Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2963/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2018 - 15 K 10825/18 - geändert. Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.8./8.10.2018 anzuordnen, werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Ortsteil Kleinsachsenheim der Stadt Sachsenheim gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... (... Str. ...), das nach Westen an das Grundstück Flst.Nr. ... (... Straße ...) grenzt. Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem zum Teil unmittelbar an der Grenze zu dem Nachbargrundstück errichteten Wohnhaus bebaut. Die Beigeladene möchte die auf dem Grundstück Flst.Nr. ... vorhandenen Gebäude abbrechen und dort stattdessen ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen errichten.
Mit Bescheid vom 22.8.2018 erteilte das Landratsamt Ludwigsburg der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Nach Nachholung der zunächst unterbliebenen Angrenzerbenachrichtigungen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.9.2018 Einwendungen gegen das Vorhaben und brachten zur Begründung vor, das Vorhaben habe zur Folge, dass das Fenster im Erdgeschoss ihres Hauses, dessen Höhe vom Boden bis zur Fensterbank 1,80 m betrage, zu 3/4 in der Erde verschwinden würde. In ihrem Antwortschreiben vom 18.10.2018 teilte das Landratsamt den Antragstellern mit, sie habe die Beigeladene um Stellungnahme zu dem Schreiben vom 10.9.2018 gebeten. Die Beigeladene habe erklärt, dass das Fenster nicht zugebaut werde. Es werde ein Lichtschacht vor das Fenster gesetzt oder ein Lichthof ausgebildet. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller daraufhin am 23.10.2018 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller haben am 16.11.2018 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2018 den Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der gebotenen Interessenabwägung komme den Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bestehenden Zustands bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Vorrang vor den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zu, da die Widersprüche der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würden. An der Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen bestünden ernstliche Zweifel, da die von der Beigeladenen geplante Aufschüttung an der Grundstücksgrenze nur dem Umstand geschuldet sein dürfte, die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks möglichst „auszureizen“ und sich den Aufwand einer „echten“ Tiefgarage zu sparen.
Gegen den Beschluss hat die Beigeladene am 7.12.2018 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung der Anträge der Antragsteller begehrt.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht, die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 22.8./8.10.2018 gerichteten Widersprüche der Antragsteller angeordnet.
1. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen dürften die Antragsteller mit ihrer Rüge, das Vorhaben der Beigeladene halte nicht die erforderlichen Abstandsflächen zu ihrem Grundstück ein, nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sein.
Die Stadt Sachsenheim hat zwar die Antragsteller als Eigentümer eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks von dem Bauvorhaben der Beigeladenen nachträglich benachrichtigt. Das Benachrichtigungsschreiben befindet sich jedoch nicht bei der Akte. Ob der Inhalt des Schreibens den Anforderungen des § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO genügt, vermag der Senat daher nicht zu beurteilen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO den Zugang des Benachrichtigungsschreibens mittels Zustellung verlangt, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken ist. Die Behörde hat daher die Wahl zwischen der in diesem Gesetz genannten Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 LVwZG), der Zustellung durch die Post mittels Einschreibens (§ 4 LVwZG) sowie der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 LVwZG). Nach dem in der Bauakte des Landratsamts befindlichen Vermerk wurde das Schreiben den Antragsteller am 10.9.2018 durch einen Amtsboten übergeben und damit durch die Behörde selbst zugestellt. Den sich für diese Art der Zustellung aus § 5 LVwZG ergebenden Anforderungen wurde dabei aber offenbar nicht genügt. Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus (Abs. 1 Satz 1). Der Empfänger hat ein mit Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben (Abs. 1 Satz 2). Ein von den Antragstellern unterschriebenes Empfangsbekenntnis befindet sich jedoch nicht bei der Akte. Der genannte, mit einem Namenskürzel versehene Vermerk, in dem es heißt, dass das Schreiben durch den Amtsboten übergeben worden sei, vermag ein solches Empfangsbekenntnis nicht zu ersetzen.
Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der in dieser Vorschrift genannten Verfahrensvorgaben. Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 LVwZG) mit fristauslösender Wirkung scheidet in daher in Bezug auf die in Rede stehende Präklusion aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888).
2. Die Prüfung, ob das Vorhaben der Beigeladenen den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 LBO ergebenden Anforderungen genügt, ist entgegen ihrer Ansicht auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz Nr. 2 LBO entbehrlich.
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Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften auch nach Ansicht des Senats gegeben sein. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Auf dem Grundstück darf demzufolge an der (rückwärtigen) Grenze zum Grundstück der Antragsteller gebaut werden, wenn § 34 Abs. 1 BauGB eine Bebauung sowohl an dieser Grundstücksgrenze als auch mit Abstand zu ihr zulässt (vgl. Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 47). Nach dem bei den Bauvorlagen befindlichen Lageplan ist das hier der Fall. Nach diesem Plan befinden sich in der näheren Umgebung mehrere Gebäude, die mit ihrer rückwärtigen Außenwand bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reichen oder nur einen geringen Abstand zu der Grundstücksgrenze einhalten. Dazu gehören außer dem Gebäude der Antragsteller selbst (u. a.) die Gebäude ... Str. ..., ...-... Str. …, ..., ... und .... Ein Vorhaben auf dem Baugrundstück hielte sich deshalb mit Blick auf die Bauweise auch dann im Rahmen der Umgebungsbebauung, wenn es nach dem Vorbild dieser Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder nur mit einem geringen Abstand zu ihr errichtet würde.
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Anders als die Beigeladene offenbar annimmt, gestattet jedoch § 5 Abs. 1 Satz Nr. 2 LBO unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nur die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die Einhaltung einer Abstandsfläche und nicht auch die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer geringeren als der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe. Die in der Vorschrift genannte Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, ergäbe sonst keinen Sinn. Ein anderes Verständnis der Vorschrift entspräche auch nicht der mit ihr erstrebten Koordinierung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (so schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1973 - VIII 778/72 - zu § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 1973). Nach § 29 Abs. 2 BauGB lässt zwar das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt, so dass das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen darf. Dem sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt, da landesrechtliche Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts unterlaufen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - DVBl. 1995, 517). In Fällen, in denen das Planungsrecht eine Bebauung an der Grenze erlaubt, soll deshalb unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO genannten Voraussetzungen auch bauordnungsrechtlich eine - beiderseitige - Grenzbebauung zulässig sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288 m.w.N.).
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3. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm angenommenen Verstoß gegen § 5 LBO damit begründet, dass die mit dem geplanten Gebäude einzuhaltende Abstandsflächentiefe aller Voraussicht nach größer sein dürfte als auf dem Abstandsflächenplan eingezeichnet. Nach dem Abstandsflächenplan grenze die mit dem Vorhaben des Beigeladenen einzuhaltende Abstandsfläche im Osten unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller. Bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe dürfte jedoch zu Unrecht von dem geplanten Gelände ausgegangen worden sein, da es für die - im Bereich der Grenze zum Grundstück der Antragsteller - geplante Aufschüttung auf eine Geländehöhe von 230,70 m üNN keinen hinreichenden Grund geben dürfte. Die Aufschüttung dürfte vielmehr zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt worden sein. Das hält der Senat nicht für richtig.
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a) Die östliche Außenwand des geplanten Gebäudes soll ausweislich der genehmigten Bauvorlagen in einer Entfernung von 5,2 m von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 0,4 m der Wandhöhe ist danach bezogen auf das Gebäude als solches selbst dann eingehalten, wenn man nicht auf die geplante, sondern auf die ursprünglich vorhandene Geländeoberfläche abstellt. Die mittlere Höhe der östlichen Außenwand beträgt bezogen auf die ursprünglich vorhandene Geländeoberfläche ca. 8,86 m, woraus sich einschließlich der gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO zu einem Viertel anzurechnenden Höhe der Giebelfläche von 4,52 m eine Gesamthöhe von (8,86 m + 1,13 m =) ca. 9,99 m errechnet. Der tatsächlich eingehaltene Abstand von 5,2 m liegt deutlich über der sich daraus ergebenden Abstandsflächentiefe von ca. 4,0 m.
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Die beiden auf der Ostseite des Gebäudes geplanten Balkone haben eine Breite von 5,0 m und eine Tiefe von 2,75 m. Die Balkone sind somit nicht gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert. Mit den Balkonen ist daher eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand des Gebäudes vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - VBlBW 2016, 115; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 94 a.E.). Davon geht auch der bei den Bauvorlagen befindlichen Abstandsflächenplan aus. Die mittlere Höhe dieser - von der Oberkante der Brüstung des oberen Balkons aus zu berechnende - fiktiven Außenwand beträgt bezogen auf die ursprünglich vorhandene Geländeoberfläche ca. 9,0 m, woraus sich eine Abstandsflächentiefe von 3,6 m errechnet. Der tatsächlich eingehaltene Abstand zur Grenze zum Grundstück der Antragsteller beträgt dagegen an der engsten Stelle nur 2,5 m.
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b) Die Frage, ob für die Berechnung der Wandhöhe von der geplanten oder der ursprünglich vorhandenen Geländeoberfläche auszugehen ist, stellt sich danach nur in Bezug auf die beiden Balkone bzw. die vor ihnen zu bildende fiktive Außenwand.
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Für die Berechnung der Wandhöhe maßgebend ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.11.2014 die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Regelung davon ab, ob und inwieweit es für eine Geländeveränderung, die die Tiefe der Abstandsflächen - objektiv - zulasten des Nachbarn verändert, einen rechtfertigenden Grund baulicher Art gibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2017 - 5 S 91/17 - NVwZ-RR 2018, 23). Dass die von der Beigeladenen im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Aufschüttung zur Verringerung der Abstandsflächen dient, vermag der Senat danach - anders als das Verwaltungsgericht - nicht zu erkennen.
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Das Verwaltungsgericht meint, die von der Beigeladenen geplante Bauausführung mit der Aufschüttung an der Grundstücksgrenze und der „Unsichtbarmachung“ der Tiefgaragenwand dürfte einzig dem Umstand geschuldet sein, die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks möglichst „auszureizen“ und sich den Aufwand einer „echten“ Tiefgarage zu sparen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie ausgeführt, hält das - nach seiner Höhe und dem Bauvolumen der Umgebungsbebauung entsprechende - Gebäude für sich genommen selbst dann einen größeren Abstand zu dem Grundstück der Antragsteller ein als gesetzlich vorgeschrieben, wenn man bei der Berechnung der Wandhöhe nicht von der geplanten, sondern der ursprünglich vorhandenen Geländeoberfläche ausgeht. Ein Zusammenhang zwischen dem vom Verwaltungsgericht genannten Verzicht auf den Bau einer „echten“ Tiefgarage und der Aufschüttung im rückwärtigen Teil des Grundstücks ist für den Senat nicht zu erkennen. Mit der Aufschüttung soll vielmehr nur der zu dem nach Norden angrenzenden Grundstück Hintere Gasse 13 bestehende „Geländesprung“ ausgeglichen werden. Nach den Bauvorlagen liegt das Geländeniveau des nach Norden angrenzenden Grundstücks Hintere Gasse 13 um ca. 2,68 m über dem Niveau des Baugrundstücks. Für den Wunsch des Beigeladenen, in diesem Bereich eine gleich hohe Aufschüttung vorzunehmen, um den Niveauunterschied auszugleichen und auf der Aufschüttung eine von dem Erdgeschoss ebenerdig zu erreichende Terrasse anzulegen, gibt es daher einen rechtfertigenden Grund.
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4. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob bereits die Aufschüttung als solche die Abstandsflächenvorschriften verletzt, dürfte ebenfalls zu verneinen sein.
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Aufschüttungen und Abgrabungen gelten zwar nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO als bauliche Anlagen. Für ihre Zulässigkeit ist jedoch § 5 LBO nicht einschlägig. Aufschüttungen und Abgrabungen sind vielmehr als künftige Geländeoberfläche anzusehen und unterfallen damit der Regelung in § 10 LBO (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 6 Rn. 28). Die Baupläne lassen allerdings vermuten, dass in dem sich an den unmittelbar an der Grenze stehenden Teil des Wohnhauses der Antragsteller anschließenden Bereich der Bau einer ca. 8,8 m langen Stützmauer geplant ist, um die offenbar auch in diesem Bereich geplante, ca. 2,70 m hohe Aufschüttung zum Grundstück der Antragsteller hin abfangen zu können. Eine solche 8,8 m lange und 2,70 m hohe Mauer wäre jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne eine eigene Abstandsfläche zulässig, da ihre Wandfläche weniger als 25 m2 betrüge.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da die Beigeladene in diesem Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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