Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2637/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2019 - 16 K 2470/19 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der genannte Beschluss geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Bäckerei mit mehreren Filialen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen, welche anlässlich einer Betriebskontrolle in einer Filiale in G. von Bediensteten des Antragsgegners am 19.03.2019 festgestellt wurden. Bei der Kontrolle wurde die vorläufige Stilllegung der Brötchenbackanlage mündlich angeordnet.
Nach vorheriger Anhörung kündigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.04.2019 an, dass gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - eine Veröffentlichung der festgestellten Verstöße im Internet ab dem 15.04.2019 beabsichtigt sei. Der Text der geplanten Veröffentlichung enthält in der Rubrik „Sachverhalt/Grund der Beanstandung“ folgende Angaben:
„Im gesamten Produktionsbereich für Backwaren befanden sich Gespinste und Fluginsekten in Form von Lebensmittelmotten. In der Brötchenanlage befanden sich zum Teil tote sowie lebende Lebensmittelmotten und deren Gespinste. Die Spülmaschine für die Betriebsgegenstände war im Inneren schwarz verschimmelt. Die Böden sämtlicher Kühleinrichtungen der Bäckerei waren mit Schmutzablagerungen verunreinigt. Diverse Bleche mit Lebensmitteln, wie z.B. Baguette und Foccacia, waren verunreinigt. Die Decke im Spülbereich war schwarz versport“.
In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ heißt es:
„1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB
2. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Verordnung (EG) 178/2002“
Am 14.04.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 23.09.2019 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 19.03.2019 mit dem Aktenzeichen ... auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit er beabsichtigt, als Rechtsgrundlage „1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB" zu benennen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen richten sich die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Sie ist auch sonst zulässig.
Auch die Zulässigkeit der - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingelegten - Anschlussbeschwerde des Antragsgegners begegnet keinen Bedenken. Die - unselbständige - Anschlussbeschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne Fristbindung statthaft. Mit ihr kann der Anschlussbeschwerdeführer ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, NVwZ 2012, 869; OVG Bln.-Brbg., Beschluss vom 10.06.2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 146 Rn. 18a; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 46 ff.). Ein solches Ziel verfolgt der Antragsgegner, weil er über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin begehrt. Im Falle von Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80, § 80a und § 123 VwGO) sieht das Gesetz eine Begründungsfrist vor (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ob die Anschlussbeschwerde hier in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe der Beschwerdebegründung zulässig ist (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 127 Rn. 49; str.), ob sie - aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit - in dieser Frist abschließend begründet werden muss (vgl. § 127 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entspr.; Stuhlfauth, a.a.O., § 127 Rn. 49) oder ob jedenfalls die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 (und 6) VwGO entsprechend gelten (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 10.06.2015, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604; OVG MV, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, juris; Rudisile, a.a.O., § 146 Rn. 18b, m.w.N.; a.A. Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 46), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat nach Übersendung der Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 22.10.2019 die Anschlussbeschwerde am 04.11.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und diese - in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - eingehend begründet.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, auf seiner Internetseite das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 19.03.2019 mit dem Aktenzeichen ... zu veröffentlichen, zu Unrecht im Wesentlichen abgelehnt hat (im Folgenden unter a); grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, beide juris).
10 
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist hingegen begründet. Soweit ihm vorläufig untersagt wurde, im Rahmen der geplanten Veröffentlichung als Rechtsgrundlage „1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB“) zu benennen, fehlt es nach Auffassung des Senats an der dahingehenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter b).
11 
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit der Antragsgegner die Veröffentlichung von auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [ABI. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/228 der Kommission vom 09.02.2017 (ABI. L 35 vom 10.02.2017, S. 10) - Lebensmittelbasis-VO - gestützten Lebensmittelverstößen beabsichtigt, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.
12 
aa) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 und vom 28.01.2013, a.a.O.). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O.).
13 
Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB in der ab dem 30.04.2019 gültigen Fassung vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht. Die Regelung ist in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - 7 B 4429/18 -, juris Rn. 32 ff.; offengelassen durch BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O. und noch im Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).
14 
§ 40 Abs. 1a LFGB geht insoweit über die Vorgaben von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinaus, als die Veröffentlichungspflicht „überschießend“ bereits bei Verstößen gegen die genannten lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften besteht, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, ob ein Gesundheitsrisiko vorliegt. Soweit § 40 Abs. 1a LFGB eine Verpflichtung und Ermächtigung zur unternehmensspezifisch individualisierten Information der Öffentlichkeit über Rechtsverstöße enthält, geht die Bestimmung ferner über die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004, S. 1) getroffene Regelung hinaus, nach der die zuständigen Behörden (nur) generell zu Transparenz verpflichtet werden.
