Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
| Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. |
|
| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Ihre Rücktrittserklärung sei, soweit sie sie auf die schlechten Luftverhältnisse im Prüfungsraum gestützt habe, ins Leere gegangen bzw. sei, soweit sie Kopfschmerzen während der Prüfung und damit krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe, verspätet gewesen. |
|
| Demgegenüber macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ihre Rücktrittserklärung ins Leere gegangen sei. Darüber hinaus habe es ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft interpretiert. Schließlich habe es sich fehlerhaft auf einen Rücktritt aus Krankheitsgründen bezogen, den sie zum einen nicht erklärt habe und zum anderen gar nicht habe erklären wollen. Sie habe vorgetragen, dass sie zu Beginn der Prüfung diese mit einem „Handicap“ (schlechte Luft) habe absolvieren müssen. Die Lüftungsverhältnisse hätten sich zwar im Laufe der Prüfung verbessert. Dennoch habe sie aber zu Beginn der Prüfung diese schlechte Luft hinnehmen müssen und deshalb auch Kopfschmerzen bekommen. Angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der Mangel im Prüfungsverfahren aus der Sphäre der Prüfungsbehörde stamme, hätte deren Vertreter die Bearbeitungszeit zu ihren Gunsten verlängern müssen. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen halte das Verwaltungsgericht ihr vor, sie hätte entweder eine weitere Rüge erklären oder die Prüfung verlassen und unmittelbar wegen der Kopfschmerzen zum Arzt gehen müssen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, während der schriftlichen Prüfung noch einmal die fehlerhaften Bedingungen zu rügen. Das Verwaltungsgericht überspanne auch die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren. Sie sei auch von der Prüfungsbehörde nicht darüber informiert worden, dass sie eine weitere Rüge habe anbringen müssen. Es komme nicht darauf an, ob sie auch bei richtiger Beantwortung der 18 nicht beantworteten Fragen das Prüfungsziel nicht hätte erreichen können, wie das Verwaltungsgericht meine. Eine echte Rücktrittserklärung aus Krankheitsgründen sei für sie überhaupt nicht in Frage gekommen. |
|
| Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf erneute Teilnahme an der Prüfung hat. |
|
| Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) - die späteren Änderungen der Verordnung haben diese Vorschrift nicht berührt - hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO); bei einem nicht genehmigungsfähigen nachträglichen Rücktritt ist die erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten, wie wenn der Rücktritt nicht erfolgt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282). |
|
| Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Beschlüsse vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336, und vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 309). Der Ausdruck „wichtiger Grund“ in §§ 18, 19 ÄAppO ist allgemein und umfasst auch äußere Beeinträchtigungen eines Prüfungsverfahrens. Gerade der besondere Verweis auf den „Fall einer Krankheit“ in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO zeigt, dass solche inneren Gründe nicht die einzigen wichtigen Gründe sind. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich mit den §§ 18, 19 ÄAppO abschließend alle Prüfungsbeeinträchtigungen erfassen. |
|
| Die Besonderheiten von äußeren Prüfungsbeeinträchtigungen stehen einer Anwendung der Rücktrittsregelung nicht entgegen. Zwar sind es meist Mängel, die von der Prüfungsbehörde während des Prüfungsverfahrens erkannt und ausgeglichen werden können, z.B. durch Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen. Der Anspruch der Prüflinge geht bei der Beeinträchtigung durch solche Mängel zuerst dahin, dass der Mangel behoben oder ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Wenn indessen solche Abhilfen nicht erfolgen oder nach Beendigung der Prüfung eine Ausgleichsgewährung nicht mehr möglich ist, kann sich der Anspruch des Prüflings ab dann nur noch auf die Wiederholung der Prüfung richten. Dies entspricht der Wirkung eines Rücktritts (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). |
|
| Davon ausgehend bestand für den Rücktritt wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch stickige Luft kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO. |
|
| Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, BVerwGE 91, 262). Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323). |
|
| Bei Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen ist zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, hat dies zur Folge, dass das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muss, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 und Beschluss vom 10.08.1994, jeweils a.a.O.). |
|
| Um einen solchen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren handelte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht geltend, im vorderen Bereich des Prüfungsraums, in dem sie habe sitzen müssen, habe „stickige Luft“ geherrscht, die dazu geführt habe, dass sie Kopfschmerzen bekommen habe und ihr übel geworden sei, so dass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Raumklima den Prüfungsablauf für die anderen Prüflinge erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt hätte. Denn keiner der anderen (insgesamt 179) Prüflinge - insbesondere aus dem vorderen Teil des Prüfungsraums - hat das Raumklima beanstandet. Auch die vom Landesprüfungsamt nachträglich durchgeführte Befragung von Prüflingen, die ebenfalls im vorderen Bereich des Prüfungsraums gesessen haben, hat keine dahingehenden Erkenntnisse erbracht. Die Prüfungsaufsicht hat entsprechende Feststellungen ebenfalls nicht getroffen. Im Gegenteil ergibt sich aus der gegenüber dem Landesprüfungsamt abgegebenen Stellungnahme vom 29.08.2013, dass zwischen den Aufsichtführenden Einigkeit darüber bestand, dass die Luft im Prüfungssaal für die hochsommerliche Zeit kühl und - gemessen an der Zahl der Prüfungsteilnehmer/innen - relativ unverbraucht und nicht stickig war. Vor diesem Hintergrund kann von einer Störung, die „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hätte, nicht die Rede sein. Deshalb war eine Rüge der Klägerin erforderlich und zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen. |
