Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. November 2018 - 4 K 2908/17 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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| | Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 27.11.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. Die seitens der Beklagten allein in Bezug genommenen Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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| | Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.03.2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die für den Besuch der ... ... ... (nachfolgend: „V.-Schule“) durch den Kläger, der am 25.03.2007 geborenen ist und insbesondere an einem Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5) mit Symptomen einer Störung des Sozialverhaltens leidet, angefallenen Schulgelder für das Schuljahr 2016/17 zu übernehmen. |
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| | Soweit die Beklagte im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris) die Auffassung vertreten habe, dass die Übernahme von Schulgeld für eine Privatschule als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung in keinem Fall eine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sein könne, folge dem die Kammer jedenfalls für den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nicht. Zwar sei für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen im Regelfall kein Raum. Allerdings seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris mwN), der sich die Kammer anschließe, Ausnahmen von diesem vom Verhältnis der Spezialität geprägten Verhältnis zwischen Schulträger und Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Kernbereich schulischer Bildung in Betracht zu ziehen, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Maßstab für die Unzumutbarkeit sei die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern. Diese strengen Voraussetzungen seien zur Überzeugung der Kammer im Falle des Klägers erfüllt. |
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| | Es sei fraglich, ob von Seiten des Schulamtes überhaupt ein Angebot zur Beschulung des Klägers zum Schuljahr 2016/17 vorgelegen habe. Letztlich könne jedoch dahinstehen, ob die Mo.-Schule im Herbst 2016 tatsächlich bereit gewesen sei, den Kläger zu beschulen. Denn der Kläger müsse sich auf diese Schule nur dann verweisen lassen, wenn mit dieser Schule im öffentlichen Schulwesen eine den besonders ausgeprägten Bedarf des Klägers konkret deckende Beschulungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2012 - 12 A 659/11 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris). Dies zu beurteilen sei nicht nur Aufgabe des Staatlichen Schulamtes, sondern auch der Beklagten gewesen. Der Beklagten habe spätestens seit der Antragstellung am 08.03.2016 bewusst sein müssen, dass, nachdem der Kläger aufgrund seines Verhaltens bereits vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden sei und sich in einem SBBZ für Erziehungshilfe aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten mit Schwierigkeiten bei der Regelakzeptanz, aggressiven Impulsausbrüchen und körperlich übergriffigen Verhaltensweisen als unbeschulbar erwiesen habe, eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem bestimmte, besonders günstige Rahmenbedingungen voraussetzen würde, die nicht bereits automatisch bei Bewilligung eines Integrationshelfers als gegeben hätten angesehen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan. |
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| | Bereits die Vorgeschichte des Klägers habe vermuten lassen, dass es für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes ausgesprochen schwierig werden würde, sich in eine Klassengemeinschaft einzufügen. Vor diesem Hintergrund besonderer Schwierigkeiten des Klägers (auch) im Bereich sozialer Interaktion habe die Beklagte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der im März 2007 geborene Kläger, der von seinem Alter her bei regulärem Schulverlauf im Herbst 2016 in der Klassenstufe vier zu beschulen gewesen wäre, in der Mo.-Schule einen Platz nur in der zweiten Klasse bekommen hätte; er wäre daher zwei bis zweieinhalb Jahre älter gewesen als die regulär in der Mo.-Schule eingeschulten Kinder. Offenbar sei jedenfalls im Verlauf des „runden Tisches“ am 09.09.2016 bei allen Anwesenden, einschließlich der Vertreter der Beklagten und des Staatlichen Schulamtes, die Skepsis, dass eine Beschulung des Klägers auf der (öffentlichen) Mo.-Schule gelingen könne, so groß gewesen, dass der Vertreter des Staatlichen Schulamts für eine Beschulung in der V.-Schule plädiert und auch der Vertreter der Beklagten offenbar die besseren Argumente (wenn nicht sogar die einzige Beschulungsmöglichkeit) bei der V.-Schule gesehen habe. In dieser Situation wäre es einem Kind oder Jugendlichen, bei dem, wie bei dem Kläger, eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII festgestellt sei und klare Belege für Schwierigkeiten im schulischen Bereich vorlägen, nicht zumutbar, es zu „Versuchszwecken“ dennoch auf einer öffentlichen Schule anzumelden, um abzuwarten, ob die dort erwarteten Schwierigkeiten auch tatsächlich einträten. Vielmehr habe - zumal aus der Sicht der Kindsmutter, die kurz vor Beginn des Schuljahres vor der Entscheidung gestanden habe, ihr Kind nach eineinhalb Jahren wieder im regulären Schulbetrieb beschulen zu lassen - ein Fall vorgelegen, in dem das öffentliche Schulsystem „versagt“ habe und dem Kläger eben gerade kein seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechendes Ausbildungsangebot habe zur Verfügung stellen können. |
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| | Auch vor dem Hintergrund, dass es für die Beklagte gerade im Falle des Klägers nahegelegen habe, frühzeitig aktiv nach einer geeigneten Schule zu suchen und etwaigen Zweifeln an der Eignung bereits rechtzeitig vor Schuljahresbeginn nachzugehen, sie tatsächlich aber den Antrag des Klägers auf Übernahme des Schulgeldes noch am 02.09.2016 allein mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Übernahme von Schulgeld im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe von Rechts wegen ausgeschlossen sei, und sich mit der Frage, inwieweit das öffentliche Schulsystem eine Möglichkeit bieten könne, den Kläger adäquat zu beschulen, nach Aktenlage erstmals nach Widerspruchseinlegung am 07.09.2016 auseinandergesetzt habe, erscheine die Übernahme der Privatschulkosten durch die Beklagte im konkreten Fall angemessen. |
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| | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR - 350/18 - juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - Rn. 19 und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, aaO). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. aaO; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26p; Stuhlfauth, aaO, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 20 ff.). |
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| | Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. näher Happ, aaO, § 124a Rn. 62 ff. mwN; Rudisile, aaO, § 124a Rn. 100). |
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| | Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris; Rudisile, aaO, § 124a Rn. 96 i.V.m. § 124 Rn. 25; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124a Rn. 7). |
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| | Gemessen daran zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist. |
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| | Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4) kein Fall gegeben, wonach das Schulgeld für die private V.-Schule ausnahmsweise übernommen werden könne. Die Beschulung des Klägers sei weder objektiv unmöglich gewesen noch habe eine subjektive Unmöglich- bzw. Unzumutbarkeit vorgelegen. |
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| | Diese gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerichteten Ausführungen führen nicht auf eine Zulassung. |
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| | In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 4) ist geklärt, dass für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) grundsätzlich kein Raum ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz nur für den Fall in Betracht zu nehmen sind, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern. |
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| | a) Soweit die Beklagte rügt, dass die Beschulung nicht objektiv unmöglich gewesen sei, weil es ein Angebot einer öffentlichen Beschulung in der zweiten Klasse der Mo.-Schule gegeben habe und sich eine subjektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weder daraus ergebe, dass sich der Kläger aufgrund der Aussagen seiner Mutter bereits auf die V.-Schule eingestellt gehabt habe, noch daraus, dass er in der Mo.-Schule durch die Schulbegleitung eine Sonderstellung in der Klasse gehabt hätte, da er eine solche Sonderstellung wegen der Schulbegleitung auch in der V.-Schule innegehabt hätte, greift dies nicht, weil diese Erwägungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht erheblich waren und sich daraus auch kein Verstoß gegen den dargestellten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. |
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| | b) Die Beklagte macht des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht gehe in der Entscheidung davon aus, dass es einem seelisch behinderten Kind, bei welchem klare Belege für schulische Schwierigkeiten vorlägen, nicht zugemutet werden könne, „zu Versuchszwecken“ auf einer öffentlichen Schule beschult zu werden. Dabei lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass sich die vorbeschriebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos auf Fälle beziehe, in denen Kinder und Jugendliche eine seelische Beeinträchtigung mitbrächten und deshalb Schwierigkeiten im schulischen Bereich bestünden. Andernfalls wäre (im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe im Bildungsbereich) bereits der Anwendungsbereich des § 35a SGB VIII nicht eröffnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen könnten aber selbstverständlich die Ausnahme nicht begründen. Vielmehr müssten darüber hinaus bestehende schwerwiegende subjektive Umstände vorliegen, die die Unzumutbarkeit begründeten. |
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| | Dieser Einwand lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht über die seelische Beeinträchtigung des Klägers und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im schulischen Bereich hinaus maßgeblich die konkrete Situation berücksichtigt hat, in der sich der Kläger am 09.09.2016 befand. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es einem Kind oder Jugendlichen, bei dem, wie bei dem Kläger, eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII festgestellt ist und klare Belege für Schwierigkeiten im schulischen Bereich vorliegen, „in dieser Situation“ nicht zumutbar wäre, es zu „Versuchszwecken“ dennoch auf einer öffentlichen Schule anzumelden, um abzuwarten, ob die dort erwarteten Schwierigkeiten auch tatsächlich eintreten. |
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| | c) Die Beklagte macht darüber hinaus zum einen geltend, dass die Formulierung, dem Kläger habe es nicht zugemutet werden können, zu „Versuchszwecken“ auf der öffentlichen Schule eingeschult zu werden, im selben Maße auch auf die private Schule zutreffe. Die Formulierung sei schon deshalb nicht geeignet, eine Ausnahme zu begründen, da vor dem Hintergrund der bestehenden Schwierigkeiten des Klägers jede Form der Beschulung ein „Versuch“ gewesen sei, da ohnehin nicht mit Sicherheit habe vorhergesagt werden können, wie sich die Dinge jeweils entwickelten - was die Entwicklung im Übrigen bestätigt habe. Zum anderen trägt die Beklagte vor, es habe sich bei der Mo.-Schule ebenso wie bei der V.-Schule um ein SBBZ mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Schule für Erziehungshilfen) gehandelt. Auch habe dem Kläger mindestens zu Beginn der Beschulung an der Mo.-Schule eine Lehrkraft gleichermaßen alleine zur Verfügung gestanden. Damit wäre mindestens für den Beginn der Schulzeit im schulischen Bereich eine konstante und durchgängige Begleitung gewährleistet gewesen. Da die Beklagte eine Schulbegleitung in Vollzeit bewilligt gehabt habe, sei auch im Betreuungsbereich eine 1:1 Betreuung gewährleistet gewesen. Von einer Unzumutbarkeit der Mo.-Schule könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem macht die Beklagte geltend, der Kläger wäre nach Aussage des Schulamtes regulär nicht in Klasse vier einzuschulen gewesen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, sondern in Klasse drei. Im Übrigen habe Klasse zwei dem Leistungsniveau des Klägers entsprochen und Frustrationen hätten so weit wie möglich vermieden werden müssen. Auch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Altersunterschiede in einer Familienklasse die Regel, in altershomogenen Klassen die Ausnahme seien, unzutreffend. |
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| | Unabhängig davon, dass der Einwand der Beklagten, dass der Kläger regulär nicht in der vierten, sondern in der dritten Klasse zu beschulen gewesen wäre, zumindest rechnerisch nicht nachvollziehbar ist, nachdem der Kläger zum Schuljahr 2013/14 eingeschult wurde und hier das Schuljahr 2016/17 im Streit steht, übersieht die Beklagte mit ihrem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend letztlich darauf gestützt hat, dass bei dem „runden Tisch“ am 09.09.2016 offenbar bei allen Beteiligten so große Skepsis geherrscht hat, dass eine Beschulung des Klägers auf der Mo.-Schule gelingen könnte, dass alle Beteiligten die besseren Argumente (wenn nicht sogar die einzige Beschulungsmöglichkeit) bei der V.-Schule sahen. Mit dieser - der Sache nach selbständig tragenden - Begründung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Vielmehr werden sie mit der Antragsbegründung bestätigt, indem ausgeführt wird, dass sich der Leiter der Mo.-Schule etwas verhalten geäußert habe, so dass der Eindruck habe entstehen können, er selbst sei nicht an der Aufnahme des Klägers interessiert gewesen. Auch sei ausgeführt worden, dass es an der Mo.-Schule „eher schwierig“ sei und es nach Einschätzung von Herrn M. „besser“ sei, wenn der Kläger die V.-Schule besuche. Ferner räumt die Beklagte ein, dass es möglich sei, dass der Unterricht in der Familienklasse der V.-Schule positiv gesehen und den Bedürfnissen des Klägers, insbesondere aus der Sicht der Mutter, am ehesten gerecht geworden sei. |
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| | Dass das Verwaltungsgericht auf den damaligen Zeitpunkt und auf die Sicht (auch) des Klägers (bzw. seiner Mutter als dessen gesetzlicher Vertreterin) abgestellt hat, ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. |
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| | § 36a Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorlagen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2019 - 3 LB 7/18 - juris Rn. 56; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 25.09.2019, § 36a Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - juris Rn. 18). Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den gebotenen Anforderungen entsprechenden Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris Rn. 33 f.) über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris Rn. 34 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 - juris Rn. 74 f.). |
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| | Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass - zumal aus der Sicht der Kindsmutter, die kurz vor Beginn des Schuljahres vor der Entscheidung gestanden hat, ihr Kind nach eineinhalb Jahren wieder im regulären Schulbetrieb beschulen zu lassen - ein Fall vorgelegen hat, in dem das öffentliche Schulsystem „versagt“ und dem Kläger eben gerade kein seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechendes Ausbildungsangebot hat zur Verfügung stellen können. Angesichts dessen, dass bei dem „runden Tisch“ am 09.09.2016 alle Beteiligten, einschließlich der Vertreter des Staatlichen Schulamtes und der Beklagten, die bessere, wenn nicht gar die einzige bedarfsgerechte Beschulung des Klägers bei der V.-Schule sahen, ist die Entscheidung, den Kläger in der V.-Schule beschulen zu lassen, nicht zu beanstanden, zumal die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der Mo.-Schule nachvollziehbar sind. |
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| | d) Soweit die Beklagte schließlich meint, es sei dem Verwaltungsgericht letztlich nicht um eine subjektive Zumutbarkeit in Bezug auf den Kläger gegangen sei, sondern das Gericht sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nicht ausreichend gekümmert habe, was jedoch nicht zutreffend sei, weil sie den Prozess um die schulische Teilhabe engagiert und inhaltlich im Rahmen der jugendhilferechtlichen Aufgabenstellung begleitet habe, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass „auch vor diesem Hintergrund“ die Übernahme der Privatschulkosten durch das Jugendamt im konkreten Fall angemessen sei, ergibt sich nicht, dass für das Verwaltungsgericht ein zu geringes Engagement der Beklagten als solches für die Entscheidung ausschlaggebend war. Vielmehr lässt sich der Urteilsbegründung hinlänglich entnehmen, dass für das Verwaltungsgericht letztlich allein maßgeblich war, dass dem Kläger von der Beklagten (wegen ihres unzureichenden bzw. jedenfalls ergebnislosen Bemühens) kein bedarfsgerechter Platz an einer öffentlichen Schule angeboten wurde. |
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| | Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. |
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| | Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 25; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124, Rn. 41 ff.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. |
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| | Nach diesen Maßstäben führt die von der Beklagten formulierte Frage, |
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| | „ob es hinsichtlich des grundsätzlichen Ausschlusses von Schulgeld für eine Privatschule als Eingliederungshilfeleistung Ausnahmen geben muss, oder nicht“, |
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| | nicht zur Zulassung der Berufung. |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des hier maßgeblichen § 35a SGB VIII sein kann, bereits geklärt und für den Ausnahmefall - wie dargelegt - bejaht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 3 f.). |
|
| | Darauf, ob das Bundessozialgericht der Auffassung ist, dass die Übernahme von Schulgeld für eine Privatschule in keinem Fall eine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sein kann, kommt es angesichts der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum hier maßgeblichen § 35a SGB VIII nicht an. |
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| | Im Übrigen widerspricht das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob Schulgeld in Ausnahmefällen vom Leistungsträger zu übernehmen ist, nicht. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Anders als vorliegend und als vom Bundesverwaltungsgericht für eine Ausnahme vorausgesetzt, wurde dem dortigen Kläger ein zumutbares öffentliches Beschulungsangebot unterbreitet. Einer Entscheidung darüber, ob in einem Fall, in dem auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, Schulgeld vom Leistungsträger ausnahmsweise zu übernehmen ist, hatte das Bundessozialgericht in dem genannten Urteil mithin nicht zu treffen. Dies lässt sich der Entscheidung auch nicht entnehmen, zumal das Bundessozialgericht auf die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug genommen, diesen Maßstab herangezogen („nach diesen Maßstäben“) und - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gemeint hat, die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht werde, habe nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsse. |
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