Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2793/10

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 3 K 898/08 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht ergeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 16.06.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Nichtbestehensbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin den praktischen Teil der staatlichen Prüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen nicht bestanden und sie damit diese Prüfung insgesamt nicht bestanden hat, und soweit die praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ mit „mangelhaft“ bewertet wird. Es hat dies damit begründet, dass der praktische Teil der Prüfung der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ verfahrensfehlerhaft nicht einheitlich für das gesamte Fach von zwei Prüfern abgenommen und benotet worden sei. Vielmehr sei der am Vormittag durchgeführte Prüfungsteil von Frau E. und Frau F., der Prüfungsteil am Nachmittag von Frau E. und Frau R. abgenommen worden. Damit hätten zwar vormittags und nachmittags jeweils zwei Prüferinnen die Prüfung abgenommen. Es seien aber nicht zwei Prüferinnen in der Lage gewesen, die gesamte Prüfung zu benoten. Außerdem habe Frau R. in der mündlichen Verhandlung angegeben, lediglich für den am Nachmittag abgenommenen Teil der Prüfung Punkte vergeben zu haben, sie wisse weder von der endgültigen Note noch, wer die Prüfung insgesamt benotet habe. Danach leide die Abnahme der Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ an einem wesentlichen Verfahrensfehler, auf dem das Prüfungsergebnis beruhen könne, weil die Prüferin R., die zur Abnahme und Benotung der gesamten Teilprüfung berufen gewesen sei, am Vormittag nicht anwesend war. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Neuerbringung des betroffenen Prüfungsteils.
Der Beklagte bezweifelt zunächst das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Die praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ werde in zwei voneinander getrennt abzunehmende fachliche Bereiche aufgeteilt, nämlich 1. Durchführung einer Bestrahlung am Linearbeschleuniger und 2. Durchführung einer Bestrahlungsplanung am Simulator. Aus räumlichen, organisatorischen und personellen Gründen seien die beiden Teilprüfungen im vorliegenden Fall jeweils von einer anderen Prüferin zusammen mit der Fachprüferin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b MTA-APrV abgenommen und bewertet worden. Das mit der Regelung des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 MTA-APrV bezweckte Vier-Augen-Prinzip sei somit eingehalten worden. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolge mittels eines Bewertungsrasters, welches bestimmte Standards und definierte Handlungsabläufe für Prüflinge und Prüfer vorgebe. In Anwendung dieses Bewertungssystems seien jeweils beide Fachprüferinnen zu ihren Einzelbewertungen und dann zu einer „Hilfsnote“ für den Teilbereich der Prüfung gekommen. Die Gesamtnote für das Fach „Strahlentherapie“ habe sich anhand des Bewertungsrasters rechnerisch anhand der zu erreichenden Gesamtpunktzahl von 75 ergeben. Die Klägerin habe für den 1. Prüfungsteil 33 von 35 zu erreichenden Punkten und damit die Teilnote „sehr gut“, für den 2. Teil 10 von erreichbaren 40 Punkten und damit die Teilnote „ungenügend“ erreicht. Mit 43 von insgesamt erreichbaren 75 Punkten habe sie die Gesamtnote „mangelhaft“ für das Fach „Strahlentherapie“ erhalten. Da sich die Gesamtnote rechnerisch unter konsequenter Anwendung des Bewertungsrasters ergeben habe, seien die beteiligten drei Fachprüferinnen nicht nochmals zu einer formalen Abschlussbesprechung zusammengekommen, zumal dies an der Bewertung nichts hätte ändern können.
Selbst wenn in dem Umstand, dass in den beiden Prüfungsteilen nicht jeweils dieselben beiden Fachprüferinnen eingesetzt gewesen seien, ein Verfahrensfehler gesehen werden sollte, habe sich dieser bei der Anwendung des Bewertungsrasters nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt. Der Prüfungsteil, der mit „ungenügend“ bewertet worden sei und zum Nichtbestehen des Fachs „Strahlentherapie“ geführt habe, sei von den beiden Fachprüferinnen abgenommen und bewertet worden, welche auch die Niederschrift unterschrieben hätten (Frau E. und Frau R.). Beide hätten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Prüfungsleistungen der Klägerin im maßgeblichen Prüfungsteil nach wie vor mit „ungenügend“ zu bewerten gewesen seien, da diese im Realfall den Patienten einer viel zu hohen Strahlenbelastung ausgesetzt hätte. Die Prüfungsbewertung hätte zum jetzigen Zeitpunkt deshalb wieder so erfolgen müssen wie im Zeitpunkt der Prüfung.
2. Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
a) Das gilt zunächst für die Annahme des Verfahrensfehlers. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV - vom 25.04.1994 (BGBl. I 1994 S. 922) mit späteren hier nicht relevanten Änderungen wird der praktische Teil der Prüfung in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, abgenommen und benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird (§ 14 Abs. 2 Satz 3 MTA-APrV). Aus dieser Regelungssystematik ergibt sich, dass das Ergebnis der Bewertung der Leistungen in einem einzelnen Fach eine einheitliche Note sein muss und die beiden Fachprüfer dazu berufen sind, eigenverantwortlich und abschließend über diese Note zu entscheiden. In einem solchen Fall ist indes den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nur genügt, wenn beide Prüfer die Prüfungsleistungen selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen haben. Denn nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469; BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 CE 06.3426 -, NVwZ-RR 2007, 532; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 - Juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 558, 527, 529 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wurde das Verfahren bei der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ nicht gerecht. Unabhängig davon, dass die Prüfungsordnung die Aufteilung des praktischen Teils der Prüfung in zwei Teilprüfungen nicht vorsieht, ist den dargelegten, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen nur genügt, wenn das Prüferkollegium, das die - dann - aus mehreren Teilen bestehende Prüfung abzunehmen und im Zusammenwirken aller Mitglieder die Teilleistungen des Prüflings abschließend zu bewerten hat, personenidentisch ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, Juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2008 - 7 K 2614/07 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.03.2007- AN 2 K 03.00539 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O, Rn. 558 f., 603, 323). Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Regelung in der Prüfungsordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.1995 - 9 S 2535/93 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 323).
Hier wurden indes, ohne dass die Prüfungsordnung derartige Ausnahmen vorsähe, die Teilprüfungen jeweils von einem nicht personengleichen Prüferpaar abgenommen. Lediglich die Fachprüferin E. nahm an beiden Teilprüfungen teil, die Fachprüferin F. war nur am Vormittag, die Fachprüferin R. nur am Nachmittag anwesend. Demgemäß hatte auch lediglich eine Fachprüferin, nämlich Frau E., Kenntnis von den gesamten Prüfungsleistungen der Klägerin in dem genannten Fach. Die beiden anderen Fachprüferinnen konnten lediglich von Teilen der Prüfung Kenntnis nehmen und waren auch an der abschließenden Entscheidung über die Endnote für das Fach „Strahlentherapie“ nicht beteiligt. Mithin war ihnen eine eigenverantwortliche und gleichberechtigte Mitwirkung an der abschließenden Gesamtbewertung versagt.
10 
b) Auch der weitere Einwand des Beklagten, selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers sei dieser ohne Auswirkung auf das Prüfungsergebnis geblieben, verfängt nicht. Vielmehr handelt es sich um einen wesentlichen Prüfungsmangel, weil er sich auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung ausgewirkt haben kann.
11 
Im Falle der (ganz oder teilweise) fehlenden Beteiligung eines zur Abnahme und Bewertung einer Prüfung berufenen Prüfers lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass die versäumte Beteiligung das Ergebnis der Prüfung beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 492). Der Fehler könnte allenfalls dann unerheblich sein, wenn er nur einen Teil der Prüfung betrifft und schon die fehlerfrei bewerteten schlechten Leistungen in den übrigen Prüfungsteilen den Misserfolg der Prüfung ergeben (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 492).
12 
Dieser Ausnahmefall dürfte hier schon deshalb nicht vorliegen, weil sich ein verfahrensfehlerfrei bewerteter Teil der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ wohl nicht feststellen lässt. Wie dargelegt, sieht die Prüfungsordnung weder die Aufteilung in weitere Prüfungsteile noch die Bewertung von Teilleistungen nur durch bestimmte Prüfer (und nicht durch das aus zwei Fachprüferinnen bestehende Kollegium) vor. Gleichwohl hat das Prüfungsamt für die am Vormittag und am Nachmittag durchgeführten Teilprüfungen nicht identische Prüferpaare eingeteilt (vgl. das in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltene Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.09.2010 mit Anlage). Vor diesem Hintergrund dürfte - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsabdruck, S. 9, 2. Absatz) - bereits nicht erkennbar sein, dass die bei der Prüfung am Nachmittag eingesetzten Fachprüferinnen R. und E. als für die (gesamte) praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ ordnungsgemäß bestellte Fachprüfer im Sinne des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 MTA-APrV gelten können.
13 
Doch selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass die Fachprüferin R. zur Abnahme und Benotung der gesamten Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ berufen war, lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin bei Vermeidung des Verfahrensmangels in diesem Fach die Note „ausreichend“ erreicht hätte. Denn zur Benotung des Fachs hätte die Fachprüferin R. in jedem Fall eine Bewertung der von der Klägerin am Vormittag und am Nachmittag erbrachten Teilleistungen vornehmen müssen. Wie unterschiedliche Teilnoten bzw. unterschiedliche Punktzahlen in mehreren Prüfungsteilen oder -fächern zu einer Gesamtnote zusammenzuführen sind, hat grundsätzlich die jeweilige Prüfungsordnung zu regeln. Enthält diese - wie im vorliegenden Fall - keine ausdrückliche anders lautende Regelung, ist die Entscheidung über das Prüfungsergebnis - unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge - aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 08.07.1997 - 9 S 1169/96 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570).
14 
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachprüferin R. nach einer Wertung und Gewichtung der von der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ am Vormittag und am Nachmittag erbrachten Teilleistungen im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung zu einer Bewertung mit der Note „ausreichend“ gelangt wäre. Denn wie die Fachprüferin die Teilleistungen wertet und gewichtet, hat sie grundsätzlich autonom in Wahrnehmung des ihr höchstpersönlich eingeräumten Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die von der Klägerin am Nachmittag erbrachte Teil-leistung für sich genommen als „ungenügend“ betrachtet hat, liegt es jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass sie - etwa wegen einer Kompensation durch „sehr gute“ Leistungen in dem am Vormittag durchgeführten Prüfungsteil, wegen des von der Klägerin gewonnenen Gesamteindrucks und/oder bei einer vergleichenden Betrachtung der Leistungen der anderen Prüflinge - die Gesamtleistungen der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ jedenfalls als noch „ausreichend“ bewertet hätte. Mit der gegenteiligen Schlussfolgerung des Beklagten, wegen der gravierenden Mängel „im maßgeblichen Prüfungsteil“ sei ein besseres Prüfungsergebnis als „mangelhaft“ ausgeschlossen, verkennt dieser den der Fachprüferin eingeräumten Bewertungsspielraum. Da es nach der Prüfungsordnung auf ein Zusammenwirken der beiden Fachprüfer ankommt, die sich in der Meinungsbildung gegenseitig beeinflussen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 MTA-APrV), ist danach aber auch erst recht nicht ausgeschlossen, dass die beiden Fachprüferinnen im Rahmen der rechtlich gebotenen Abschlussberatung zu der Endnote „ausreichend“ gekommen wären.
15 
Dieses Ergebnis wird auch durch das in der Prüfung angewandte „Bewertungsraster“ nicht in Frage gestellt.
16 
Weder die im Rahmen der Prüfung eingesetzten Bewertungsbögen, die eine Aufteilung der in den beiden Prüfungsteilen der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ jeweils zu erbringenden Leistungen in zahlreiche Teilaufgaben sowie deren Gewichtung nach Punkten vorsehen (zu rechtlichen Bedenken vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997, a.a.O.), noch der den Fachprüferinnen an die Hand gegebene Punkteschlüssel, der die Zuordnung einer bestimmten Punktzahl zu einer bestimmten Note nach § 6 MTA-APrV bestimmt, sind geeignet, die von den Fachprüferinnen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 MTA-APrV vorzunehmende Endbewertung abschließend zu präjudizieren. Da die Prüfungsordnung selbst keine normative Regelung über die Bildung der Endnote der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ enthält, haben die beiden Fachprüferinnen - wie dargelegt - ihre Note aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen. In diesem Fall fehlt die Rechtfertigung dafür, nach einem die Perspektive verengenden schematisierten Bewertungssystem zu entscheiden (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570). Mithin können die den Fachprüferinnen an die Hand gegebenen allgemeinen Bewertungsvorgaben zwar Hilfsmittel bei der Suche nach dem zutreffenden Gesamtergebnis sein, sie vermögen indes die endgültige Gesamtbewertung durch die Fachprüferinnen mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 08.07.1997, a.a.O., Rn. 18 m.w.N., und vom 16.01.1990, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 09.12.2009 - 7 B 2837/09 -, NVwZ-RR 2010, 318; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 31/83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 199; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, das Nichtbestehen des praktischen Teils der Prüfung ergebe sich bereits rechnerisch daraus, dass die Fachprüferin R. (ebenso wie die Fachprüferin E.) ausweislich des Bewertungsbogens für den Prüfungsteil am Nachmittag (Bestrahlungsplanung am Simulator) gesondert lediglich 10 von 40 erreichbaren Punkten angesetzt hat, was nach dem angewandten Punkteschlüssel der Note „ungenügend“ entsprochen hätte. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine vorläufige (Hilfs-)Bewertung. Da bei der abschließenden Bildung der Gesamtnote die von der Klägerin jeweils erbrachten Teilleistungen nach den dargestellten Grundsätzen zusammenfassend zu gewichten und miteinander ins Verhältnis zu setzen sind, kann nicht prognostiziert werden, dass die von der Fachprüferin R. für den 2. Prüfungsteil isoliert angesetzten 10 (Hilfs-)Punkte auch nur in dieser Höhe in die Endpunktzahl und damit in die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 MTA-APrV für das Fach „Strahlentherapie“ zu vergebende Endnote eingeflossen wären.
17 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen