Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2660/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2015 - 4 K 2750/15 - wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.12.2015 festgesetzte Höhe des Streitwerts.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 28.7.2015 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gaube und einer Dachterrasse im Dachgeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2163/4 (xxx xxx) der Gemarkung der Stadt Freiburg.
Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 9.12.2015 abgelehnt und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 19.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, auch die Antragsgegnerin sei bei der für die Erteilung der Baugenehmigung festgesetzten Gebühr von einem Betrag in Höhe von 19.000 EUR ausgegangen. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig.
Die Beschwerde wurde auf Nachfrage des Senats ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt und zielt auf eine Erhöhung des Streitwerts. Für eine derartige Beschwerde fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991 - 1 S 2086/91 - NVwZ-RR 1992, 110).
Die unzulässige Streitwertbeschwerde gibt dem Senat auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Denn die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Antragstellers. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage), an dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen; damit sieht der Senat das Interesse des Nachbarn als grundsätzlich angemessen erfasst an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris).
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung einen Betrag von 19.000 EUR zugrunde gelegt hat. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den Baukosten. Diese sind jedoch für die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Denn nach den vorgehend zu § 52 Abs. 1 GKG dargelegten Grundsätzen bemisst sich der Streitwert allein nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung. Diese ist mit der Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht gleich zu setzen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines höheren wirtschaftlichen Schadens im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, die eine Abweichung von der darin ausgesprochenen Empfehlung oder von der Rechtsprechung des beschließenden Senats rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
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Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzen, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
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Nach Maßgabe dessen war der Streitwert jedenfalls nicht höher als 10.000 EUR festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Daher bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwerts.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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