Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1045/20

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2020 - 2 K 8023/19 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.086,68 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, hat Erfolg.
I.
Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin zu untersagen, die unter dem 20.11.2018 ausgeschriebenen Beamtenstellen zu besetzen und Bewerber für diese Stellen mit der Übernahme von Dienstposten zu betrauen, nachdem die Antragsgegnerin die Freihaltung einer ausgeschriebenen Planstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugesagt hatte. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst „rein fürsorglich“ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Wie den Beteiligten mit Verfügung vom 02.06.2020 mitgeteilt worden ist, wertet das Gericht - trotz des in seiner Bedeutung hier unklaren Zusatzes „rein fürsorglich“ - die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.04.2020 abgegebene Erklärung dahingehend, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache unbedingt für erledigt erklärt worden ist. Denn den weiteren Antrag, der dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten entspricht, hat die Antragstellerin ausdrücklich nur hilfsweise gestellt, während sie eine nur hilfsweise erfolgende Erledigungserklärung selbst für unzulässig hält. Damit lässt sich der Beschwerde ein gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend bestimmter Antrag entnehmen. Die insoweit von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Zweifel beziehen sich auch im Wesentlichen auf die Zulässigkeit der nur hilfsweise - für den Fall, dass „auch das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass die ... Freihalteverpflichtung ... nicht als ausreichend zu erachten ist“ - erfolgten Stellung der Sachanträge.
2. Der Antragstellerin fehlt für die Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist in der Rechtsprechung bereits umstritten, ob im Falle einer Erledigung „zwischen den Instanzen“ eine Beschwerde in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, Juris Rn. 20 ff. und vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, Juris Rn. 3; andererseits OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2009 - 19 B 1400/09 -, Juris Rn. 3 f.; umfangreiche Nachweise bei OVG B.-B., Beschluss vom 26.08.2016 - OVG 12 S 37.16 -, Juris Rn. 2.). Zur Begründung der Unzulässigkeit wird u.a. angeführt, dass einer Beschwerde allein mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 158 VwGO entgegenstehe und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Interesse daran bestehe, die erstinstanzliche Entscheidung klarstellend für unwirksam/wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend), weil ein Eilbeschluss anders als ein Urteil in der Regel auf einer nur summarischen Bewertung der Rechtslage beruhe und nicht in Anspruch nehme, die Rechtslage abschließend zu klären. Diese Erwägung ist jedoch - ungeachtet der Frage, ob ihr generell beizutreten ist - auf beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten nicht übertragbar, weil in diesen das Eilverfahren grundsätzlich an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt und der Beschluss nicht aufgrund einer nur summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage ergeht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 32). In derartigen Verfahren ist einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse daher grundsätzlich nicht abzusprechen.
Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das erledigende Ereignis hier nicht „zwischen den Instanzen“, sondern in Form der in erster Instanz abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist, denn das Prozessrecht begründet grundsätzlich keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 40.91 -, Juris Rn. 15; speziell für Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2009 - 19 B 1400/09 -, Juris Rn. 5 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 08.04.1987 - 7 CS 87.00281 -). Dem Umstand, dass eine Erledigungserklärung bereits früher hätte abgegeben werden können, kann bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen werden.
Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 02.06.2020 erklärt, „nach wie vor nicht bereit“ zu sein, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Angesichts dieser eindeutigen Erklärung kommt es auf ihre späteren Erwägungen, wie im Falle einer beiderseitigen Erledigungserklärung die Kostenentscheidung ausschließlich getroffen werden könnte, nicht mehr an.
3. Eine einseitige Erledigungserklärung enthält zugleich den Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24.07.1980 - 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328; vgl. für Eilverfahren etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 19.01.2015 - 10 CE 13.761 -, Juris Rn. 6 und vom 01.12.2003 - 3 CE 03.2098 -, Juris Rn. 17). Ein solcher Antrag ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (vgl. neben Bay. VGH, a.a.O., auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, Juris Rn. 4, 7 und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, Juris Rn. 7).
III.
Der Antrag ist auch begründet, denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Feststellung auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes voraussetzt, dass der ursprüngliche Antrag zulässig war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.01.2016 - 2 M 136/15 -, Juris Rn. 6 ff. unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung) und die Antragsgegnerin kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung über den ursprünglichen Antrag hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, Juris Rn. 17). An Ersterem bestehen keine Zweifel, Letzteres hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, sondern vielmehr selbst durch Abgabe ihrer Freihalteerklärung die Erledigung herbeigeführt.
10 
Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers bzw. Antragstellers genommen hat, dass ein bis dahin aussichtsreiches Verfahren unbegründet geworden oder seine Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 40.91 -, Juris Rn. 13). Zwar kommt die Freihaltung einer Reservestelle grundsätzlich nicht in Betracht und kann auf diese Weise in der Regel keine Erledigung eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens herbeigeführt werden, weil ein Dienstherr nicht über die Dispositionsbefugnis verfügt, ein ihm haushaltsrechtlich zugewiesenes öffentliches Amt ohne Ausschreibung bzw. ein den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Vergabeverfahren gewissermaßen „unter der Hand“ zu vergeben. Der Senat versteht jedoch die Schilderungen der Antragsgegnerin so, dass hier ausnahmsweise die strengen Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen eine Freihalteerklärung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 -, Juris Rn. 18 und vom 14.12.2017 - 4 S 2099/17 -, Juris Rn. 5 f.). Neben der Antragstellerin, die den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, geht auch die Antragsgegnerin davon aus, wenn sie in ihren Schriftsätzen vom 15.05.2020 und 04.06.2020 ausführt, dass der (ursprüngliche) Sachantrag unzulässig sei, weil durch ihre Prozesserklärungen vom 17.12.2019 und 11.02.2020 das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen sei und sie die im einstweiligen Anordnungsverfahren maximal erreichbare Rechtsposition erreicht habe.
11 
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - auch nach einseitiger Erledigungserklärung im Eilverfahren - in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für unwirksam zu erklären (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 08.05.2015 - 5 B 12/15 -, Juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 M 36/14 -, Juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 29.12.2005 - 11 CS 05.826 -, Juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
IV.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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