Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2538/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 - 3 K 6105/18 - geändert.

Der Streitwert wird auf 26.694,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 68 GKG zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegte Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
1. Im zugrundeliegenden Verfahren beantragte die Antragstellerin in der Sache, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Beigeladene zur Prorektorin an der Hochschule in V. zu bestellen, solange nicht über ihre - der Antragstellerin - Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Die Bestellung zur Prorektorin, die gemäß § 6 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (vom 24.04.1979 i.d.F. vom 23.07.2013) für die Dauer von acht Jahren erfolgt, stellt sich für die Antragstellerin als eine Dienstpostenvergabe dar, die nicht mit einem Wechsel des Statusamts verbunden ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Verfahrens auf 2.500,00 EUR festgesetzt und dies damit begründet, dass gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG der halbierte Auffangstreitwert anzusetzen sei, weil es sich bei der Bestellung zur Prorektorin beamtenrechtlich um eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe handele. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt hingegen mit ihrer Beschwerde eine Anhebung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 53.388,00 EUR und begründet dies damit, dass die Stelle der Prorektorin mit erheblichen, grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Funktionsleistungsbezügen i.H.v. ca. 1.483 EUR pro Monat verbunden und bei wiederkehrenden Leistungen regelmäßig auf die Summe des dreifachen Jahresbetrags abzustellen sei (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 1 GKG).
2. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor den Verwaltungsgerichten bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wie sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ergibt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Nur dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000 EUR anzunehmen.
a. Richtig ist, dass sich der Streitwert bei einer ämtergleichen Umsetzung grundsätzlich auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren demnach auf den halben Auffangstreitwert bemisst, weil in diesem Fall der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte bietet (Senatsbeschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, Juris Rn. 38).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die erstrebte Dienstpostenvergabe - hier die Bestellung zur Prorektorin - unmittelbar mit der Gewährung von Zuschlägen oder Zulagen - hier einer Funktionsleistungszulage gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG, § 4 LBVO - verbunden ist. Solange die Zulagengewährung, anders als bei Amtszulagen, nicht dazu führt, dass es sich bei dem Amt mit Zulage um ein gegenüber dem gegenwärtigen Amt ohne Zulage anderes statusrechtliches Amt mit einem höheren Endgrundgehalt handelt, ist zwar nicht § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (sog. kleiner Gesamtstatus) einschlägig. Vorrangig vor § 52 Abs. 2 GKG ist allerdings in diesen Fällen § 42 Abs. 1 GKG in den Blick zu nehmen. Danach ist bei Ansprüchen (u.a.) auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris).
b. Bei Zuschlägen und Zulagen wie beispielsweise Familien- oder Auslandszuschlägen, Leistungs-, Stellen- oder Erschwerniszulagen handelt es sich - im Gegensatz zu Einmalzahlungen etwa in Form von Leistungsprämien - um Ansprüche von Beamten auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn die begehrten Leistungen können aus einem einheitlichen Rechtsgrund monatlich wiederkehrend verlangt werden Dies gilt unabhängig davon, ob die Zulagen oder Zuschläge befristet oder unbefristet bzw. widerruflich oder unwiderruflich gewährt werden und ob sie ruhegehaltsfähig sind. Dass auch von vornherein befristete Leistungen unter die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG fallen, ergibt sich bereits aus § 42 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG selbst. Für den Fall, dass der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist als der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen und der gesetzlich vorgegebene Wert mithin unangemessen hoch wäre, ist danach nicht etwa auf § 52 Abs. 2 GKG zu rekurrieren; vielmehr ist in diesem Fall der kürzere Zeitraum, in welchem die Leistung voraussichtlich bezogen werden wird, für die Streitwertbemessung maßgeblich. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist diese Wertung ebenfalls gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 GKG maßgeblich.
c. Die auf einen Zeitraum von acht Jahren erfolgende Bestellung zur Prorektorin ist nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin mit Funktionsleistungsbezügen i.H.v. ca. 1.483 EUR pro Monat verbunden. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, das in diesen Fällen nicht die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist eine Halbierung des Streitwerts angezeigt; der Streitwert bemisst sich daher auf (18 x 1.483 EUR =) 26.694,-- EUR.
10 
3. Einer Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen