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| Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Anfechtungsklage ist mit dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist zu bejahen, obwohl sie zum 09.05.2016 das Wettbüro gewerberechtlich abgemeldet hat. Denn sie möchte das Wettbüro, das derzeit von Dritten betrieben wird, weiterführen. Da ihr die Untersagungsverfügung die Sportwettvermittlung dauerhaft verbietet, ist ihr eine Wiederaufnahme ihrer Glücksspielvermittlung auch in der Zukunft versagt; sie ist deshalb weiterhin durch die Verfügung beschwert (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) i. V. m. § 21 Abs. 2 GlüStV. Danach hat der Beklagte die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die erforderlichen Anordnungen können im Einzelfall erlassen werden, wenn gegen eine Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird. So liegt der Fall hier: Die Wettannahmestelle der Klägerin verstößt gegen § 21 Abs. 2 GlüStV, weil nach dieser Vorschrift in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Entsprechend darf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erlaubt werden, wenn sie sich nicht in einem solchen Gebäude oder Gebäudekomplex befindet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG). |
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| Die Untersagungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unbestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), soweit ihr in Ziffer 1 der Verfügung untersagt wird, Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats dargelegt hat, wird bereits aus dem Wort „Unterstützen“ deutlich, welche Tätigkeiten damit umschrieben sind. Hinzu kommt, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 3) weiter erläutert hat, wie die untersagte Unterstützungshandlung aussehen könnte (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14.16 -, juris, Rn. 14 ff.). |
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| Die streitgegenständliche Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dem Angebot der Klägerin um Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV handelt. Auch für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Geschäftsmodell der Klägerin Wetten unter dem Bagatelleinsatz von 50 Cent angeboten werden. |
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| Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden (Trennungsgebot). Im Bahnhofsgebäude in ..., in dem die Klägerin Sportwetten vermitteln will, befinden sich nach ihren eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung drei Spielhallen, deren Weiterbetrieb bis zum 30.06.2021 erlaubt worden ist. Dabei handelt es sich um die Spielhallen „...“, „...“ sowie „...“. Das Bahnhofsgebäude ist nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zweigeschossig erbaut. Im Erdgeschoss neben dem Treppenaufgang zu den Räumen der Klägerin befindet sich die Spielhalle „...“ und im 1. Obergeschoss die Spielhallen „...“ und „...“. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die ausführliche Würdigung der Örtlichkeit durch das Verwaltungsgericht, die von den Beteiligten nicht angegriffen wird, Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris) kann in einem solchen Fall eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung allein darauf gestützt werden, dass die Vermittlung von Sportwetten, für die eine Erlaubnis nicht vorliegt, nicht erlaubnisfähig ist, weil die Voraussetzungen des (insoweit mit § 21 Abs. 2 GlüStV wortgleichen) § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG in der Fassung vom 01.12.2015 (GBl. S. 1033; insoweit vergleichbar mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 1 LGlüG in der früheren Fassung vom 20.11.2012, GBl. S. 604) nicht vorliegen. Danach darf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erlaubt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben werden soll, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Die Auslegung des Begriffs des „Gebäudes“ ist am Normzweck der Spielsuchtprävention auszurichten (Amtliche Begründung zum insoweit wortgleichen § 20 Abs. 2 GlüStV, LT-Drs. 15/1570, S. 40). Einer weiteren einschränkenden Auslegung, dass die Spielstätten miteinander verbunden bzw. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums zugänglich sein müssten, bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 28.06.2017, a.a.O., m.w.N.). Diese unmittelbare Nähe ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da sich das Wettbüro und die drei Spielhallen im selben Gebäude befinden und nur durch Stockwerke getrennt sind. Damit ist diejenige Gefahrenlage eröffnet, die § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG gerade verhindern will. Das Wettbüro der Klägerin ist bereits deshalb (monopolunabhängig) nicht erlaubnisfähig, ohne dass es auf die weiteren Erlaubnisvoraussetzungen ankäme. |
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| Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG verstößt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Es genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung, weil hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die das Trennungsgebot tragen können. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. |
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| Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) haben sich mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand und dem Verbot ihres Verbundes an einem Standort befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die im Saarland und in Berlin geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handle. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung etwa gegenüber Spielbanken sei nicht anzunehmen, weil ein hinreichender Sachgrund in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten liege (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.). |
