Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 413/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Übermittlung von Umweltinformationen seitens des Beklagten an die Beigeladene.
Die Klägerin betreibt in ... eine Anlage zur Herstellung von Zement, die nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.3 des Anhangs hierzu genehmigungsbedürftig ist. Für den Drehofen können zur Zementproduktion bis zu 100% Abfälle als Brennstoff eingesetzt werden; dafür liegen die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vor.
Mit E-Mail-Schreiben vom 17.04.2011 und vom 02.01.2012 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart die Zugänglichmachung der von der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen und dem Beklagten übermittelten Werte zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt für die Jahre 2008 bis 2011 (in Form von Tagesmittelwerten) und die ebenfalls gemessenen und übermittelten Werte zur Abgasfeuchte für die Jahre 2008 bis 2010 (ebenfalls in Form von Tagesmittelwerten). Ihr Begehren stützte die Beigeladene auf § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG).
Der Beklagte unterrichtete die Klägerin über das Informationsbegehren der Beigeladenen mit E-Mail-Schreiben vom 16.05.2011 und vom 18.01.2012. Mit Schreiben vom 24.05.2011 und vom 03.02.2012 sowie in einer Besprechung am 15.03.2012 nahm die Klägerin ablehnend Stellung. Sie widersprach einer Übermittlung der Informationen an die Beigeladene, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele; die begehrten Informationen seien im Übrigen keine Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.
Mit Bescheid vom 26.03.2012 gab der Beklagte dem Informationsbegehren der Beigeladenen statt. Die Klägerin bestreite - im Gegensatz zu ihren Schwesterbetrieben in ... und ... sowie, soweit bekannt, zu ihren Konkurrenten beispielsweise im Regierungsbezirk Tübingen und Karlsruhe - zu Unrecht, dass es sich bei den betreffenden Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handele. Was darunter zu verstehen sei, bestimme sich nach der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG vom 24.09.1996 in der kodifizierten Fassung der RL 2008/1/EG vom 29.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Dem entspreche § 3 Abs. 3 BImSchG. Darunter seien die von der Beigeladenen begehrten Informationen zu subsumieren, da durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft verändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG).
Unabhängig davon solle durch den Informationsanspruch ein Zugang zu Daten gewährleistet werden, aus denen hervorgehe, wie und in welchem Umfang die Beeinträchtigung der Luft durch Emissionen erfolge. Daher seien unter Umweltinformationen über Emissionen auch die Bezugs- und Betriebsgrößen zu subsumieren, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen auf den Umweltbestandteil Luft ermöglichten. Denn der Grad der Auswirkung sei nicht allein von der Höhe der Luftschadstoff-Emissionen abhängig, sondern auch von den Ableitbedingungen und der meteorologischen Situation. Ein Abstellen allein auf die Emissionskonzentration reiche daher zur Beurteilung nicht aus. Vielmehr könnten die Auswirkungen nur im Zusammenhang mit den Betriebs- und Bezugsgrößen wie Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Sauerstoff- und Feuchtegehalt ermittelt werden.
Den Widerspruch vom 26.04.2012 der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 zurück. Es bekräftigte die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid.
Am 29.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die von der Beigeladenen begehrte Übermittlung der während des Betriebs der Drehrohranlage im Zementwerk ... aufgezeichneten Werte der kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte und Sauerstoffgehalt in Form von Tagesmittelwerten hätte abgelehnt werden müssen. Die begehrten Daten stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die Klägerin habe bereits der Herausgabe der Angaben zu der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 kontinuierlich gemessenen Massenkonzentration der Emissionen zugestimmt. Aus der Zusammenschau dieser Daten mit den nunmehr angeforderten Bezugs- und Betriebsgrößen sowie des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas könnten Fachleute der Wettbewerber Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des betreffenden Zementwerks ziehen, insbesondere zum Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100 % Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sie sich durch hohe und umfangreiche Investitionen sowie durch Entwicklungsarbeit zu den angewendeten Verfahren und Abläufen erarbeitet habe. An der Geheimhaltung des einzigartigen technischen Know-how, welches Begehrlichkeiten der Wettbewerber wecke, habe sie ein sehr hohes Interesse. Zudem ließen sich auf Grund der Daten über Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge des Zementwerks ziehen. Aus weiteren Rückschlüssen auf Brennstoffmix und Brennstoffmenge könne konkret ein wesentlicher Bestandteil der Herstellkosten ermittelt werden, der die Wirtschaftlichkeit des Zementwerks entscheidend beeinflusse. Vor dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteilen schütze das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Geheimnisse bestehe nicht.
Die seitens der Beigeladenen begehrten Informationen stellten keine Umweltinformationen über Emissionen dar. Nach der für das Begriffsverständnis maßgebenden IVU-Richtlinie sei Voraussetzung, dass die Emission von einer Punktquelle der Anlage in die Luft austrete; diese Punktquelle sei der Schornstein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Bevölkerung grundsätzlich nur an Informationen über diejenigen Stoffe ein Interesse, die die Anlage verließen, nicht jedoch an Informationen über anlageninterne Vorgänge. Die Definitionen nach der IVU-Richtlinie und nach § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG stellten einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar, der durch § 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 konkretisiert worden sei; erfasst würden Messungen zur Massenkonzentration der Emissionen, während die zusätzlich erforderlichen Messungen unter anderem des Volumengehalts Sauerstoff, der Betriebsgrößen Abgastemperatur, Abgasvolumen und Feuchtegehalt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) dem Begriff der Emission nicht mehr unterfielen.
10 
Eine Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten verletze außerdem die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, denn die behördliche Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei ein nicht gerechtfertigter, da unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in ..., sodass keine Berührungspunkte zu dem Betrieb der Klägerin in ... bestünden; daher wäre eine Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Personen außerhalb des Einflussgebietes der Anlage nicht (mehr) sachgerecht. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verletze ferner die nach der EU-Grundrechtecharta (GRCh) geschützte Unternehmerfreiheit (Art. 16, 17 GRCh).
