Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2020 - 4 K 1440/20 - wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| | Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Es besteht auch in Ansehung der Beschwerdebegründung kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag als unzulässig abgelehnt, da es an einer behördlichen Vollstreckungsanordnung fehle. Nur wenn die Behörde selbst den Vollstreckungsantrag stelle, gelte dieser zugleich als Vollstreckungsanordnung. Der Vollstreckungsantrag sei jedoch durch den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin gestellt worden. |
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| | Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. |
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| | Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, richtet sich nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4 VwVG). |
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| | Der Vollstreckungsgläubigerin ist zuzugeben, dass im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz die in § 3 VwVG geregelte Vollstreckungsanordnung als nicht erforderlich angesehen wird (allerdings die Notwendigkeit einer internen Prüfung bejahend Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 169 Rn. 2; Meyer-Ladewig, NVwZ 1984, 699). Begründet wird dies damit, dass mit der Vollstreckungsanordnung die Anordnungsbehörde - hier die Vollstreckungsgläubigerin - die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VwVG gegeben sind. Dafür bestehe bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Titels nach §§ 168 Abs. 1, 169 Abs. 1 VwGO indes kein Bedarf. Der nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsbehörde berufene Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs werde auf Antrag des Inhabers des Vollstreckungstitels tätig und prüfe das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen in eigener Verantwortung. Neben diesem Antrag sei für eine behördliche Vollstreckungsanordnung kein Raum, zumal die Frage, ob aus dem vorhandenen Titel vollstreckt werden solle, durch den Vollstreckungsantrag ebenso beantwortet werde wie Art und Umfang der Vollstreckung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2016 - OVG 3 K 90.15 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 19.11.1984 - 8 C 84 A.2557 -, NVwZ 1985, 352; s. auch Kraft, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 169 Rn. 5; ohne Begründung BayVGH, Beschluss vom 20.10.1998 - 14 C 98.576 -, juris Rn. 8; offen gelassen von Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. X Rn. 53; die Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin indes nicht stützend, da lediglich keine gesonderte Vollstreckungsanordnung fordernd SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2016 - 1 E 122/15 -, juris Rn. 10 m.w.N.). |
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| | Dieser Auffassung vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Für die Erforderlichkeit einer behördlichen Vollstreckungsanordnung spricht neben dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 VwGO auch der Sinn einer Vollstreckungsanordnung. So hat die Anordnungsbehörde - hier die Vollstreckungsgläubigerin - unter anderem zu prüfen, ob sie aus Billigkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründen von einer Vollstreckung ganz oder auf Zeit absehen oder die Forderung stunden will. Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.04.1992 - 15 S 91.3189 -, BeckRS 1992, 10937; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2006 - OVG 9 L 74.05 -, BeckRS 2006, 134727; VG Schwerin, Beschluss vom 30.05.2018 - 6 D 494/18 SN -, juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 07/2019, § 169 Rn 36; s. auch Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 3 VwVG Rn. 9 f.; ohne Begründung VG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2017 - 5 N 738/17.F -, juris; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 169 Rn. 2; Deutsch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 04/2020, § 3 VwVG Rn. 16.1). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bisher davon abgesehen hat, die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen allein an den Vorgaben der Zivilprozessordnung auszurichten (vgl. BT-Drucks. 9/1851 S. 40, 166 f.). |
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| | Zwar ist anerkannt, dass in dem Antrag eines Vollstreckungsgläubigers an das Verwaltungsgericht auf Durchführung der Vollstreckung die Vollstreckungsanordnung enthalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 21.10.2011 - 1 S 2256/11 -, n.v. S. 4; ThürOVG, Beschluss vom 28.02.1995 - 1 VO 9/95 -, juris Rn. 22 f.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Verfügung vom 07.06.2019 - 8 S 754/19 -, n.v.). |
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| | Dies verhilft der Beschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Dies setzt nämlich voraus, dass der Vollstreckungsantrag von der Vollstreckungsgläubigerin selbst gestellt wird. Denn bei der Vollstreckungsanordnung handelt es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe, die nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.04.1992 - 15 S 91.3189 -, BeckRS 1992, 10937; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2006 - OVG 9 L 74.05 -, BeckRS 2006, 134727; VG Schwerin, Beschluss vom 30.05.2018 - 6 D 494/18 SN -, juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 07/2019, § 169 Rn 36; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2016 - OVG 3 K 90.15 -, juris Rn. 8 a.E.; s. auch Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 3 VwVG Rn. 11; Danker, in: dies./Lemke, VwVG, 2012, § 3 Rn. 10). Der hiergegen vorgebrachte Einwand, ein Prozessbevollmächtigter könne auch sonst Erklärungen abgeben, die Auswirkungen auf Hoheitsbefugnisse der Behörde hätten (so bereits Meyer-Ladewig, NVwZ 1984, 699), überzeugt nicht. Denn die Ausübung von Hoheitsbefugnissen kann mit Auswirkungen auf Hoheitsbefugnisse nicht gleichgesetzt werden. |
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| | Ausgehend hiervon war der Vollstreckungsantrag abzulehnen. Denn im vorliegenden Fall hat nicht die Vollstreckungsgläubigerin, sondern ihr Prozessbevollmächtigter den Vollstreckungsantrag gestellt. Dieser war folglich mangels ordnungsgemäßer Vollstreckungsanordnung abzulehnen. Hieran ändert auch die nachträglich vom Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegte E-Mail der Vollstreckungsgläubigerin vom 18.05.2020 nichts. Denn hierin wird lediglich um „Einleitung der Zwangsvollstreckung“ gebeten; ob dem eine Vollstreckungsanordnung zugrunde liegt, anlässlich derer die Vollstreckungsgläubigerin in die oben genannte ermessensgelenkte Prüfung eingetreten ist, lässt sich daraus nicht entnehmen. |
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| | Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für Beschwerden der vorliegenden Art lediglich eine Festgebühr in Höhe von 60,-- EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. |
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