15 
Soweit das europäische Sekundärrecht mithin restriktivere Regelungen bezüglich der Information der Öffentlichkeit enthält, ist diesen Regelungen kein abschließender Charakter beizumessen. Mit Urteil vom 11.04.2013 (Rs. C-636/11 - Berger -, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB ausgeführt, dass Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig ist, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung sei dahin auszulegen, dass eine solche Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zulässig ist; dabei seien die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 [...] zu beachten (EuGH, a.a.O.).
16 
Diese Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten für die hier maßgebliche Bestimmung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gleichermaßen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O.). Ihre Anwendbarkeit begegnet jedenfalls insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sich die behördliche Information auf einen Verstoß gegen die - für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel betreffende - Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht (weitergehend VG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019, a.a.O., unter Bezugnahme auf VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 -, juris; vgl. auch Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Ausgabe 2019, § 40 Rn. 26; Wollenschläger, EuZW 2013, 419, 420 f.).
17 
Nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunter-nehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- EUR zu erwarten ist.
18 
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Daneben wird die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Der Gesetzeszweck weist aber auch eine generalpräventive Komponente auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 38; Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 14). Letztlich dient dies der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).
19 
bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die geplante Veröffentlichung hinsichtlich der auf Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Lebensmittel-basisVO gestützten Verstöße aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist. Mit der Beschwerde wird diese Annahme nicht erschüttert.
20 
(1) Die Antragstellerin wendet ein, der Text in der Spalte „Sachverhalt“ der geplanten Internetveröffentlichung sei teilweise unzutreffend; jedenfalls würden damit Zustände beschrieben, die lediglich als Hygieneverstöße zu werten seien. Damit dringt sie nicht durch.
21 
(a) Nach Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dabei gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind (Abs. 2 lit. b). Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Lebensmittelbasis-VO sind bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu berücksichtigen (Abs. 2 lit. a). Nach Art. 14 Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Fremdstoffe sind dabei Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2019, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 58). Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Lebensmittelbasis-VO Rn. 39 f.). Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 39 f., mit entsprechenden Beispielsfällen; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.). Im Übrigen legt die Verordnung fest, dass die in Abs. 5 genannten Kriterien lediglich „zu berücksichtigen“ sind. Daraus dürfte folgen, dass sie nicht abschließend bestimmen, ob ein Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet ist, dass also auch andere Umstände den Tatbestand des Abs. 5 erfüllen können. So dürfte jedenfalls die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen können, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 56a; VG München, Beschluss vom 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O., Rn. 28).
22 
(b) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass vorliegend eine Kontamination von Lebensmitteln durch die zu veröffentlichenden Verstöße im Sinne des Tatbestands des Art. 14 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO tatsächlich auch stattgefunden habe. Lebensmittelmotten und deren Gespinste seien hinsichtlich Backwaren Fremdstoffe im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO; Backwaren enthielten solche üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht. Von einer Kontamination sei vorliegend deshalb auszugehen, weil die Brötchenanlage gerade in dem Bereich, in dem die Teiglinge die Maschine durchliefen, mit lebenden sowie toten Lebensmittelmotten und deren Gespinsten betroffen gewesen sei (Abb. 27 der Lichtbildmappe). Als weiterer Beleg für eine Kontamination dürften sich zudem die - insoweit nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen - toten Lebensmittelmotten im Inneren der Mühle für Weckmehl (Abb. 31 der Lichtbildmappe) sowie das mit Gespinsten verunreinigte Mehlsieb der Kopfmaschine des Brezelschlingroboters (Abb. 32, 33 der Lichtbildmappe) anführen lassen. Weiterhin dürfte auch die Mottenfalle mit den sich darauf befindlichen Motten in der dort ersichtlichen Anzahl (Abb. 25, 26 der Lichtbildmappe) als ein starkes Indiz für eine weitreichende Verunreinigung des Produktionsbereichs von Backwaren anzusehen sein.
23 
Mit diesen Feststellungen setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinander. Die in der Internetveröffentlichung vorgesehene Aussage, wonach sich im gesamten Produktionsbereich für Backwaren Gespinste und Fluginsekten in Form von Lebensmittelmotten befunden hätten, stellt sie nicht substantiiert in Frage. Ihre Behauptung, an der Brötchenanlage befänden sich zwar Motten, aber nicht in den Bereichen, die mit den Backwaren in Berührung kämen, kann auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilddokumentation, der konkreten Feststellungen der Lebensmittelkontrolleure vor Ort sowie der am 19.03.2019 verfügten vorläufigen Stilllegung der Brötchenanlage nicht nachvollzogen werden. Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag, die Gespinste und Fluginsekten in Form von Lebensmittelmotten seien aufgrund einer professionellen Schädlingsbekämpfung in Fallen gebunden gewesen. Die lebenden und toten Lebensmittelmotten und deren Gespinste in der Brötchenanlage, die toten Lebensmittelmotten im Inneren der Mühle für Weckmehl sowie das mit Gespinsten verunreinigte Mehlsieb der Kopfmaschine des Brezelschlingroboters sind deutliche Belege dafür, dass die Gespinste und Fluginsekten in Form von Lebensmittelmotten keineswegs vollständig in Fallen gebunden waren.
24 
Ob die zuständige Behörde vergleichbare Sachverhalte in der Vergangenheit lediglich als Hygieneverstöße eingestuft hätte, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Anwendung des Tatbestands des Art. 14 Abs. 2 lit. b Lebensmittelbasis-VO unerheblich. Bei der Beurteilung eines Lebensmittels als nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) Lebensmittel-BasisVO geht es um die Anwendung zwingenden Rechts.
25 
Im Übrigen hat der Antragsgegner ausgeführt, dass auch bei Lebensmittelmotten Gesundheitsrisiken zu bejahen seien. Lebensmittelmotten legten ihre Eier direkt in Lebensmitteln oder aber in der Nähe zu Lebensmitteln ab. Hier bevorzuge die Lebensmittelmotte kohlehydratreiche Lebensmittel wie Mehl, Nüsse, Kartoffeln, Müsli etc. Aus den Eiern der Lebensmittelmotten schlüpften Larven, die sich von den Lebensmitteln ernährten. Wie jeder andere Organismus hinterlasse der Stoffwechsel Spuren, bei Lebensmittelmotten bestünden sie aus einer pulvrigen, kaffeeartigen Substanz, aus der ihr Kot bestehe. Nach einer kurzen Zeit spönnen sich die Larven einen Strumpf, in der die weitere Verpuppung zur adulten Lebensmittelmotte stattfinde. Der Strumpf werde von der ausgewachsenen Lebensmittelmotte schließlich durchbrochen und verbleibe als Relikt. Sowohl Kot und Gespinststrümpfe seien potentiell eine Quelle ernster Erkrankungen. Insbesondere auf dem sehr feinen Kot, der an sich schon Probleme in den Atemwegen bereiten könne, siedelten sich oft Pilze und Milben an. Daher müssten Lebensmittel, die von Mottenbefall betroffen seien, unbedingt entsorgt werden. Insbesondere Menschen mit Vorerkrankungen und schwachem oder geschwächtem Immunsystem - zu denken sei an Kleinkinder, Allergiker, Asthmatiker etc. - müssten absolute Vorsicht im Umgang mit Lebensmittelmottenbefall walten lassen. Es drohe eine deutliche Verschlechterung der Grunderkrankung, Ausbruch von neuen Allergien bis hin gar zu lebensgefährlichen allergischen Schocks. Ferner seien Fluginsekten auch Vektoren. Danach trügen sie insbesondere in einem unhygienischen Lebensmittelbetrieb mit weiteren vermeidbaren Verunreinigungen, Mikroorganismen und Schimmelbefall zu zusätzlichen Kreuzkontaminationsrisiken bei. Danach könne auch die Argumentation der Antragstellerin nicht greifen, wonach einzelne der Hygienebeanstandungen infolge eines Durcherhitzens der Teige unbeachtlich seien. Bei einem derart massiven Schädlingsbefall in Verbindung mit den weiteren Verunreinigungen im Lebensmittelunternehmen seien hohe Kreuzkontaminationsrisiken gegeben. Unabhängig davon würde ein Verbraucher ein derartiges Lebensmittel mit Schädlingskontakt sowie Restbestandteilen von durcherhitztem Mottenkot und Gespinststrümpfen als Kontaminanten im Sinne von Art. 14 Abs. 5 BasisVO ungeachtet einer Durcherhitzung ablehnen. Danach seien derartige Lebensmittel als nicht sicher gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO zu bewerten. Diesen konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen, die im Übrigen auch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 lit. a) BasisVO nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, setzt die Beschwerde substantiiert nichts entgegen.
