Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2020 - A 13 K 3869/18 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
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| Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und vom 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris; Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 11, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag im maßgebenden Zeitpunkt der heutigen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht. |
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| 1. Soweit die Kläger, ein syrisches Ehepaar, das neben dem dreijährigen Kläger Ziff. 3 einen fünfjährigen Sohn hat, die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufwerfen, „ob bei einer Rücküberstellung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien diese in die ernsthafte Gefahr geraten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren“, zeigen sie bereits nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Frage in dieser Allgemeinheit berufungsgerichtlich weiter geklärt werden müsste. Denn der erkennende Senat hat bereits mit Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - (Juris) folgende Leitsätze geprägt: |
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| „Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.) hat der EuGH die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum unter Betonung des EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens präzisiert und partiell verschärft. |
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| Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK), d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung ist hiernach nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). |
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| Bei Zugrundelegung dieser „harten“ Maßstäbe ist davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge derzeit in Bulgarien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt werden. Etwas anderes kann im Einzelfall bei vulnerablen Flüchtlingen gelten, d.h. bei Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit.“ |
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| Mit Beschluss vom 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - (Juris) hat der Senat ergänzend dargestellt, dass sich die wirtschaftliche Lage Bulgariens zwischenzeitlich auch für dort anerkannte Schutzberechtigte verbessert hat, sodass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr dorthin das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besteht (Juris Rn. 16 f.). |
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| Die von den Klägern aufgeworfene allgemeine Frage wurde mithin vom erkennenden Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts bereits dahingehend geklärt, dass grundsätzlich keine ernsthafte Gefahr für anerkannte Flüchtlinge besteht, bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Diese Frage stellte sich damit in einem Berufungsverfahren der Kläger nicht mehr als entscheidungserhebliche offene Tatsachenfrage, weswegen die Berufung insoweit nicht zugelassen werden kann. |
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| 2. Aber auch die im Zentrum der Argumentation der Kläger in ihrer Antragsbegründung stehende weitere Frage, „ob eine Familie mit zwei Kleinkindern [zu ergänzen insoweit: als anerkannte Flüchtlinge bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien] in die ernsthafte Gefahr geraten wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. |
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| Auch insoweit haben die Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht substantiiert dargetan. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung dem Senatsbeschluss vom 22.10.2019 (A 4 S 2476/19) angeschlossen, in dem der Senat unter Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu dem Ergebnis gelangt war, es seien keine Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergebe, dass in Bulgarien lebende Flüchtlingsfamilien dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verelenden (Juris Rn. 16). Hierauf aufbauend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei mit Blick darauf, dass es sich beim Kläger Ziff. 1 um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann und damit klassischen Ernährer der insgesamt 4-köpfigen Familie handele, davon auszugehen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in Bulgarien würden bestreiten können; es stehe mithin nicht zu erwarten, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnten (UA S. 8 f.). |
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| Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen substantiierte Neubewertungen der bislang herangezogenen Erkenntnismittel oder überprüfbare Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die den Schluss darauf zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich und mit gewisser Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragsschrift zu beantworten ist und daher einer (neuerlichen) Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2019 - 9 ZB 19.33413 -, Juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.11.2017 - 1 A 1046/17.A -, Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A -, Juris Rn. 4 f.). |
