Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.03.2012 - 11 K 3569/11 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt die Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung. |
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| | Der am …1960 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise und einem Asylantrag im September 1991 wurde er aufgrund eines Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Ansbach am 13.05.1994 als Asylberechtigter anerkannt und erhielt daraufhin am 06.06.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist seither asylberechtigt, ein Widerruf vom 31.03.2008 wurde durch das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben (Urteil vom 13.10.2009 - A 5 K 1620/08 -). |
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| | Am 16.03.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2000 verworfen. |
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| | Das Regierungspräsidium Stuttgart wies ihn deshalb durch Verfügung vom 25.10.2000 aus dem Bundesgebiet aus, ohne ihm die Abschiebung anzudrohen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Ausweisungsanlass wiege schwer, der Kläger sei wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden und inhaftiert gewesen. Die konkrete Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass er während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach einschlägig strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Ausweisung sei wegen besonderen Ausweisungsschutzes zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft. Die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten wiesen aber keinen atypischen Geschehensablauf auf. Die Ausweisung erfolge neben den spezialpräventiven auch aus generalpräventiven Gründen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2001 - 5 K 5422/00 -). |
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| | Am 05.03.2002 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkung der Ausweisung und für den Fall der Befristung eine Aufenthaltserlaubnis. Die Landeshauptstadt Stuttgart lehnte mit Verfügung vom 27.06.2002 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 zurück. Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage wurde abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2002 - 5 K 4439/02 -). |
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| | Auf einen erneuten Antrag vom 27.05.2004 hin ist der Kläger nunmehr seit 20.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern, die ebenfalls asylberechtigt sind und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen. |
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| | Mit Anwaltsschreiben vom 05.07.2011 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab sofort. Zur Begründung brachte er vor, die Straftaten, aufgrund derer die Ausweisung seinerzeit verfügt worden sei, lägen schon lange zurück. Seit fast 12 Jahren habe er sich nicht mehr in vergleichbarer Weise strafbar gemacht. Die Taten seien im Bundeszentralregister nur deshalb noch nicht gelöscht worden, weil er in den Jahren 2005 und 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Die wesentlichen Gründe für die damalige Ausweisungsverfügung seien aber entfallen. Auch die Asylberechtigung bestehe unverändert weiter. Er sei sozial und beruflich integriert, habe seit Längerem eine feste Arbeitsstelle und lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern zusammen. |
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| | Mit Bescheid vom 31.08.2011 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Sperrwirkung der am 25.10.2000 verfügten Ausweisung auf einen Monat, beginnend ab dem Tag der Ausreise, und lehnte eine weiter gehende Befristung ab. Zur Begründung führte es aus, zwar lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für eine Befristung der Wirkung der rechtskräftigen Ausweisung vor. Allerdings beginne die Frist erst mit der Ausreise. § 11 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 6) AufenthG sei nach seinem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn einer Abschiebung oder Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Dies führe nicht zu unerträglichen Folgen, weil § 25 Abs. 5 AufenthG es ermögliche, auch ohne vorherige Ausreise wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auch ohne vorherige Ausreise des Ausländers gebieten. Doch sei eine Trennung des Klägers von seinen Familienangehörigen bis auf Weiteres nicht zu befürchten, weil bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorlägen und eine freiwillige Ausreise nach Algerien weder möglich noch zumutbar sei. Damit sei eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Frist zu treffen. Unter Beachtung des spezialpräventiven und des generalpräventiven Ausweisungszwecks sowie der Besonderheiten seines Einzelfalles halte das Regierungspräsidium eine Sperrfrist von einem Monat für gerechtfertigt und geboten. |
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| | Am 04.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Regierungspräsidium gehe zwar im Wesentlichen vom zutreffenden Sachverhalt aus, die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder des Kläger hätten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die weiteren Ausführungen, warum eine sofortige Befristung nicht möglich sei, stelle aber weder eine Ermessensausübung noch eine irgendwie geartete Begründung dieser Entscheidung dar. Das Regierungspräsidium nenne nicht einen einzigen Grund oder Umstand, weswegen die Ausweisung nicht sofort zu befristen sein solle. |
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| | Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 01.03.2012 - 11 K 3569/11 - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 in Ziffer 1 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Sperrwirkungen der Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab sofort auch ohne Ausreise des Klägers zu befristen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es dem Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beklagte meine, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde wegen der Sperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, sei dies gegebenenfalls in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde um die Aufenthaltserlaubnis zu klären und nicht im vorliegenden Streit um die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger besitze in jedem Fall gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer rechtskonformen Art und Weise befristet würden. Das genüge. Außerdem würden durch eine Befristungsentscheidung die negativen Einträge im Schengener Informationssystem hinfällig und die Aufenthaltsverfestigung auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 AufenthG erleichtert. Die Klage sei auch begründet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei die Sperrwirkung zu befristen. Für die Bemessung der Frist mache das Gesetz nur allgemeine Vorgaben und gebiete die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Dauer der Sperrwirkung habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht seien, dürften die Sperrwirkungen nicht aufrechterhalten werden und müssten auf den Jetzt-Zeitpunkt begrenzt werden. So liege der Fall auch beim Kläger, der seit über 12 Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich auch in familiärer Hinsicht stabilisiert habe. Auch der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass vom Kläger heute wohl keine Gefahr mehr ausgehe. Weil der Kläger anerkannter Flüchtling sei, könne eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung sei die Berufung zuzulassen. |
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| | Gegen das am 15.03.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.04.2012 Berufung eingelegt. Er macht zur Berufungsbegründung geltend, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu setzende Sperrfrist beginne nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG zwingend erst mit der Ausreise. Dies gelte auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden könne. Der Wortlaut des Gesetzes lasse hier keine Differenzierung oder Einschränkungen zu. Dies führe nicht zu unerträglichen Folgen, weil es auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gebe. Dies sei auch schon vom VGH Baden-Württemberg so entschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, dass eine Befristung in Sonderfällen auch ohne Ausreise möglich und geboten sein könne, doch sei dies nicht verallgemeinerungsfähig. Die eindeutige Norm dürfe nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Gesetzgeber habe gerade keine Soll-Bestimmung geschaffen, die in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme eröffne. Die Entstehungsgeschichte zeige, dass dies auch so gewollt gewesen sei. Für eine richterliche Rechtsfortbildung sei daher kein Raum. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht die spezielle Sperrwirkung des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Hieraus ergebe sich, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2010 ausgesprochene Befristung die Sperrwirkung nur gegenüber anderen Aufenthaltstiteln beseitige, nicht aber gegenüber den Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG enthielten eine spezielle Sperre, die von einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG unberührt bleibe. Eine Befristung dieser speziellen Sperrwirkung sei im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Für eine Befristung dieser besonderen Sperrwirkung nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehe auch kein Bedarf, weil § 25 AufenthG ein abgestuftes System von Aufenthaltstiteln enthalte und mit Absatz 5 einen menschenrechtskonformen Aufenthaltstitel zur Verfügung stelle, der auch den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) genüge. Die Qualifikationsrichtlinie erfordere es auch nicht, einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder 2 zu erteilen; vielmehr reiche es aus, in diesen Fällen vom Wortlaut des § 26 Abs. 1 AufenthG abzuweichen und die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise mit der Dauer von drei Jahren zu erteilen. Auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu erweiterten Sozialleistungen ergäben sich für den Kläger keine Nachteile. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts gebe es Leistungen nach dem SGB II für Asylberechtigte auch dann, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, sondern nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG besäßen. Soweit schließlich im Entscheidungstenor der Fristbeginn ausdrücklich genannt sei, handle es sich nicht um eine eigenständige Regelung, sondern nur um einen Hinweis auf die Rechtslage. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2012 - 11 K 3569/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Dem Senat liegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten der unteren Ausländerbehörde (1 Ordner) vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. |
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. |
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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. |
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| | Die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG) besteht noch fort. Sie ist durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vollständig, sondern nur partiell für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse entfallen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284). Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, diese Sperrwirkung beseitigen zu lassen, weil sich seine subjektive Rechtsstellung dadurch verbessert. So entfällt etwa die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung und die damit verbundene Speicherung im Schengener Informationssystem nach Art. 96 SDÜ (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen – Schengener Durchführungsübereinkommen). Auch das sog. Titelerteilungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die übrigen, nicht humanitären Aufenthaltstitel wird beseitigt. Dass die Sperrwirkung durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits teilweise beseitigt ist, lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung im Übrigen nicht entfallen. Ob der Kläger die letztlich wohl angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG auch so erhalten könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. |
