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| Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 15.11.2016 und die Anordnung vom 17.01.2018 des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Rechtsnachfolge durch den Kläger in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung des Beklagten vom 15.11.2016 ist zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist Rechtsnachfolger der .... |
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| Der Beklagte ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) berechtigt, die Rechtsnachfolge des Klägers in die sich aus den Ziffern 1 und 2 der Verfügung gegen die ... vom 23.06.2016 ergebenden objekt- und betriebsbezogenen Verpflichtungen festzustellen. Die Verpflichtungen aus der Verfügung vom 23.06.2016 sind im vorgenannten Umfang übergangsfähig. Darüber hinaus liegt auch in tatsächlicher Hinsicht ein Anknüpfungspunkt („Übergangstatbestand“) für deren Übergang auf den Kläger vor, der die Erstreckung der Wirksamkeit der Verfügung auf den Kläger erlaubt (vgl. zu Übergangsfähigkeit und -tatbestand allgemein Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 13; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2013 - 13 A 2661/11 -, juris Rn. 34; Urteil vom 10.07.2018 - 9 A 50/16 -, juris Rn. 67). |
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| Soweit sich der Senat im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 18.12.2017 (6 S 1734/17) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung dahingehend geäußert hat, „[b]ei der Feststellung der Rechtsnachfolge dürfte es sich nicht um eine Anordnung im Sinne des § 9 Abs. 1 GlüStV handeln“, hält er hieran nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie des Vortrags der Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr fest. |
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| Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat der Gesetzgeber der Glücksspielaufsicht die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes - hier nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LGlüG das Regierungspräsidium Karlsruhe - kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 wird dabei durch die Regelbeispiele („insbesondere“) in § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ergänzt und verdeutlicht (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 79). |
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| Unschädlich ist, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nicht explizit die Möglichkeit der Feststellung der Rechtsnachfolge in eine glücksspielrechtliche Verpflichtung zuerkannt hat. Das Ziel des feststellenden Verwaltungsaktes und dessen Rechtswirkung, dass der Kläger als Rechtsnachfolger der ... die an diese gerichtete Untersagungsverfügung zu befolgen hat (dazu siehe unten), fallen letztlich identisch aus, nämlich das Verbot, am Betriebsort ... in ... ein Wettbüro zu betreiben. Dieser Regelungsausspruch bildet ein minus zur ursprünglichen Untersagungsverfügung, denn zum einen wird das ausgesprochene Verbot auf einen anderen Adressaten, den Kläger als Rechtsnachfolger, erstreckt und enthält zum anderen lediglich eine Feststellung statt einer rechtlichen Gestaltung. Während das Verbot an die ... die Untersagung konstitutiv begründete, stellt die Verfügung an den Kläger allein fest, dass die Pflicht infolge ihrer Sachbezogenheit auf den Kläger übergegangen ist, wiederholt also nur, was sich bereits aus dem Charakter eines dinglichen Verwaltungsakts ex lege ergibt (dazu siehe unten). |
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| Der Kläger ist Rechtsnachfolger der .... |
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| Die der ... in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.06.2016 auferlegte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten oder der Unterstützung derartiger Tätigkeiten in dem Gebäude ..., ..., sowie die Verpflichtung zum dauerhaften Entfernen der zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen und die unverzügliche und dauerhafte Einstellung der untersagten Tätigkeiten sind übergangsfähig, weil es sich um die Befolgung betriebsbedingter und nicht personenbezogener Verpflichtungen handelt. |
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| Eine Nachfolge in das materielle Recht kommt nur dann in Betracht, wenn keine persönlichen Rechte oder Pflichten des Adressaten des Verwaltungsaktes in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 27; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 13 Rn. 59; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 50). Persönlich ist eine Rechtsbeziehung, wenn sie sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 27), ein Wechsel des Zuordnungssubjekts mithin ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2013 - 13 A 2661/11 -, juris 36). Persönlich sind Rechte und Pflichten mit anderen Worten, wenn es für ihre materielle Rechtfertigung auf individuelle Merkmale oder Eigenschaften ihres Trägers ankommt. Dass ein Verwaltungsakt stets notwendig an eine Person adressiert werden muss und insoweit immer personenbezogen ist, reicht für die Annahme einer Persönlichkeit von Rechten und Pflichten nicht aus (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 13 Rn. 59). |
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| Die Abgrenzung im Einzelfall - und damit die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsnachfolge bejaht werden kann - richtet sich danach, in welchem Maß die Pflicht oder das Recht durch das materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, d.h. sich der Regelungsgehalt auf eine Sache bezieht, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 13), während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolge auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2015 - 6 C 39.13 -, juris Rn. 17; Urteil vom 18.09.1981 - 8 C 72.80 -, juris Rn. 32). Dingliche Verwaltungsakte regeln nicht primär das Verhalten von Personen, sondern die Rechte, die eine Person an einer Sache haben kann, und die Pflichten, die einer Person im Hinblick auf eine Sache obliegen. Jeder jeweilige Inhaber der vom dinglichen Verwaltungsakt erfassten Sache ist Betroffener im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LVwVfG. Betroffen ist der gesamte Kreis von Personen, dem an der Sache Rechte oder Pflichten zukommen. Unter den Begriff des dinglichen Verwaltungsakts fallen auch alle Verwaltungsakte, die zwar konkret die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person, z.B. des Eigentümers oder Besitzers, für eine konkrete Sache bestimmen, nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch ohne Ansehen der Person des Verfügungsbefugten, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsprüfungen, sondern nur wegen der Sache, vor allem wegen ihrer Eigenschaften oder ihrer Belegenheit, ergehen (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 259). |
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| Die Übergangsfähigkeit einer ähnlich strukturierten baurechtlichen Nutzungsuntersagung wird wegen ihres Charakters als dinglicher Verwaltungsakt in der Rechtsprechung bejaht (vgl. HmbOVG, Urteil vom 14.12.1995 - Bf II 16/94 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschluss vom 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; vgl. darüber hinaus auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.1979 - XI A 963/78 -, NJW 1980, 415 [415]; Beschluss vom 18.12.2013 - 7 B 1143/13 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2002 - 2 L 307/01 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 06.04.1979 - 13 A 236.78 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 25 K 2745/10 -, juris Rn. 29; für die Übergangsfähigkeit in die bestandskräftige Untersagung, über eine bestimmte Domain Glücksspiel zu veranstalten, VG Hannover, Urteil vom 15.08.2016 - 10 A 2173/16 -, juris Rn. 39. Siehe zudem Guckelberger, VerwArch. 1999, 499 [526] mit Nachweisen zu früheren, im Gegensatz dazu den persönlichen Charakter einer Nutzungsuntersagung bejahenden Stimmen in der Literatur). |
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| Es müssen somit Übergangsfähigkeit und Übergangstatbestand vorliegen. |
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| Die betriebsbezogenen Pflichten aus dem der ... gegenüber erlassenen Bescheid sind übergangsfähig. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23.06.2016 an die Rechtsvorgängerin des Klägers, die ..., enthielten dingliche Verwaltungsakte. Denn mit diesem Bescheid wird die Nutzung der Räumlichkeiten „...“ zum Zwecke der Vermittlung von Sportwetten dauerhaft untersagt. Es stand nicht eine allgemeine, umfassende Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlung in Rede, die z. B. nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LGlüG auch die persönlichen Verhältnisse des Erlaubnisinhabers in die rechtliche Subsumtion einbeziehen müsste, sondern allein die Untersagung des Weiterbetriebs der räumlich konkretisierten Wettvermittlungsstelle. Die Untersagung wurde nicht auf personenbezogene Aspekte gestützt, sondern fand ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet, keine weiteren Sportwetten vermittelt werden dürfen. Der insoweit wortgleiche § 21 Abs. 2 GlüStV knüpft ausschließlich an die konkrete örtliche Situation an. Diese bleibt von einem Wechsel ihres Betreibers unberührt, ist also von dessen Person losgelöst. Denn der im vorliegenden Fall bestehende Konflikt kann nur durch eine betreiberunabhängige Aufgabe der Nutzung beseitigt werden, nicht aber durch einen ohne Auswirkung auf die Nutzung eintretenden Wechsel in der Person des Betreibers. Der zur Untersagung führende Umstand haftet an der Örtlichkeit, nicht an der Person. |
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| Der Einwand des Klägers, die Vermittlungstätigkeit sei nicht sachbezogen, überzeugt nicht. Zwar muss in den Räumlichkeiten eine Wettvermittlungsstelle von einer Person betrieben werden, um die Konfliktlage entstehen zu lassen. Dieser Umstand lässt den dominierenden Ortsbezug indes nicht entfallen und gibt der Nutzungsuntersagung nicht den Charakter einer persönlichen Verpflichtung. Ebenso ist - anders als der Kläger meint - ohne Belang, ob derjenige, der eine untersagte gewerbliche Nutzung fortführt, von dem zur Rechtsnachfolge führenden dinglichen Verwaltungsakt bereits Kenntnis erlangt hat. |
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| Die weitere Voraussetzung einer Rechtsnachfolge - das Vorhandensein eines Übergangstatbestands - liegt ebenfalls vor. In die zunächst die ... treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23.06.2016 ist der Kläger im Wege der Einzelrechtsnachfolge eingetreten. Dies ist bei dinglichen Verwaltungsakten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. Reimer, DVBl. 2011, 201 [206]; HessVGH, Beschluss vom 17.06.1997 - 14 TG 2673/95 -, juris Rn. 17) möglich (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 50 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 13 Rn. 63), weil das Verbot eine sachbezogene Regelung betrifft, bei der es ohne Relevanz ist, welche Person die dort untersagte Tätigkeit ausübt. Allein die Belegenheit der Räume verbietet wegen der Nähe zu einer bereits vorhandenen Spielstätte das Führen einer Wettvermittlungsstelle. Der Kläger betreibt in den identischen Räumen wie die ... in unmittelbarer zeitlicher Nachfolge die Wettvermittlungsstelle. Er benutzt also die im Verbotsbescheid an die ... als für dieses Gewerbe unzulässig bezeichneten Räume in derselben Weise wie jene und erfüllt damit ebenfalls den Untersagungstatbestand selbst. |
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| Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht betont, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sei, wenn rechtmäßige und sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deshalb nicht durchgesetzt werden dürften, weil ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. Das könne zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris Rn. 19; ebenso HessVGH, Beschluss vom 17.06.1997 - 14 TG 2673/95 -, juris Rn. 17 m.w.N. Einen Übergangstatbestand ebenfalls nicht fordernd OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.1983 - 8 A 62/83 -, NVwZ 1985, 431 [431 f.]). |
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| Dieser Rechtsprechung hat sich mit gleicher Argumentation der erkennende Gerichtshof für Anordnungen zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände angeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.1976 - III 741/75 -, NJW 1977, 861; Urteil vom 23.01.1979 - III 3228/78 -, BauR 1979, 232 [233]). Der Senat sieht das gleiche praktische Bedürfnis, die Verwirklichung des Rechts nicht durch zivilrechtliche Konstrukte zu vereiteln, bei dinglichen Verwaltungsakten wie der vorliegenden Nutzungsuntersagung. Im vorliegenden Fall ist trotz mehrmaliger Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch das Regierungspräsidium in einem Zeitraum von nicht einmal eineinhalb Jahren seit der ursprünglichen Aufnahme der untersagten Nutzung durch die ... ohne zeitliche Verzögerung taggenau die Sportwettvermittlung durch den Kläger sowie die vorherigen Betreiber fortgeführt worden. In dem von der ..., der ... sowie dem Kläger wiederholt und inhaltlich einheitlich geäußerten Willen, die Vermittlung von Sportwetten in den Räumlichkeiten ..., fortzuführen, manifestiert sich ihre Bereitschaft, den Ausfall eines Gliedes in der Kette im Bedarfsfall zu kompensieren und das Verbot zu umgehen. Dabei gelang es der ... innerhalb weniger Wochen, im Falle des Klägers sogar innerhalb weniger Tage, einen neuen Anschlussbetreiber für die Wettvermittlungsstelle zu finden. Dieses hohe Maß an gewollter Kontinuität belegt, dass das Regierungspräsidium seinen Auftrag zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags - wenn überhaupt - ohne Rückgriff auf den bereits erlassenen Verbotsakt nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen erfüllen könnte. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht rechtsgeschäftlich, etwa durch ein Unterpachtverhältnis, mit der ... verbunden ist. Diese Tatsache hat der Kläger gegenüber dem Senat auf Nachfrage bekundet und mit einem mit der ... geschlossenen „(Unter-)Mietvertrag für Gewerberaum“ belegt. Für die Rechtsnachfolge in einen dinglichen Verwaltungsakt ist es unerheblich, ob zwischen Vorgänger und Nachfolger individuelle Rechtsbeziehungen bestehen, denn sie ergibt sich bereits aus dem Besitz und der Benutzung der Sache in identischer Weise durch beide Beteiligte. Der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2013 - 1 EO 312/13 -, juris Rn. 14 f.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1987 - 3 S 1860/87 -, VBlBW 1988, 110 [111]), dass der Adressat einer dinglichen Verfügung, der nur Nutzer, nicht aber Eigentümer eines Grundstücks ist, nicht Rechtsnachfolger werden könne, da er als Mieter seine Rechtsposition vom Eigentümer, nicht aber vom früheren Nutzer ableite, folgt der Senat nicht, denn das individuelle zivilrechtliche Rechtsverhältnis bleibt beim Übergang der allein sachbezogenen Pflicht aus einem dinglichen Verwaltungsakt ohne Belang und berührt nicht die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Betroffenen. Da die Sachbezogenheit der Pflicht für den Übergang genügt, ist es für eine Rechtsnachfolge nicht mehr erforderlich, dass der Rechtsnachfolger seine Stellung durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft oder eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge von dem ehemals durch die Verfügung Betroffenen ableitet. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass er die Herrschaft über dieselbe Sache übernimmt und deren untersagte Nutzung in identischer Weise fortführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - OVG 2 S 19.19 -, juris Rn. 3, zu § 58 Abs. 2 BauO Bln). Anknüpfungspunkt für das behördliche Einschreiten ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris Rn. 8). Auf eine eventuelle, zusätzlich dahinterstehende zivilrechtliche Verbundenheit der Beteiligten untereinander kommt es nicht an (ähnlich Guckelberger, VerwArch. 1999, 499 [517]). Andernfalls könnte die behördliche Aufgabenwahrnehmung von entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarungen, die ohne Beteiligung der Behörde zustande kommen, durchkreuzt werden, obwohl Vorgänger und Nachfolger die Sache in gleicher Weise gesetzwidrig nutzen. |
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| Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der gegenüber der ... erlassenen Untersagungsverfügung des Beklagten vom 23.06.2016 greifen nicht durch. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 6 S 1412/18. |
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| Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 15.11.2016 lässt sich ebenfalls rechtlich nicht beanstanden. Sie beruht rechtsfehlerfrei auf den §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 20, 23 LVwVG. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Dies gilt auch für die mit der Anordnung (Ziffer 2) vom 17.01.2018 verbundene und hier angefochtene Frist für die Einstellung der Sportwettvermittlung innerhalb einer Woche ab Zustellung der Verfügung. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 4. Juli 2019 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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