Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1160/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der mit Beschluss vom 6. Juni 2016 berichtigte Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Mai 2016 - 7 K 1213/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Sattelkraftfahrzeugs, das aus einer dreiachsigen Sattelzugmaschine der Marke Volvo (amtliches Kennzeichen ...-... ...) und einem vierachsigen Sattelanhänger der Marke Doll (amtliches Kennzeichen ...-... ...) besteht. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte der Antragstellerin für das Fahrzeug am 21.03.2012 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Genehmigung beinhaltet insbesondere Ausnahmen von Vorschriften des § 34 StVZO (Doppelachslast des Sattelanhängers bis zu 24.000 kg, zulässiges Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine bis zu 27.500 kg, zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs bis zu 75.500 kg); sie gilt nur für die Beförderung unteilbarer Ladung. Der Genehmigung liegen die Angaben aus einem Gutachten der TÜV SÜD Auto Service GmbH vom 27.02.2012 zugrunde. Nachfolgend waren sich die Antragstellerin und das Regierungspräsidium nicht darüber einig, ob die Antragstellerin aufgrund der Genehmigung ein von ihr entwickeltes und patentiertes Kranverlegesystem einschließlich des Kranballasts transportieren darf. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte das Regierungspräsidium der Antragstellerin mit, der Einsatz des Kranverlegesystems dürfe nicht zu einem unzulässigen Transport von Kranballast führen. Ein Turmdrehkran mit dem Verlegesystem der Antragstellerin stelle bezüglich zusätzlicher Ballastierung eindeutig keine unteilbare Ladung dar. Zusätzliche Ballastierung sei bei Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für das Zuggesamtgewicht mit einer zweiten Fahrt oder einem weiteren Fahrzeug zu transportieren. Mit Schreiben vom 08.05.2015 ergänzte das Regierungspräsidium die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 „um folgende Nebenbestimmung (…): Kranballast, welcher die gesetzlichen Grenzwerte zum Gesamtgewicht (und das Ballastierungserfordernis) überschreitet, ist getrennt vom Kran zu transportieren.“ Das Regierungspräsidium ordnete die sofortige Vollziehung dieser „Nebenbestimmung“ an. Gegen die „Nebenbestimmung“ hat die Antragstellerin am 03.06.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (mittlerweile 7 K 1212/15) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesem hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.05.2016 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die der Antragstellerin unter dem 21.03.2012 erteilte Ausnahmegenehmigung den Transport ihrer Kranverlegesysteme einschließlich der dazugehörigen Ballaste umfasse, während die Nebenbestimmung zur Verpflichtung des getrennten Transports von Kran und Kranballast mit ihrer allgemeinen Formulierung auch und gerade auf den Transport dieser Kranverlegesysteme bezogen sei und damit die der Antragstellerin insoweit in der Hauptgenehmigung eingeräumte Rechtsposition missachte (Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 6).
II.
Die zulässige, insbesondere in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und veranlasst den Senat zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03.06.2015 gegen den Bescheid vom 08.05.2015 statthaft (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Senat geht - wie schon der Sache nach das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Regierungspräsidium mit dem Schreiben vom 08.05.2015 - zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 - einen (eigenständigen) Verwaltungsakt erlassen hat, mit dem der Inhalt der Genehmigung verbindlich festgestellt werden soll. Trotz der ausdrücklichen Bezeichnung als „Nebenbestimmung“ dürfte der Antragsgegner nicht die Ausnahmegenehmigung mit einer solchen i. S. v. § 36 LVwVfG versehen haben. Den Ausführungen im Schreiben vom 08.05.2015 lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Regierungspräsidium davon ausging, mit der Regelung den Inhalt der Ausnahmegenehmigung nicht einzuschränken, also keine „einschränkende Inhaltsbestimmung“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2013 - 6 S 788/13 - juris Rn. 21) zu erlassen, sondern lediglich bezogen auf die spezifische Situation der Antragstellerin den Inhalt der Genehmigung zu konkretisieren. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Regierungspräsidium betont, aus der „Ausnahmegenehmigung betreffend des Fahrzeug-/Zuggesamtgewichts“ folge „kein Anspruch auf den gleichzeitigen Transport von Kran und Kranzubehör in derselben Fahrzeugkombination über das Ballastierungserfordernis hinaus“. Ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage der rechtlichen Einordnung der Regelung, sondern betrifft deren Rechtmäßigkeit. Dass auch die Klage gegen feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung hat, ergibt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - ausdrücklich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht mit der Erwägung verneint werden kann, sie könne ihre rechtliche Situation durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht verbessern, da lediglich dasjenige in dem Bescheid vom 08.05.2015 geregelt sei, was ohnehin schon aufgrund der Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 gelte. Der Inhalt der Ausnahmegenehmigung ist zwischen den Beteiligten gerade streitig. Auch wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, um den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 08.05.2015 zu verhindern, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsposition der Antragstellerin vorübergehend verbessern würde. Sie würde jedenfalls zur Folge haben, dass der Antragstellerin ein etwaiges Überschreiten der Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 - etwa im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (vgl. § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO) - wohl nicht vorwerfbar wäre.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.
a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; sie wären auch - wie bereits das Verwaltungsgericht entschieden hat - in der Sache nicht gerechtfertigt.
b) Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, da die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 08.05.2015 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (aa). Anlass dazu, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, besteht nicht (bb).
aa) (1) Rechtsgrundlage für die angegriffene Feststellung dürfte § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sein. Nach dieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden - in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Fahrzeuggenehmigung/Zulassung) - in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u. a. Ausnahmen von § 34 StVZO genehmigen.
10 
Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas für rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 - NJW 2004, 1191, 1192 = juris Rn. 14 m.w.N.). Eine Rechtsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann.
11 
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für Verwaltungsakte, mit denen der Inhalt einer Genehmigung lediglich klarstellend, aber entgegen der Rechtsauffassung des Genehmigungsinhabers festgestellt werden soll. Mit einem solchen Verwaltungsakt ist für den Betroffenen zwar keine inhaltliche Veränderung seiner Rechtsstellung verbunden. Der Erlass eines solchen Verwaltungsakts veranlasst seinen Adressaten allerdings zu der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls, um den Eintritt seiner Bestandskraft zu verhindern, zum Ergreifen von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage); er aktualisiert damit die Anfechtungslast, die für die Betroffenen damit verbunden ist, dass dem Staat das Handlungsinstrument des Verwaltungsakts grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 - 7 BN 1.03 - juris Rn. 8).
12 
Es liegt nahe, dass Vorschriften, auf deren Grundlage (Ausnahme-)Genehmigungen erteilt werden, auch den Erlass von Verwaltungsakten tragen, mit denen der Inhalt der Genehmigung deklaratorisch, insbesondere ohne dessen Änderung zu Lasten des Begünstigten, festgestellt werden soll (der Sache nach bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - NJW 1993, 1219 = juris Rn. 15). Einer solchen Auslegung stehen, da der Betroffene - wie ausgeführt - mit einem den Inhalt einer Genehmigung deklaratorisch feststellenden Verwaltungsakt nicht inhaltlich, sondern lediglich formell belastet wird, die grundrechtlich geforderte Rechtssicherheit und die gebotene Normenklarheit nicht entgegen (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, 53 f. = juris Rn. 76). Rechtsgrundlagen für (Ausnahme-)Genehmigungen ermöglichen und fordern - im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit des § 37 Abs. 1 LVwVfG - eine hinreichend klare Bestimmung des Inhalts der Begünstigung. Im Fall eines den Inhalt deklaratorisch feststellenden Bescheids erfolgt die Konkretisierung lediglich zeitlich versetzt und zwar erst dann, wenn nachträglich Meinungsverschiedenheiten über einzelne Details entstehen. Für den Genehmigungsinhaber hat eine deklaratorische Feststellung zudem den Vorteil, zeitnah (Rechts-)Sicherheit über den Inhalt der Genehmigung erlangen zu können. Ob die Regelung tatsächlich lediglich eine deklaratorische Konkretisierung des Genehmigungsinhalts ist, ist keine Frage der zutreffenden Rechtsgrundlage, sondern der (materiellen) Rechtmäßigkeit der Regelung (dazu s. sogleich).
13 
(2) Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 auch die Genehmigung der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Doppelachslasten und Gesamtgewichte ihres Sattelzugs beim Transport ihrer speziellen Kranverlegesysteme einschließlich der zu diesen gehörigen Ballaste umfasst (vgl. Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 7). Infolgedessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Regierungspräsidium der Sache nach die Genehmigung vom 21.03.2012 teilweise aufgehoben (zurückgenommen bzw. widerrufen) hat (vgl. Abdruck des angegriffenen Beschlusses S. 10).
14 
Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18). Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere vorausgehende Anträge.
15 
Nach diesen Grundsätzen erlaubt die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 der Antragstellerin nicht den Transport ihres Kranverlegesystems „in einem Rutsch“. Einen ausdrücklichen Hinweis auf das von der Antragstellerin entwickelte Kranverlegesystem enthält weder die Genehmigung noch das von ihr in Bezug genommene - entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht 55seitige, sondern 4seitige - Gutachten der TÜV Süd Auto Service GmbH vom 27.02.2012. Den genannten Unterlagen lässt sich nur entnehmen, dass der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin ausgeübten Geschäftstätigkeit des Transports und der Vermietung von Kranen steht (vgl. die Bildbeschreibung auf der ersten Seite des Gutachtens „Sattelzug für Krantransport“ sowie die Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin auf dieser Seite als „Kranvermietung K.“). Auch auf dem auf der ersten Seite abgedruckten Bild ist nicht das Kranverlegesystem, sondern nur das Sattelkraftfahrzeug der Antragstellerin (mit leerem Sattelanhänger) zu sehen. Einen hinreichend deutlichen Hinweis, der darauf schließen lässt, dass das in Rede stehende Kranverlegesystem Gegenstand der Genehmigung ist, sieht der Senat nicht. Im Gegenteil: Im Gutachten heißt es (Seite 3), das Gewicht der unteilbaren Ladung erfordere eine höhere Nutzlast. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Jahr 2012 Kran und Kranballast als unteilbare Ladung angesehen worden sind (zur Teilbarkeit von Kran und Kranballast vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 11). Wäre das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass hier eine ganz bestimmte Transportkonstellation zur Genehmigung gestellt wurde, so wäre im Übrigen auch der Hinweis auf die (ausschließliche) Zulässigkeit der Beförderung unteilbarer Ladung entbehrlich gewesen. Die Ausnahmegenehmigung dürfte dementsprechend auf den Schwertransport „anonymer Ladungen“ gerichtet sein. Die Antragstellerin mag die Vorstellung gehabt haben, den Transport ihres Kranverlegesystems „in einem Rutsch“ beantragt zu haben. Dass sie dies dem Regierungspräsidium gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, kann allerdings nicht angenommen werden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die im Gutachten genannten und auch entsprechend genehmigten Achslast- und Gesamtgewichtsüberschreitungen genau die Maße umfassten, die für das schwerste Verlegesystem erforderlich seien, vermag seine Auffassung gleichfalls nicht zu stützen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin anlässlich des Genehmigungsantrags und der Vorlage des Gutachtens das Regierungspräsidium über den Hintergrund der in dem Gutachten enthaltenen Daten aufgeklärt hätte. Insbesondere lässt sich dem Gutachten auch nicht entnehmen, dass Gegenstand der Begutachtung u. a. die Ballastierungsalternative zur Positionierung des Krans gemäß der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage 4b - auf deren Titelseite der hier in Rede stehende Kranballast nicht abgebildet ist - gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht stützt sich in diesem Zusammenhang nicht auf Angaben aus dem Genehmigungsverfahren, sondern auf eine nach Genehmigungserteilung erstellte Studie des F.-Instituts.
16 
Der Auffassung der Antragstellerin, die Ausnahmegenehmigung vom 21.03.2012 müsse so ausgelegt werden, dass sie den Transport ihres gesamten Kranverlegesystems erlaube, weil mit dem Transport „in einem Rutsch“ die Straßensubstanz nicht mehr als nötig belastet werde (vgl. die Klageschrift vom 01.06.2015, S. 9), schließt sich der Senat nicht an. Abgesehen davon, dass die Annahme der Antragstellerin zur geringeren Belastung der Straßensubstanz in tatsächlicher Hinsicht sehr fragwürdig ist - in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 468 = juris Rn. 9) geht der Senat davon aus, dass Schäden an Straßen und Brücken überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen -, bestehen hinsichtlich der Genehmigung vom 21.03.2012 keine Ansatzpunkte für eine derartige Auslegung ihres Inhalts.
17 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Frage der Teilbarkeit einer Ladung - hier von Kran und Kranballast - bereits bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34 StVZO - und nicht erst bei Erteilung der streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - stellt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 467 f. = juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Regierungspräsidium die mangelnde Teilbarkeit der Ladung zum Gegenstand der Genehmigung machen. Die Antragstellerin hat die Beschränkung auf unteilbare Ladung im Übrigen hingenommen; Klage gegen die inhaltliche Festlegung auf „unteilbare Ladung“ hat sie nicht erhoben.
18 
Beachtliche Argumente gegen die Auffassung, Kran und Kranballast seien als teilbare Ladung anzusehen, hat die Antragstellerin nicht, auch nicht bezogen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls vorgebracht. Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466 = juris sowie jeweils Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlungen 8 und 9 der Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen [Empfehlungen zu § 70 StVZO], VkBl. 2014, 503). Dass auch bei ihrem Kranverlegesystem Kran und Kranballast technisch zerlegt werden können, bestreitet die Antragstellerin nicht. Der Sache nach geht es ihr um die „Rettung“ ihres Kranverlegesystems. Insoweit hat sie allerdings eine fehlerhafte Vorstellung von dessen Verhältnis zu den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Sie hätte bei der Entwicklung des Kranverlegesystems auf den geltenden Rechtsrahmen Rücksicht nehmen müssen. Sie kann hingegen nicht verlangen, dass die zuständige Behörde sich über den Rechtsrahmen hinwegsetzt und ihr eine rechtswidrige Ausnahmegenehmigung erteilt. Dass das Kranverlegesystem patentiert ist, ist in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht irrelevant. Wie der Senat weiterhin bereits in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (- 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466, 469 = juris Rn. 13) ausgeführt hat, definiert das zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen. Dies kommt auch in den 2014 erlassenen Empfehlungen zu § 70 StVZO (s. o.) zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zu Empfehlung 9). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird.
19 
Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei einem gesonderten Transport des Kranballasts verliere das Zugfahrzeug die Traktion, weil die Antriebsachslast nicht mehr eingehalten werden könne, ändert dies auch nichts daran, dass ihre Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es ist Aufgabe und Pflicht der Antragstellerin, ihr Sattelkraftfahrzeug so zu beladen, dass eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende, technisch mögliche und sichere Fahrt erfolgen kann. Dass dies im Rahmen der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung nicht möglich wäre, hat die Antragsteller weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet.
20 
bb) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage der Antragstellerin die Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung zurückzuweisen. Insbesondere kann nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin weiterhin einen unberechtigten Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern hat, insbesondere gegenüber dem Antragsteller bzw. Kläger in den Verfahren, in denen die Senatsbeschlüsse vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - ergingen. Hinsichtlich einer Gefährdung der Existenz infolge der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgebracht.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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