Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2733/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2017 - 2 K 590/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.791,74 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2017 mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Abgeltung von in den Jahren 2013 und 2014 geleisteten Überstunden im Umfang von 49 Stunden sowie auf Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2014 im Umfang von 10 Schichten à 24 Stunden unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement bei der Bundeswehr vom 11.12.2014 zu Recht in vollem Umfang abgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil dieses die Besonderheiten des vorliegenden Falls unberücksichtigt gelassen habe. Das Verwaltungsgericht sei einerseits zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch seinen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn nicht beendet worden sei. Zum anderen habe es verkannt, dass der Kläger seinen Erholungsurlaub nicht krankheitsbedingt, sondern aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nicht mehr habe in Anspruch nehmen können. Insofern unterscheide sich sein Fall von dem Fall, auf den das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.1997 - 2 B 138.96 - abgestellt habe, in dem eine Inanspruchnahme des Urlaubs aus Krankheitsgründen ausgeschieden sei. Auch was die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG anbelange, habe das Verwaltungsgericht lediglich die vom Europäischen Gerichtshof in der Rs. Schultz-Hoff u. a. (Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a.) vorgenommene Auslegung wiedergegeben, ohne dabei auf den davon abweichenden Fall des Klägers einzugehen. Zwar sei der Kläger, wie es die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG vorsähen, nicht erkrankt und auch nicht aus dem Grund einer Erkrankung verhindert gewesen, seinen Urlaub zu nehmen. Jedoch sei die Lage, in der er sich bei dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn befunden habe, mit dem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG geregelten Fall vergleichbar. „Nach entsprechender Anwendung und einer analogen Heranziehung“ des Anspruchs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG bzw. in - vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnter - analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) stehe dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs zu.
b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Kläger als (vormaliger) Beamter der Beklagten dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) unterfällt.
Zwar hat das Verwaltungsgericht die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG unzutreffend verneint. Denn eine Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Sinne kann auch durch einen Dienstherrenwechsel eintreten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 ) ist insoweit allein maßgeblich, dass mit der (dort: krankheitsbedingten) Beendigung des (dort: aktiven) Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht, wobei er der nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst (so BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, Juris). Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt demnach keine Rolle (vgl. EuGH, Urteil vom 20.07.2016, Rs. C-341/15 , NZA 2016, 1067). Im vorliegenden Fall wurde das Dienstverhältnis zwar nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendet, sondern durch einen freiwilligen Dienstherrenwechsel des Klägers. Jedoch bestand nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Beklagten ebenfalls keine Dienstleistungspflicht des Klägers für den Beklagten mehr und dementsprechend auch keine Möglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Jedoch liegen - wovon das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung und auch der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens zurecht ausgehen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG und des § 10 Abs. 1 EUrlV mangels Krankheit bzw. vorübergehender Dienstunfähigkeit des Klägers unstreitig nicht vor. Diese (im Falle des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch zwingend für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen bezahlten Mindestjahresurlaubs, denn nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Regelungskontext dienen die in der RL 2003/88/EG getroffenen Normen primär dazu, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (vgl. zur Vorgängerregelung: EuGH, Urteil vom 12.11.1996, Rs. C-84/94 ). Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG, die - wie schon die Vorgängerregelungen in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 93/104/EG) - „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“ u. a. im Hinblick auf den Jahresurlaub enthält. Ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes trägt die RL 2003/88/EG - wie auch schon die RL 93/104/EG - hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung. Nach Art. 5 Nr. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung 1970) sind „Arbeitsverhältnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitsnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, als Dienstzeit anzurechnen“ (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a. ). Dementsprechend legt Art. 1 der RL 2003/88/EG zum Anwendungsbereich und Gegenstand fest, dass die Richtlinie (nur) „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“ enthält (Abs. 1), und zwar u. a. hinsichtlich des Mindestjahresurlaubs (Abs. 2 lit. a). Hinzu kommt, dass die RL 2003/88/EG auf Art. 137 EGV gestützt war (vgl. Art. 153 AEUV seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon), nach dessen Abs. 1 die EU die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele auf dem Gebiet der Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer (Spiegelstrich 1) unterstützt und ergänzt. Gleiches gilt für die Vorgängerregelung in der RL 93/104/EG, die auf den damaligen Art. 118a EWG-Vertrag gestützt war, nach dessen Abs. 1 sich „die Mitgliedstaaten bemühen, die Verbesserung der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitsnehmer zu schützen“. Hiernach ist mit dem EuGH in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat (Urteil vom 12.11.1996, Rs. C-84/94) davon auszugehen, dass die Regelungen der RL 93/104/EG - mit Ausnahme von dessen Art. 5 Abs. 2, der eine Bestimmung über Sonntagsarbeit enthielt und vom EuGH für nichtig erklärt wurde, weil er sich mangels „engeren Zusammenhangs mit der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer“ nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 118a EWG-Vertrag stützen ließ - auf Grundlage der Rechtssetzungskompetenz der EU auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassen werden konnten (vgl. dazu auch Seifert, in: Schultze/Zulegg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 39 Rn. 125).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG jedoch nicht in Betracht. Zwar stünde der versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts nicht entgegen, denn dieser Gesetzesvorbehalt nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen können (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris, m.w.N.). Jedoch fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche setzt voraus, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Die Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind, wie aufgezeigt, hier nicht gegeben. Zum einen hätte der EU insoweit die Rechtssetzungskompetenz gefehlt, denn sowohl Art. 118a EWG-Vertrag als auch Art. 137 EGV beschränkten sich auf Maßnahmen der Sozialpolitik zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer; darüberhinausgehende sozialpolitische Maßnahmen blieben den Mitgliedsstaaten vorbehalten (so auch BVerwG, Beschluss vom 01.07.2014 - 2 B 39.13 -, Juris). Zum anderen ergibt sich aus den bereits genannten Erwägungsgründen der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG, dass bewusst nur Mindestregelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung geschaffen werden sollten, und zwar soweit sie unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitsnehmers bestehen (vgl. insoweit den sechsten Erwägungsgrund i.V.m. Art. 5 Nr. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub). Davon, dass der Anspruch auf finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nur denjenigen Arbeitsnehmern zusteht, die krankheitsbedingt und mithin aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage waren, ihren Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, geht im Übrigen auch der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Schultz-Hoff u. a. (Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 u.a.) und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris) aus. Dem schließt sich der Senat an (vgl. schon Senatsbeschluss vom 08.09.2016 - 4 S 724/16 -).
Dem Wechsel des Dienstherrn ging ein Willensentschluss des Klägers voraus; das bevorstehende Dienstende bei dem Beklagten war daher für den Kläger vorhersehbar. Es handelt sich mithin um keinen Fall, in dem der Mindestjahresurlaub aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht genommen werden konnte, so dass ein Anspruch des Klägers aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung ausscheidet, zumal weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger rechtzeitig vor seinem Dienstende beim Beklagten einen Urlaubsantrag für die Zeit vor seinem Ausscheiden gestellt hat. Sein unter dem 07.10.2014 gestellter Urlaubsantrag vom 09.10.2014 bezog sich auf einen Zeitraum (04.11.2014 bis 05.12.2014), in dem er bereits bei seinem neuen Dienstherrn beschäftigt war (ab 01.11.2014).
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Dem Kläger steht auch nach nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2014 zu, denn es gab für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch vor dem 14.03.2015 begründeten. Die Vorschrift des § 10 EUrlV in der Fassung vom 06.03.2015, die nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgeltung des durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaubs vorsieht, ist erst am 14.03.2015 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 -, Juris).
11 
c) Soweit der Kläger darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Abgeltung geleisteter Mehrarbeit geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn unabhängig davon, ob der Kläger - was zwischen den Beteiligten streitig ist - tatsächlich vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit geleistet hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander, wonach ein entsprechender Anspruch bereits deshalb ausscheide, weil es an der erforderlichen (deutschen) Rechtsgrundlage fehle und eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG jedenfalls deshalb ausscheide, weil sich die Richtlinie nur auf Urlaub und nicht auch auf Mehrarbeit beziehe. Die schlichte, nicht näher begründete und belegte Behauptung, der Anspruch des Klägers auf Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit ergebe sich „aus § 88 Satz 4 BBG, § 48 BbesG i.V.m. der Bundesmehrarbeitsvergütung und darüber hinaus aus einer analogen Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG“ stellt weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, dar noch stellt sie den vom Verwaltungsgericht aufgestellten und begründeten tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Unabhängig davon ist aber bereits höchstrichterlich geklärt, dass nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichene Überstunden oder Mehrarbeit keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG auslösen können, weil es sich dabei um keinen Urlaub handelt und der deutsche Gesetzgeber insoweit keine über die europarechtlichen Mindestvorschriften hinausgehenden Regelungen geschaffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2014 - 2 B 39.13 -, Juris). Vorliegend kommt hinzu, dass - worauf bereits hinsichtlich des Urlaubs hingewiesen wurde - der Kläger nicht krankheitsbedingt oder aus anderen von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, in etwa geleistete Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen, sondern weil er seinen Dienstherrn gewechselt hat. Der Kläger hat weder dargetan noch ist sonst wie ersichtlich ist, dass er bei der Beklagten rechtzeitig einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt hat.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist vorliegend nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m. w. N.).
13 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Denn die Beantwortung der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen,
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ob einem Beamten bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung
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- hinsichtlich nicht genommenen Erholungsurlaubs sowie
- hinsichtlich geleisteter Mehrarbeit
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zusteht,
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lässt sich nach dem oben unter 1. Gesagten ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung von EuGH und BVerwG beantworten.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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