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| | Die vom Beklagten geltend gemachte Sperrwirkung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse an der Klage auf Befristung ebenfalls nicht entfallen. Selbst wenn nach der begehrten Befristungsentscheidung diese besondere Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortbestünde, hätte der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG im Übrigen beseitigen zu lassen. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung (sogleich 1.). Dieser Anspruch richtet sich darauf, dass über die Befristung sofort entschieden wird (unten 2.) und die Sperrfrist „auf null“ festgesetzt wird (unten 3.), ohne dass der Kläger zuvor ausreisen muss (unten 4.). |
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| | 1. Das Klagebegehren richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Für die Prüfung dieses Anspruchs ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Daher ist insbesondere § 11 AufenthG in der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) geänderten Fassung anzuwenden. |
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| | Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 2 (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Die seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geltende Fassung gibt dem Ausländer nicht mehr nur im Regelfall, sondern immer einen Befristungsanspruch. Das Bestehen dieses Befristungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | 2. Über den Befristungsanspruch des Klägers ist bereits jetzt aufgrund der mündlichen Verhandlung des Senats – und nicht erst nach einer eventuellen Ausreise des Klägers – zu entscheiden. Während die Befristung der Sperrwirkung nach den früher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzte, gebietet die Neufassung von § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, Rdnr. 30). |
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| | 3. Die Sperrwirkungen der Ausweisung sind der Sache nach auf sofort zu befristen. Die Sperrfrist ist von ihrer zeitlichen Dauer her also mit „null“ zu bemessen. |
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| | Nach dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG wird bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. |
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| | Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, vielmehr hat das Gericht über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, Rdnr. 31; Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 30 ff., 34). Die Frist ist aufgrund einer prognostischen Einschätzung allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. Kriterien für die Bestimmung ihrer Länge sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, Rdnr. 31; Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 42). Sind die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 11.08.2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369, 372). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 42). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG kann ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ gebieten, so dass die Ausweisung jetzt keine Sperrwirkung mehr entfaltet (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 33; Hailbronner, AuslR, § 11, Neubearbeitung Mai 2012, Rdnr. 33). |
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| | Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Sperrwirkungen der Ausweisung dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke dies rechtfertigen. Dies ist beim Kläger jetzt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr der Fall. Die Ausweisung war im Jahr 2000 mit spezialpräventiven und – im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Betäubungsmittelkriminalität – auch mit generalpräventiven Zwecken begründet worden. Diese Zwecke rechtfertigen es heute nicht mehr, die Sperrwirkungen der Ausweisung aufrechtzuerhalten. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die Ausweisungsverfügung liegen über zwölf Jahre zurück. Der spezialpräventive Zweck der Ausweisung ist erreicht, der Kläger ist seither nicht mehr einschlägig strafrechtlich aufgefallen. Auch der generalpräventive Zweck der Ausweisungsverfügung hat sich – soweit er dem Kläger aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt entgegengehalten werden konnte – in der Zwischenzeit jedenfalls erledigt. Die Ausweisungsverfügung ist nach über zwölf Jahren nicht mehr geeignet, andere Ausländer von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als sich die Abschreckungswirkung aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter auf eine Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus beschränkt und keine Abschiebung droht. Der Beklagte hat der Ausweisung schon im Zeitpunkt seiner Befristungsentscheidung allenfalls noch eine minimale Abschreckungswirkung beigemessen; dies kommt in der kurzen Sperrfrist von einem Monat ab Ausreise zum Ausdruck, die übrigens schon deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit dem Wort „Ausreise“ nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ein dauerhaftes und nicht lediglich vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets meint (Hailbronner, AuslR, § 11, Neubearb. Mai 2012, Rn. 50). Heute geht von der Ausweisung keine Abschreckungswirkung mehr aus. Darüber waren sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig. |