26 
(c) Das Verwaltungsgericht ist auch im Hinblick auf den Schimmel in der Spülmaschine, die stark verunreinigten Böden der Kühleinrichtungen, die verunreinigten Backbleche und die schwarz versporte Decke im Spülbereich von einer Kontamination ausgegangen. Denn es sei ohne Weiteres offenkundig, dass die Lebensmittel unmittelbar selbst mit den verunreinigten Gerätschaften in Berührung gekommen seien (Backbleche) oder dass jedenfalls eine große Wahrscheinlichkeit bestanden haben dürfte, dass Fremdstoffe (Schimmel, Sporen, Dreck) aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der Verunreinigungen zu den Lebensmitteln mit diesen in Kontakt gekommen seien, sei es über die Raumluft oder mittelbar über verschmutzte Gerätschaften. Auch diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht schlüssig und substantiiert in Frage gestellt.
27 
Dies gilt zunächst für die nicht näher belegte Behauptung, da die Spülmaschine heiß spüle und trockne, handele es sich lediglich um inaktiven Schimmel ohne Auswirkungen auf Lebensmittel, sowie die Einwände zu der Aussage „Die Decke im Spülbereich war schwarz versport“. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat im Zusammenhang mit der Erheblichkeit der Verstöße ausgeführt, potentielle Gesundheitsgefahren gingen mit Verstößen einher, wenn die Lebensmittelbehörde beim Lebensmittelunternehmen Versporungen feststelle und diese in einem solchen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Lebensmitteln stünden, dass eine Verunreinigung dieser Lebensmittel mit den Versporungen nicht auszuschließen sei. Dies betreffe vorliegend insbesondere die Spülmaschine für die Betriebsgegenstände, die im Inneren schwarz verschimmelt gewesen sei, und die Decke im Spülbereich, die schwarz versport gewesen sei. Auf den dem Gericht vorliegenden Lichtbildern seien massive schwarze Verunreinigungen nahezu in der gesamten Spülmaschine zu erkennen. Auch bei der Deckenversporung dürfte es sich nach Aktenlage nicht um oberflächlichen vereinzelten Schimmelbefall handeln. Vielmehr scheine die auf den Lichtbildern abgebildete Schimmelschicht ebenfalls massiv zu sein. Dass der Spülbereich von den übrigen Bäckereiräumen räumlich abgetrennt sei, spreche nicht gegen eine mögliche Verbreitung der Schimmelsporen über die Raumluft in der gesamten Bäckerei. Zudem halte die Kammer jedenfalls eine Übertragung der Schimmelsporen über die Betriebsgegenstände (Teller, Bleche, etc.) für nicht ausgeschlossen, die zunächst im mit Schimmel befallenen Spülbereich gereinigt würden und im Anschluss mit Lebensmitteln in Kontakt kämen. Auf diese konkreten und plausiblen Feststellungen geht die Antragstellerin substantiiert nicht ein. Im Übrigen hat der Antragsgegner für den Senat nachvollziehbar darauf hingewiesen, bereits das Vorhandensein der optisch erkennbaren schwarzen Versporungen in der Spülmaschine stehe im Widerspruch zu den allgemein bekannten Risiken einer dortigen Schimmelbildung durch günstiges feuchtes Milieu sowie zu der Behauptung der Antragstellerin, Spülmaschinen seien (generell) keimabtötend und sporeninaktivierend. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner plausibel vorträgt, für die Bewertung der gesundheitlichen Risiken eines Schimmelbefalls seien weder der Anteil der optisch erkennbaren Schimmelbildung an der Decke in der Spülküche an der Gesamtfläche noch die Verursachung durch eine Kältebrücke wesentlich maßgeblich.
28 
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verunreinigung von diversen Blechen mit Lebensmitteln wie z.B. Baguette und Focaccia werden mit der pauschalen und durch die vorgelegten Lichtbilder nicht gestützten Behauptung, es gehe insoweit nur um „vom vorherigen Backvorgang noch [auf den Blechen] befindliche Restkrümel“, die nicht zur Unsicherheit des Lebensmittels führen könnten, nicht substantiiert in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Aussage zur Verunreinigung der Böden der Kühleinrichtungen betreffe nur einen Reinigungs- und damit Hygienemangel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verschmutzungen der Böden der Kühleinrichtungen und der Backbleche seien nach den vorgelegten Lichtbildern als massiv zu bewerten. Insbesondere dürften die Böden über die gesamte Fläche mit einer zum Teil dicken Schmutzschicht bedeckt gewesen sein. Auch hier folge die Erheblichkeit des Verstoßes daraus, dass die Verschmutzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den hergestellten Lebensmitteln (Lagerung direkt oberhalb der Böden bzw. auf den Blechen) aufgetreten seien. Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht erschüttert. Der Antragsgegner hat im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass bei derartigen massiven Verunreinigungen auch von einer Verteilung von Schmutz- und Staubpartikeln sowie Mikroorganismen durch natürliche und mechanische Luftbewegungen auszugehen sei.