|
| Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin geäußerte Bitte, die Lüftung einzuschalten, eine hinreichende Rüge darstellt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Aufsichtsarbeiten in aller Regel eine förmliche Rüge zu Protokoll des Aufsichtführenden zu erklären ist (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848). Doch bedarf dies keiner Vertiefung, nachdem auch das Verwaltungsgericht dies hat dahinstehen lassen. Denn auf ihre Bitte hat die Prüfungsaufsicht reagiert und die Lüftung einschalten lassen. Die Klägerin räumt auch ein, dass die Luft nach dem Einschalten der Lüftung besser geworden sei. Ist aber der behauptete Mangel abgestellt worden, so scheidet ein Rücktritt wegen dieses Mangels aus. |
|
| Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine hinreichende Kompensation sei nicht erfolgt, ihr hätte eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden müssen, auch weil erst ca. nach einer halben Stunde für Abhilfe gesorgt worden sei. Da die Klägerin weder die Ungeeignetheit noch die Erfolglosigkeit der Abhilfemaßnahme als relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte die Prüfungsaufsicht davon ausgehen, dass sie durch die Reaktion auf die geäußerte Klage dieser hinreichend Rechnung getragen und dass eine dennoch fortdauernde Belastung der Klägerin durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und sie daraufhin zu zusätzlichen (Ausgleichs-) Maßnahmen veranlasst hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993, a.a.O.). Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, noch einmal die fehlerhaften Bedingungen während der schriftlichen Prüfung zu rügen, das Verwaltungsgericht überspanne die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren, greift nicht durch. |
|
| Zwar wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, wenn vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangt würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Denn eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung kann dem Prüfling nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen; sie muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist aber wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig. Ob es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, die nachträgliche Rüge von Störungen des Prüfungsverfahrens auszuschließen, hängt demnach von der Frage ab, ob dem Prüfling die Geltendmachung der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens während der Prüfung zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Dabei ist auch die unterschiedliche Prüfungssituation in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, dass der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, rechtfertigt es, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.). Danach war hier der Klägerin die Rüge zumutbar, dass die getroffene Abhilfemaßnahme aus ihrer Sicht nicht ausreichend war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Chancengleichheit keine Handhabe dafür bietet, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht (BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 358). Die unvermeidliche Streuung der äußeren Prüfungsbedingungen in Bezug auf die Beschaffenheit der Räumlichkeiten liegt im Rahmen des Erwartbaren und muss daher als prüfungsimmanent von jedem Prüfling hingenommen werden, wobei es jedenfalls auf den individuellen Wärme- und Frischluftbedarf grundsätzlich nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 26.08.1985 - 9 S 1239/85 -, juris). Denn dieser kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, was sich hier auch in den Angaben eines vom Prüfungsamt befragten Mitprüflings der Klägerin widerspiegelt (E-Mail vom 28.10.2013): „Objektiv fanden ich und einige Freunde, die bei mir in der Nähe saßen, dass es zu stark klimatisiert war. Deswegen habe ich am Tag 2 mehrere Jacken übergezogen“. Auch vor diesem Hintergrund besteht insoweit keine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, - nach einer erfolgten Abhilfe - von sich aus tätig zu werden, und ist dem Prüfling eine Rüge zumutbar. |
|
| Einer Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über die Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es nicht, da es zu den aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings gehört, durch eine solche Rüge an der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens mitzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2011 - 14 E 978/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 478). |
|
| Mit Blick auf die äußeren Prüfungsbedingungen lag danach ein wichtiger Grund für den Rücktritt nicht vor. Weitere Rücktrittsgründe kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass es nicht um einen Rücktritt aus Krankheitsgründen gehe, da sie nicht prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen. Auf Fragen der Kausalität kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin während der Prüfungstage verpflichtet war, ihren Rücktritt zu erklären. |
|
| |
| |