassenarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Notenbildungsverordnung), so dass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.
Die Tatsache, dass am 14.04.2010 ein „Test“ geschriebenen worden ist, vermag an diesem Befund schon deshalb nichts zu ändern, weil derartige Arbeiten gemäß § 8 Abs. 2 Notenbildungsverordnung nur Aufschluss über den in den „unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden“ erreichten Unterrichtserfolg oder der Hausaufgabenbewältigung geben sollen und damit der den Klassenarbeiten zukommenden Funktion der Kenntnisstands-Kontrolle nicht vergleichbar sind.
Hinzu kommt, dass die Klassenarbeit vom 30.06.2010 durch die an diesem Tag stattfindenden „Abischerze“ mindestens einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mangels frühzeitiger Rüge präkludiert. Denn die Störung war „offensichtlich“ und vom Fachlehrer ohnehin erkannt worden, der aus diesem Grunde auch eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte (vgl. zur Entbehrlichkeit der Rüge in diesen Konstellationen etwa BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11/92 -; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172 [180]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, Rn. 471). Die Frage, inwieweit die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Rügeobliegenheit auch im Schulrecht Geltung finden können, bedarf daher keiner Entscheidung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin in der der Klassenarbeit vorangegangen Stunde zusätzlich einen Leistungstest im Laufen absolvieren musste, hält es der Senat im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Klassenarbeit vom 30.06.2010 erzielte Note (5-6) außer Betracht zu lassen.
Keine Einwände bestehen dagegen an der festgesetzten Note für die mündlichen Leistungen. Insoweit kann offen bleiben, ob das von der Antragstellerin bestrittene „Abfragen vor der Tafel“ am 19.05.2010 stattgefunden hat. Denn ein Fachlehrer ist nicht verpflichtet, zur Notenbildung förmliche Prüfungsgespräche abzuhalten. Das dem Fachlehrer mangels normativer Vorgaben insoweit zustehende pädagogische Ermessen erlaubt es ihm vielmehr auch, sein Urteil aufgrund sonstiger mündlicher Einzelleistungen oder des mündlichen Gesamteindrucks zu bilden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Die insoweit vom Fachlehrer ausführlich dokumentierten Bewertungen geben zu Zweifeln keinen Anlass.
Damit ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Einzelnoten: 4,5 und 3,5 und 6,0 in den Klassenarbeiten, 5,75 und 6,0 in den „Tests“ sowie 3,25 und 5,0 als mündliche Leistung der beiden Schulhalbjahre. Wie diese Leistungen bei der Notenbildung zu gewichten sind, gibt die Notenbildungsverordnung nicht vor. Sie verpflichtet den Fachlehrer in § 7 Abs. 1 Satz 3 indes, sein Gewichtungssystem zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben. Im streitigen Fach Latein wurden die Einzelnoten nach Auskunft des Fachlehrers jeweils zu gleichen Teilen gewichtet, wobei hinsichtlich der „Tests“ nur die Gesamtdurchschnittsnote zum Ansatz kam. Angesichts der Tatsache, dass auch die vom Vater der Antragstellerin angestellten Alternativberechnungen diesem Schema entsprechen und etwaige Rügen nicht erhoben wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Schema - wie vom Fachlehrer vorgetragen - ordnungsgemäß offen gelegt worden ist. Auch bei Nichtberücksichtigung der 4. Klassenarbeit ergibt sich damit ein Gesamtschnitt der Antragstellerin im Fach Latein von 4,6875, so dass die Note „mangelhaft“ nicht beanstandet werden kann. Insoweit gibt die Notenbildungsverordnung Rundungsregeln zur Bildung der von § 5 Abs. 4 Notenbildungsverordnung in Jahreszeugnissen geforderten ganzen Noten zwar nicht vor, die Rundung zur nächsten Notenstufe kann aber grundsätzlich nicht als sachwidrig erachtet werden. Dabei kann zur Bildung der Note als einer pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung (vgl. § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) auch auf die Entwicklung im 2. Schulhalbjahr abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.1992 - 9 S 2489/92 -). Der Anordnungsanspruch ist vom Verwaltungsgericht demnach zu Recht verneint worden.
Der Einwand schließlich, die Schule habe es unterlassen, auf die bestehende Versetzungsgefährdung hinzuweisen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen die der Schule obliegenden Informations- und Hinweispflichten könnte den geltend gemachten Anspruch auf vorläufiges Vorrücken nicht tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, VBlBW 2010, 240). Angesichts des mit „ungenügend“ bewerteten Tests vom 14.04.2010 und in Anbetracht der in den Vorjahren erzielten Noten der Antragstellerin im Fach Latein musste den Eltern indes klar gewesen sein, dass nicht ohne weiteres vom Erreichen der Note „ausreichend“ im Fach Latein ausgegangen werden konnte.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffangwert zu halbieren war.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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