Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
| Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle. |
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| 2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes. |
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| 3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
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| a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann. |
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| Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt. |
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| b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an. |
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| Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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