29 
Im Übrigen geht der Senat auch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bei einer Gesamtbetrachtung der in der vorgelegten Lichtbildmappe dokumentierten und vom Antragsgegner beschriebenen Verstöße davon aus, dass die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen im vorliegenden Fall zu derart gravierenden und weitreichenden Verunreinigungen geführt hat, dass der Schluss gerechtfertigt erscheint, die hergestellten Lebensmittel seien im Sinne des Art. 14 Abs. 5 BasisVO für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden. Damit dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht einen hinreichend begründeten Verdacht hinsichtlich von Verstößen gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) LebensmittelbasisVO bejaht haben.
30 
(2) Auch die Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verstöße seien nicht als unerheblich im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB zu qualifizieren, bleiben ohne Erfolg.
31 
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So kann ein nicht nur unerhebliches Ausmaß dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; Boch, in: LFGB, 8. Aufl. 2019, § 40 Rn. 52; Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O.).
32 
Das Verwaltungsgericht dürfte in Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs das nicht unerhebliche Ausmaß zutreffend damit begründet haben, dass die Verstöße bereits für sich genommen nicht als unerheblich im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB zu qualifizieren seien. Hinsichtlich der im Inneren schwarz verschimmelten Spülmaschine und der schwarz versporten Decke im Spülbereich ist das Gericht von besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher in Form von potentiellen Gesundheitsgefahren ausgegangen. Dies dürfte nach den obigen Ausführungen (unter bb) (1) (c)) auch für die gefundenen Gespinste und zum Teil toten, zum Teil aber auch noch lebenden Fluginsekten im Produktionsbereich des Betriebs, insbesondere in der Brötchenanlage gelten (Entscheidungsabdruck S. 17). Diese Annahmen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert erschüttert.
33 
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf alle beschriebenen Verstöße davon ausgegangen, dass hiervon eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen seien (Entscheidungsabdruck S. 17 f.). Auch diese nachvollziehbare Annahme wird mit der Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt.
34 
Die Behauptung, die Verstöße seien nicht „ausermittelt“, wird nicht näher begründet. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung damit, dass der Tatbestand des § 40 Abs. 1a LFGB (lediglich) den „hinreichend begründeten Verdacht“ eines Normverstoßes voraussetzt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in den Verfahren aus früheren Jahren, die ähnliche Vorwürfe zum Gegenstand gehabt hätten, nur Hygieneverstöße angenommen worden seien, nimmt sie erneut nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung, ob ein Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO sicher ist, um die Anwendung zwingenden Rechts geht. Demgemäß geht der Hinweis auf ein mögliches „willkürliches“ Vorgehen ins Leere. Soweit auch im Zusammenhang mit der „Erheblichkeitsschwelle“ der Sache nach der Vortrag wiederholt wird, es handele sich bei den festgestellten Verstößen lediglich um die Verletzung von hygienerechtlichen Vorschriften, kann auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen werden.
35 
Unabhängig davon dürfte der Antragsgegner zu Recht auch wiederholte Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1 a) LFGB angenommen haben. Er hat dies damit begründet, dass gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen vergleichbarer Verstöße zwei - rechtskräftige - Bußgeldbescheide (vom 25.01.2017 in Höhe von 1200,- EUR und vom 03.07.2014 in Höhe von 3.600,-EUR) ergangen seien und mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15.06.2015 die Behebung von fünfzehn Hygieneverstößen angeordnet worden sei (Bl. 15 der Behördenakte). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
36 
Der Wortlaut der Regelung enthält für die Annahme eines „wiederholten Verstoßes“ weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht eine Beschränkung. Die Verwendung des Plurals in der Formulierung „gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ am Beginn des Tatbestandes zeigt, dass nicht ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Vorschrift, sondern nur gegen eine der in Nr. 3 genannten Vorschriften vorausgesetzt ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2019 - 10 K 3072/19 -, juris; Rathke, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 40 Rn. 114; Boch; Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Auflage 2019, § 40 Abs. 1 LFGB Rn. 53; enger Möstl, ZLR 2019, 343, 355 „Verstoß derselben Kategorie“). Hiervon dürfte auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen sein (vgl. den Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 55, auch mit dem Hinweis auf den Regelungszweck zu verhindern, „dass Unternehmen weniger gewichtige Vorschriften generell ignorieren und sich damit nicht zuletzt einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die sich konsequent um die Einhaltung aller Vorschriften bemühen“. Dies legt nahe, dass der Umstand, dass der Bußgeldbescheid vom 25.01.2017 - im Unterschied zu dem aus dem Jahr 2014 - keinen Verstoß gegen Art. 14 Lebensmittelbasis-VO benennt, einer Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegensteht. Ungeachtet dessen hätten nach Auffassung des Senats mehrere der dort beschriebenen Verhaltensweisen wohl auch die Einstufung als Verstoß gegen Art. 14 Lebensmittelbasis-VO gerechtfertigt. Dass der Verstoß gegen „Vorschriften im Anwendungsbereich“ des Gesetzes eigenständig bußgeldbewehrt sein muss, lässt sich der gesetzlichen Regelung im Übrigen nicht entnehmen.
