Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. September 2014 - 2 K 486/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
| |
| Die Beschwerde gegen die Versagung der zusätzlichen Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). |
|
| Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines zusätzlichen Rechtsanwalts zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 4 ZPO nur unter besonderen Umständen möglich ist, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. |
|
| Einem Unbemittelten ist grundsätzlich Rechtsschutz in dem Maße zu sichern, der demjenigen eines Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht. Aus Gründen der prozessualen „Waffengleichheit“ gehört hierzu bei Erforderlichkeit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Unbemittelte soll jedoch nicht besser gestellt sein als ein Bemittelter. Ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter wird ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtssitz hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 -, juris, m.w.N.). |
|
| Dementsprechend sieht § 121 Abs. 3 ZPO vor, dass einem bedürftigen Beteiligten ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten (über diejenigen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen hinaus) nicht entstehen. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt somit auch nur unter den strengen, eng auszulegenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht. Dieser Beschränkung wird bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts dadurch Rechnung getragen, dass die Beiordnung – wie im vorliegenden Fall – zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2013 - 1 S 390/13 -). |
|
| Die Vermeidung weiterer Kosten, die ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter nicht verursachen würde, darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass neben dem auswärtigen, aber zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk als Verkehrsanwalt beigeordnet wird. Vielmehr muss die gesetzgeberische Wertung des § 121 Abs. 3 ZPO auch bei der Anwendung des § 121 Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden, so dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, einem - wie hier - im Gerichtsbezirk wohnenden Rechtsschutzsuchenden zwei Rechtsanwälte beizuordnen. |
|
| Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370) steht dazu nicht im Gegensatz. Vielmehr beruht auch diese auf dem sachlichen Zusammenhang von § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. Da im dort entschiedenen Fall einem auswärtigen Antragsteller ein Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden war, er sich aber einen an seinem Wohnsitz tätigen Rechtsanwalt genommen hatte, war ihm - auch unter Berücksichtigung der „ersparten“ Reisekosten des zuerst beigeordneten Rechtsanwalts - die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes zuzubilligen. Hiermit ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar, weil der Kläger nicht auswärtig ist, sondern im Gerichtsbezirk wohnt, sich aber gleichwohl auf seinen Wunsch eine auswärtige Rechtsanwältin hat beiordnen lassen. |
|
| Auch sonst fehlt es an „besonderen Umständen“ für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO. Bei der Prüfung ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Beteiligten abzustellen (vgl. LSG LSA, Beschluss vom 07.06.2011 - L 8 AY 1/11 B -, juris, m.w.N.). Der Kläger sieht besondere Umstände darin, dass er wegen der laufenden Klagefrist nur wenig Zeit gehabt habe, sich in Freiburg einen geeigneten Anwalt zu suchen, der auf dem Gebiet des Lehrerprüfungsrechts über besondere Erfahrungen in Form von zahlreichen Verhandlungen verfüge. Er verweist weiter darauf, dass er parallel zeitlich sehr stark durch die Vorbereitung auf seine Wiederholungsprüfungen in Anspruch genommen worden sei. Er habe sich für seine Rechtsanwältin aufgrund von Empfehlungen sachkundiger Personen entschieden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung des Klägers in dem prüfungsrechtlichen Verfahren eine so spezielle Sachkunde erforderte, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, im Gerichtsbezirk einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter hätte auch unter der Belastung der parallelen Prüfungsvorbereitung innerhalb der Klagefrist einen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsbezirk beauftragt. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine davon unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses). |
|
|
|