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| Diese Rechtsprechung lässt sich (weiterhin) auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstelle und Spielhalle ist im Gesamtzusammenhang der glücksspielrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt der Gesetzgeber mit dem Trennungsgebot den Zweck, generell eine Vermischung der unterschiedlichen Glücksspielangebote aus Gründen der Suchtprävention zu vermeiden (Amtliche Begründung zu § 20 LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 83). Das Trennungsgebot bewirkt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen und damit kein Anreiz geschaffen wird, vom Automatenspiel zum Abschluss von Sportwetten überzugehen. Damit verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, durch das Trennungsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Regelungen der anderen Länder. |
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| Mit ihren hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. Soweit sie sinngemäß darauf abzielt, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Trennungsgebots in Frage zu stellen, übersieht sie, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum auch für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung zukommt; die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorliegt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15 u.a.-, juris, Rn. 125 f.). Ihm ist dabei gestattet, auch über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen. Dabei darf er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12-, juris, Rn. 138 ff.). Ausgehend hiervon wird der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers durch das Trennungsgebot nicht ansatzweise überschritten. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Trennungsgebots maßgeblich daran gelegen, eine Vermischung der unterschiedlichen Angebote zu vermeiden, um der Spielsucht auf diese Weise vorzubeugen und den Anreiz, sich dem anderen Glücksspiel zuzuwenden, entgegenzuwirken. |
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| Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Trennungsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten eine unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen ist - können sogar an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit führen würde (BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Dies bedeutet, dass der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb des Sportwettbüros war, das Trennungsgebot aus monopolunabhängigen Gründen entgegengehalten werden kann. |
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| Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen und Spielbanken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, übersieht sie, dass der Betrieb von Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.10.2017 (6 S 1924/15) ausgeführt hat, gelten für Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. hierzu § 24 GlüStV i. V. m. §§ 40 ff. LGlüG und §§ 27 ff. LGlüG). Da die Klägerin nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis war, stellt sich die Frage gar nicht, welche glücksspielrechtliche Erlaubnis den Vorrang hat. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - die streitgegenständliche Verfügung gar nicht auf die formelle Illegalität wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gestützt ist. So heißt es darin ausdrücklich, dass unerheblich sei, ob es sich „um erlaubte oder unerlaubte Sportwetten“ handele (II. 2. Abs. der Verfügung), und dass die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gelte, als sich dort eine Spielhalle oder Spielbank befindet. |
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| An der Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) ist im Falle der Klägerin bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach dem oben Gesagten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 124, BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 83 ff.). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend und überzeugend dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. |
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| Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Schutzwürdigkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG wegen der von ihr behaupteten Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen abgelehnt. Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin, dass sie - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewerbeanmeldung am 12.06.2015 - nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gewesen ist, während die drei Spielhallen im Bahnhofsgebäude in Kehl bereits seit dem Jahre 2009 (erlaubt) betrieben werden und sie gegenwärtig - unabhängig vom Drittwiderspruch der Klägerin (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, ZfWG 2018, 424) - über bis zum 30.06.2021 befristete Spielhallenerlaubnisse verfügen. Aus monopolunabhängigen Gründen hätte der Klägerin aber jederzeit die Wettvermittlung untersagt werden dürfen (vgl. ausführlich zum schutzwürdigen Vertrauen der Spielhallenbetreiber, die im Besitz von Erlaubnissen nach § 33i GewO waren, BVerfG, a.a.O, Rn. 189 ff.; zuletzt Senat, Beschluss vom 28.06.2017, a.a.O.). Dem steht auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache Ince (- C-336/14 -, NVwZ 2016, 369) entgegen. Die in dem Urteil getroffenen Aussagen stellen zwar die Unionsrechtmäßigkeit der Sportwettvermittlung in seiner bisherigen Durchführung in Frage, berühren jedoch das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG nicht. |
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| Soweit die Klägerin erneut eine Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten, in denen drei Geldspielgeräte nach der SpielV aufgestellt werden dürfen, sowie gegenüber der Pferdewettenvermittlung moniert, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die auf der Besonderheit der Unterschiede der Spielorte bzw. des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen ist. |