37 
Ferner kann nicht angenommen werden, dass die Annahme „wiederholter Verstöße“ wegen der zwischen den Verfehlungen jeweils liegenden Zeitspannen“ Bedenken begegnet. Eine zeitliche Einschränkung dahingehend, dass die Kontrollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufeinanderfolgen müssen, enthält der Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht. Eine solche kann aller Voraussicht nach auch weder aus anderen Vorschriften noch aus teleologischen Aspekten abgeleitet werden (vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O., juris Rn. 23). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Feststellung eines wiederholten Normverstoßes einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang erfordert (vgl. Möstl, ZLR 2019, 343, 355), stünde dies der Annahme dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen. Denn zur Bestimmung des „hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs“ können die Vorgaben zu den Kontrollintervallen nach der AVV Rahmen-Überwachung vom 03.06.2008 (GMBl. S. 426) in der Fassung vom 15.02.2017 zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O., juris Rn. 23). Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 AVV Rahmen-Überwachung sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Dass die vom Antragsgegner durchgeführten Betriebskontrollen diesen zeitlichen Rahmen nicht gewahrt hätten, ist nicht erkennbar.
38 
Dass die Bußgeldbescheide aus den Jahren 2014 und 2017 und die lebensmittelrechtliche Verfügung aus dem Jahr 2015 nicht an die Antragstellerin als juristische Person, sondern an ihren heutigen Geschäftsführer gerichtet waren, ist unerheblich. Die Regelung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB soll nach der Rechtsprechung des Senats vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2) und daneben zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beitragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7), was letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Gesetzeszwecks, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, dient (vgl. zum Gesamten Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.). Diese Normzwecke können nur dann vollständig zur Geltung kommen, wenn sämtliche Verstöße aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmens in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift einbezogen werden und sich das Unternehmen nicht durch eine Verlagerung seiner Verantwortlichkeit „freizeichnen“ kann (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.11.2019, a.a.O., wo es um die Verlagerung auf sonstige Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion ging; zum Problem der Zurechnung vgl. auch Möstl, ZLR 2019, 343, 353). Deshalb ist es im vorliegenden Fall ohne Belang, dass die Bußgeldbescheide aus den Jahren 2014 und 2017 und die lebensmittelrechtliche Verfügung aus dem Jahr 2015 nicht an die Antragstellerin als juristische Person, sondern an ihren heutigen Geschäftsführer gerichtet waren.
39 
(3) Auch die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ein der Antragstellerin zuzurechnendes Bußgeld von mindestens 350,- EUR zu erwarten sei, verfangen nicht.
40 
Da in dem Zeitpunkt, in dem die Information der Öffentlichkeit veranlasst ist, ein Bußgeld regelmäßig noch nicht verhängt sein kann, stellt § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB auf die Höhe des Bußgeldes ab, die zu erwarten ist. Bei der Bemessung des Bußgeldes steht der Behörde ein Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch gerichtlich nachprüfbar ist. Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.). Die Erwartung einer entsprechenden Bußgeldverhängung kann zudem bereits bei der jeweiligen Überwachungsbehörde und nicht erst bei der Bußgeldstelle bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris; Rathke, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 40 Rn. 74).
41 
In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats für eine Vollzugsvereinheitlichung BR-Drs. 789/12; 151/13; 369/18; 124/19; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 22) hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab. Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O. m.w.N.). Die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein - auch noch nicht rechtskräftiger - Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).
42 
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner seine Bußgeldprognose erstmals mit Schreiben vom 07.06.2019 ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar begründe habe. Selbst bei Ausblendung des auf die Blankettvorschrift des § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB gestützten, zu erwartenden Bußgeldes in Höhe von 2.600,- EUR und bei Außerachtlassung der Faktoren für eine Wiederholungstat und die Betriebsgröße nehme der Antragsgegner an, dass das zu verhängende Bußgeld 1.800,- EUR erreichen könnte. Dies halte die Kammer aufgrund der umfangreichen und teilweise massiven Verstöße auch für angezeigt. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände bleiben ohne Erfolg.
