Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 342/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2017 - 5 K 7562/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt nach Erledigung eines die Entziehung seiner Fahrerlaubnis betreffenden Eilverfahrens die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 10.000,-- EUR.
Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, da die angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts erfolgt ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648), ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Entsprechendes gilt, wenn sich ein Antragsteller im Weg eines Eilantrags gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet.
Der Antragsteller hat sich mit seinem Eilantrag gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, AM und L gewandt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist hiervon nur die Fahrerlaubnisklasse B eigenständig bedeutsam, weil die anderen Klassen von dieser umfasst sind. Für die Klasse B ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 5.000,-- EUR vorgesehen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Darauf, dass sich dem Eilverfahren aufgrund der Abhilfe durch den Antragsgegner kein Hauptsachverfahren angeschlossen hat, kommt es insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an.
Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis für deren Inhaber kommt nicht in Betracht. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zulässig und geboten. Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält dieser Katalog zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 - NuR 2016, 127; Senatsbeschluss vom 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - DAR 2016, 177; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 - 15 E 982/16 - juris). Die aktuelle Fassung des Streitwertkatalogs aus dem Jahr 2013 sieht eine Erhöhung des Streitwerts bei beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis - anders als noch Nr. 45.4 der Fassung des Streitwertkatalogs des Jahres 1996 (abgedruckt in NVwZ 1996, 563) - nicht mehr vor. Hierdurch wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grenze zwischen einer (rein) privaten Nutzung und einer (zumindest auch) beruflichen Nutzung nicht immer klar gezogen werden kann und auch der zusätzliche wirtschaftliche Wert einer beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis je nach Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt. Darauf, dass der Antragsteller nach seinen - bislang allerdings nicht belegten - Angaben als Testfahrer auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist, kommt es mithin nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 11 C 08.2912 - juris; Niedersächsisches OVG vom 07.06.2005 - 12 OA 81/05 - NVwZ-RR 2006, 220; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2005 - 3 Bs 49/05 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 16 E 1052/14 - NVwZ-RR 2015, 319).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in seinem Fall auch keine entsprechende Anwendung von Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs angezeigt, dem zufolge bei einem Rechtsstreit um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der zweifache Auffangwert zugrunde zu legen ist. Die vom Antragsteller geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis ist mit der von Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs erfassten Interessenlage schon insoweit nicht vergleichbar, als es sich bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV um keine Fahrerlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV, sondern um eine neben der (allgemeinen) Fahrerlaubnis (etwa der Klasse B) zusätzlich erforderliche besondere Erlaubnis zur Personenbeförderung handelt (vgl. zum Ganzen Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 48 FeV Rn. 16), der Antragsteller aber lediglich von seiner (allgemeinen) Fahrerlaubnis der Klasse B weiter Gebrauch machen möchte.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden und das Beschwerdeverfahren im Übrigen gebührenfrei ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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