Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
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| | Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. |
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| | Die Entscheidung ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung. In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 wurde das Ruhen des Verfahren von den Beteiligten beantragt und vom Senat angeordnet; für den Fall des Wiederanrufs wurde auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat sah daher keine Veranlassung, im Anschluss an die mündliche Verhandlung wieder ins vorbereitende Verfahren einzutreten, etwa um weitere Ermittlungen durchzuführen oder weiteren Vortrag der Beteiligten abzuwarten, auf deren Grundlage erst eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre (insoweit unterscheidet sich die Konstellation von der, wie sie dem Beschluss des Bay. VGH vom 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543 zugrunde gelegen zu haben scheint). Ob eine Entscheidung nach § 87a VwGO stets ausscheidet, wenn bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden hat (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, juris, Rn. 25; ebenso Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3), kann offen bleiben. Denn allein der Wiederanruf mit unmittelbarer Erledigungserklärung bewirkte jedenfalls noch keinen Übergang ins vorbereitende Verfahren (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.1992 - 7 S 1734/92 -, juris, Rn. 1). Auch die seit der mündlichen Verhandlung veränderte Zusammensetzung des Spruchkörpers rechtfertigte für sich genommen noch keine anderweitige Bestimmung des vorbereitenden Verfahrens (vgl. zu diesem Aspekt aber Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2007, § 87a Rn. 11). |
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| | Die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ist wirksam, obwohl sie nicht von einem nach § 67 Abs. 4 Satz 3, 4 oder 7 VwGO zur Vertretung Berechtigten abgegeben wurde. Zwar ist seit der zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 67 VwGO (BGBl. I 2007, S. 2840 [2855 f.]) umstritten, inwieweit die zuvor in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Vertretungszwang (vgl. hinsichtlich einer Erledigungserklärung BVerwG, Beschluss vom 09.10.1970 - VIII C 31.70 - NJW 1971, 479 [480]; Urteil vom 19.07.1989 - 8 C 79.87 - NVwZ 1990, 69 [70]) weiterhin Anwendung finden (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 67 Rn. 71 m.w.N. ). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ heißt es insoweit, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht nur in Prozesskostenhilfeverfahren bestehe, während in allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, künftig Vertretungszwang bestehe (BT-Drs. 16/3655, S. 97). Hier wäre es jedoch reine Förmelei, eine Vertretung der Antragsgegnerin für ihre Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Antragsteller zu fordern. Sie hatte sich zu einer solchen Erklärung bereits in dem außergerichtlich geschlossenen (und keinem Vertretungszwang unterliegenden) Vergleichsvertrag vom 25.08.2016 verpflichtet, so dass ein Schutz vor der ungeprüften Abgabe weitreichender Prozesshandlungen nicht mehr erreicht werden könnte. Auch könnte die Antragsgegnerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund der Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch einfaches Zuwarten vermeiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber derartige Konstellationen im Blick hatte und sie nicht (weiterhin) vom Vertretungszwang ausgenommen sein sollen. |
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| | Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben. Nr. 5113 der Anlage 1 zum GKG sieht (unter Nr. 4) eine Gebührenermäßigung vor, wenn bei Erledigungserklärungen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 161 Abs. 2 VwGO keine Entscheidung über die Kosten ergeht. Warum diese vom Gesetzgeber ausdrücklich auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgesehene Möglichkeit ins Leere gehen soll (so Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2014, § 161 Rn. 21 Fn. 153), wird nicht begründet und erschließt sich auch nicht. Gegenüber der Staatskasse haften weiterhin die Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dass ein Verzicht auf eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht dazu führt, dass die Antragsteller ihrer Kostenhaftung entgehen könnten, zeigt die Möglichkeit der Fälligkeit von Gerichtskosten bei „unabsehbarem“ Ruhen des Verfahrens, wie es hier auch in Betracht gekommen wäre (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.07.1980 - 10 S 210/80 - und vom 02.04.2012 - 11 S 3086/11 -, juris, Rn. 10). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beteiligten über die Verteilung ihrer außergerichtlichen Kosten durch einen Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ebenso disponieren können sollen wie es ihnen grundsätzlich mittels einer Kosteneinigung möglich wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - I ZR 176/12 -, juris, für die Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen). |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt dabei Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 zugrunde, der zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens galt, und folgt der damaligen Bemessungspraxis der Bausenate des beschließenden Gerichtshofs. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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