Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2010 - 1 K 4745/10 -
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR
festgesetzt.
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| | Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht
begründet. |
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| | Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des
Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in
einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten
Gründe. |
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| | Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in
der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass
entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft
Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG) sofort vollziehbare
Verfügung des Antragsgegners vom 08.11.2010 anzuordnen ist. Auch
bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das
Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des
Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von
Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber
die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang
des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
16. Aufl., § 80 VwGO, RdNrn. 114 sowie 152 m.w.N.). Umstände, die
abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine
sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung
rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Die auf der Grundlage von § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG mit Bescheid vom 08.11.2010 verfügte
Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung
rechtmäßig, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche trotz der
Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen
könnten. |
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| | Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der
Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Für die
Antragstellerin haben sich mit Begehung einer weiteren, mit drei
Punkten zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.08.2009
20 Punkte ergeben. Von diesem Punktestand hatte die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entziehungsverfügung vom 08.11.2010
auszugehen, obwohl die Rechtskraft des den Geschwindigkeitsverstoß
vom 14.08.2009 ahndenden Bußgeldbescheides erst am 17.09.2010
eingetreten und der Punktestand zwischenzeitlich wieder unter 18
Punkte gefallen ist. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird
bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten
führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der
Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung
ausgelöst; auch kommen einem Fahrerlaubnisinhaber, der einen Stand
von 18 oder mehr Punkten erreicht hat, nachfolgende Tilgungen -
unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der
Entziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung von § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG nicht zu Gute (sog. Tattagprinzip, vgl.
ausführlich Beschluss des Senats vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -,
VBlBW 2011, 194). Von diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner bei
der Ermittlung des maßgeblichen Punktestandes zutreffend
ausgegangen. Die Anwendung des Tattagprinzips hat die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel
gezogen. |
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| | Entgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht
der Antragstellerin war ihr Punktestand auch nicht fiktiv aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots auf unter
18 Punkte zu reduzieren, weil die Ahndung einer am 20.05.2005
begangenen Zuwiderhandlung infolge verzögerter amtsgerichtlicher
Entscheidung über den von der Antragstellerin ergriffenen
Rechtsbehelf erst mit der Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und
dadurch eine frühere Tilgung von Punkten - mit der Folge einer
Verhinderung nachfolgender Überschreitung von 18 Punkten -
vereitelt worden wäre. |
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| | Auszugehen ist mit dem Verwaltungsgericht davon, dass die
Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von
punkteträchtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch
verzögerter Rechtskrafteintritt und ein gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3
StVG entsprechend späterer Anlauf der jeweiligen Tilgungsfrist
grundsätzlich in die Risikosphäre des betroffenen
Fahrerlaubnisinhabers fällt. Ein von der Antragstellerin
diesbezüglich geargwöhnter „Vorwurf“ der
Rechtsbehelfseinlegung ist damit nicht verbunden; vielmehr richten
sich die mit der Rechtsbehelfseinlegung zwangsläufig einhergehenden
Folgen der Hinausschiebung von Rechtskrafteintritt und Tilgung nach
den objektivrechtlichen Bestimmungen des Punktsystems nach §§ 4, 29
StVG, ggf. unter Einbeziehung von berücksichtigungsfähigen weiteren
mit Punkten zu ahndenden Verkehrszuwiderhandlungen. Die von der
Antragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ausnahmsweise
anderes gelten kann, wenn die Hinausschiebung der Tilgungsreife aus
nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen
objektiv unangemessen langer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens,
das erwartbare normale Maß deutlich übersteigt, bedarf aus Anlass
des vorliegenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Denn
die geltend gemachte Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens
ist bei wertender Betrachtung entgegen dem Vorbringen der
Antragstellerin noch nicht als so gravierend anzusehen, dass sie
als im Rechtssinne wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18
Punkten gelten müsste und die Antragstellerin deshalb so zu stellen
wäre, als ob die Tilgungsreife des Verkehrsverstoßes vom 20.10.2005
(und damit auch der früheren Verstöße aus den Jahren 2003 bis 2005)
bereits vor den nachfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen
eingetreten wäre. |
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| | Bereits die im angefochtenen Bescheid an sechster Stelle
aufgeführte Ordnungswidrigkeit vom 16.03.2006, deren Ahndung am
13.06.2006 rechtskräftig wurde, führte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1
StVG zu einer Ablaufhemmung der Tilgungsfristen für die ersten vier
Verkehrsordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2003 bis 2005, und zwar
bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom
10.03.2006, d.h. (ohne die einjährige Überliegefrist nach § 29 Abs.
6 StVG) bis zum 13.06.2008, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4
Nr. 3 StVG. Vor allem muss die Antragstellerin sich entgegenhalten
lassen, dass sie in Kenntnis des Umstands, dass die Ahndung der
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.10.2005 erst mit dem
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und
gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG erst von da an die zweijährige
Tilgungsfrist zu laufen begann, am 20.05.2009 und am 14.08.2009
zwei weitere mit je 3 Punkten zu Buche schlagende
Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, die zu einer
Erhöhung des Punktestandes und weiterer Ablaufhemmung der
Tilgungsfrist führten. Selbst wenn aber, anknüpfend an den
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, von einer maximal
vertretbaren Zeitdauer von zwei Jahren für die Verhängung eines
Fahrverbots und auch für den rechtskräftigen Abschluss des zugrunde
liegenden Rechtsbehelfsverfahrens ausgegangen würde, wäre
Rechtskraft am 20.10.2007 eingetreten und die Tilgungsfrist am
20.10.2009 abgelaufen, also deutlich nach der eine erneute
Ablaufhemmung auslösenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom
20.05.2009. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein
Betroffener einen rascheren (zwei Jahre unterschreitenden)
Abschluss eines über zwei gerichtliche Instanzen geführten
Rechtsbehelfsverfahrens erreicht, um möglichst bald folgenlos -
ohne Addierung der neu verhängten zu den früher erworbenen Punkten
- Verkehrsverstöße begehen zu können, vermag der Senat nicht zu
erkennen. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend bemerkt, dass
die Antragstellerin offenbar notorisch und unbelehrbar zu schnell
fährt und auch bei als offen unterstellter Rechtslage die gebotene
Interessenabwägung wegen des gefahrträchtigen Fahrverhaltens der
Antragstellerin zu ihren Lasten ausfällt. |
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| | Die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen
Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private
Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der
durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers
gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das
entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit
hingenommen werden. |
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| | Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2
und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den
Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3, 46.5 und 46.8 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW
2004, 467). Die Antragstellerin war im Besitz einer 1982 erteilten
vormaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese entspricht gemäß § 6
Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 I. nunmehr den neuen
Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L, von denen nach § 6
Abs. 3 FeV die Klassen B, C1 und E von selbständiger, bei der
Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung sind. Danach
ist von einem Streitwert von 12.500,-- EUR für das
Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes durch Halbierung ein Streitwert von
6.250,-- EUR ergibt (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom
13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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