Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1611/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 (richtig: 13. Juli 2012) - 6 K 3387/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit auf seine Versorgungsbezüge.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger trat am 01.09.1970 in den Dienst der Deutschen Bundesbahn und hatte zuletzt das Amt eines Bundesbahnamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) inne. Ab 1976 wurde er auf einem Dienstposten der Pressestelle der Bundesbahndirektion Stuttgart verwendet. Seither übte er auch eine genehmigte Nebentätigkeit als freier Mitarbeiter einer Zeitung aus und veröffentlichte u.a. für seinen Dienstherrn werbewirksame Beiträge. Vom 01.07.1985 bis 30.06.1990 wurde er unter Wegfall der Besoldung im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als Pressereferent der Bäder- und Kurverwaltung B. beurlaubt. Daran schloss sich eine weitere Beurlaubung an, während derer der Kläger die Position eines Geschäftsführers für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei einer Tourismus-, Marketing- und Consulting-Firma wahrnahm. Mit Ablauf des 31.12.1993 wurde er wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Seit 01.12.1998 ist der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer der A.-Verlag Pressebüro B. GmbH, die für und über die Stadt B. in den Bereichen Public Relations, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Marketing sowie Produktion und Vertrieb von Publikationen Aufträge vermittelt und durchführt. Er schreibt Bücher, die der Verlag herausgibt.
Mit Bescheid vom 05.08.2004 regelte das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Südwest - die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 - teilweise vorläufig - unter Anrechnung des Erwerbseinkommens aus der Geschäftsführertätigkeit nach § 53 BeamtVG neu. Auf die dagegen sowie gegen den in der Folge erlassenen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage verurteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten unter Aufhebung dieser Bescheide mit Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 672/05 -, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Januar 2002 in Anwendung der Übergangsregelung in § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG festzusetzen. Mit Bescheid vom 08.12.2009 regelte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers daraufhin in Anwendung von § 53a BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung für den vom Bescheid vom 05.08.2004 erfassten Zeitraum und darüber hinaus bis zum 31.12.2005 neu. Mit weiteren Bescheiden vom 01.12.2009, 27.07.2010 und 21.07.2011 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung von - aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ersichtlichem - Erwerbseinkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 endgültig und für das Jahr 2010 zuletzt noch vorläufig fest und rechnete sich z.T. ergebende Nachzahlungsbeträge mehrfach jeweils mit Rückforderungsansprüchen auf. Der Kläger legte am 30.12.2009, am 04.08.2010 und am 28.07.2011 jeweils Widerspruch ein.
Auf die am 19.12.2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 21.06.2012 (richtig: 13.07.2012) unter (Teil-)Aufhebung der Bescheide vom 01.12.2009, 08.12.2009, 27.07.2010 und 21.07.2011 sowie der in die Klage einbezogenen Widerspruchsbescheide vom 16.03.2012, 19.03.2012 und 20.03.2012 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 „unter Berücksichtigung der nicht zu den anrechenbaren Erwerbsbezügen gehörenden Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit neu festzusetzen“. Zur Begründung hat es ausgeführt, die - im Hinblick auf den Regelungsgegenstand des Bescheids vom 21.07.2011 auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige - Klage sei begründet. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 hätten Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung nicht als Erwerbseinkommen angesehen und damit nach § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen. Bei diesen Einkünften handele es sich um solche aus einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und auch nach ihrem Umfang einer Nebentätigkeit im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entspreche. Ein erster Anhaltspunkt zur Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs einer schriftstellerischen Tätigkeit ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 53 BeamtVG, in der ein Bezug zu Art und Umfang der zulässigen Nebentätigkeit eines aktiven Beamten hergestellt und zum Ausdruck gebracht werde, dass die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen. Insoweit erscheine es - wie vom Beklagten geltend gemacht - denkbar, eine Grenze aus den Bestimmungen zur Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 99 Abs. 2 und 3 BBG abzuleiten. Eine solche Verknüpfung sei jedoch systemwidrig. Das Versorgungsrecht nehme hier auf die in § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG genannten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten Bezug. Bezogen auf eine genehmigungsfreie Tätigkeit könnten aber nicht die Kriterien zur Bestimmung der Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit nach § 99 Abs. 2 und 3 BBG herangezogen werden. Andernfalls würde verkannt, dass der Gesetzgeber - jedenfalls bei der Regelung des Nebentätigkeitsrechts - den möglichen Konflikt zwischen dem Umfang einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit und der Haupttätigkeit gesehen und in § 100 Abs. 4 BBG (bzw. § 42 Abs. 1 Satz 6 BRRG) für die genehmigungsfreien Nebentätigkeiten die Möglichkeit einer Grenzziehung in Bezug auf deren Umfang bestimmt habe. Aus dieser Vorschrift, wonach eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletze, sei in Anlehnung an einen aktiven Beamten abzuleiten, welcher Umfang noch keine vollständige oder jedenfalls teilweise Untersagung rechtfertige und damit gerade noch zulässig sei. Hierfür sei eine konkrete Feststellung erforderlich, dass der Beamte bei der Ausübung seiner genehmigungsfreien Nebentätigkeit dienstliche Pflichten objektiv verletze oder dass deren Verletzung nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sei; eine bloße Besorgnis - auch unter Heranziehung der sog. Fünftelvermutung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG - genüge nicht. Übertragen auf den vorliegenden Fall sei demnach zu fragen, ob der Kläger - seine Tätigkeit als aktiver Beamter fingiert - durch den Umfang seiner schriftstellerischen Tätigkeit dienstliche Pflichten verletze. Diese Fiktion „hinke“ freilich, da eine tatsächliche Dienstpflichtverletzung oder jedenfalls deren hohe Wahrscheinlichkeit konkret festzustellen, andererseits nach der Gesetzesbegründung zu § 53 BeamtVG auf einen aktiven Beamten als „Vergleichsobjekt“ abzustellen sei und eine konkrete Feststellung von Dienstpflichtverletzungen daher naturgemäß ausscheide. Lasse man einen Rückgriff auf diese Fiktion dennoch zu, so seien nur die schriftstellerische Tätigkeit und deren Umfang in den Blick zu nehmen. Eine „Addition“ in der Weise, dass auch die anderen Nebentätigkeiten des Klägers in die Berechnung des Arbeitsumfangs eingestellt würden, sei mit Blick auf das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 53 Abs. 7 Satz 1 und 2 BeamtVG nicht konsequent. Auf Bitten des Beklagten habe der Kläger den erbrachten Stundenaufwand - getrennt nach seiner schriftstellerischen Tätigkeit (Recherche und Schreiben) und derjenigen im Redaktionsbüro - aufgelistet: Im Jahr 2005 habe er 253,5 Stunden an schriftstellerischer Tätigkeit erbracht (4,875 Stunden pro Woche), im Jahr 2006 seien es 263 Stunden (5,06 Stunden pro Woche), im Jahr 2007 167 Stunden (3,21 Stunden pro Woche), im Jahr 2008 180 Stunden (3,46 Stunden pro Woche), im Jahr 2009 175 Stunden (3,37 Stunden pro Woche) und im Jahr 2010 125 Stunden (2,40 Stunden pro Woche) gewesen. Darüber hinaus sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Arbeitsaufwand nicht gleichbleibend, sondern stark schwankend sei. In einem derartigen Fall unregelmäßiger zeitlicher Beanspruchung erscheine es sachgerecht, einen Durchschnitt zu bilden und anhand dessen zu bestimmen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege. Ziehe man die Fünftelvermutung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG als Indiz heran, stehe eine Dienstpflichtverletzung weder fest noch sei von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Auch andere Anhaltspunkte, die für eine Dienstpflichtverletzung aufgrund des Umfangs der schriftstellerischen Tätigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Am 03.08.2012 hat der Beklagte gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Ausnahmeregelungen des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG seien - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe - eng auszulegen. Alleiniger Gesetzeszweck der eingeführten Anrechnungsvorschrift sei die Durchbrechung der Tendenz zur Frühpensionierung gewesen. Sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus dem diese aufnehmenden Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 15.07.1998 - D II 5 - 223 100-1/1 - gehe klar der Wille des Gesetzgebers hervor, dass in den in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG genannten Fällen einer schriftstellerischen Tätigkeit hinsichtlich ihres Umfangs die für aktive Beamte geltenden Vorschriften anzuwenden seien. In Anbetracht dessen könne diese Verknüpfung nicht als systemwidrig angesehen werden. Den nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen für aktive Beamte zufolge seien schriftstellerische Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig, aber zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletze. Den Bestimmungen über genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sei zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung zu versagen sei, nämlich wenn zu besorgen sei, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nehme, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden könne. Letzteres sei in der Regel anzunehmen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreite. Weitere Versagungsgründe lägen vor, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Beamten übersteige oder wenn sich die Nebentätigkeit nach ihrer Art und ihrem Umfang wegen gewerbsmäßiger Dienst- und Arbeitsleistung als Ausübung eines Zweitberufs dargestellt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten - wie in § 99 Abs. 3 BBG ausgeführt - alle vom Versorgungsempfänger wahrgenommenen Nebentätigkeiten - zumal diese nicht nur in einem geringen Umfang ausgeübt würden - gemeinsam betrachtet werden. Es dürfe auch keine durchschnittliche Verteilung auf das gesamte Jahr vorgenommen werden, da ansonsten eine reelle (wenn auch nur fiktive) Beurteilung der durchschnittlichen wöchentlichen Belastung des Versorgungsempfängers nicht möglich sei. Der Kläger übe neben seiner schriftstellerischen Tätigkeit auch noch eine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma A. und als Comic-Autor beim P.-Verlag aus, erstelle als Herausgeber ein Stadteil-Magazin in B. sowie die Kinderzeitung B. und gestalte eine Internetseite. Auch wenn diese Tätigkeiten von ihm hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung nicht quantifiziert worden seien, seien sie dennoch in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Nach den Ausführungen des Klägers in einem Schreiben vom 13.07.2005 betrage die für die schriftstellerische Tätigkeit aufgewendete wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 bis 30 Stunden. In seinem Schreiben vom 28.01.2011 habe er ausgeführt, dass die schriftstellerische Tätigkeit immer blockweise - d.h. manchmal intensiv, dann wieder eine Zeitlang gar nicht - ausgeübt werde. Im Jahr 2006 habe er u.a. für das Buch „Rosenstadt B.“ einen Gesamtaufwand von 140 Stunden und für das Buch „Friedrichsbad B.“ einen Zeitaufwand von 60 Stunden gehabt. Im Jahr 2007 sei für das Buch „Rosenstadt B.“ ein zeitlicher Aufwand von 45 Stunden, für das Buch „Kunst und Kultur B.“ ein Aufwand von 40 Stunden und für das Buch „Aus der Werkstatt...“ ein Aufwand von 70 Stunden angefallen. Für das Jahr 2008 sei für die Erstellung des Buches „Es geht mir …“ ein Aufwand von insgesamt 150 Stunden angegeben worden. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers in seinen Schreiben vom 13.07.2005 und vom 28.01.2011 sei somit davon auszugehen, dass alleine die wöchentliche Beanspruchung durch die Ausübung der schriftstellerischen Tätigkeit deutlich über der einem aktiven Beamten im Regelfall eingeräumten zeitlichen Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit in Höhe von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liege. Hierbei seien die weiteren, allerdings zeitlich nicht quantifizierten Tätigkeiten des Klägers noch unberücksichtigt. In Ansehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die den Einkommenssteuerbescheiden zufolge jährlich bei ca. 9.500,-- bis ca. 11.000,-- EUR lägen, könne durchaus davon ausgegangen werden, dass auch für diese Tätigkeiten ein nicht unerheblicher Zeitaufwand anfalle. Dies gelte für die im Jahr 2009 und 2010 herausgegebenen Bücher sinngemäß. Dass diese Nebentätigkeiten dem Bereich der nebentätigkeitsrechtlich unbeachtlichen Freizeit zuzuordnen seien, lasse sich schon deshalb ausschließen, weil die Tätigkeiten allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien.
Stelle man einen Vergleich zwischen den Versorgungsbezügen und den Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Nebentätigkeit an, so ergebe sich auch, dass die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten mindestens die Hälfte der vollen Versorgungsbezüge betrügen, in einzelnen Jahren hätten sie diese sogar erreicht oder überschritten. Somit läge neben dem Versagungsgrund einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung auch der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs - stünde der Kläger noch im aktiven Dienst - vor. Würden die schriftstellerischen Tätigkeiten, wie es das Verwaltungsgericht tue, alleine hinsichtlich des über einen Jahreszeitraum verteilten Zeitaufwandes und ohne die Einbeziehung der übrigen ausgeübten Nebentätigkeiten betrachtet, könne man zu dem Ergebnis kommen, es liege keine Verletzung der Fünftelregelung vor. Dabei entstünde jedoch ein vollkommen verzerrtes Bild, das nicht der Realität entspräche. Zudem würde dies der Zielsetzung des Nebentätigkeitsrechts - der Vermeidung der Verletzung der Dienstleistungspflicht des Beamten - widersprechen. Der Beamte könnte dann tatsächlich während der „blockmäßigen“ Ausübung der schriftstellerischen Tätigkeit seine zeitliche Belastung deutlich über der wöchentlichen Belastungsgrenze ansiedeln und bräuchte nicht zu befürchten, dass der Dienstherr die Nebentätigkeit untersagen könne. Somit müsste der Dienstherr Einschränkungen in der Leistungspflicht des Beamten hinnehmen, ohne entsprechend einschreiten zu können. Ob das Verfassen von Reiseführern als schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 BBG gewertet werden könne, sei ebenfalls offen. Eine schriftstellerische Tätigkeit liege vor, wenn jemand eigene Gedanken mit sprachlichen Mitteln schriftlich für die Öffentlichkeit niederlege. Das Verfassen von Reiseführern diene wohl nicht überwiegend der Absicht, dem Leser literarische (also eigene) Gedanken zu vermitteln, sondern vielmehr dazu, dem Leser (Tourist) die Orientierung am Urlaubsort zu vereinfachen und ihm lohnende Ziele schmackhaft zu machen, sowie dem Wunsch, einen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Dies lasse sich auch daraus ableiten, dass Reiseführer in die russische Sprache übersetzt worden seien, was wenig lukrativ wäre, wenn nicht gerade die Stadt B. auch für russische Bürger inzwischen sehr interessant geworden wäre.
Nachdem der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass das Klagebegehren auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 01.12.2009, 08.12.2009, 27.07.2010 und vom 21.07.2011 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16.03.2012, 19.03.2012 und 20.03.2012 gerichtet ist, soweit darin das Erwerbseinkommen aus schriftstellerischer Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, beantragt der Beklagte auf dieser Grundlage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 (richtig: 13. Juli 2012) - 6 K 3387/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die hinter der Neuregelung in § 53 BeamtVG stehende, aus der Gesetzesbegründung abgeleitete Zweckrichtung gehe hier fehl, da die Frühpensionierung gegen seinen Willen erfolgt sei. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Heranziehung des im aktiven Dienst zulässigen Umfangs einer Nebentätigkeit nach der sog. Fünftelregelung systemwidrig sei. Schriftstellerische Tätigkeiten würden auch von im aktiven Dienst stehenden Beamten in der Regel in der Freizeit und als Hobby ausgeübt. Dies sei auch der Grund dafür, dass sie gesondert behandelt würden. Die Erfassung eines Zeitaufwands sei dabei nicht möglich. Wenn ein Schriftsteller sich mit einem neuen Buch beschäftige, erfolge dies überwiegend durch rein gedankliche Vorarbeit. Die dazugehörigen Ideen kämen etwa beim Spazierengehen, beim Autofahren, kurz vor dem Einschlafen oder auch nachts. Gleiches gelte für die weitere Beschäftigung mit dem Thema und dazugehörige Recherchen. Dieser Zeitaufwand sei nicht mit dem für eine normale Erwerbstätigkeit aufzubringenden vergleichbar. Die Differenzierung des Gesetzgebers in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten habe somit durchaus einen nachvollziehbaren Sinn. Eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Bereichen könne nicht in der Weise erfolgen, dass man zeitliche Grenzen für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nun zur Beurteilung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit heranziehe. Soweit er, der Kläger, auf Drängen des Beklagten einen Zeitaufwand für seine schriftstellerische Tätigkeit genannt habe, sei dieser in geschätzten Werten ausgedrückt, die auch die gedanklichen Vorbereitungsarbeiten mit umfassten. Die Umsetzung der gedanklichen Konzeptionen mit Hilfe eines Schreibprogramms am PC oder als Diktat sei dann gegenüber den vorbereitenden Tätigkeiten zeitlich untergeordnet. Ferner umfasse der angegebene Zeitaufwand auch die Hilfe seiner Ehefrau bei der Umsetzung. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung könne er nur mit der linken Hand schreiben. Aus diesem Grund übernehme seine Ehefrau diese Schreibtätigkeit. Eine schriftstellerische Tätigkeit werde ferner auch von im aktiven Dienst stehenden Beamten gerade nicht in der regelmäßigen üblichen Arbeitszeit, sondern in der Freizeit erbracht. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien mehrere Nebentätigkeiten bei der Festlegung der zeitlichen Beanspruchung auch nicht zusammenzurechnen. Der Gesetzgeber differenziere gerade zwischen Nebentätigkeiten, die eine Erwerbstätigkeit begründeten, und solchen, die als anrechnungsfrei aufgezählt worden seien. Es sei richtig, dass er noch eine weitere Nebentätigkeit - als Geschäftsführer des Verlags A. - ausübe; gegen eine Anrechnung der dabei erzielten Einnahmen habe er sich zu keinem Zeitpunkt gewandt. Die vom Beklagten benannten fünf weiteren Nebentätigkeiten übe er jedoch nicht aus. Wie der Beklagte zu seinen Behauptungen gelange, er sei noch als Comic-Autor beim P.-Verlag tätig, bleibe unerfindlich. Er habe zwar Ende der 1980er bis Anfang der 1990er Jahre tatsächlich sporadisch in einem Fix-und-Foxi-Heft einen Beitrag geliefert; diese Fix-und-Foxi-Hefte seien jedoch schon lange eingestellt. Nach 1993 habe er keinen einzigen Beitrag mehr geliefert. Das benannte Stadtteilmagazin werde vom A.-Verlag herausgegeben, er hingegen sei aufgrund seiner Bekanntheit und in seiner Funktion als Geschäftsführer des Verlags lediglich als verantwortlich im Sinne des Presserechts in diesem Magazin aufgeführt. Textbeiträge würden nicht von ihm, sondern von Mitarbeitern des Verlags, u.a. seiner Tochter, erstellt. Auch die Kinderzeitung B. werde allein vom Verlag herausgegeben. Texte dazu würden von den übrigen Mitarbeitern des Verlags geschrieben. Ganz erstaunlich sei die Behauptung, er habe eine Internetseite gestaltet, wozu er fachlich überhaupt nicht in der Lage sei. Er gehöre einer Generation an, die nicht mit dem PC aufgewachsen sei. Tatsächlich sei eine Fachfirma - die Firma S. GmbH, D. - vom Verlag beauftragt worden. Die einzige Verbindung bestehe wiederum darin, dass er als Geschäftsführer des Verlags als Verantwortlicher für die Pressetexte benannt sei. Seine Geschäftsführertätigkeit sei nur ein mehr formaler Teil, der überwiegend in der Übernahme der Verantwortung und der Entscheidungsbegleitung im Verlag bestehe. Die aktive Verlagsarbeit werde ausschließlich durch Mitarbeiter durchgeführt. Aus diesem Grund sei die zeitliche Beanspruchung aus dieser Geschäftsführertätigkeit ebenfalls sehr gering und untergeordnet. Das vom Beklagten bemühte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht schließe eine Einordnung seiner schriftstellerischen Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung nicht aus. Der Beklagte übersehe, dass ein Schriftsteller ein Autorengehalt beziehe und nicht an den Marketingmaßnahmen des Verlags beteiligt sei. Ein Schriftsteller, der sein Manuskript einem Verlag verkaufe, erhalte dafür einmal eine Vergütung und sei dann höchstens mit einem kleinen Betrag an jedem verkauften Exemplar beteiligt. Die Frage etwa, ob ein Buch in andere Sprachen übersetzt werde, sei allein Angelegenheit des Verlags, der dafür auch das wirtschaftliche Risiko trage. Allein die Tätigkeit des Schreibens und die Befriedigung, ein eigenes gedrucktes Werk in Händen zu haben, sei nicht von wirtschaftlichen Überlegungen geprägt. Seine eingeschränkte körperliche Beweglichkeit und die damit einhergehenden Beschränkungen, Freizeitbeschäftigungen wie nichtbehinderte Mitmenschen ausüben zu können, führten dazu, dass er sich überwiegend seinem Hobby - nämlich dem Schreiben - widme. Da er als Zwangsruhestandsbeamter gerade keiner zeitlich geregelten Dienstzeit unterliege, sei er darauf angewiesen, ein sinnvolles Hobby auszuüben. Die Behauptung, seine schriftstellerischen Tätigkeiten seien allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sei somit zurückzuweisen. Widersprüchlich sei es, den Versagungsgrund der Verletzung dienstlicher Pflichten zu bemühen. Ein Ruhestandsbeamter könne seine Dienstpflichten nicht verletzen, da er gerade durch seine Versetzung in den Ruhestand davon befreit sei. Die Argumentation des Beklagten zur Vernachlässigung von Dienstpflichten gerade aufgrund seiner verminderten körperlichen Belastungsfähigkeit sei widersinnig und auch Behinderten gegenüber diskriminierend. Soweit der Beklagte den literarischen Wert von Reiseführern in Frage stelle, differenziere er wiederum nicht zwischen Schriftsteller und Verlag. Er habe das Manuskript seines „Stadt- und Reiseführers B. zum Kennenlernen“ genauso verfasst wie andere Bücher und habe in diesem Reiseführer seine eigenen Gedanken zu B. aus seiner persönlichen Sicht geschildert. Es sei nicht die Aufgabe des Autors, dem Leser die Orientierung in der Stadt zu vereinfachen oder gar irgendwelche Besichtigungen schmackhaft zu machen. In diesem Fall habe er auch keinerlei finanziellen Gewinn davon, in welcher Anzahl dieser Reiseführer verkauft werde. Er bekomme ein Honorar für die Erstellung des Manuskripts unabhängig davon, wie viele Exemplare - und in welcher Sprache - verkauft würden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Der Senat ist dabei gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, auf den der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden war, gebunden (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, BVerwGE 121, 292; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821).
14 
Die rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es reicht jedoch in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56.11 -, Juris; Senatsurteil vom 27.07.2007 - 4 S 2829/06 -, Juris, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat als Berufungsführer hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und - mit dem Ziel der Klagabweisung - zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
15 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage mit seinem (versehentlich) auf den 21.06.2012 datierten, richtigerweise aber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2012 ergangenen Urteil zu Unrecht stattgegeben. Soweit in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten Erwerbseinkommen aus schriftstellerischer Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet wird, ist dies rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 ist § 53 BeamtVG in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) bzw. in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) nach den Maßgaben des § 69e Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG. Eine Anwendung der §§ 53 und 53a BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung für das Jahr 2005 auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, zu welcher der Beklagte aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2009 - 7 K 672/05 - verpflichtet ist, scheidet demgegenüber aus; die hier der Anrechnung von Erwerbseinkommen zugrunde liegende selbständige - vorwiegend schriftstellerische - Tätigkeit ist von der Rechtskraftbindung des Urteils nicht erfasst und erfüllt in der vom Kläger ausgeübten Form ersichtlich auch sonst nicht die Voraussetzungen der genannten Bestimmung.
17 
Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze; nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). § 53 Abs. 1 BeamtVG verweist hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens auf Absatz 7. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (Satz 1). Nicht als Erwerbseinkommen gelten u.a. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen. Dabei ist dem Versorgungsberechtigten nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen, wenn er das Einkommen durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, d.h. außerhalb des öffentlichen Dienstes, erzielt; dadurch wird sichergestellt, dass die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Buchholz 239.1 § 69c BeamtVG Nr. 1). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, unterbleibt die Anrechnung von Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG). Aus welchem Grund ein Beamter vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, ist unerheblich. Auch ein wegen individueller Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzter Beamter kann seine Versorgungsbezüge erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anrechnungsfrei aufstocken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25).
18 
Ob das hier streitige Erwerbseinkommen des Klägers der Art nach vollumfänglich solches aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist, kann letztlich offen bleiben. Eine schriftstellerische Tätigkeit besteht im von der Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit getragenen Verfassen von Texten zur Verbreitung in - herkömmlicherweise - schriftlicher Form, ohne dass es auf die Qualität des Erzeugnisses oder die Zahl der beteiligten Autoren ankommt; sie muss sich nicht auf sporadische, einzelne Werke beschränken, sondern kann auch - wie hier - kontinuierlich erfolgen (Plog/Wiedow, BBG, § 53 BeamtVG RdNr. 168). Auch die vom Kläger verfassten (bebilderten) Publikationen über die Stadt B. und dort belegene Bäder mit wohl reiseführerähnlichem, beschreibenden Charakter - hinsichtlich der übrigen besteht insoweit kein Streit - dürften nach Aktenlage trotz der Bedenken des Beklagten (noch) als in diesem Sinne schriftstellerisch anzusehen sein. Dem musste der Senat jedoch nicht - etwa durch Einsichtnahme in die im streitgegenständlichen Zeitraum verfassten oder überarbeiteten Bücher - weiter nachgehen.
19 
Der Beklagte hat die streitigen Einkünfte des Klägers jedenfalls deshalb zu Recht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet, weil die diesen zugrunde liegende privatwirtschaftliche Betätigung ihrem Umfang nach nicht einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entspricht.
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Zur Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit im (vorzeitigen) Ruhestand nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist der für (im aktiven Dienst) genehmigungsfreie Nebentätigkeiten geltende Versagungsgrund des § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. heranzuziehen, zu dessen inhaltlicher Ausfüllung (auch) auf die Versagungsgründe für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 99 Abs. 2 und 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 BBG a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. Stadler, in: GKÖD, Bd. I, § 53 BeamtVG RdNr. 87; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG RdNr. 208). Dies folgt im Ausgangspunkt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Durch die - andernfalls entbehrliche - Bezugnahme in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (auch) auf den „Umfang“ der - der Art nach privilegierten - Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese im vorzeitigen Ruhestand nicht einschränkungslos anrechnungsfrei bleiben sollen. Mangels entsprechender Vorschriften über die Begrenzung des Umfangs anderweitiger Erwerbsbetätigung im Ruhestand hat der Gesetzgeber dabei konsequenterweise auf die - nur im aktiven Dienst zu prüfenden - „Nebentätigkeiten“ als Vergleichsmaßstab verwiesen.
21 
Diese Sichtweise fügt sich auch stimmig in die Teleologie und Systematik des Regelungsgefüges der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ein. Die Erstreckung der Anrechnungsvorschriften (auch) auf Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze durch das Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666, 1674) sollte u.a. - neben der Beseitigung der vormaligen, für nicht sachgerecht erachteten Differenzierung zwischen Einkommen „innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes“ - zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung führen und ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (so die Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung vom 22.12.1997, BT-Drs. 13/9527 S. 40).
22 
Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen dabei insgesamt eine gesetzliche Konkretisierung des Gedankens des Vorteilsausgleichs dar, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus nicht aus öffentlichen Kassen stammenden Einkünften bestreiten kann - überlagert. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, BVerfGK 13, 35; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.). Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimenta-tionspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss. In diesem Fall steht den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, sodass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig erdient hat. Der Vorteilsausgleich zielt dabei auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten; er trägt damit dem - auch in der zitierten Gesetzesentwurfsbegründung zum Versorgungsreformgesetz 1998 betonten - Umstand Rechnung, dass die vorzeitige Pensionierung nicht dazu dienen soll, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1, m.w.N.).
23 
Mit der in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG geregelten Fiktion zugunsten der in § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG aufgezählten Betätigungen setzt der Gesetzgeber dabei die Privilegierung fort, die diese Tätigkeiten bereits im Nebentätigkeitsrecht der aktiven Beamten dergestalt genießen, dass diese nicht genehmigungspflichtig sind und auch keiner Abführungspflicht unterliegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 - 1 A 2560/07 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 9). Er ist indes nicht gehalten, darüber noch hinauszugehen, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und das dargelegte Verhältnis zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentation gestört ist; keinesfalls muss er mehr an privatwirtschaftlicher Zusatzbetätigung anrechnungsfrei hinnehmen als bei einem (noch) aktiven Beamten. Vielmehr ist er ohne Weiteres berechtigt, die nach Wegfall der Dienstleistungspflicht dem Beamten zuwachsenden größeren zeitlichen Freiräume im Ruhestand als Vorteil zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 53.09 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 18).
24 
Dass der Kläger - wie er vorträgt - gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein soll, wofür der Senat in Ansehung seiner diesbezüglichen Mitwirkung (vgl. die Schreiben vom 12.12.1993, PA Bd. I AS. 214 und 221) allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte hat, ist bei alledem unbeachtlich. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs bei Störungen im Gegenseitigkeitsverhältnis von Dienstleistungspflicht und Alimentation vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze trägt unabhängig vom Grund der (vorzeitigen) Zurruhesetzung. Der sinngemäß vorgebrachte diesbezügliche Einwand des Klägers, bei einem zwangsweise wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten gehe die von der Neufassung von § 53 BeamtVG beabsichtigte Reduzierung der Attraktivität von Frühpensionierungen ins Leere, greift demgegenüber zu kurz. Der Gesetzgeber begegnet den unerwünschten Anreizen zur vorzeitigen Pensionierung hier mit einer pauschalierenden Regelung, die in gleicher Weise bei wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten Anwendung findet wie bei solchen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Dienst zu verrichten, ohne bereits im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen dienstunfähig zu sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.; vgl. dazu insbesondere auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13, m.w.N.; Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.). Wie aus den Regelungen in § 99 Abs. 3 Satz 2, § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BBG zum zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit, in Teilzeitdienstverhältnissen oder bei Beurlaubung deutlich wird, will der Gesetzgeber - dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit folgend - dem Beamten durchgehend nicht uneingeschränkt die Möglichkeit einräumen, frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu intensivieren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233). Damit ist weder eine Missbilligung noch eine Sanktionierung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des - dienstunfähigen - Ruhestandsbeamten verbunden, sondern allein eine - wertneutrale - Abschöpfung von Vorteilen zu Ausgleichszwecken. In Anbetracht des Umstands, dass der Gesetzgeber der besonderen Situation von wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten zeitgleich durch eine eigene Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG Rechnung getragen hat, kann auch nicht angenommen werden, dass er die Auswirkungen der verschärften Anrechnungsvorschriften auf diese Personengruppe verkannt hätte (vgl. dazu BT-Drs. 13/9527 S. 40, dort - S. 41 - auch zur Kompensation der verschärften Anrechnung durch die Einführung der Mindestbelassung von 20 v.H. des Versorgungsbezugs; Kazmaier, a.a.O., § 53 BeamtVG RdNr. 113).
25 
Der als Nebentätigkeit im aktiven Dienst nur anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtigen schriftstellerischen Tätigkeit, wie sie der Kläger im streitigen Zeitraum konkret - auch in der Zusammenschau mit seiner weiteren erwerbswirtschaftlichen Betätigung - ausgeübt hat, stünde § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Beamte bei Ausübung der genehmigungsfreien Nebentätigkeit eine bestimmte dienstliche Pflicht verletzt oder die Verletzung nach den konkreten Umständen in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist; anders als bei der Versagung der Genehmigung für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. genügt die (bloße) Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht (vgl. nur Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25). Dienstliche Pflichten werden verletzt, wenn der Beamte die (genehmigungsfreie) Nebentätigkeit in solchem Umfang oder sonst in solcher Weise ausübt, dass seine geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wird, d.h. infolge eines Mangels an Zeit oder Sorgfalt quantitativ oder qualitativ unter der Nebentätigkeit leidet oder dass jedenfalls seine Fähigkeit zur vollen Dienstleistung feststellbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 5).
26 
Es spricht einiges dafür, dass zur näheren Bestimmung des danach zulässigen zeitlichen Umfangs einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit auf die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. normierte sog. Fünftelvermutung zumindest als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden könnte, wonach die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG a.F. in der Regel als erfüllt gelten, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (tendenziell verneinend: Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25a), wobei auch der Zeitaufwand für genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammenzurechnen sein dürfte (so nunmehr ausdrücklich § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 für die Zeit ab Februar 2009). Dies bedarf jedoch ebenso wenig der Vertiefung wie die Frage, ob die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten diese Grenze im (gesamten) streitigen Zeitraum tatsächlich überschritten hat. In gleicher Weise kann auch offen bleiben, ob die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers trotz ihrer Privilegierung im aktiven Dienst überhaupt genehmigungsfrei wäre oder ob sie vielmehr in Ansehung der Verflechtungen mit der Ausübung der Geschäftsführung für den A.-Verlag, über den der Kläger seine Werke (wohl ausschließlich) publiziert, an deren Genehmigungspflicht teilhätte (vgl. dazu Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 4a, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 35.91 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 9).
27 
Die von § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. vorausgesetzte Verletzung dienstlicher Pflichten bestünde hier - im Rahmen der erforderlichen fiktiven Prüfung von Versagungsgründen im aktiven Dienst - jedenfalls in der Vergleichbarkeit der (gesamten) erwerbswirtschaftlichen Betätigung des Klägers mit einem Zweitberuf, dessen Ausübung die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem (Beamten-)Beruf zu widmen, entgegenstünde. Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. sind dienstliche Interessen in der Regel in einer zur Versagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit führenden Weise beeinträchtigt, wenn sich die Tätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Diese Voraussetzungen sind hier in einer Weise erfüllt, die auch die Annahme einer (fiktiven) Pflichtverletzung rechtfertigt.
28 
Der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs steht ebenso wie die sog. Fünftelvermutung in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Berufsbeamtentums (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drs. 13/8079 S. 18). Ziel dieser gesetzlichen Einschränkungen ist es, alle Nebentätigkeiten zu verhindern, die die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Hauptamt behindert werden könnte. Eine solche unzulässige Inanspruchnahme ergibt sich regelmäßig bei einer hohen zeitlichen Beanspruchung im Sinne der sog. Fünftelvermutung; die in § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. formulierte Einschränkung der Nebentätigkeit eines Beamten hat daneben eine eigenständige Bedeutung als Versagungsgrund jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen der Fünftelvermutung und die zugrundeliegende zeitliche Belastung - wie hier aufgrund der Eigenarten schriftstellerischer Betätigung - schwer feststellbar sind oder wenn aus anderen Gründen im Einzelfall für die Einschätzung der Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem Hauptamt auf das Gesamtbild der Nebentätigkeit - über das Kriterium des zeitlichen Umfangs hinaus - abzustellen ist. Mit der Beurteilung von Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit oder ihrem Charakter als gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung werden diese Gesamtumstände der Nebentätigkeit in den Blick genommen (zu alledem vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2008 - 15 ZB 08.1667 -, Juris; Beschluss vom 05.08.2013 - 6 CE 13.1269 -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 72 f.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 65 BBG a.F. RdNr. 21b).
29 
Die selbständige und nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum stellt sich bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung als Ausübung eines Zweitberufs nach den vorstehenden Maßgaben dar. Seine schriftstellerische Tätigkeit und diejenige als Geschäftsführer eines Verlags und Pressebüros, deren Gesellschafter er - unter Einbringung von 90 v.H. des Stammkapitals bei Gründung - zugleich ist, stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine schriftstellerischen Werke (soweit ersichtlich ausschließlich) über diesen Verlag publiziert und dass die finanziellen Verflechtungen zwischen ihm als Autor und dem Verlag - der ihm Autorenhonorare zahlt sowie vertragliche Geschäftsführertantiemen gewährt und an dessen (möglichen) Gewinnausschüttungen er nicht zuletzt als (Mehrheits-)Gesellschafter (allerdings anrechnungsfrei) beteiligt ist - zwar (formal) rechtlich, nicht aber in gleicher Weise auch wirtschaftlich trennbar sein mögen. Dies findet nicht zuletzt auch darin einen Ausdruck, dass dem Geschäftsführer Arbeitszeiten vertraglich nicht vorgegeben werden, was die Bestimmung ihres Umfangs - wie gleichermaßen desjenigen der rein schriftstellerischen Betätigung - im Rahmen der Fünftelvermutung gerade schwierig macht. Auch der Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung der GmbH - u.a. die Produktion und der Vertrieb von Publikationen für die Stadt B. zu Werbe- und Marketingzwecken im Rahmen von deren Öffentlichkeitsarbeit - überschneidet sich vielfach mit dem schriftstellerischen Wirkungskreis des Klägers und lässt etwa seine für touristische Nachfrager ausgerichteten Veröffentlichungen - auch wenn sie schriftstellerischen Charakter haben mögen - als (bloßen) Teil eines unternehmerischen Gesamtauftrags erscheinen, der dem Kläger auf verschiedenen Wegen entlohnt wird.
30 
Zusammengenommen erweist sich die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers danach als eine solche, die die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses in Frage stellen könnte; sie kann nicht (mehr) als der Haupttätigkeit lediglich untergeordnet angesehen werden. Bereits die Dauer der Geschäftsführertätigkeit (seit 1998) und die Regelmäßigkeit der damit in Zusammenhang stehenden schriftstellerischen Tätigkeit (Be- und/oder Überarbeitung von elf Büchern im streitgegenständlichen Zeitraum) deutet indiziell auf eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht hin. Zudem kann man die Erwerbstätigkeit des Klägers inhaltlich in gewisser Weise als Fortsetzung der vor seiner Zurruhesetzung - während seiner Beurlaubung in den Jahren 1985 bis 1993 - ausgeübten Aufgaben als Pressereferent der Bäder- und Kurverwaltung B. sowie als Geschäftsführer einer Tourismus- und Marketingfirma einordnen; offenkundig hatte sich der Kläger damit - er kehrte aus der Beurlaubung nicht mehr in den aktiven Dienst zurück - ein eigenständiges berufliches Standbein aufgebaut oder zumindest angelegt, auf das aufbauend er nunmehr - wenn auch in anderer (arbeits-)rechtlicher Ausgestaltung - zur Generierung eigenen Erwerbseinkommens unter Nutzung der zeitlichen Freiräume des vorzeitigen Ruhestands in der Lage war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für seine privatwirtschaftliche Betätigung Zeit in einem Umfang aufwendet, der wegen der Eigenarten beider Beschäftigungsarten nur schwerlich oder kaum exakt in Stunden bemessen werden kann, der aber - selbst unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Schätzungen des Klägers und unter Berücksichtigung seiner individuellen Einschränkungen - jedenfalls sehr nahe bei der im aktiven Dienst in der Regel allenfalls zulässigen Grenze von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegen und bei nach Auffassung des Senats realistischer Betrachtungsweise oder unter Rückgriff auf seine früheren Angaben (vgl. das Schreiben vom 13.07.2005, PA Bd. II AS. 587) eher noch darüber hinaus gehen dürfte. Hinzu kommt, dass der Kläger damit - auch ohne Berücksichtigung etwaiger (anrechnungsfreier) Gewinnausschüttungen - Einkünfte erzielt, die wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer eigenständigen Lebensgrundlage beitragen können. Wie aus den diesbezüglichen - nicht bestrittenen - Aufstellungen des Beklagten hervorgeht, hat der Kläger in den Jahren 2005 bis 2010 Einkünfte von durchschnittlich mehr als 19.000 EUR im Kalenderjahr aus seiner selbständigen und nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. Diese reichen nahezu an die ihm daneben - ohne jegliche Anrechnung nach § 53 BeamtVG - fiktiv zustehenden Versorgungsbezüge von durchschnittlich ca. 24.000 EUR heran. Sie übersteigen zudem - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2010 - die seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 und damit nicht für den gesamten streitigen Zeitraum geltende - ohnehin auch nicht starr ausgestaltete - Vergütungsgrenze in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG, wonach ein Versagungsgrund (nunmehr auch) vorliegt, soweit der Gesamtbetrag für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 v.H. des jährlichen Grundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten (d.h. für das Jahr 2005 hier 15.299,76 EUR, für das Jahr 2009 16.470,09 EUR) übersteigt. Diese Grenze, der die (widerlegliche) Annahme eines typischerweise engen Zusammenhangs zwischen der Höhe der Vergütung und der dazugehörigen zeitlichen Inanspruchnahme zugrunde liegt (BT-Drs. 16/7076 S. 123), kann durchaus als weitere Orientierungshilfe für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Beamte einen Zweitberuf ausübt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Höhe eines Entgelts gerade für eine schriftstellerische oder künstlerische Betätigung von vielfältigen Faktoren (erzielte Auflage, Renommée des Autors usw.) abhängig sein kann, die in keinem proportionalen Verhältnis zum dazugehörigen Arbeitsaufwand stehen müssen (vgl. nur Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG a.F. RdNr. 25b a.E.). Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Kläger zugeflossenen Honorare vom zu erbringenden Arbeitsaufwand in einer solchen Weise gänzlich entkoppelt gewesen sein könnten.
31 
In Anbetracht der Regelmäßigkeit der schriftstellerischen Betätigung des Klägers und ihrer Verbindung mit dessen „kommerzieller“ Geschäftsführer- und Gesellschafterposition kann diese - trotz ihres Bezugs zu einer Grundrechtsausübung (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) - auch nicht mit der Tätigkeit eines Nebenerwerbslandwirts verglichen oder gar gleichgesetzt werden, die - weil nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet - in der Verwaltungspraxis von der Zweitberufsklausel nicht erfasst werden soll (vgl. Nr. I.2. der Einführungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz - D I 1 - 210 295/33a -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 74).
32 
Nicht zuletzt steht die Anrechnung von Einkünften aus der Ausübung eines Zweitberufs auch - und gerade - aus versorgungsrechtlicher Sicht und auch bei wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) zur Ruhe gesetzten Beamten in Übereinstimmung mit dem § 53 BeamtVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Anliegen, dem vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten nicht eine anderweitige Erwerbstätigkeit eröffnen zu wollen (BT-Drs. 13/9527 S. 40). Bei alledem besteht schon wegen der - wie dargelegt - in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung der schriftstellerischen Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer auch nicht die Möglichkeit, zumindest einen Teil der Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit von der Anrechnung nach § 53 BeamtVG auszunehmen, etwa in einem reduzierten Umfang, bezogen auf einzelne Bücher bzw. in einer Höhe, die ohne das Vorliegen von Versagungsgründen hätte erzielt werden können. Entspricht die Tätigkeit des Klägers - wie hier - insgesamt dem Bild einer eher unternehmerischen oder gewerblichen, folgt daraus auch die fehlende Abtrennbarkeit der dabei zu berücksichtigenden Vielzahl von wirtschaftlichen Vorgängen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2010 - 10 A 10149/10 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 13 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 31.10 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22).
33 
Die vom Beklagten in den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden durchgeführte Berechnung der Höhe des jeweiligen Ruhensbetrags wird vom Kläger nicht in Frage gestellt; Fehler zu seinen Lasten sind auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 11. Dezember 2013
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 27.469,03 EUR festgesetzt.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Ruhensbetrag und nicht nach den Grundsätzen zum Teilstatus (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Juris). Dabei ist nicht die Höhe des jeweils vom Kläger erzielten bzw. vom Beklagten monatlich angesetzten Einkommens aus schriftstellerischer (selbständiger) Tätigkeit maßgebend, sondern - sofern niedriger - der dazugehörige Anrechnungsbetrag, wobei etwaige Unschärfen insoweit in Anbetracht des Umstands, dass der Senat im Fall einer Stattgabe von der Befugnis des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte Gebrauch machen können bzw. müssen, hinnehmbar erscheinen. Aus den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden ergeben sich für den streitigen Zeitraum folgende auf der Anrechnung selbständigen Einkommens basierende Ruhensbeträge:
39 
2006: für Januar bis November jeweils 218,58 EUR, somit insgesamt 2.404,38 EUR,
2007: für Januar bis November jeweils 547,02 EUR, für Dezember weitere 327,54 EUR, in Summe 6.344,76 EUR,
2008: für Januar bis November jeweils 713,75 EUR, für Dezember weitere 494,24 EUR, in Summe: 8.345,49 EUR,
2009: für Januar bis Juni und September bis Dezember jeweils 823,58 EUR, für Juli 373,25 EUR, für den August 489,83 EUR, in Summe 9.098,88 EUR.
40 
Den auf die Anrechnung selbständigen Einkommens zurückzuführenden Teil des für das Jahr 2010 zunächst (nur) vorläufig festgesetzten Ruhensbetrags von 5.102,08 EUR (jeweils 91,84 EUR für Januar und Februar sowie 491,84 EUR für März bis Dezember) setzt der Senat der Vorläufigkeit wegen nur zu ¼ an. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Der Senat ist dabei gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, auf den der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden war, gebunden (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, BVerwGE 121, 292; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821).
14 
Die rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es reicht jedoch in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56.11 -, Juris; Senatsurteil vom 27.07.2007 - 4 S 2829/06 -, Juris, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat als Berufungsführer hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und - mit dem Ziel der Klagabweisung - zur Überprüfung des Senats stellen möchte.
15 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage mit seinem (versehentlich) auf den 21.06.2012 datierten, richtigerweise aber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2012 ergangenen Urteil zu Unrecht stattgegeben. Soweit in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten Erwerbseinkommen aus schriftstellerischer Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet wird, ist dies rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 ist § 53 BeamtVG in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) bzw. in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) nach den Maßgaben des § 69e Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG. Eine Anwendung der §§ 53 und 53a BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung für das Jahr 2005 auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, zu welcher der Beklagte aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2009 - 7 K 672/05 - verpflichtet ist, scheidet demgegenüber aus; die hier der Anrechnung von Erwerbseinkommen zugrunde liegende selbständige - vorwiegend schriftstellerische - Tätigkeit ist von der Rechtskraftbindung des Urteils nicht erfasst und erfüllt in der vom Kläger ausgeübten Form ersichtlich auch sonst nicht die Voraussetzungen der genannten Bestimmung.
17 
Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze; nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). § 53 Abs. 1 BeamtVG verweist hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens auf Absatz 7. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (Satz 1). Nicht als Erwerbseinkommen gelten u.a. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen. Dabei ist dem Versorgungsberechtigten nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen, wenn er das Einkommen durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, d.h. außerhalb des öffentlichen Dienstes, erzielt; dadurch wird sichergestellt, dass die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Buchholz 239.1 § 69c BeamtVG Nr. 1). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, unterbleibt die Anrechnung von Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG). Aus welchem Grund ein Beamter vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, ist unerheblich. Auch ein wegen individueller Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzter Beamter kann seine Versorgungsbezüge erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anrechnungsfrei aufstocken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25).
18 
Ob das hier streitige Erwerbseinkommen des Klägers der Art nach vollumfänglich solches aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist, kann letztlich offen bleiben. Eine schriftstellerische Tätigkeit besteht im von der Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit getragenen Verfassen von Texten zur Verbreitung in - herkömmlicherweise - schriftlicher Form, ohne dass es auf die Qualität des Erzeugnisses oder die Zahl der beteiligten Autoren ankommt; sie muss sich nicht auf sporadische, einzelne Werke beschränken, sondern kann auch - wie hier - kontinuierlich erfolgen (Plog/Wiedow, BBG, § 53 BeamtVG RdNr. 168). Auch die vom Kläger verfassten (bebilderten) Publikationen über die Stadt B. und dort belegene Bäder mit wohl reiseführerähnlichem, beschreibenden Charakter - hinsichtlich der übrigen besteht insoweit kein Streit - dürften nach Aktenlage trotz der Bedenken des Beklagten (noch) als in diesem Sinne schriftstellerisch anzusehen sein. Dem musste der Senat jedoch nicht - etwa durch Einsichtnahme in die im streitgegenständlichen Zeitraum verfassten oder überarbeiteten Bücher - weiter nachgehen.
19 
Der Beklagte hat die streitigen Einkünfte des Klägers jedenfalls deshalb zu Recht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet, weil die diesen zugrunde liegende privatwirtschaftliche Betätigung ihrem Umfang nach nicht einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entspricht.
20 
Zur Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit im (vorzeitigen) Ruhestand nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist der für (im aktiven Dienst) genehmigungsfreie Nebentätigkeiten geltende Versagungsgrund des § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. heranzuziehen, zu dessen inhaltlicher Ausfüllung (auch) auf die Versagungsgründe für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 99 Abs. 2 und 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 BBG a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. Stadler, in: GKÖD, Bd. I, § 53 BeamtVG RdNr. 87; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG RdNr. 208). Dies folgt im Ausgangspunkt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Durch die - andernfalls entbehrliche - Bezugnahme in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (auch) auf den „Umfang“ der - der Art nach privilegierten - Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese im vorzeitigen Ruhestand nicht einschränkungslos anrechnungsfrei bleiben sollen. Mangels entsprechender Vorschriften über die Begrenzung des Umfangs anderweitiger Erwerbsbetätigung im Ruhestand hat der Gesetzgeber dabei konsequenterweise auf die - nur im aktiven Dienst zu prüfenden - „Nebentätigkeiten“ als Vergleichsmaßstab verwiesen.
21 
Diese Sichtweise fügt sich auch stimmig in die Teleologie und Systematik des Regelungsgefüges der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ein. Die Erstreckung der Anrechnungsvorschriften (auch) auf Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze durch das Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666, 1674) sollte u.a. - neben der Beseitigung der vormaligen, für nicht sachgerecht erachteten Differenzierung zwischen Einkommen „innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes“ - zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung führen und ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (so die Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung vom 22.12.1997, BT-Drs. 13/9527 S. 40).
22 
Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen dabei insgesamt eine gesetzliche Konkretisierung des Gedankens des Vorteilsausgleichs dar, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus nicht aus öffentlichen Kassen stammenden Einkünften bestreiten kann - überlagert. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, BVerfGK 13, 35; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.). Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimenta-tionspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss. In diesem Fall steht den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, sodass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig erdient hat. Der Vorteilsausgleich zielt dabei auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten; er trägt damit dem - auch in der zitierten Gesetzesentwurfsbegründung zum Versorgungsreformgesetz 1998 betonten - Umstand Rechnung, dass die vorzeitige Pensionierung nicht dazu dienen soll, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1, m.w.N.).
23 
Mit der in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG geregelten Fiktion zugunsten der in § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG aufgezählten Betätigungen setzt der Gesetzgeber dabei die Privilegierung fort, die diese Tätigkeiten bereits im Nebentätigkeitsrecht der aktiven Beamten dergestalt genießen, dass diese nicht genehmigungspflichtig sind und auch keiner Abführungspflicht unterliegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 - 1 A 2560/07 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 9). Er ist indes nicht gehalten, darüber noch hinauszugehen, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und das dargelegte Verhältnis zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentation gestört ist; keinesfalls muss er mehr an privatwirtschaftlicher Zusatzbetätigung anrechnungsfrei hinnehmen als bei einem (noch) aktiven Beamten. Vielmehr ist er ohne Weiteres berechtigt, die nach Wegfall der Dienstleistungspflicht dem Beamten zuwachsenden größeren zeitlichen Freiräume im Ruhestand als Vorteil zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 53.09 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 18).
24 
Dass der Kläger - wie er vorträgt - gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein soll, wofür der Senat in Ansehung seiner diesbezüglichen Mitwirkung (vgl. die Schreiben vom 12.12.1993, PA Bd. I AS. 214 und 221) allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte hat, ist bei alledem unbeachtlich. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs bei Störungen im Gegenseitigkeitsverhältnis von Dienstleistungspflicht und Alimentation vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze trägt unabhängig vom Grund der (vorzeitigen) Zurruhesetzung. Der sinngemäß vorgebrachte diesbezügliche Einwand des Klägers, bei einem zwangsweise wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten gehe die von der Neufassung von § 53 BeamtVG beabsichtigte Reduzierung der Attraktivität von Frühpensionierungen ins Leere, greift demgegenüber zu kurz. Der Gesetzgeber begegnet den unerwünschten Anreizen zur vorzeitigen Pensionierung hier mit einer pauschalierenden Regelung, die in gleicher Weise bei wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten Anwendung findet wie bei solchen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Dienst zu verrichten, ohne bereits im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen dienstunfähig zu sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.; vgl. dazu insbesondere auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13, m.w.N.; Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.). Wie aus den Regelungen in § 99 Abs. 3 Satz 2, § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BBG zum zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit, in Teilzeitdienstverhältnissen oder bei Beurlaubung deutlich wird, will der Gesetzgeber - dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit folgend - dem Beamten durchgehend nicht uneingeschränkt die Möglichkeit einräumen, frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu intensivieren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233). Damit ist weder eine Missbilligung noch eine Sanktionierung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des - dienstunfähigen - Ruhestandsbeamten verbunden, sondern allein eine - wertneutrale - Abschöpfung von Vorteilen zu Ausgleichszwecken. In Anbetracht des Umstands, dass der Gesetzgeber der besonderen Situation von wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten zeitgleich durch eine eigene Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG Rechnung getragen hat, kann auch nicht angenommen werden, dass er die Auswirkungen der verschärften Anrechnungsvorschriften auf diese Personengruppe verkannt hätte (vgl. dazu BT-Drs. 13/9527 S. 40, dort - S. 41 - auch zur Kompensation der verschärften Anrechnung durch die Einführung der Mindestbelassung von 20 v.H. des Versorgungsbezugs; Kazmaier, a.a.O., § 53 BeamtVG RdNr. 113).
25 
Der als Nebentätigkeit im aktiven Dienst nur anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtigen schriftstellerischen Tätigkeit, wie sie der Kläger im streitigen Zeitraum konkret - auch in der Zusammenschau mit seiner weiteren erwerbswirtschaftlichen Betätigung - ausgeübt hat, stünde § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Beamte bei Ausübung der genehmigungsfreien Nebentätigkeit eine bestimmte dienstliche Pflicht verletzt oder die Verletzung nach den konkreten Umständen in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist; anders als bei der Versagung der Genehmigung für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. genügt die (bloße) Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht (vgl. nur Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25). Dienstliche Pflichten werden verletzt, wenn der Beamte die (genehmigungsfreie) Nebentätigkeit in solchem Umfang oder sonst in solcher Weise ausübt, dass seine geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wird, d.h. infolge eines Mangels an Zeit oder Sorgfalt quantitativ oder qualitativ unter der Nebentätigkeit leidet oder dass jedenfalls seine Fähigkeit zur vollen Dienstleistung feststellbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 5).
26 
Es spricht einiges dafür, dass zur näheren Bestimmung des danach zulässigen zeitlichen Umfangs einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit auf die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. normierte sog. Fünftelvermutung zumindest als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden könnte, wonach die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG a.F. in der Regel als erfüllt gelten, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (tendenziell verneinend: Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25a), wobei auch der Zeitaufwand für genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammenzurechnen sein dürfte (so nunmehr ausdrücklich § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 für die Zeit ab Februar 2009). Dies bedarf jedoch ebenso wenig der Vertiefung wie die Frage, ob die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten diese Grenze im (gesamten) streitigen Zeitraum tatsächlich überschritten hat. In gleicher Weise kann auch offen bleiben, ob die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers trotz ihrer Privilegierung im aktiven Dienst überhaupt genehmigungsfrei wäre oder ob sie vielmehr in Ansehung der Verflechtungen mit der Ausübung der Geschäftsführung für den A.-Verlag, über den der Kläger seine Werke (wohl ausschließlich) publiziert, an deren Genehmigungspflicht teilhätte (vgl. dazu Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 4a, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 35.91 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 9).
27 
Die von § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. vorausgesetzte Verletzung dienstlicher Pflichten bestünde hier - im Rahmen der erforderlichen fiktiven Prüfung von Versagungsgründen im aktiven Dienst - jedenfalls in der Vergleichbarkeit der (gesamten) erwerbswirtschaftlichen Betätigung des Klägers mit einem Zweitberuf, dessen Ausübung die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem (Beamten-)Beruf zu widmen, entgegenstünde. Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. sind dienstliche Interessen in der Regel in einer zur Versagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit führenden Weise beeinträchtigt, wenn sich die Tätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Diese Voraussetzungen sind hier in einer Weise erfüllt, die auch die Annahme einer (fiktiven) Pflichtverletzung rechtfertigt.
28 
Der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs steht ebenso wie die sog. Fünftelvermutung in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Berufsbeamtentums (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drs. 13/8079 S. 18). Ziel dieser gesetzlichen Einschränkungen ist es, alle Nebentätigkeiten zu verhindern, die die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Hauptamt behindert werden könnte. Eine solche unzulässige Inanspruchnahme ergibt sich regelmäßig bei einer hohen zeitlichen Beanspruchung im Sinne der sog. Fünftelvermutung; die in § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. formulierte Einschränkung der Nebentätigkeit eines Beamten hat daneben eine eigenständige Bedeutung als Versagungsgrund jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen der Fünftelvermutung und die zugrundeliegende zeitliche Belastung - wie hier aufgrund der Eigenarten schriftstellerischer Betätigung - schwer feststellbar sind oder wenn aus anderen Gründen im Einzelfall für die Einschätzung der Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem Hauptamt auf das Gesamtbild der Nebentätigkeit - über das Kriterium des zeitlichen Umfangs hinaus - abzustellen ist. Mit der Beurteilung von Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit oder ihrem Charakter als gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung werden diese Gesamtumstände der Nebentätigkeit in den Blick genommen (zu alledem vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2008 - 15 ZB 08.1667 -, Juris; Beschluss vom 05.08.2013 - 6 CE 13.1269 -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 72 f.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 65 BBG a.F. RdNr. 21b).
29 
Die selbständige und nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum stellt sich bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung als Ausübung eines Zweitberufs nach den vorstehenden Maßgaben dar. Seine schriftstellerische Tätigkeit und diejenige als Geschäftsführer eines Verlags und Pressebüros, deren Gesellschafter er - unter Einbringung von 90 v.H. des Stammkapitals bei Gründung - zugleich ist, stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine schriftstellerischen Werke (soweit ersichtlich ausschließlich) über diesen Verlag publiziert und dass die finanziellen Verflechtungen zwischen ihm als Autor und dem Verlag - der ihm Autorenhonorare zahlt sowie vertragliche Geschäftsführertantiemen gewährt und an dessen (möglichen) Gewinnausschüttungen er nicht zuletzt als (Mehrheits-)Gesellschafter (allerdings anrechnungsfrei) beteiligt ist - zwar (formal) rechtlich, nicht aber in gleicher Weise auch wirtschaftlich trennbar sein mögen. Dies findet nicht zuletzt auch darin einen Ausdruck, dass dem Geschäftsführer Arbeitszeiten vertraglich nicht vorgegeben werden, was die Bestimmung ihres Umfangs - wie gleichermaßen desjenigen der rein schriftstellerischen Betätigung - im Rahmen der Fünftelvermutung gerade schwierig macht. Auch der Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung der GmbH - u.a. die Produktion und der Vertrieb von Publikationen für die Stadt B. zu Werbe- und Marketingzwecken im Rahmen von deren Öffentlichkeitsarbeit - überschneidet sich vielfach mit dem schriftstellerischen Wirkungskreis des Klägers und lässt etwa seine für touristische Nachfrager ausgerichteten Veröffentlichungen - auch wenn sie schriftstellerischen Charakter haben mögen - als (bloßen) Teil eines unternehmerischen Gesamtauftrags erscheinen, der dem Kläger auf verschiedenen Wegen entlohnt wird.
30 
Zusammengenommen erweist sich die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers danach als eine solche, die die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses in Frage stellen könnte; sie kann nicht (mehr) als der Haupttätigkeit lediglich untergeordnet angesehen werden. Bereits die Dauer der Geschäftsführertätigkeit (seit 1998) und die Regelmäßigkeit der damit in Zusammenhang stehenden schriftstellerischen Tätigkeit (Be- und/oder Überarbeitung von elf Büchern im streitgegenständlichen Zeitraum) deutet indiziell auf eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht hin. Zudem kann man die Erwerbstätigkeit des Klägers inhaltlich in gewisser Weise als Fortsetzung der vor seiner Zurruhesetzung - während seiner Beurlaubung in den Jahren 1985 bis 1993 - ausgeübten Aufgaben als Pressereferent der Bäder- und Kurverwaltung B. sowie als Geschäftsführer einer Tourismus- und Marketingfirma einordnen; offenkundig hatte sich der Kläger damit - er kehrte aus der Beurlaubung nicht mehr in den aktiven Dienst zurück - ein eigenständiges berufliches Standbein aufgebaut oder zumindest angelegt, auf das aufbauend er nunmehr - wenn auch in anderer (arbeits-)rechtlicher Ausgestaltung - zur Generierung eigenen Erwerbseinkommens unter Nutzung der zeitlichen Freiräume des vorzeitigen Ruhestands in der Lage war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für seine privatwirtschaftliche Betätigung Zeit in einem Umfang aufwendet, der wegen der Eigenarten beider Beschäftigungsarten nur schwerlich oder kaum exakt in Stunden bemessen werden kann, der aber - selbst unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Schätzungen des Klägers und unter Berücksichtigung seiner individuellen Einschränkungen - jedenfalls sehr nahe bei der im aktiven Dienst in der Regel allenfalls zulässigen Grenze von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegen und bei nach Auffassung des Senats realistischer Betrachtungsweise oder unter Rückgriff auf seine früheren Angaben (vgl. das Schreiben vom 13.07.2005, PA Bd. II AS. 587) eher noch darüber hinaus gehen dürfte. Hinzu kommt, dass der Kläger damit - auch ohne Berücksichtigung etwaiger (anrechnungsfreier) Gewinnausschüttungen - Einkünfte erzielt, die wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer eigenständigen Lebensgrundlage beitragen können. Wie aus den diesbezüglichen - nicht bestrittenen - Aufstellungen des Beklagten hervorgeht, hat der Kläger in den Jahren 2005 bis 2010 Einkünfte von durchschnittlich mehr als 19.000 EUR im Kalenderjahr aus seiner selbständigen und nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. Diese reichen nahezu an die ihm daneben - ohne jegliche Anrechnung nach § 53 BeamtVG - fiktiv zustehenden Versorgungsbezüge von durchschnittlich ca. 24.000 EUR heran. Sie übersteigen zudem - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2010 - die seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 und damit nicht für den gesamten streitigen Zeitraum geltende - ohnehin auch nicht starr ausgestaltete - Vergütungsgrenze in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG, wonach ein Versagungsgrund (nunmehr auch) vorliegt, soweit der Gesamtbetrag für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 v.H. des jährlichen Grundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten (d.h. für das Jahr 2005 hier 15.299,76 EUR, für das Jahr 2009 16.470,09 EUR) übersteigt. Diese Grenze, der die (widerlegliche) Annahme eines typischerweise engen Zusammenhangs zwischen der Höhe der Vergütung und der dazugehörigen zeitlichen Inanspruchnahme zugrunde liegt (BT-Drs. 16/7076 S. 123), kann durchaus als weitere Orientierungshilfe für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Beamte einen Zweitberuf ausübt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Höhe eines Entgelts gerade für eine schriftstellerische oder künstlerische Betätigung von vielfältigen Faktoren (erzielte Auflage, Renommée des Autors usw.) abhängig sein kann, die in keinem proportionalen Verhältnis zum dazugehörigen Arbeitsaufwand stehen müssen (vgl. nur Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG a.F. RdNr. 25b a.E.). Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Kläger zugeflossenen Honorare vom zu erbringenden Arbeitsaufwand in einer solchen Weise gänzlich entkoppelt gewesen sein könnten.
31 
In Anbetracht der Regelmäßigkeit der schriftstellerischen Betätigung des Klägers und ihrer Verbindung mit dessen „kommerzieller“ Geschäftsführer- und Gesellschafterposition kann diese - trotz ihres Bezugs zu einer Grundrechtsausübung (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) - auch nicht mit der Tätigkeit eines Nebenerwerbslandwirts verglichen oder gar gleichgesetzt werden, die - weil nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet - in der Verwaltungspraxis von der Zweitberufsklausel nicht erfasst werden soll (vgl. Nr. I.2. der Einführungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz - D I 1 - 210 295/33a -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 74).
32 
Nicht zuletzt steht die Anrechnung von Einkünften aus der Ausübung eines Zweitberufs auch - und gerade - aus versorgungsrechtlicher Sicht und auch bei wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) zur Ruhe gesetzten Beamten in Übereinstimmung mit dem § 53 BeamtVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Anliegen, dem vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten nicht eine anderweitige Erwerbstätigkeit eröffnen zu wollen (BT-Drs. 13/9527 S. 40). Bei alledem besteht schon wegen der - wie dargelegt - in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung der schriftstellerischen Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer auch nicht die Möglichkeit, zumindest einen Teil der Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit von der Anrechnung nach § 53 BeamtVG auszunehmen, etwa in einem reduzierten Umfang, bezogen auf einzelne Bücher bzw. in einer Höhe, die ohne das Vorliegen von Versagungsgründen hätte erzielt werden können. Entspricht die Tätigkeit des Klägers - wie hier - insgesamt dem Bild einer eher unternehmerischen oder gewerblichen, folgt daraus auch die fehlende Abtrennbarkeit der dabei zu berücksichtigenden Vielzahl von wirtschaftlichen Vorgängen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2010 - 10 A 10149/10 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 13 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 31.10 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22).
33 
Die vom Beklagten in den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden durchgeführte Berechnung der Höhe des jeweiligen Ruhensbetrags wird vom Kläger nicht in Frage gestellt; Fehler zu seinen Lasten sind auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss vom 11. Dezember 2013
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 27.469,03 EUR festgesetzt.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Ruhensbetrag und nicht nach den Grundsätzen zum Teilstatus (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Juris). Dabei ist nicht die Höhe des jeweils vom Kläger erzielten bzw. vom Beklagten monatlich angesetzten Einkommens aus schriftstellerischer (selbständiger) Tätigkeit maßgebend, sondern - sofern niedriger - der dazugehörige Anrechnungsbetrag, wobei etwaige Unschärfen insoweit in Anbetracht des Umstands, dass der Senat im Fall einer Stattgabe von der Befugnis des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte Gebrauch machen können bzw. müssen, hinnehmbar erscheinen. Aus den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden ergeben sich für den streitigen Zeitraum folgende auf der Anrechnung selbständigen Einkommens basierende Ruhensbeträge:
39 
2006: für Januar bis November jeweils 218,58 EUR, somit insgesamt 2.404,38 EUR,
2007: für Januar bis November jeweils 547,02 EUR, für Dezember weitere 327,54 EUR, in Summe 6.344,76 EUR,
2008: für Januar bis November jeweils 713,75 EUR, für Dezember weitere 494,24 EUR, in Summe: 8.345,49 EUR,
2009: für Januar bis Juni und September bis Dezember jeweils 823,58 EUR, für Juli 373,25 EUR, für den August 489,83 EUR, in Summe 9.098,88 EUR.
40 
Den auf die Anrechnung selbständigen Einkommens zurückzuführenden Teil des für das Jahr 2010 zunächst (nur) vorläufig festgesetzten Ruhensbetrags von 5.102,08 EUR (jeweils 91,84 EUR für Januar und Februar sowie 491,84 EUR für März bis Dezember) setzt der Senat der Vorläufigkeit wegen nur zu ¼ an. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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