43 
Dies gilt schon deshalb, weil der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - es nach Aktenlage nicht für rechtlich geboten hält, die von der Bußgeldstelle angesetzten Faktoren für eine Wiederholungstat und für die Betriebsgröße außer Acht zu lassen. Es erschiene unangemessen, den Umstand unberücksichtigt zu lassen, dass gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin in der Vergangenheit wegen vergleichbarer Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits Bußgeldbescheide (in Höhe von 3.600,- und von 1200,- EUR) verhängt wurden und diese Rechtskraft erlangt haben (zur Berücksichtigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der „wiederholten Verstöße“ vgl. bereits oben). Eine rechtliche Grundlage für die Forderung der Antragstellerin, die früheren Einzeltaten hätten jeweils ein Bußgeld von 350,- EUR nach sich ziehen müssen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist bei der Verhängung des Bußgelds in Höhe von 1.200,- EUR der Faktor für den Wiederholungstatbestand angewandt worden.
44 
Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel, dass die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR hier überschritten wird. Die Bußgeldstelle des Antragsgegners hat die zu erwartende Geldbuße für die der Antragstellerin zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 2 Nr. 1a. a) LFGB) im Ergebnis mit 7.200,- EUR angesetzt (zum gesetzlichen Rahmen vgl. § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB). Sie hat die Verstöße dabei als mittelschwer eingestuft (Stufe 3 von möglichen 7 Stufen im Rahmen eines angenommenen Bußgeldrahmens von 200,- EUR bis 5.000,- EUR = 1800,- EUR; vgl. den vom Antragsgegner vorgelegten „Bußgeldrahmen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lebensmittelüberwachung, der Stabstelle Ernährungssicherheit, Regierungspräsidium Tübingen“) und ist weiter davon ausgegangen, dass unter den Gesichtspunkten eines Wiederholungsverstoßes und der Betriebsgröße jeweils eine Multiplikation mit dem Faktor 2 zu erfolgen habe (1.800,- EUR x 2 [Faktor für eine Vortat] x 2 [Faktor für Betriebsgröße] = 7.200,- EUR). Dass dies zu Lasten der Antragstellerin rechtlich zu beanstanden wäre, ist mit der Beschwerde nicht aufgezeigt worden und insbesondere mit Blick auf die Schwere und Beharrlichkeit der hier vorliegenden Verfehlungen auch sonst nicht ersichtlich. Der Einwand, bei der Bußgeldbemessung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Lebensmittel am 19.03.2019 nicht mehr in den Verkehr gebracht worden seien, verfängt nicht. Angesichts des Gewichts der festgestellten Hygienemängel - insbesondere hinsichtlich der durch Schädlinge verunreinigten Arbeitsmaschinen - muss mit dem Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass diese Zustände und damit verbunden das Inverkehrbringen (zur Definition vgl. Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO) verzehrsungeeigneter Lebensmittel bereits über einen Zeitraum von mehreren Tagen angedauert haben.
45 
In Anbetracht der nachvollziehbar aufgezeigten Größenordnung der Bußgelderwartung dürfte es auf die weiteren diesbezüglich erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht ankommen. Deshalb bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (dagegen VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.; dafür vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris; vom Senat bislang offen gelassen, Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).
46 
(4) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Veröffentlichung sei mittlerweile unverhältnismäßig. Der Antragsgegner gehe aufgrund seiner Nachkontrolle in der Veröffentlichung selbst davon aus, dass die festgestellten Mängel beseitigt seien und in seinem Betrieb die Hygienevorschriften mittlerweile eingehalten würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass eine Veröffentlichung zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren erforderlich sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht.
47 
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend angenommen haben, dass die genannten Umstände nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit führen. Nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist zur Zweckerreichung geeignet. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Daneben dient die Veröffentlichung behobener Verstöße auch dem Ziel der Verbraucherinformation, weil auch Informationen über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Konsumentscheidung Bedeutung haben können (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 38; vgl. auch Boch, a.a.O., Rn. 55; NdsOVG, Beschluss vom 16.01.2010 - 13 ME 394/19 -, juris, Rn. 8).
48 
Es kommt hinzu, dass allein ein längerer zeitlicher Abstand zwischen zugrundeliegender Kontrolle und Veröffentlichung der jeweils festgestellten Mängel sowie deren Behebung einer Relevanz für mögliche Konsumentscheidungen der Verbraucher jedenfalls dann auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegensteht, wenn die zeitliche Verzögerung wie im Fall der Antragstellerin maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.11.2019, a.a.O., - und vom 21.05.2019, a.a.O.).