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| Soweit die Klägerin eine durch Art. 3 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dadurch beanstandet, dass der Beklagte in verschiedenen Fällen nicht eingeschritten sei, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ermächtigt ein Gesetz dazu, wie hier § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 09.07.2014 - 8 C 36.12 -, juris). Die Vertreterin des Beklagten hat in der Berufungsverhandlung nochmals dargelegt, dass konsequent gegen ihm bekanntwerdende Wettvermittlungsstellen vorgegangen werde, die die materiell-rechtlichen monopolunabhängigen Anforderungen an die Vermittlungstätigkeit aus § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG nicht erfüllen. Dies deckt sich auch mit den Kenntnissen des Senats aus zahlreichen Untersagungsverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte systemlos oder willkürlich vorgegangen wäre, sind für den Senat nicht ersichtlich. |
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| Eine Ungleichbehandlung gegenüber Sportwettveranstaltern liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor, soweit sich § 21 Abs. 2 GlüStV ebenso wie auch § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG nur an Sportwettvermittler wendet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist von § 3 Abs. 4 GlüStV auszugehen: Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nach § 20 Abs. 6 LGlüG nur in Wettvermittlungsstellen zulässig. Der Veranstalter muss nach dieser Vorschrift, sofern er an sich selbst Sportwetten vermitteln will, dies in einer Wettvermittlungsstelle vornehmen. Damit unterfällt er auch dem Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Amtliche Begründung zu § 20 LGlüG, wonach die Konzession nach § 10a Abs. 5 GlüStV den Konzessionsnehmer auch berechtigt, dem Verbraucher sein Angebot über Wettvermittlungsstellen zu unterbreiten. Die einzelne Wettvermittlungsstelle bedarf dann der Erlaubnis durch die zuständige Behörde (LT-Drs. 15/2431, S. 82 f.). Einer Auslegung der Vorschrift bedarf es nach deren eindeutigem Wortlaut nicht. Auch hinsichtlich der staatlichen Anbieter ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass durch Annahmestellen Wetten vermittelt werden, für die dann wiederum das Trennungsgebot Anwendung findet (§ 13 LGlüG). Eine „Veranstalterprivilegierung“ vermag der Senat - anders als die Klägerin - auch im Übrigen nicht zu erkennen. Denn der Veranstalter bedarf nach § 10a Abs. 2 GlüStV einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV), die ihrerseits wiederum nicht den Zielen des GlüStV zuwiderlaufen darf (§§ 4a Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Ist dies der Fall, ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, sofern nicht durch die Beifügung von Nebenbestimmungen Abhilfe geschaffen werden kann. Ob sich bei der Veranstaltung von Wetten im Gebäude einer Sportwettvermittlungsstelle allerdings die typische Gefahrenlage des Wechsels von einer Spielstätte zur anderen überhaupt ergeben kann, kann bei der oben dargestellten Rechtslage offen bleiben. |
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| Soweit die Klägerin ausführlich die Gefährlichkeit anderer Glücksspielarten wie insbesondere des Automatenspiels unter Heranziehung des Evaluierungsberichts des Landes Hessen hervorhebt, möchte sie den gesamten GlüStV und das LGlüG in Frage stellen. Wie bereits oben dargestellt, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Der Landesgesetzgeber wollte mit dem LGlüG die Ziele des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 GlüStV), erreichen sowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistent und kohärent regeln. Dass die Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft sind (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 137), ist für den Senat nicht ersichtlich. Das LGlüG stellt einen sektorenübergreifenden Regelungskomplex dar, der an den Zielen der Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. Konsequenterweise sieht § 32 GlüStV vor, dass die Auswirkungen dieses Staatsvertrages auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren sind. Diese zwischen allen Bundesländern vorzunehmende Evaluierung ist nach Auskunft des Beklagten noch nicht abgeschlossen. Erst dann stellt sich - anders als die Klägerin meint - für den Gesetzgeber die Frage, ob er an der bisherigen „Glücksspielarchitektur“ (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Internetverbot BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 40 ff.) festhalten will oder sich infolge neuerer Entwicklungen und Einschätzungen Änderungsbedarf ergibt. Erst dann kann die von der Klägerin gewünschte „wissenschaftliche Erkenntnislage“ vorliegen, die ggfs. eine Korrektur der glücksspielrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen kann. |
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| Der Beklagte hat das ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eingeräumte Ermessen auch im Übrigen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er hat dem Interesse der Klägerin an der Fortführung ihres Betriebs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deshalb den Nachrang eingeräumt, weil im selben Gebäude bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Sportwettvermittlung durch die Klägerin eine Spielhalle (gemeint: drei Spielhallen) betrieben wurden und damit das Wettbüro wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nicht erlaubnisfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren rügt, der Beklagte hätte auch eine Störerauswahl zwischen Veranstalter und Vermittler treffen müssen, lässt sich die streitgegenständliche Verfügung ebenfalls nicht beanstanden. Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klägerin unmittelbar als Betreiberin der Vermittlungsstelle in Anspruch genommen, weil sie nicht über die hierfür erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt und der Betrieb - wie oben dargestellt - auch nicht erlaubnisfähig ist. |
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| Die Zwangsmittelandrohung beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 20, 23 LVwVG. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR ist angemessen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 4. Juli 2019 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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