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| | Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht dem im Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ging zwar – in Unkenntnis der wenige Tage zuvor geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 – davon aus, dass die Behörde die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen habe. Es hat jedoch aus den soeben genannten Gründen eine Ermessensreduzierung „auf null“ angenommen, weil der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung erreicht sei und vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe, und der Klage im vollen Umfang stattgegeben. |
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| | 4. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung „auf null“ erfordert keine vorherige Ausreise des Klägers. |
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| | Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die Sperrfrist mit der Ausreise. Da die Länge der Sperrfrist jedenfalls im Ergebnis auch von ihrem Beginn abhängt, sind auch beim Beginn der Sperrfrist die genannten höherrangigen Rechtsgrundsätze wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, das sich u.a. an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientiert. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass in Ausnahmefällen die Befristung der Sperrwirkung auch ohne vorherige Ausreise möglich sein soll. So muss die Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung und ohne Ausreise beendet werden, wenn die Gründe für die Freizügigkeitsbeschränkungen (EU) nicht mehr vorliegen; denn die Regelung, dass die Sperrfrist erst mit der Ausreise beginnt, ist eine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 Rdnr. 29 zur Vorgängervorschrift § 8 AuslG). Nach dem Urteil vom 04.09.2007 (- 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226, Rdnr. 28) kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris, Rdnr. 34) auf diese Rechtsprechung hingewiesen und noch einmal bekräftigt, sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet sei. |
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| | Der vom Beklagten betonte Wortlaut der Vorschrift steht der Bejahung von Ausnahmefällen nicht entgegen. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 - InfAuslR 2005, 52) zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entschieden, der Lauf des für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist beginne grundsätzlich mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers; dies gelte auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden könne. Den dort hervorgehobenen Argumenten des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der Entstehungsgeschichte (grammatische und historische Auslegung) stehen jedoch methodisch - nochmals verstärkt seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz - die teleologische und die systematische Auslegung der Vorschrift entgegen. Wenn die Ausweisung ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllt hat bzw. nicht mehr erreichen kann, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip als übergeordneter Rechtsatz eine teleologische Reduktion der Norm. Auch in dem genannten Urteil vom 15.11.2004 wird anerkannt, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (heute Unionsrecht) es erfordern kann, die Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so zu befristen, dass sich sein Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. |
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| | Dies ist hier nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit, sondern auch aus europarechtlichen Gründen geboten. Nach Art. 24 Abs. 1 QRL (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 –Qualifikationsrichtlinie) haben anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Erteilung eines dreijährigen Aufenthaltstitels. Dieser Anspruch scheidet zwar nach Art. 24 Abs. 1 Halbsatz 2 QRL aus, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Art. 24 Abs. 1 QRL setzt voraus, dass der Erteilung des Aufenthaltstitels (noch) gegenwärtig zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit „entgegenstehen“ bzw. der Kläger gegenwärtig noch eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit Deutschlands im Sinne des Art. 21 Abs. 2 QRL darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies nicht der Fall. Die – grundsätzlich berücksichtigungsfähige (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 QRL) – Straftat, derentwegen er verurteilt und ausgewiesen worden war, kann dem Kläger heute nicht mehr entgegengehalten werden, da die präventiven Zwecke der Ausweisungsverfügung nicht mehr vorliegen. |
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| | Das Wortlautargument verliert bei der Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG dadurch zusätzlich an Gewicht, dass bei wortgetreuer Auslegung dieser Bestimmung andere Normwidersprüche auftreten, die nur durch eine Auslegung anderer Vorschriften gegen ihren eindeutigen Wortlaut gelöst werden könnten. Wenn anerkannte Flüchtlinge generell auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen würden, käme es zu einem Widerspruch zwischen den verschiedenen Bestimmungen über die Dauer dieses Aufenthaltstitels, weil Art. 24 Abs. 1 QRL eine Mindestfrist von drei Jahren vorschreibt, § 26 Abs. 1 AufenthG jedoch eine wesentlich kürzere Geltungsdauer. Die Berufung auf Wortsinn und Entstehungsgeschichte bei § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG hätte damit zwingend zur Folge, dass andere Vorschriften wie § 26 Abs. 1 AufenthG oder § 23 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (i.V.m. Art. 28 QRL) contra legem ausgelegt werden müssten. Aus diesem Grund kann das Wortlautargument bei § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG heute nicht mehr überzeugen (siehe hierzu schon Senatsbeschluss vom 08.06.2011 - 11 S 1197/11 -). |
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| | 5. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine spezielle Sperrwirkung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Hieraus ergibt sich nach seiner Auffassung, dass die ausgesprochene Befristung die Sperrwirkung nur gegenüber anderen Aufenthaltstiteln beseitige, nicht aber gegenüber den Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG; § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG enthielten eine spezielle Sperre, die von einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG unberührt bleibe. Ob diese Rechtsauffassung zu § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zutrifft, bedürfte hier an sich keiner Klärung. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die nachträgliche Befristung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Ob und wie sich diese Entscheidung (Beseitigung der Sperrwirkung) später auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auswirkt, wäre nicht hier, sondern allenfalls in einem späteren Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu klären. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkungen gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht ausschließt (so zutreffend Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 17). § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG betreffen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und enthalten hierfür eine Titel-Erteilungssperre. Über die in § 11 AufenthG geregelte Sperrwirkung der Ausweisung sagen sie nichts. Dass im Übrigen eine Befristungsentscheidung auch in Bezug auf § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG Wirkungen entfaltet, folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn dieses im Urteil vom 19.04.2010 (- 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284) die Auffassung vertritt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung für sämtliche Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, also auch solche nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG entfallen lässt, ist damit ein Verständnis, wonach eine Befristungsentscheidung sich nicht auf diese Aufenthaltstitel erstrecken würde, unvereinbar. Im Übrigen wäre nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts infolge des am 20.01.2005 erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung ohnehin entfallen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 5. Dezember 2012 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. |
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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. |
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| | Die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG) besteht noch fort. Sie ist durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vollständig, sondern nur partiell für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse entfallen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284). Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, diese Sperrwirkung beseitigen zu lassen, weil sich seine subjektive Rechtsstellung dadurch verbessert. So entfällt etwa die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung und die damit verbundene Speicherung im Schengener Informationssystem nach Art. 96 SDÜ (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen – Schengener Durchführungsübereinkommen). Auch das sog. Titelerteilungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die übrigen, nicht humanitären Aufenthaltstitel wird beseitigt. Dass die Sperrwirkung durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits teilweise beseitigt ist, lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung im Übrigen nicht entfallen. Ob der Kläger die letztlich wohl angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG auch so erhalten könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. |
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| | Die vom Beklagten geltend gemachte Sperrwirkung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse an der Klage auf Befristung ebenfalls nicht entfallen. Selbst wenn nach der begehrten Befristungsentscheidung diese besondere Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortbestünde, hätte der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG im Übrigen beseitigen zu lassen. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung (sogleich 1.). Dieser Anspruch richtet sich darauf, dass über die Befristung sofort entschieden wird (unten 2.) und die Sperrfrist „auf null“ festgesetzt wird (unten 3.), ohne dass der Kläger zuvor ausreisen muss (unten 4.). |
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| | 1. Das Klagebegehren richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Für die Prüfung dieses Anspruchs ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Daher ist insbesondere § 11 AufenthG in der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (Richtlinienumsetzungsgesetz 2011) geänderten Fassung anzuwenden. |
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| | Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 2 (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Die seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geltende Fassung gibt dem Ausländer nicht mehr nur im Regelfall, sondern immer einen Befristungsanspruch. Das Bestehen dieses Befristungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | 2. Über den Befristungsanspruch des Klägers ist bereits jetzt aufgrund der mündlichen Verhandlung des Senats – und nicht erst nach einer eventuellen Ausreise des Klägers – zu entscheiden. Während die Befristung der Sperrwirkung nach den früher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzte, gebietet die Neufassung von § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, Rdnr. 30). |
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| | 3. Die Sperrwirkungen der Ausweisung sind der Sache nach auf sofort zu befristen. Die Sperrfrist ist von ihrer zeitlichen Dauer her also mit „null“ zu bemessen. |
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| | Nach dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG wird bei der Bemessung der Frist berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. |
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| | Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, vielmehr hat das Gericht über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, Rdnr. 31; Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 30 ff., 34). Die Frist ist aufgrund einer prognostischen Einschätzung allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. Kriterien für die Bestimmung ihrer Länge sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, Rdnr. 31; Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 42). Sind die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 11.08.2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369, 372). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 42). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG kann ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ gebieten, so dass die Ausweisung jetzt keine Sperrwirkung mehr entfaltet (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rdnr. 33; Hailbronner, AuslR, § 11, Neubearbeitung Mai 2012, Rdnr. 33). |
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| | Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Sperrwirkungen der Ausweisung dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke dies rechtfertigen. Dies ist beim Kläger jetzt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr der Fall. Die Ausweisung war im Jahr 2000 mit spezialpräventiven und – im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Betäubungsmittelkriminalität – auch mit generalpräventiven Zwecken begründet worden. Diese Zwecke rechtfertigen es heute nicht mehr, die Sperrwirkungen der Ausweisung aufrechtzuerhalten. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die Ausweisungsverfügung liegen über zwölf Jahre zurück. Der spezialpräventive Zweck der Ausweisung ist erreicht, der Kläger ist seither nicht mehr einschlägig strafrechtlich aufgefallen. Auch der generalpräventive Zweck der Ausweisungsverfügung hat sich – soweit er dem Kläger aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt entgegengehalten werden konnte – in der Zwischenzeit jedenfalls erledigt. Die Ausweisungsverfügung ist nach über zwölf Jahren nicht mehr geeignet, andere Ausländer von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als sich die Abschreckungswirkung aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter auf eine Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus beschränkt und keine Abschiebung droht. Der Beklagte hat der Ausweisung schon im Zeitpunkt seiner Befristungsentscheidung allenfalls noch eine minimale Abschreckungswirkung beigemessen; dies kommt in der kurzen Sperrfrist von einem Monat ab Ausreise zum Ausdruck, die übrigens schon deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit dem Wort „Ausreise“ nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ein dauerhaftes und nicht lediglich vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets meint (Hailbronner, AuslR, § 11, Neubearb. Mai 2012, Rn. 50). Heute geht von der Ausweisung keine Abschreckungswirkung mehr aus. Darüber waren sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig. |
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| | Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht dem im Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ging zwar – in Unkenntnis der wenige Tage zuvor geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 – davon aus, dass die Behörde die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen habe. Es hat jedoch aus den soeben genannten Gründen eine Ermessensreduzierung „auf null“ angenommen, weil der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung erreicht sei und vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe, und der Klage im vollen Umfang stattgegeben. |
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| | 4. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung „auf null“ erfordert keine vorherige Ausreise des Klägers. |
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| | Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die Sperrfrist mit der Ausreise. Da die Länge der Sperrfrist jedenfalls im Ergebnis auch von ihrem Beginn abhängt, sind auch beim Beginn der Sperrfrist die genannten höherrangigen Rechtsgrundsätze wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, das sich u.a. an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientiert. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass in Ausnahmefällen die Befristung der Sperrwirkung auch ohne vorherige Ausreise möglich sein soll. So muss die Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung und ohne Ausreise beendet werden, wenn die Gründe für die Freizügigkeitsbeschränkungen (EU) nicht mehr vorliegen; denn die Regelung, dass die Sperrfrist erst mit der Ausreise beginnt, ist eine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 Rdnr. 29 zur Vorgängervorschrift § 8 AuslG). Nach dem Urteil vom 04.09.2007 (- 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226, Rdnr. 28) kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.07.2012 (- 1 C 19.11 - juris, Rdnr. 34) auf diese Rechtsprechung hingewiesen und noch einmal bekräftigt, sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet sei. |
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| | Der vom Beklagten betonte Wortlaut der Vorschrift steht der Bejahung von Ausnahmefällen nicht entgegen. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 - InfAuslR 2005, 52) zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entschieden, der Lauf des für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist beginne grundsätzlich mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers; dies gelte auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden könne. Den dort hervorgehobenen Argumenten des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der Entstehungsgeschichte (grammatische und historische Auslegung) stehen jedoch methodisch - nochmals verstärkt seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz - die teleologische und die systematische Auslegung der Vorschrift entgegen. Wenn die Ausweisung ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllt hat bzw. nicht mehr erreichen kann, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip als übergeordneter Rechtsatz eine teleologische Reduktion der Norm. Auch in dem genannten Urteil vom 15.11.2004 wird anerkannt, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (heute Unionsrecht) es erfordern kann, die Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so zu befristen, dass sich sein Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. |
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| | Dies ist hier nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit, sondern auch aus europarechtlichen Gründen geboten. Nach Art. 24 Abs. 1 QRL (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 –Qualifikationsrichtlinie) haben anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Erteilung eines dreijährigen Aufenthaltstitels. Dieser Anspruch scheidet zwar nach Art. 24 Abs. 1 Halbsatz 2 QRL aus, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Art. 24 Abs. 1 QRL setzt voraus, dass der Erteilung des Aufenthaltstitels (noch) gegenwärtig zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit „entgegenstehen“ bzw. der Kläger gegenwärtig noch eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit Deutschlands im Sinne des Art. 21 Abs. 2 QRL darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies nicht der Fall. Die – grundsätzlich berücksichtigungsfähige (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 QRL) – Straftat, derentwegen er verurteilt und ausgewiesen worden war, kann dem Kläger heute nicht mehr entgegengehalten werden, da die präventiven Zwecke der Ausweisungsverfügung nicht mehr vorliegen. |
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| | Das Wortlautargument verliert bei der Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG dadurch zusätzlich an Gewicht, dass bei wortgetreuer Auslegung dieser Bestimmung andere Normwidersprüche auftreten, die nur durch eine Auslegung anderer Vorschriften gegen ihren eindeutigen Wortlaut gelöst werden könnten. Wenn anerkannte Flüchtlinge generell auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen würden, käme es zu einem Widerspruch zwischen den verschiedenen Bestimmungen über die Dauer dieses Aufenthaltstitels, weil Art. 24 Abs. 1 QRL eine Mindestfrist von drei Jahren vorschreibt, § 26 Abs. 1 AufenthG jedoch eine wesentlich kürzere Geltungsdauer. Die Berufung auf Wortsinn und Entstehungsgeschichte bei § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG hätte damit zwingend zur Folge, dass andere Vorschriften wie § 26 Abs. 1 AufenthG oder § 23 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (i.V.m. Art. 28 QRL) contra legem ausgelegt werden müssten. Aus diesem Grund kann das Wortlautargument bei § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG heute nicht mehr überzeugen (siehe hierzu schon Senatsbeschluss vom 08.06.2011 - 11 S 1197/11 -). |
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| | 5. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine spezielle Sperrwirkung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Hieraus ergibt sich nach seiner Auffassung, dass die ausgesprochene Befristung die Sperrwirkung nur gegenüber anderen Aufenthaltstiteln beseitige, nicht aber gegenüber den Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG; § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG enthielten eine spezielle Sperre, die von einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG unberührt bleibe. Ob diese Rechtsauffassung zu § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zutrifft, bedürfte hier an sich keiner Klärung. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die nachträgliche Befristung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Ob und wie sich diese Entscheidung (Beseitigung der Sperrwirkung) später auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auswirkt, wäre nicht hier, sondern allenfalls in einem späteren Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu klären. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkungen gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht ausschließt (so zutreffend Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 17). § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG betreffen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und enthalten hierfür eine Titel-Erteilungssperre. Über die in § 11 AufenthG geregelte Sperrwirkung der Ausweisung sagen sie nichts. Dass im Übrigen eine Befristungsentscheidung auch in Bezug auf § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG Wirkungen entfaltet, folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn dieses im Urteil vom 19.04.2010 (- 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284) die Auffassung vertritt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung für sämtliche Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, also auch solche nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG entfallen lässt, ist damit ein Verständnis, wonach eine Befristungsentscheidung sich nicht auf diese Aufenthaltstitel erstrecken würde, unvereinbar. Im Übrigen wäre nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts infolge des am 20.01.2005 erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung ohnehin entfallen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 5. Dezember 2012 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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