49 
Schließlich ist den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) nunmehr in § 40 Abs. 4a LFGB eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung dergestalt vorgesehen, dass die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB einschließlich zusätzlicher Informationen über eine Beseitigung der der Veröffentlichung zugrundeliegenden Mängel im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist.
50 
b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als der Antragsgegner beabsichtige, als Rechtsgrundlage der Verstöße „1. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und IX Nr. 3 und 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB" zu nennen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
51 
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das vom Antragsgegner auf Grundlage von § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB prognostizierte Bußgeld der Bußgelderwartung im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB zugrunde gelegt werden könne. Hinsichtlich der Bußgeldvorschrift des § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB bestünden Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.05.2019, a.a.O., Rn. 40, juris). Die hiergegen mit der Anschlussbeschwerde vorgebrachten Bedenken verfangen nicht.
52 
Der Antragsgegner trägt vor, die beabsichtigte Veröffentlichung sei auch im Wortlaut vollumfänglich rechtmäßig. Der Exekutive komme eine Normverwerfungskompetenz nicht zu. Mit Blick auf die gesetzgeberische Vorgabe einer „unverzüglichen" Veröffentlichung und die Verbraucherinteressen an der Aktualität der Informationen könne sich die Bußgeldprognose im Rahmen des § 40 Abs. 1a LFGB nur auf die geltende Rechtslage und damit aktuell wirksame Normen beziehen. Schon deshalb sei „eine denkbare immanente zweite Prognose der Exekutive über den künftigen Ausgang von verfassungsrechtlichen Normstreitigkeiten und/oder ein Handeln durch den Gesetzgeber“ unmöglich.
53 
Diese Einwände sind nicht geeignet, die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner die Pflicht der Gerichte zur Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG außer Acht lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes - wie § 123 VwGO - gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beispielsweise, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen auseinandersetzen. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (vgl. zum Ganzen BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479, 480, m.w.N.; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, bezogen auf asylrechtliche Eilverfahren; zum relativen Vorrang des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegenüber Art. 100 Abs. 1 GG vgl. nur Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 390, § 123 Rn. 129a). An diesem Maßstab gemessen kann die Begründung des Verwaltungsgerichts im Ausgangspunkt nicht beanstandet werden.
54 
bb) Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die wegen der genannten Zweifel an der Gültigkeit § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB gebotene Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führe zum Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an einer Untersagung der Veröffentlichung hinsichtlich der nach § 60 Abs. 2 Nummer 26 lit. a LFGB bußgeldbewehrten Verstöße.
55 
Wesentliche Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die angenommenen Gültigkeitszweifel allein die Benennung der hygienerechtlichen Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Bußgeldvorschrift beanstandet hat, der übrige Text der geplanten Veröffentlichung aber unberührt geblieben ist. Ausgehend hiervon dürfte das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt haben, dass allein das Zitat der genannten Normen für die Antragstellerin keine nennenswerte Belastung darstellen dürfte.
56 
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Abwägungsentscheidung im Kern auf die Erwägungen Bezug genommen, die der Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2019 angestellt hat (juris Rn. 44). Diese dürften indes auf die vorliegende Fallgestaltung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt übertragbar sein. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erörterte Prangerwirkung und die damit verbundenen Folgen für die Antragstellerin. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich die Prangerwirkung bereits aus der - vom Verwaltungsgericht und vom beschließenden Senat unbeanstandet gebliebenen (oben unter a) - Veröffentlichung der Angaben in den Rubriken „Betriebsbezeichnung“, „Anschrift“, „Betreiber“, „Feststellungstag“ sowie „Sachverhalt/Grund der Beanstandung“. Eine darüber hinausgehende negative Beeinflussung des Verbraucherverhaltens dürfte allein mit der Nennung der Rechtsgrundlage des hygienerechtlichen Verstoßes und der entsprechenden Bußgeldnorm in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ aber nicht verbunden sein. Abgesehen davon, dass die Zitierung von hygiene- bzw. lebensmittelrechtlichen Normen für den durchschnittlichen Verbraucher ohnehin von begrenzter Aussagekraft sein dürfte, relativiert sich die Bedeutung der beanstandeten Normenangabe hier noch dadurch, dass deren Veröffentlichung nur zusätzlich - neben der unbeanstandet gebliebenen Rechtsgrundlage („2. Artikel 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) 178/2002“) - vorgesehen ist. Mithin kann nicht angenommen werden, dass eine Veröffentlichung der - vom Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses erfassten - Angaben in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ für sich genommen mit dem Risiko von Einkommensverlusten oder gar Gefahren für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat insgesamt - insbesondere mit Blick auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer generalpräventiven Wirkung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB - ein Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin an der teilweisen Untersagung der Veröffentlichung nicht festzustellen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
58 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen.
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen