Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1706/14

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Juli 2014 - 5 K 818/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 11.256,77 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Übergangsgeld unter Anwendung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG zu bewilligen, abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Es komme auch keine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Im vorliegenden Fall sei schon fraglich, ob überhaupt eine Regelungslücke in Bezug auf die Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit, die seit dem 01.01.2005 ernannt worden seien, vorliege. Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte für einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers, auch diese Gruppe mit einem Übergangsgeld von einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu versehen. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit und der von § 107 Abs. 2 LBeamtVG erfassten Gruppe von Beamten sei willkürfrei erfolgt. Bei § 107 Abs. 2 LBeamtVG handele sich um eine doppelte Übergangsvorschrift, denn schon der von ihr in Bezug genommene § 67 Abs. 4 BeamtVG erfasse nur Altfälle, d.h. Beamte in Ämtern, denen dieses Amt vor dem 31.12.2004 übertragen worden sei, da es sich bei den in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten um Ämter handele, die es nur bis zum 31.12.2004 gegeben habe. Demgegenüber fielen alle Hochschulbeamten auf Zeit, die seit dem 01.01.2005 ernannt worden seien, nicht in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 BeamtVG. Deswegen liege für die seit dem 01.01.2005 ernannten Hochschulbeamten bereits keine Ungleichbehandlung seitens des Landesgesetzgebers mehr vor. Es gebe nichts „wesentlich Gleiches“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf der einen Seite eine für bestimmte Altfälle das frühere Recht weiter für anwendbar erklärende Regelung vorliege und auf der anderen Seite ein „Neufall“ wie der des Klägers, der Hochschulbeamte betreffe, die auf der Grundlage eines völlig anderen Hochschulrechts auf Zeit ernannt worden seien. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehindert werde, ab einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) mit Wirkung für die Zukunft bestimmte Lebenssachverhalte anders zu regeln. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Akademische Räte als Beamte auf Zeit nicht weniger schutzbedürftig seien als die in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Hochschuldozenten, Oberassistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten. All diese Beamten seien in besonderem Maße auf wirtschaftliche Absicherung durch Übergangsgelder angewiesen. Der Landesgesetzgeber habe deshalb bei der im Jahr 2010 erfolgten Neuregelung (des Landesbeamtenversorgungsrechts) prüfen müssen, ob es die Lage der Akademische Räte als Beamte auf Zeit erlaube, sie von der Absicherung auszuschließen, die man der in § 67 Abs. 4 BeamtVG genannten Gruppe gewähre. Das sei nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne dadurch vermieden werden, dass er mit der in § 107 Abs. 2 LBeamtVG genannten Beamtengruppe durch eine verfassungskonforme analoge Anwendung der Vorschrift oder durch eine verfassungskonforme Auslegung gleichgestellt werde. Es möge zwar sein, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. § 107 Abs. 2 LBeamtVG ziele aber unbestreitbar darauf, die Folgen der Beendigung eines unsicheren Beschäftigungsverhältnisses abzumildern. Jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift könne der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermieden werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ruft dieses Zulassungsvorbringen nicht hervor. Der Kläger wiederholt der Sache nach sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich jedoch mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz auseinander zu setzen, der im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltende strikte Gesetzesvorbehalt stehe einer erweiternden Anwendung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG entgegen. Das genügt bereits den Darlegungserfordernissen nicht.
Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen strikten, das Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Gesetzesvorbehalt stellt insbesondere der bloße Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.1995 (- 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung Vorschriften aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht (§ 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 BAföG) analog angewandt, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Mit dem Hinweis auf diese zum Ausbildungsförderungsrecht ergangene Entscheidung ist jedoch nichts zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zu der vom Verwaltungsgericht für den Regelfall verneinend beantworteten Frage, ob gerade Anspruchsgrundlagen aus dem Beamtenversorgungsrecht einer Analogie zugänglich sind. Wie § 3 Abs. 1 und 2 LBesG für den Bereich der Besoldung, bestimmt § 2 LBeamtVG, dass die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt wird (Abs. 1) und dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind (Abs. 2 Satz 1). Entsprechend ordnet § 32 Abs. 1 LBG an, dass nach der Entlassung der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 37 Abs. 3 LBG zur Entlassung von Beamten auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit). Wegen dieser strikten Gesetzesbindung kommt im Besoldungsrecht wie im Versorgungsrecht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79 und vom 09.11.2006 - 2 C 4.06 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11; Senatsurteil vom 09.12.2009 - 4 S 2158/07 -, ZBR 2010, 420). Diese besonderen Grenzen für die erweiternde Anwendung von Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts waren in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder entscheidungserheblich noch sonst Gegenstand des Verfahrens. Der Hinweis auf diese Entscheidung geht deshalb fehl.
Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 (- 5 C 27.04 -, BVerwGE 126, 354) ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor. Auch mit diesem Hinweis genügt der Kläger bereits den Darlegungserfordernissen nicht. Sein Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht dort im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene „verfassungskonforme Auslegung“ des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O., RdNr. 23) geht an den Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vorbei. Denn auch die zum Ausbildungsförderungsrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 befasst sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen besonderen Grenzen, die bei der Auslegung und Anwendung von beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsregelungen zu beachten sind.
Auch mit dem weiteren tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Landesgesetzgeber mit § 107 Abs. 2 LBeamtVG eine Stichtagsregelung zur Höhe des Übergangsgeldes für Hochschulbeamte normiert habe und in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehindert werde, Lebenssachverhalte ab einem Stichtag mit Wirkung für die Zukunft anders zu regeln, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden Weise auseinander. Der Kläger beschränkt sich auch insoweit darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der von ihm angeführten Rechtsprechung zur Schaffung von Stichtagsregelungen zu befassen.
Unabhängig von den Darlegungsmängeln des Zulassungsvorbringens verfängt der Einwand des Klägers, es sei gleichheitswidrig, dass die Höhe des Übergangsgeldes in seinem Fall anders bemessen werde als im Fall der von § 107 Abs. 2 LBeamtVG erfassten Beamten, auch in der Sache nicht. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Besoldung und Versorgung ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 27.07 -, Juris, m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt, sofern die Einführung des Stichtags notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris; Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, NJW 1992, 2213; Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 3 B 18/07 u.a. -, DÖV 2008, 38; Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, VBlBW 2015, 162). Ausgehend hiervon lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts für einen Gleichheitsverstoß entnehmen.
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Der Landesgesetzgeber hat das Versorgungsrecht u.a. der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) neu geregelt. Im Rahmen dieser Novellierung hat er sich dazu entschlossen, Beamten, die nicht auf Antrag entlassen werden, abhängig von der Beschäftigungszeit ein Übergangsgeld für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 524). Dieses Übergangsgeld soll nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer - insoweit anders als im Rahmen von § 67 Abs. 4 BeamtVG - (nur noch) die Hälfte der mit dem Faktor 0,96 multiplizierten Dienstbezüge betragen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVG). Der Landesgesetzgeber verfolgt das weitere Ziel, das dem Grunde und der Höhe nach so bemessene Übergangsgeld künftig ohne eine „Differenzierung nach Beamtengruppen“ zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 524). Diese Entscheidung für eine künftig einheitliche Bemessung des Übergangsgeldes erforderte eine Regelung zu der Frage, wie die Vereinheitlichung dieses Niveaus erreicht werden sollte. Denn nach dem zuvor maßgeblichen Versorgungsrecht war die Höhe des Übergangsgeldes nicht einheitlich geregelt. Für diejenigen Beamten auf Zeit, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 67 Abs. 4 BeamtVG fielen, war das Übergangsgeld höher bemessen als bei den übrigen, von der allgemeinen Bestimmung des § 47 BeamtVG erfassten Beamten (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. II, BeamtVG, § 67 RdNr. 1; Reich, BeamtVG, § 67 RdNr. 17; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 67 BeamtVG RdNr. 1). Der Landesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, zur Erreichung seines Vereinheitlichungszieles eine Stichtagsregelung einzuführen, die in zeitlicher Hinsicht an das am 01.01.2011 erfolgte Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes und in sachlicher Hinsicht an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft, das die Beamten am Stichtag innehatten. Nach dieser Stichtagsregelung können nur diejenigen Beamten, die am 01.01.2011 das Amt eines Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieurs oder eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenten innehatten, auch nach diesem Zeitpunkt im Falle ihrer Entlassung ohne Antrag ein gemessen an der Neuregelung aus § 64 LBeamtVG höheres Übergangsgeld beanspruchen (vgl. § 107 Abs. 2 LBeamtVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 DRG).
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Die Orientierung dieser Stichtagsregelung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 BvR 756/96 -, Juris, und vom 21.12.1977 - 1 BvR 820/76 -, BVerfGE 47, 85).
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Ebenso sachlich vertretbar ist die in der Stichtagsregelung gewählte Anknüpfung an die Ämter der Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl dieses Kriteriums berücksichtigt, dass diese Ämter nicht mehr verliehen werden können, da sie durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835) abgeschafft wurden (vgl. Art. 1 Nrn. 3 und 7 HdAV-ÄndG sowie § 74 Abs. 1 Satz 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG; dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 67 RdNr. 7 ff., 79 f.). Er hat sich daher mit der gewählten Differenzierung dafür entschieden, nur diejenigen Beamten noch nach Maßgabe der alten versorgungsrechtlichen Spezialregelung aus § 67 Abs. 4 BeamtVG zu behandeln, die ohnehin nur noch „auf absehbare Zeit“ Besoldungsbezüge erhalten (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 556). Die gewählte Stichtagsregelung stellt sich damit als Übergangsregelung für eine Gruppe von Beamten dar, die stetig kleiner und sich im Ergebnis auflösen wird. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass er den Vertrauensschutzinteressen dieser Beamten Rechnung tragen kann, ohne seine zwei mit dem Dienstrechtsreformgesetz verfolgten Ziele, bei der Bemessung des Übergangsgeldes für das zweite und die folgenden Beschäftigungsjahre künftig nur noch die Hälfte der Dienstbezüge anzusetzen und dabei langfristig keine „Differenzierung nach Beamtengruppen“ (LT-Drs. 14/6694, S. 524) mehr vorzunehmen, zu gefährden. Diese gesetzgeberische Abwägung ist am gegebenen Sachverhalt, nämlich am Bestand der Ämter für Beamtenverhältnisse auf Zeit und an der absehbaren Entwicklung dieses Bestandes sowie an Vertrauensschutzerwägungen orientiert und damit frei von Willkür. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Beamte auf Zeit, die - wie der Kläger - erst nach Abschaffung der Ämter der Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten zu Beamten auf Zeit ernannt wurden, daher nie in den Anwendungsbereich der lex specialis des § 67 Abs. 4 BeamtVG fielen und deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt eines höheren Übergangsgeldes erwerben konnten, nun erstmals in die dem Vertrauensschutz dienende und durch Zeitablauf gegenstandslos werdende Übergangsregelung des § 107 Abs. 2 LBeamtVG einzubeziehen.
13 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob die Regelung des § 107 Abs. 2 [LBeamtVG] mit Art. 3 GG vereinbar ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären ist, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634). Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es jedoch nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen; die Begründungsanforderungen werden durch eine derartige Behauptung nicht geringer, insbesondere ist weiter darzulegen, warum die Norm verfassungswidrig sein soll (BAG, Beschluss vom 25.07.2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, 407 m.w.N.). Daran fehlt es. Auch bei der gebotenen (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) umfassenden Berücksichtigung des gesamten Zulassungsvorbringens zu allen geltend gemachten Zulassungsgründen zeigt der Kläger die Verfassungswidrigkeit der aus seiner Sicht defizitären Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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