Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2016 - 5 K 4263/16 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
| | |
| | Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.11.2016 gegen die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom 15.11.2016 wiederhergestellt hat, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dauerhaft mit Wirkung vom 05.12.2016 nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG im Unternehmen V. Customer Services GmbH (VCS) als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II im Unternehmen VCS am Standort M. zugewiesen worden ist. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es spreche vieles dafür, dass sich die Zuweisungsverfügung im Widerspruchs- bzw. einem eventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werde; zumindest seien die diesbezüglichen Erfolgsaussichten offen. Die erforderliche Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die 1964 geborene, alleinerziehende Antragstellerin habe zwei Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren. Der ältere Sohn leide unter einer Autismusspektrumsstörung mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, was einen dementsprechenden Betreuungsaufwand bedinge, der weder durch den getrennt lebenden, nur an Wochenenden zu Verfügung stehenden Vater noch durch die Großeltern erbracht werden könne. Der behinderte Sohn besuche eine auf seine Behinderung zugeschnittene Schule. Nach alledem sei der Antragstellerin weder eine ganztägige Abwesenheit noch ein Umzug abzuverlangen. Die Zuweisungsverfügung enthalte hierzu überhaupt keine Ausführungen. Die gegenläufigen personalwirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin hätten demgegenüber zurückzutreten. |
|
| | Mit ihrem Beschwerdevorbringen macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzumutbarkeit der Zuweisung ausgegangen. Man habe sich mit der persönlichen und familiären Situation der Antragstellerin auf den Seiten 9 ff. des Verwaltungsvorgangs befasst. Das Vollzugsinteresse überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil die Zuweisung offensichtlich rechtmäßig sei. An der insgesamt rechtmäßigen Zuweisung bestehe ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Die Zuweisung sei nach Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin auch ermessenfehlerfrei. Ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstort stehe der Antragstellerin als Bundesbeamtin nicht zu. Ein wohnortnäherer gleich geeigneter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Sofern die Antragstellerin ein Pendeln vermeiden wolle oder müsse, sei sie auf einen Umzug zu verweisen. Die (intensive und besondere) Kinderbetreuung stehe der Zuweisung nicht entgegen, da sich die Antragstellerin als Beamtin grundsätzlich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen habe. Die Antragstellerin könne ihre Wochenarbeitszeit an zwei Tagen absolvieren, ihre Teilzeitbeschäftigung weiter reduzieren oder eine komplette Beurlaubung beantragen. Ferner stehe einer Betreuung durch den Vater nicht dessen Berufstätigkeit entgegen, da kein Vorrang von dessen Berufstätigkeit vor derjenigen der Antragstellerin bestehe. |
|
| | Damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Auch der Senat geht bei der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung davon aus, dass die Erfolgsaussichten des gegen die Zuweisungsverfügung gerichteten Widerspruchs offen sind. Denn auf der gegenwärtig bekannten Tatsachenbasis lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein veranlassten summarischen Prüfung nicht feststellen, ob die Zuweisung der Antragstellerin nach M. nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und damit auch ermessensfehlerfrei ist. Denn es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragstellerin, einer Fernmeldeobersekretärin der Besoldungsgruppe A 8, in ausreichender Weise berücksichtigt hat. Die daher erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt jedenfalls gegenwärtig - insbesondere für den Zeitraum bis zum Beginn der schulischen Sommerferien in Baden-Württemberg am 27.07.2017 - zugunsten der Antragstellerin aus. |
|
| | Die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 Satz 1 BBG), in deren Rahmen auch dem Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt, und der Gesundheit des Beamten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist, gebietet dem Dienstherrn, bei seiner (Ermessens-)Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen. In Fällen der hier zu beurteilenden Art, in denen eine Zuweisung letztlich mit einem Ortswechsel verbunden ist, dürften die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Dabei kommt es auf die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62, vom 21.02.2007 - 4 S 74/07 -, vom 26.09.2007 - 4 S 2017/07 -, vom 12.03.2010 - 4 S 2387/09 - und vom 29.01.2013 - 4 S 2522/12 -). Substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung sind zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 -, NVwZ 2005, 926). |
|
| | Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zuweisungsverfügung mit den von der Antragstellerin auf die Anhörung vom 12.09.2016 mit Schreiben vom 26.09.2016 vorgetragenen familiären Umständen nicht - auch nicht ansatzweise - auseinandersetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, ob und inwieweit dies in der zeitlich vorangegangenen Zuweisungsverfügung vom 08.06.2016 geschehen ist oder - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - eine solche Abwägung sich auf Seite 9 ff. der vorgelegten Verwaltungsvorgänge findet. Die Zuweisungsverfügung vom 08.06.2016 ist vorliegend weder streitgegenständlich noch in der (allein streitgegenständlichen) Zuweisungsverfügung vom 15.11.2016 bzw. der hierauf bezogenen Anordnung des Sofortvollzugs Bezug genommen. Die auf den Seiten 9 ff. der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in Form eines bloßen Internums vorgenommene Abwägung datiert vom 20.11.2015 und erfasst bereits von daher rein zeitlich nicht die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.09.2016 vorgebrachten Umstände. |
|
| | Ein tägliches Pendeln zwischen ihrem Wohnort und dem ca. 200 km entfernten zugewiesenen Arbeitsort ist der Antragstellerin aus familiären Gründen nicht zumutbar. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; die Antragsgegnerin behauptet insoweit nichts Gegenteiliges, sondern hält es zumutbar, die Antragstellerin auf einen Umzug zu verweisen (Beschwerdebegründung vom 09.01.2017, Seite 6). Auch die Zuweisungsverfügung vom 15.11.2016 verweist auf die „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung“, hebt mithin ebenfalls auf die Möglichkeit eines Umzugs der Antragstellerin ab. |
|
| | Ein Umzug der Antragstellerin dürfte derzeit nicht in Betracht kommen. Als Bundesbeamtin hat sie zwar keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstorts, vielmehr muss die Antragstellerin grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb ihres Wohnorts - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Sie hat ihre Wohnung dabei so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG). Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde (vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 22.03.2012 - 4 S 2927/11 -, m.w.N.). |
|
| | Dem steht jedoch das (letztlich durch Art. 6 GG geschützte) Interesse der Antragstellerin entgegen, die besondere Betreuungs- und Schulsituation ihres behinderten Sohnes P. nicht durch eine grundlegende Veränderung der häuslichen sowie schulischen Gegebenheiten zu gefährden. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil dieser Sohn der Antragstellerin nach den mit dem Beschwerdevorbringen insoweit unwidersprochenem Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht - auch nicht übergangsweise - bei seinen in der Nähe lebenden Großeltern untergebracht werden kann. Ob auch eine - teilweise - Unterbringung bei dem in Vollzeit tätigen, getrennt lebenden Vater ausscheidet oder - wie die Antragsgegnerin meint (s. Beschwerdebegründung vom 09.01.2017, Seite 7) - möglich ist, braucht nicht entscheiden zu werden. Jedenfalls steht einem Umzug der Antragstellerin an den neuen Dienstort gegenwärtig entgegen, dass ihr Sohn P. ausweislich des Hilfeplans vom 25.07.2016 die vierte Klasse der Förderschule A. in R. besucht, der verbleibende Unterrichtszeitraum im laufenden Schuljahr nur noch etwa sechs Monate beträgt und ein Schulwechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt (insbesondere auch wegen der besonderen Anforderungen an eine schulische Betreuung) zu erheblichen Belastungen für den behinderten Sohn der Antragstellerin führen würde. Zudem würde die darüber hinaus sogar bis Juli 2018 laufende und ausweislich dem vorgenannten Hilfeplan erfolgreiche Schulbegleitung in Frage gestellt. Im Rahmen derer ist es (zwischenzeitlich) zu einer Stabilisierung der Situation gekommen in Form der Milderung der autismusspezifischen Symptome im Schulalltag, der Vermeidung einer Opferrolle sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Ferner bestätigt das Attest des behandelnden Facharztes Dr. W. vom 27.07.2016, dass die bei dem Sohn P. vorliegenden Gesundheitsstörungen (ADHS sowie Autismusspektrumsstörung) spezifische Interventionen und betreuungstechnische Implikationen bedingen. Neben einem engmaschigen, zuverlässigen, den Lebensumständen entsprechenden und pädagogischen Verantwortlichkeiten geschuldeten Tagesablauf sei besonderes im Kontext der Autismusspektrumsstörung die Garantie geregelter Strukturen indiziert. Hierfür sei unerlässlich, dass der Sohn P. eine klare Kontinuität und Verlässlichkeit in seinem Umfeld erfahre. Eine Störung des haltgebenden Sozialgefüges würde unzumutbare, die Symptomatik aggravierende Folgen nach sich ziehen. |
|
| | Danach hat das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass die persönliche und familiäre Situation der Antragstellerin jedenfalls hinreichend Anlass zu Zweifeln an der Zumutbarkeit der umstrittenen Zuweisung geben. Die von der Antragsgegnerin demgegenüber bemühten dringenden personalwirtschaftlichen Interessen, die hier in der Möglichkeit aufgehen, die Antragstellerin nunmehr amtsangemessen zu beschäftigen zu können und zugleich einen - nicht näher konkretisierten - Bedarf an „Sachbearbeitern Backoffice“ am Standort der VCS in M. zu befriedigen, sind nicht von einem solchen Gewicht, dass die betroffenen persönlichen Belange der Antragstellerin dahinter zurückstehen müssten. Es ist nicht feststellbar, dass diesem Interesse jedenfalls gegenwärtig der Vorrang gegenüber dem vorangehend dargestellten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen wäre. |
|
| | Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Unbesehen des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen dürfte hierbei allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Hilfeplan vom 25.07.2016 eine Schulbegleitung bis Juli 2018 vorsieht. Ferner ist dort ausgeführt, dass der Sohn P. innerhalb des vorgenannten Zeitraums voraussichtlich in die fünfte Klasse versetzt wird und dadurch eine Unterrichtung durch Frau G. gewährleistet ist, mithin eine Unterrichtung in einem Klassenverband, der sich im sozial-emotionalen Bereich auf dem Niveau von P. bewegt. Ob und inwieweit dies im Falle der Versetzung in die nächste Klasse in gleichem Maße bei einem kumulativen Schul- und Wohnortwechsel in gleichem Maße gewährleistet ist, ist zweifelhaft, braucht jedoch derzeit (noch) nicht entscheiden zu werden. |
|
| |
| |
| |