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| Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. |
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| a. Soweit sie Passagen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.2018 (- 10 LB 82/17 -, Juris) zitieren, ist zu berücksichtigen, dass dort die partiell verschärften Maßstäbe der „harten“ EuGH-Urteile Jawo (C-163/17) und Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.) noch keine Berücksichtigung finden konnten. Das Oberverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung deshalb die Wertung zugrunde, dass Flüchtlinge auch bei rechtlicher Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung dennoch in einer grundlegend anderen Lebenssituation seien, beispielsweise, weil sie nicht auf wirksame familiäre Hilfe zurückgreifen könnten (vgl. Juris Rn. 53). Im Urteil Jawo (Rn. 94) weist der EuGH nun darauf hin, dass der Umstand der fehlenden familiären Solidarität zum Ausgleich von Mängeln des Sozialsystems keine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not im Sinne von Art. 4 GRCh sei. Im Urteil Ibrahim (Rn. 93) ergänzt er, dass dasselbe grundsätzlich selbst für den völligen Ausschluss von existenzsichernden Leistungen gelte, wenn insoweit rechtliche Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung besteht. Des Weiteren hat das von den Klägern in Bezug genommene Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zahlreiche neuere Erkenntnismittel, auf die der Senat seine beiden Entscheidungen und in der Folge das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil gestützt hat, noch nicht berücksichtigen können. Dementsprechend verneint das Oberverwaltungsgericht selbst mittlerweile die Zulassungsbedürftigkeit, wenn von seiner im Januar 2018 vertretenen Auffassung durch ein Verwaltungsgericht abgewichen wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.01.2020 - 10 LA 3/20 -, Juris) |
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| b. Auch aus den von den Klägern zitierten Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Hinweise darauf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein könnte, dass in Bulgarien lebende Flüchtlingsfamilien in der Situation der Kläger dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verelenden. |
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| (1) Die Kläger verweisen zunächst auf die Publikation von Speer und Fiedler (Bulgarien: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Rosa Luxemburg Stiftung, Mai 2019). Dort heißt es, dass Geflüchtete nach einer Statuszuerkennung die offenen Lager nach maximal sechs Monaten verlassen und sich eigenständig um Wohnraum bemühen müssten. „[...] Im Jahr 2017 lebten, laut den Daten von Eurostat, 82,9 Prozent der bulgarischen Bevölkerung in Eigentumswohnverhältnissen. Diese extrem hohe Quote trug maßgeblich dazu bei, dass die (trotz Arbeit) armen Bevölkerungsschichten in Bulgarien nicht massenhaft in die Obdachlosigkeit abgeglitten sind. Dies bedeutet allerdings auch, dass Personengruppen, die wie anerkannte Flüchtlinge keinen Zugang zu eigenem Wohneigentum oder keine Verwandten oder Bekannten haben, auf die dies zutrifft, in besonderem Maße davon bedroht sind, obdachlos zu werden.“ Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Vermutung, die im Theoretischen verbleibt. So nennen die Autoren in der Folge weder absolute Zahlen obdachloser anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, noch wird ausgeführt, welcher Prozentsatz der anerkannten Flüchtlinge obdachlos ist. Selbst die Feststellung, dass es in Bulgarien tatsächlich obdachlose Flüchtlinge gibt, fehlt; umso weniger lässt sich der Veröffentlichung entnehmen, dass auch Familien dort tatsächlich von Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, was sich auch den vom Senat in den zitierten Entscheidungen verwendeten Erkenntnismitteln nicht entnehmen lässt. |
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| (2) Ferner verweisen die Kläger auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019), aus dem sich ergebe, dass den Klägern konkret drohe, keinerlei Versorgung mit Nahrung zu erlangen, weil sie mittellos seien und diesbezüglich keine staatliche Fürsorge erhielten. |
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| Dieser Einschätzung steht zunächst entgegen, dass der Kläger Ziff. 1 als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bulgarien die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme hat und damit den grundlegenden Lebensunterhalt der Familie dürfte bestreiten können, so dass entgegen der Auffassung der Kläger bereits nicht von (vollständiger) Mittellosigkeit der Familie auszugehen ist. |
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| Im Übrigen beschränkt sich auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf die Nennung der Probleme, denen sich anerkannte Rückkehrer nach Bulgarien insbesondere hinsichtlich Wohnungssuche und Finanzierung des Lebensunterhalts gegenüber sehen, insbesondere dem nach der bulgarischen Rechtslage bestehenden „Teufelskreis“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank; weiter wird aus einem inzwischen mehr als drei Jahre alten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zitiert (Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 220/16 -, Juris Rn. 30), das seiner Einschätzung Erkenntnismittel aus den Jahren 2014 bis (April) 2016 zugrunde legte. Auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe fehlen aber jegliche Hinweise darauf, dass bürokratische Hürden und fehlende staatliche Unterstützung in der Praxis dazu führen, dass aktuell Personen mit internationalem Schutzstatus - und insbesondere Familien - bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien in Obdachlosigkeit oder unter anderweitigen für Kleinkinder unzumutbaren Verhältnissen leben müssten, etwa zu verhungern drohten oder andere existentielle Bedürfnisse nicht decken könnten; so enthält auch dieser Bericht weder konkrete Zahlen zu in Obdachlosigkeit oder Verelendung lebenden anerkannten Flüchtlingen noch auch nur Berichte einzelner hiervon betroffener Menschen. |
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| c. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus den Ausführungen der Kläger, dass der Kläger Ziff. 1 selbst dann, wenn er eine Arbeit mit einem Durchschnittslohn von 650 EUR finden sollte, bei Mietkosten von 350 EUR und durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von laut Angaben der Internetplattform „Auswandern Info“ 400 EUR pro Person knapp seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht jedoch den seiner Familie würde decken können. In ihrer Argumentation übersehen die Kläger, dass die von der Plattform angegebenen monatlichen Lebenshaltungskosten von 400 EUR nicht nur in relevantem Umfang Mietkosten umfassen, die die Kläger in ihrer Berechnung zusätzlich ansetzen, sondern mit Ausgaben etwa für Sport und Freizeit oder Restaurantbesuche auch diverse Ausgabenpositionen enthalten, die über die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um Verelendung zu verhindern, weit hinausgehen. Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber kommt solchen Ausgabenpositionen bezüglich Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. |
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| Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit er sich auf Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt, denn eine solche ist für den Senat nicht hinreichend erkennbar. |
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| Die behauptete Divergenz zur Senatsentscheidung vom 27.05.2019 (A 4 S 1329/19 -, Juris Rn. 6) besteht nicht. Dort hatte der Senat entschieden, im Urteil Ibrahim weise der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darauf hin, dass unterschieden werden müsse zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die eine „harte Linie“ (Fehlen von „Brot, Bett Seife“) gelte, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnten. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen sei im Dublinraum mithin grundsätzlich von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. In seinem im Anschluss an die Jawo-Entscheidung des EuGH (C-163/17) ergangenen Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - hat der Senat dieses Gebot der Unterscheidung dahingehend konkretisiert, dass berücksichtigt werden muss, dass der Bedarf der genannten vulnerablen Personen regelmäßig höher ist und die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer (Juris Rn. 41). |
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| Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass das angefochtene Urteil missverständlich sein mag, wenn man isoliert den Satz betrachtet, dass „ [...] die Kläger - auch unter Berücksichtigung der beiden betreuungsbedürftigen Kleinkinder - hinsichtlich Bulgarien nicht als vulnerabel i.S. der Jawo-Rechtsprechung des EuGH anzusehen“ seien. Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Satz steht, ergibt sich allerdings, dass das Verwaltungsgericht damit nicht die Unterscheidung zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen auf der einen und vulnerablen Flüchtlingen auf der anderen Seite hat aufgeben und alle Flüchtlinge der „harten Linie“ des EuGH hat unterwerfen wollen. Mit der Formulierung, die Kläger seien „nicht vulnerabel“, bringt das Verwaltungsgericht im Gegenteil alleine zum Ausdruck, dass die Kinder bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in eine Situation extremer materieller Not gerieten, weil ihr Vater als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage wäre, „als Familienvater und klassischer Ernährer der insgesamt 4-köpfigen Familie“ den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal die Kinder selbst gesund seien und für die Klägerin Ziff. 2 ebenfalls keine behandlungsbedürftige Erkrankung nachgewiesen sei. Damit aber hat das Verwaltungsgericht in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geprüft, ob die aktuellen Verhältnisse in Bulgarien den besonderen Bedürfnissen der erst drei und fünf Jahre alten Kinder hinreichend Rechnung tragen, um extreme materielle Not zu verhindern. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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