11 
Unabhängig davon sei der Antrag der Beigeladenen rechtsmissbräuchlich. Denn sie pflege erhaltene Informationen an den „Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V“ weiterzugeben, der wiederum sämtliche Informationen auf seiner Homepage weltweit veröffentliche. Das sei in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich: Ein verwendungsbezogener Missbrauch liege vor, weil die begehrten Informationen für lobbyistische Zwecke verwendet werden sollten; damit werde der Informationsanspruch von der Beigeladenen entgegen den Zwecken des UIG benutzt. Sodann sei die Verbreitung von Informationen über das Internet - mit der Folge einer permanenten Verfügbarkeit der Informationen - wegen der damit verbundenen Prangerwirkung ohne spezielle Rechtsgrundlage unverhältnismäßig; die Auswahl der Zementindustrie, die ohnehin unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehe, stelle diese an den Pranger. Ferner ergebe sich der Rechtsmissbrauch daraus, dass eine Veröffentlichung der begehrten Informationen im Internet Konkurrenten der Klägerin den ungehinderten Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermögliche; dadurch werde sie erheblichen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Die Beigeladene begehre Umweltinformationen über Emissionen, sodass ihr Antrag nicht abgelehnt werden könne. Der einschränkenden Interpretation des Emissionsbegriffs seitens der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Unter Emissionen seien nach § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 die von einer Verbrennungs- oder, wie vorliegend, Mitverbrennungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen (im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG) zu verstehen. Dass diese in Massenkonzentrationen anzugeben seien, bedeute nicht, dass ein Informationsanspruch nur auf Angaben der Emissionen in Massenkonzentrationen bestehen solle. Dies wäre europarechtlich bedenklich und entspräche auch nicht den Zielen des Umweltinformationsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berührten. Unmittelbar berühre die Öffentlichkeit - insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage -, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar würden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelange, solle in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen.
13 
Um diese Zielsetzung zu erreichen, genügten Angaben lediglich zu den Massenkonzentrationen nicht; es könne danach nicht nachvollzogen werden, welche absoluten Stoffmengen emittiert würden, obgleich die Kenntnis der Stoffmengen für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage zwingend erforderlich sei. Das gelte insbesondere für den Abgasvolumenstrom, ohne dessen Kenntnis und der sich daraus ergebenden Emissionsmassenströme es Dritten nicht möglich sei, zu beurteilen, in welchem Umfang die emittierten Stoffe aus der Anlage in die Umgebung abgegeben würden. Auch die Angaben zu Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt seien Umweltinformationen über Emissionen, weil durch sie die natürliche Zusammensetzung der Luft geändert werde (§ 3 Abs. 4 BImSchG) und weil es sich um Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung der (Schadstoff-)Emissionen handele; sie hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die an der Emissionsquelle ermittelten Konzentrationen; Abgasfeuchte sowie Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt hätten zudem unmittelbaren Einfluss auf die Abluft- und Ableitbedingungen am Kamin und somit direkt Auswirkungen auf die Umgebung, weswegen sie - ebenso wie der Abgasvolumenstrom - in einer Immissionsprognose berücksichtigt würden.
14 
Die Entscheidung zur Stattgabe des Informationsantrags der Beigeladenen greife nicht unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin ein. Die Kenntnis der in Streit stehenden Umweltinformationen habe keine negativen Auswirkungen auf einen möglichen Wettbewerbsvorteil der Klägerin und erlaube keine Rückschlüsse auf exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Klägerin. Deren Hinweis, dass Sekundärbrennstoffe mit einer Substitutionsrate von bis zu 100% eingesetzt würden, sei als Begründung nicht ausreichend; denn nach Publikationen des Vereins Deutscher Zementwerke und des Umweltbundesamtes sei die energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in der Zementindustrie mittlerweile üblich. Wie aus Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte, Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt Rückschlüsse auf die Produktionsmenge, die Brennstoffmenge und den Brennstoffmix möglich sein solle, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
15 
Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, sei für den Informationsanspruch unerheblich. Ein Antragsteller müsse nach geltendem Recht auch kein besonderes Interesse für den geltend gemachten Anspruch darlegen. Dass die Beigeladene nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der emittierenden Anlage wohne und sich offensichtlich bundesweit für die Emissionen der Zementindustrie interessiere, mache den Antrag auf Informationszugang auch nicht rechtsmissbräuchlich.
16 
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Argumentation der Klägerin entgegengetreten. Dazu hat sie, veranschaulicht durch eine Übersichtsgraphik, die Grundzüge des Klinker-Herstellungsprozesses geschildert und die Messungen der aus der Anlage emittierten Abgase dargelegt. Auf Grund der technischen Gegebenheiten sei es völlig unmöglich, aus den Emissionsdaten zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt, zum Abgasvolumenstrom und zur Abgasfeuchte wettbewerbsrelevante Schlüsse auf die Verwendung von Sekundärbrennstoffen zu ziehen, da es sich dabei um Konzentrationsangaben handele; die Sekundärbrennstoffe würden im Drehrohr und in der Sekundärfeuerung vollständig verbrannt. Darauf komme es jedoch nicht einmal an, weil Umweltinformationen über Emissionen begehrt würden, die ohnehin mitgeteilt werden müssten; die vier Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Abgasfeuchte, Sauerstoffgehalt) beträfen das über den Schornstein emittierte Abgas, wo sie auch messtechnisch kontinuierlich bestimmt werden müssten. Auf die Bezeichnung „Betriebsgrößen“ oder „Bezugsgrößen“ komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
17 
Mit Urteil vom 11.09.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig, weil die Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Umweltinformationen habe. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob das Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffe oder nicht, denn der Antrag der Beigeladenen sei auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) gerichtet. Dazu gehörten alle Faktoren, die zur Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen erforderlich seien, also bei Emissionen in Form von Luftverunreinigungen nicht nur die Angabe der Massenkonzentrationen (§ 2 Nr. 3 Hs. 2 der 17. BImSchV 2003), sondern auch die vom Betreiber außerdem zu messenden Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003). Ohne deren Kenntnis ließen sich die Emissionen nicht beurteilen; anhand der bloßen Massenkonzentrationen könne lediglich beurteilt werden, ob die Anlage die festgesetzten Emissionsgrenzwerte einhalte. Für die Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen, insbesondere für die Kenntnis der absoluten bzw. gesamten Stoffmengen, die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Anlage erforderlich seien, bedürfe es außerdem der Angaben zu den weiteren Parametern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach würden nur anlageninterne Vorgänge vom Informationsanspruch nicht erfasst; hier gehe es jedoch um Informationen zu Stoffen, die in der Anlage entstanden seien und in die Umwelt abgegeben würden.
18 
Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verletze weder die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) noch ihre Unternehmensfreiheit (Art. 16 GRCh) und ihre Eigentumsfreiheit (Art. 17 GRCh). Dass die Beigeladene nicht in der Nachbarschaft zum Zementwerk der Klägerin wohne, mache die Eingriffe in diese Freiheiten nicht unverhältnismäßig. Eine individuelle Abwägung der konfligierenden Belange und Interessen scheide aus, da der Bundesgesetzgeber im Umweltinformationsgesetz und der europäische Normgeber in der Umweltinformationsrichtlinie eine nicht zu beanstandende generelle Abwägung vorgenommen und bei Umweltinformationen über Emissionen dem Zugangsinteresse stets Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt hätten. Besonderheiten weise der vorliegende Fall nicht auf; das gelte insbesondere auch für die Verbreitung zugänglich zu machender Umweltinformationen über das Internet, da dies sowohl im Umweltinformationsgesetz als auch in der Umweltinformationsrichtlinie vorgesehen sei.
19 
Der Informationsanspruch der Beigeladenen scheitere schließlich nicht etwa an einem rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag. Ein „verwendungsbezogener“ oder „behördenbezogener“ Missbrauch liege nicht vor. Gebe die Beigeladene erlangte Informationen an einen Umweltschutzverband zwecks Verbreitung im Internet weiter, sei dies weder eine Nutzung der Information zu sachfremden „lobbyistischen“ Zwecken noch sei damit eine unzumutbare Prangerwirkung für die Klägerin oder die Zementindustrie insgesamt verbunden; das Umweltinformationsrecht ziele auf eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises, strebe also eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere auch über das Internet, an.
20 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.09.2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 24.10.2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 02.03.2015 (10 S 2166/14) hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung am 04.05.2015 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Darin nimmt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen in Bezug und betont: Dem Begehren der Beigeladenen stehe der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handele. Der Emissionsbegriff im Sinne des Umweltinformationsrechts könne sowohl weit als auch eng ausgelegt werden. Hier sei eine enge Auslegung angezeigt, weil andernfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu stark eingeschränkt werde. Dies sei auch im einschlägigen Fachrecht so angelegt, wobei die IVU-Richtlinie und - im Wesentlichen deckungsgleich - § 3 Abs. 3 und 4 BImSchG einen Rahmen setzten, der durch die 17. BImSchV 2003 konkretisiert werde. Danach werde - in Umsetzung von Art. 11 der Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG - der Begriff der Emission (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003) als Massenkonzentration (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003) angegeben, während es sich bei den Informationen zu Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Sauerstoff (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 der 17. BImSchV 2003) um Angaben zu Betriebs- und Bezugsgrößen handele und nicht um Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Zu diesem Ergebnis führe auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Emissionsbegriffs. Denn § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG setze Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und den entsprechenden Verweis in Art. 15 Abs. 3 IVU-Richtlinie „1:1“ um; zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Charta der Grundrechte in Art. 15, 16 und 17 geschützt. Bei den angefragten Umweltinformationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sie Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... der Klägerin erlaubten, vor allem bezüglich der Besonderheiten der Anlagen im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Dies sei genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin erarbeitet habe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Betriebsgeheimnisse bestehe nicht. Die Gestattung des Informationszugangs für die Beigeladene verstoße zudem gegen Art. 15, 16, 17 GRCh, weil ein unionsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff vorliege. Gefordert sei - zumal bei der Verbreitung von Informationen im Internet - eine Einzelfallbetrachtung, die Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Umweltinformationsrichtlinie und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuließen; damit sei ein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) gegeben. Mit Blick auf die Informationsverbreitung im Internet liege auch Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG vor.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2014 - 4 K 3592/12 - zu ändern und den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26. März 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist der Beklagte - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf seinen bisherigen Vortrag und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend betont der Beklagte, Umweltinformationen über Emissionen seien auch die Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumen, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Feuchtegehalt z. B. in Form von Tagesmittelwerten. Erst diese Parameter erlaubten eine Beurteilung der von der Anlage in der Nachbarschaft verursachten Immissionen; eine solche Beurteilung sei allein anhand der Massenkonzentration nicht möglich. In Verbindung mit der Schornsteinhöhe, dem Schornsteininnendurchmesser, der Abgastemperatur, dem Abgasfeuchtegehalt, dem Sauerstoffgehalt im Abgas und weiteren Einflussfaktoren könnten mittels Ausbreitungsrechnung die von einer Emissionsquelle verursachten Schadstoffimmissionen in der Umgebung der Anlage ermittelt werden. Bei den in Streit stehenden Informationen handele es sich nicht lediglich um Messwerte, die während des Anlagenbetriebes aufgezeichnet würden, um z. B. den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen, sondern um Angaben, die erst eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen) ermöglichten. Die unionsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen zur Offenbarung von Umweltinformationen über Emissionen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Indem der Richtliniengeber und der Bundesgesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen hätten, sei für eine zusätzliche behördliche Abwägung im Einzelfall kein Raum.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 4 K 3592/12 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Nach dem für das Informationsbegehren der Beigeladenen anwendbaren Recht (I.), das wirksam ist (II.), liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs vor (III.); Ablehnungsgründe greifen zu Gunsten der Klägerin nicht ein (IV.). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
28 
Maßgebend für die Beurteilung des von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist nach Auffassung des Senats das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies ist im Informationszugangsrecht anerkannt, wenn das einschlägige materielle Recht im Fall der (Dritt-)Anfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie hier, keine Regelung trifft (anders zur Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 - NVwZ 2006, 343; BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 14). In der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2012 den Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des damals geltenden Rechts positiv beschieden; es fehlte - auf Grund des seinerzeitigen Rechtsbehelfs der Klägerin - lediglich die tatsächliche Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Information. Der bloße „Nichtvollzug“ eines drittbelastenden Verwaltungsakts ändert nichts daran, dass von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 LB 2/06 - NVwZ 2006, 847 zum UIG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 - 8 A 654/12 - NWVBl. 2015, 145, 148 zum VIG). Grundlage des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen ist danach das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) vom 07.03.2006 (GBl. S. 50), welches durch das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) des Landes vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) mit Wirkung vom 01.01.2015 abgelöst wurde (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25.11.2014, GBl. S. 592). Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.11.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts.
29 
Für den Zugang zu Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen des Landes und für die Verbreitung von Umweltinformationen ist gemäß § 3 LUIG im Wesentlichen das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) maßgebend, demzufolge im vorliegenden Fall §§ 8 und 9 UIG, die § 3 Abs. 1 LUIG in Bezug nimmt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei Heranziehung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts (§§ 24, 28, 29 UVwG) wegen des identischen Regelungsgehalts von altem und neuem Recht die Sachentscheidung nicht anders ausfiele.
30 
Soweit Unionsrecht zur Anwendung gelangen kann, um das Begriffsverständnis von Umweltinformationen über „Emissionen“ zu ermitteln, ist die IVU-Richtlinie - Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABlEG Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) - heranzuziehen. Die Industrieemissionsrichtlinie - Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Neufassung (ABlEU Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) -, die nach ihrem Art. 80 in den wesentlichen Teilen bis zum 07.01.2013 umzusetzen war, ist in den für den vorliegenden Fall relevanten Vorgaben (Art. 3 Nr. 4) mit der IVU-Richtlinie (Art. 2 Nr. 5) identisch.
II.
31 
An der Rechtswirksamkeit der Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Informationsverweigerungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG (Schutz personenbezogenen Daten bzw. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses und des Statistikgeheimnisses; ebenso § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UVwG) abgelehnt werden. Diese Bestimmung findet ihre unionsrechtliche Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). Danach dürfen die Mitgliedstaaten u. a. beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
32 
In Bezug auf die Maßstabsnormen gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 EUV hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Prüfung (aus Anlass der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/4/EG) habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2003/4/EG berühren könnte (EuGH, Beschluss vom 08.05.2014 - C-329/13 - NVwZ 2014, 865 Tz. 37). Das ist eine sehr weit gehende Formulierung, die Zweifel an der Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie umfassend zurückweist. Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG mit Art. 16 und 17 GRCh unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 97 ff.). In Bezug auf Art. 15 GRCh gilt nichts anderes.
33 
Speziell an der Rechtswirksamkeit des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG bestehen keine ernsthaften Bedenken. Die Bestimmung dient der Herstellung von Transparenz im Umweltsektor. Das Transparenzprinzip (Art. 1 Abs. 2 EUV) zählt zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (Calliess in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 1 EUV Rn. 84 ff.). Im Interesse des Umweltschutzes (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV) gewährleistet die RL 2003/4/EG den freien Zugang zu Umweltinformationen der nationalen Behörden und die Verbreitung dieser Informationen (Calliess a. a. O., Art. 192 AEUV Rn. 4). Hiergegen bestehen unter grundrechtlichen Vorzeichen keine Bedenken. Die von der Klägerin reklamierten EU-Grundrechte zur Berufsfreiheit, unternehmerischen Freiheit und zum Eigentumsrecht (Art. 15, 16, 17 GRCh) sind nach Maßgabe des Übermaßverbots einschränkbar (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh). Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die Anforderungen der Schrankenregelung nicht gewahrt sind. Denn der Zugang zu Umweltinformationen nationaler Behörden findet an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich seine Grenzen (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. d RL 2003/4/EG). Lediglich ein im Einzelfall - ausnahmsweise - überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 2 RL 2003/4/EG) sowie Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG) vermögen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu überwinden; ansonsten kommt dem Geheimnisschutz Vorrang zu. Es liegt zudem auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Geheimnisschutz und Transparenz (Informationszugang) von einem Verstoß gegen die grundrechtliche Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh) keine Rede sein kann.
34 
An der Rechtswirksamkeit der innerstaatlichen Umsetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) der unionsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel gelassen. Zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hat das Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information stets den Vorrang gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45). Damit steht auch die Gültigkeit des nationalen Rechts zum Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen außer Frage.
III.
35 
Für den von der Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruch sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG um. Danach sind die bei mitgliedstaatlichen Behörden „vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“. Die Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) dient, wie Erwägungsgrund (5) betont, der Umsetzung der Aarhus-Konvention - AK - (UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, in Deutschland umgesetzt durch Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251). Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54). Vor diesem Hintergrund ist das hier maßgebliche innerstaatliche Umweltinformationsrecht sowohl unionsrechts- als auch völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden.
36 
1. Die Beigeladene ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Der Begriff der „Person“ umfasst insbesondere natürliche Personen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 26). Auf den Wohnort des Antragstellers kommt es nicht an (Guckelberger, VerwArch 105 [2014], 411, 424). Deshalb ist es unerheblich, dass der Wohnsitz der Beigeladenen keinen räumlichen Bezug zu der Zementanlage der Klägerin hat. „Nachbarschaft“ oder „Betroffenheit“ (vom Betrieb einer Anlage) sind im Umweltinformationsrecht keine rechtlichen Kategorien für die Anspruchsberechtigung.
37 
Unbeachtlich ist für die Anspruchsberechtigung auch, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG) ein „rechtliches“ Interesse ausdrücklich nicht verlangt, kann nicht gefolgert werden, der Antragsteller müsse wenigstens ein „berechtigtes“ Interesse an dem beantragten Informationszugang darlegen. Ein derartiges Gesetzesverständnis wäre mit Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG nicht vereinbar, wonach ein Antragsteller gar kein Interesse für den Zugang zu Umweltinformationen darzulegen braucht (ebenso Art. 4 Abs. 1 Buchst. a AK). Dieses Normverständnis bringt auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 UIG zum Ausdruck. Danach besteht gesetzlich ein freier Zugang zu Umweltinformationen, „ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht“; freier Zugang sei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen (BT-Drs. 15/3406 S. 15; dass in Bezug auf § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG dasselbe gilt, betont die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/5487 S. 85). Ausgehend von diesem unionsrechtskonformen Gesetzesverständnis kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe die Beigeladene für ihren Antrag hat und welche (Verwendungs-)Absichten sie verfolgt, sollte sie Zugang zu den begehrten Informationen erhalten.
38 
2. Das Begehren der Beigeladenen richtet sich auf den Zugang zu Umweltinformationen, also auf einen statthaften Anspruchsgegenstand. Es ist unstrittig, dass es bei den Angaben zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und Abgasfeuchte um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (§ 23 Abs. 3 UVwG) geht.
39 
3. Bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als Behörde des Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Anspruchsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LUIG (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UVwG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
IV.
40 
Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationszugang ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene offensichtlich missbräuchlich einen Antrag gestellt hätte (2.). Höherrangiges Recht steht dem Umweltinformationsanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen (3.).
41 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (a). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG) abgelehnt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); dies trifft hier zu (b).
42 
a) Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50) und für das identische neue Landesrecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; Louis, NuR 2013, 77, 87).
43 
aa) Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin immer wieder vorgetragen, aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen begehrten Umweltinformationen (d. h. Angaben zu den kontinuierlich gemessenen Bezugs- und Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) könnten Fachleute von Wettbewerbern Rückschlüsse auf die konkreten Betriebsweisen des Zementwerks ... ziehen, insbesondere bezüglich der Besonderheiten der Anlage im Hinblick auf den Einsatz von bis zu (oder nahezu) 100% Sekundärbrennstoffen zur Herstellung von Zement. Das sei aber genau der Wettbewerbsvorteil, den sich die Klägerin durch hohe und umfangreiche Investitionen und Entwicklungsarbeiten zu Verfahren und Abläufen erarbeitet habe, sodass ein sehr hohes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Informationen bestehe. Substantiiert hat die Klägerin die Thesen nicht.
44 
bb) Schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene in ihren Ausführungen vom 09.03.2013 schlüssig dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf den Produktionsprozess oder auf Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe oder auf Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulasse. Mit detaillierter Analyse zum Aussagegehalt der betreffenden vier Parameter (Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasvolumenstrom, Abgasfeuchte) hat die Beigeladene untermauert, dass von der Wettbewerbsgefährdung, die die Klägerin behauptet, keine Rede sein könne. Den präzisen Angaben der Beigeladenen hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren und im schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren etwas entgegnet. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 a. a. O.). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin kaum gerecht. Substanzhafter war der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Betont wurde, dass der genehmigte Einsatz von Sekundärbrennstoffen (100%) tatsächlich stattfinde („Alleinstellungsmerkmal“ der Anlage in ...), dass die langfristige Sicherung des Erwerbs von Sekundärbrennstoffen und die damit verknüpfte Preisbildung für die Amortisierung der getätigten Investitionen unabdingbar seien und dass ein Wegfall von Lieferanten der Sekundärbrennstoffe kaum verkraftet werden könne, zumal eine Umstellung der Brennstoffe auf (Schwer-)Öl oder gar Kohle mittlerweile nicht mehr in Betracht komme. Nicht widerlegt wurden allerdings die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 09.03.2012.
45 
Es bleiben somit Zweifel, ob zu Gunsten der Klägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann. Die insoweit offenen Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben, weil solche Geheimnisse gesetzlich nicht geschützt wären.
46 
b) Bei den von der Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich um „Umweltinformationen über Emissionen“; bei derartigen Informationen wird der Zugang durch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht gehindert (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
47 
aa) Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Begriffsbestimmungen des § 2 UIG (§ 23 UVwG) treffen dazu keine Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 AK. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich.
48 
Die Gesetzesbegründung zum UIG geht - ohne nähere Erklärung - davon aus, dass der Begriff „Emissionen“ im UIG im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (IVU-Richtlinie) zu verstehen ist (BT-Drs. 15/3406 S. 19; die Begründung zu § 29 UVwG hebt die Übereinstimmung mit § 9 UIG hervor, LT-Drs. 15/5487 S. 87). Danach bezeichnet der Ausdruck „Emission“ die von Punktquellen oder der diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden (identisch damit: Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Ansatz insoweit einen Indikator gesehen, als - mit Blick auf den Schornstein einer Anlage - darauf abgestellt werde, „dass ein Stoff aus der Anlage austritt“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls von Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (i. d. F. der RL 2008/1/EG) zur Begriffsbestimmung ausgegangen.
49 
Die Ermittlung des Sinngehalts des Begriffs „Emissionen“ im Umweltinformationsrecht anhand der IVU-Richtlinie (bzw. nach dem insoweit wörtlich übereinstimmenden, heute geltenden Recht anhand der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, Art. 3 Nr. 4) ist - soweit es um Emissionen aus Anlagen geht - nachvollziehbar und vertretbar, aber für das Umweltinformationsrecht keineswegs zwingend. Im Verfahren „Stichting Greenpeace Nederland“, in dem es um den Informationszugang im EU-Eigenverwaltungsrecht gegenüber EU-Organen geht (konkret: Informationen über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat), hat das Europäische Gericht betont, der Begriff „Emission“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG erkläre sich aus dem Gegenstand der IVU-Richtlinie (ausschließlich industrielle Tätigkeiten); weder die Aarhus-Konvention noch das EU-Informationszugangsrecht beschränkten ihren Anwendungsbereich auf die Folgen solcher Tätigkeiten (EuG, Urteil vom 08.10.2013 - T-545/11 - ZUR 2014, 45 Tz. 56). Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung „Stichting Greenpeace Nederland“ die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs „Emissionen“ ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).
50 
Auf dieser Linie liegt etwa die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie (von der Generalanwältin in Betracht gezogen, a. a. O. Rn. 46); nach Art. 2 Nr. 8 RL 2004/35/EG bezeichnet der Begriff „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. Darauf hat der Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O. Tz. 64).
51 
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht); innerhalb des Umweltinformationsrechts gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). Dafür spricht auch, dass sowohl die IVU-Richtlinie als auch die Umwelthaftungsrichtlinie ausdrücklich erklären, der Begriff „Emission“ erhalte eine Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ (Art. 2 vor Nr. 1 RL 96/61/EG bzw. Art. 2 vor Nr. 1 RL 2004/35/EG; dasselbe gilt für die Industrieemissionsrichtlinie, Art. 3 vor Nr. 1 RL 2010/75/EU). Da es vorliegend um die Ermittlung von Emissionen aus einer (Industrie-)Anlage geht, könnte Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG bei der Begriffsbestimmung berücksichtigt werden; mehr als eine Indizwirkung kommt der Regelung jedoch nicht zu, insbesondere handelt es sich nicht etwa um eine für § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) verbindliche und abschließende Legaldefinition. Das gilt nach dem Gebot eines einheitlichen Begriffsverständnisses im Umweltinformationsrecht auch für andere bereichsspezifische Legaldefinitionen zum Merkmal „Emissionen“ (z. B. gemäß § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003 bzw. § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013).
52 
Angesichts der gebotenen unionsrechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen über Emissionen“ sind zunächst supranationale Vorgaben des Umweltinformationsrechts zu beachten. Unionsrechtlich ist der Zugang zu Umweltinformationen die Regel, die Ablehnung eines Antrags die Ausnahme (Erwägungsgrund (16) der RL 2003/4/EG). Folgerichtig schreibt die Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). Diese Direktive ist völkerrechtlich geboten (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AK). Die Regelung zur Zugänglichkeit von Informationen über Emissionen in die Umwelt (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, § 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) trotz Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses normiert einen absoluten Vorrang des Informationszugangsrechts in jener Kollisionslage (EuG, Urteil vom 08.10.2013 a. a. O. Tz. 37 ff., 46; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45; Wegener, NVwZ 2015, 609, 614; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG, § 9 Rn. 33 i. V. m. § 8 Rn. 45; Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 364); dem Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen muss ungeachtet der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stattgegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 - Slg. 2010, I-13119 Tz. 53). Methodisch handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahme von der Ausnahme (des Geheimnisschutzes), die zum Regelfall (d. h. Informationszugang als Grundsatz) zurückführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 56 bis 58). Konsequenz dieser Systematik ist, dass der Begriff „Emissionen“ in die Umwelt nicht eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 a. a. O., Tz. 51). Dies entspricht zudem der Begriffsbestimmung im Anlagengenehmigungsrecht nach der IVU-Richtlinie, wo der Emissionsbegriff neben der direkten auch die von der Anlage ausgehende „indirekte Freisetzung von Stoffen“ erfasst (Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG).
53 
Diese Einsicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bedeutung von Sinn und Zweck bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie. Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85). Ganz in diesem Sinne proklamiert Erwägungsgrund (1) der Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Speziell zur Durchbrechung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestimmt die Aarhus-Konvention in diesem Zusammenhang, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntgegeben werden müssen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK). Es liegt auf der Hand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) auf Grund der Vorgaben des überstaatlichen Rechts einen umfassenderen Begriff von „Emissionen“ normiert, als dies bei § 3 Abs. 3 BImSchG (dazu Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 11) der Fall ist (Schrader in Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus-Handbuch, 2010, § 1 Rn. 131). Eine Verengung auf ein immissionsschutzrechtlich geprägtes Begriffsverständnis wäre nicht unionsrechtskonform.
54 
cc) Danach können, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG), der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 42).
55 
Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG). Danach sollen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG) deutlich anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention.
56 
dd) Nach dem aufgezeigten Maßstab stellen die von der Beigeladenen begehrten Informationen im Rechtssinne „Umweltinformationen über Emissionen“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) dar. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass ohne Kenntnis der hier in Streit stehenden Parameter (Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt, Abgasfeuchte) eine Beurteilung der von der Anlage der Klägerin in ... in der Nachbarschaft verursachten Immissionen nicht möglich sei; Angaben allein zur Massenkonzentration erlaubten eine entsprechende Beurteilung nicht, weil insbesondere der Abgasvolumenstrom zwingend zur Ermittlung des für die Relevanz einer Emissionsquelle entscheidenden Schadstoffmassenstroms erforderlich sei. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage substanzhafter Ausführungen im Einzelnen begründet. Weiter hat er überzeugend erklärt, dass es sich bei den in Streit stehenden Informationen nicht um bloße Messwerte (aufgezeichnet während des Anlagenbetriebs) zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage handele, sondern um notwendige Angaben für eine umfassende Bewertung der Luftschadstoff-Emissionen und deren Auswirkungen (Immissionen). Dass es in diesem Zusammenhang informationsrechtlich nicht auf die immissionsschutzrechtliche Unterscheidung zwischen „Betriebsgrößen“ und „Bezugsgrößen“ (vgl. § 11 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003; § 16 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013) ankommt, liegt nach den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zum Umweltinformationsrecht sowie nach dem weiten Emissionsbegriff auf der Hand.
57 
ee) Den rechtlich abgesicherten und sachlich zutreffenden fachlichen Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr - auch in der mündlichen Verhandlung - darauf verlegt, einen sektorspezifischen immissionsschutzrechtlichen Emissionsbegriff zu propagieren. Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer Verkennung des geltenden Umweltinformationsrechts und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem UIG ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen und eben gerade kein am jeweiligen Sachgebiet orientiertes Begriffsverständnis zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 46). In der Sache ist die Reduzierung des Emissionsbegriffs auf § 2 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2003 („Massenkonzentration der Emissionen“; ebenso: § 2 Abs. 12 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 17. BImSchV 2013) gleich mehrfach verfehlt. Diese Begrifflichkeit hat eine unmittelbare rechtliche Bedeutung nur für die Verordnung selbst (§ 2 Nr. 3 der 17. BImSchV 2003; § 2 Abs. 12 der 17. BImSchV 2013) und deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2003 und § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV 2013: Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb bestimmter Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen). Zudem vermag das Verordnungsrecht auf Grund der Normenhierarchie schon den breiter angelegten Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG und des Art. 2 Nr. 5 RL 96/61/EG (Art. 3 Nr. 4 RL 2010/75/EU) nicht einzuschränken. Erst recht ist die 17. BImSchV (alter wie neuer Fassung) nicht in der Lage, das rechtsnormative Verständnis von „Umweltinformationen über Emissionen“ nach dem UIG, der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention verbindlich vorzugeben.
58 
Die Zuordnung der Angaben zum Abgasvolumenstrom, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte (jeweils in Form von Tagesmittelwerten) zum Begriff der „Umweltinformationen über Emissionen“ widerspricht auch nicht der Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ bzw. „Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst“ § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht zuzuordnen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 40, 45). Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob eine solche Fixierung bei einem bestimmten (extensiven) Verständnis auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken stoßen könnte. Mit dem Verwaltungsgericht versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung so, dass anlagenintern nur solche Vorgänge sind, die in der Anlage gleichsam verharren. Darum geht es hier jedoch nicht. In Rede stehen vielmehr Vorgänge (Informationen zu Messergebnissen), die in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Freisetzung von Stoffen stehen und für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unverzichtbar sind. Im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts werden demnach mit Blick auf die von der Beigeladenen begehrten Angaben nur Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 45). Es entspricht der Funktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG), Angaben zu Faktoren und Vorgängen einzubeziehen, deren Kenntnis - wie hier - für die Beurteilung der durch die Anlage bewirkten Immissionen unabdingbar ist. Ansonsten liefe § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) weitgehend leer.
59 
Gerade der Aspekt der Information der Öffentlichkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine deutliche Aufwertung erfahren. Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97). Folgerichtig erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen“ (i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG) nicht nur die Informationen über Emissionen als solche (Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeit, Ort dieser Emissionen), sondern auch Informationen bezüglich der Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 87; Wegener, ZUR 2017, 146, 151). Exakt zu diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte unwiderlegt deutlich gemacht, dass die Kenntnis der von der Beigeladenen begehrten Informationen notwendig sei, um eine Bewertung der hier in Rede stehenden Emissionen und deren Auswirkungen vornehmen zu können.
60 
2. Der Antrag der Beigeladenen erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dieser Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformation überwiegt.
61 
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) findet seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b RL 2003/4/EG. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, falls der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zum UIG ist ein Antrag offensichtlich missbräuchlich, wenn z. B. der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Derartiges liegt hier nicht vor.
62 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf gestützt werden, dass die Beigeladene nicht angegeben hat, aus welchen Gründen sie die Informationserteilung beantragt. Es ist bereits herausgestellt worden, dass der individuelle Zugang zu Umweltinformationen keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes oder rechtliches Interesse) unterliegt (oben III. 1.). Deshalb müssen auch keine Gründe für den UIG-Antrag angegeben werden. Angesichts dieser Rechtslage kann die fehlende Begründung des Antrags nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs belegt werden.
63 
b) Ein Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen kann sich als behördenbezogener Missbrauch oder als verwendungsbezogener Missbrauch darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13 - DVBl. 2014, 730, 731; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55); in jedem Fall muss der Missbrauch offensichtlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands sind hier in keiner der beiden Varianten erfüllt.
64 
aa) § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) dient - ausweislich der systematischen Stellung der Bestimmung - dem Schutz öffentlicher Belange. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und jeder ihrer Behörden ist ein zu schützender öffentlicher Belang. Deshalb schützt die Bestimmung die informationspflichtige Stelle davor, dass die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 34; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Deutung des Missbrauchstatbestands BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - NVwZ 2016, 1814 Tz. 18 ff.). Das kann gegebenenfalls zutreffen, wenn ein Antragsteller mit seinem UIG-Antrag ausschließlich das Ziel verfolgt, mit seinem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behördenmitarbeiter zu binden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, nach den sich aus den Verfahrensakten ergebenden Anhaltspunkten hat sich das Regierungspräsidium Stuttgart ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gesehen, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben und - wozu es wegen des Rechtsstreits bislang nicht gekommen ist - die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
65 
bb) Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis der Klägerin auf die Verfolgung „lobbyistischer Zwecke“ seitens der Beigeladenen verfängt nicht. Ein verwendungsbezogener Missbrauch könnte nur bejaht werden, wenn die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den Zwecken des Umweltinformationsrechts wird bereits dadurch entsprochen, dass - unabhängig von der Verfolgung weiterer Ziele - bestimmte Umweltinformationen in die öffentliche Diskussion gelangen (Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 54). Das ist hier der Fall. Dabei ist eine eventuelle Verbreitung der legal erworbenen Informationen im Internet nicht zu kritisieren. Im Gegenteil, die Verbreitung der durch den Informationszugang erlangten Informationen ist als (zweiter) Zweck des Umweltinformationsrechts ausdrücklich positiviert (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG). Auch mit der von der Klägerin der Beigeladenen unterstellten Weiterverwendung der verlangten Informationen würden keine (durchgängig) umweltfremden Zwecke verfolgt. Dass die Zementindustrie unter kritischer Beobachtung der Öffentlichkeit stehen mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Denn aus einer kritischen Haltung gegenüber (der Behörde oder) dem betroffenen Unternehmen kann nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung geschlossen werden, weil es gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts ist, mögliche Defizite von (Behörden oder) Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (treffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 a. a. O.: „Eine kritische Einstellung wird daher vom Umweltinformationsrecht gerade vorausgesetzt.“).
66 
Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts kommt auch in Betracht, wenn der Informationszugang als Instrument genutzt wird, um das betroffene Unternehmen zu schädigen (Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340; Reidt/Schiller a. a. O. § 8 Rn. 55). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel eines denkbaren Ausforschungsvorhabens in Betracht gezogen, wenn ein Informationsbegehren allein dem Versuch der Industriespionage diene und mit ihm ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt würden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 37). Davon kann in Bezug auf den UIG-Antrag der Beigeladenen ernsthaft nicht gesprochen werden. Die Annahmen der Klägerin zur „Ausspähung durch Konkurrenten“ entbehren der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag ausschließlich nicht umweltbezogene Interessen verfolgt, indem sie eine Art von „Industriespionage“ zu Gunsten von Konkurrenten der Klägerin betreibt, um diesen Konkurrenten Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht kann von „Missbrauch“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG) nicht gesprochen werden, wenn entsprechend den Zwecksetzungen des Umweltinformationsrechts (§ 1 Abs. 1 UIG [§ 22 Abs. 1 UVwG], Art. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG) Umweltinformationen über Emissionen verbreitet werden und Wettbewerber der Klägerin ebenso wie beliebige Dritte davon Kenntnis nehmen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ist damit nicht verknüpft.
67 
3. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem dem von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Informationszugang stattgegeben worden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt für den Grundrechtsschutz sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechtecharta.
68 
a) Die behördliche Entscheidung zur Informationsgewährung verletzt - unabhängig davon, ob Art. 12 Abs. 1 GG neben Art. 16, 17 GRCh anwendbar ist - nicht die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Im vorliegenden Fall ist allenfalls die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Diese ist verfassungsrechtlich einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt unterstellt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Davon ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 UVwG) Gebrauch gemacht worden. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung besteht kein Zweifel (oben II.); der Bescheid des Beklagten hält sich im Rahmen jener Norm (vgl. IV. 1. b). Folglich stellt die Gestattung des Informationszugangs zu Gunsten der Beigeladenen eine verhältnismäßige Berührung der Berufsfreiheit der Klägerin dar.
69 
b) Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Die Klägerin beruft sich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Art. 15, 16, 17 GRCh und meint, die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte spreche für eine enge Auslegung des Emissionsbegriffs, wie sie etwa aus der sektorspezifischen Auslegung folge; die weite Auslegung des Beklagten verstoße gegen die erwähnten EU-Grundrechte.
70 
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist, dass die EU-Grundrechtecharta hier anwendbar ist. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gilt die Charta für die EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts. Das ist der Fall. Der vom Europäischen Gerichtshof für die „Durchführung“ des Rechts der Union geforderte „hinreichende Zusammenhang“ zwischen dem nationalen und dem supranationalen Recht (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575 Tz. 25; EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13 - EuZW 2014, 795 Tz. 34) ist vorliegend unschwer zu bejahen. Denn das UIG (UVwG) dient ausweislich der Amtlichen Anmerkung zu dem hier maßgeblichen UIG 2004 (BGBl. I S. 3704) der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (zum Landesrecht: GBl. 2014 S. 592). Folglich dienen die vorliegend zur Anwendung gelangenden § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UIG (§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UVwG) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh der „Durchführung“ von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 UAbs.1 Buchst. d sowie Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 3 RL 2003/4/EG.
71 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls welchem der von der Klägerin herangezogenen EU-Grundrechte der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzuordnen ist. Denn die von der Klägerin aus dem unionalen Grundrechtsschutz gezogenen Schlussfolgerungen finden im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt zunächst für das Postulat einer engen Auslegung des Emissionsbegriffs. Dieser Begriff ist nicht nach Maßgabe von Grundrechten zu deuten, sondern er ist informationsrechtlich anhand des EU-Umweltinformationsrechts unter Beachtung der Aarhus-Konvention zu interpretieren. Sodann unterliegen die Charta-Grundrechte dem Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Dass davon im vorliegenden Zusammenhang wirksam Gebrauch gemacht worden ist, wurde bereits dargelegt (oben II.). Selbst dann, wenn hier die behördliche Gestattung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutztatbestand von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darstellen sollte, würde hierin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin liegen, da sich der angefochtene Bescheid nicht nur im Rahmen des UIG (UVwG) hält, sondern auch das EU-Umweltinformationsrecht beachtet. Indem es grundsätzlich beim Geheimnisschutz bleibt, der hier lediglich wegen der Umweltinformationen über Emissionen ausnahmsweise zurücktreten muss, läge auch keine Verletzung der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie vor. Sonstige Bedenken an der Vereinbarkeit des Bescheids mit höherrangigem Recht sind nicht ersichtlich.
V.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich zu klären ist das unionsrechtliche Verständnis von Informationen über Emissionen in die Umwelt.
74 
Beschluss vom 21. März 2017
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf 50.000,-- EUR.
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen