Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1113/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. März 2020 - 4 K 4462/18 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung der Beklagten auf einer Verkaufsfläche von 891,18 m² (netto) einen Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...- ...“ vom ..., der für das Baugrundstück ursprünglich ein Industriegebiet festsetzte. Die 8. Änderung des Bebauungsplans vom 15.04.2008 setzte für das Baugrundstück sowie das unmittelbar nördlich und westlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. ... ein Sondergebiet (EH B2) fest. Ausweislich der textlichen Festsetzungen sieht der Bebauungsplan für dieses Sondergebiet unter III. unter anderem vor, dass dieses der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs sowie ergänzend der Unterbringung von Gewerbebetrieben mit Ausnahme von freien Berufen dient (Nr. 1); gemäß Nr. 2 sind zulässig: ein Einzelhandelsbetrieb für den Verkauf von Lebensmitteln oder ein Einzelhandelsbetrieb mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von max. 900 m², bei dem ein branchentypisches Randsortiment 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten darf (a), sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauNVO, die keinen Einzelhandel zum Gegenstand haben (b).
Am 21.08.2017 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung des Marktes auf 1.200 m².
Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 02.07.2018 zurück.
Die Klägerin hat dagegen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, den Bauvorbescheid gemäß Antrag vom 21.08.2017 zu erteilen.
Mit Urteil vom 04.03.2020 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben stehe eine Festsetzung des Bebauungsplans „..., 8. Änderung“ entgegen. Der Bebauungsplan sei zwar, sofern sich die streitige Festsetzung nicht geltungserhaltend auslegen lasse, teilweise unwirksam. Unwirksam sei er insoweit, als im festgesetzten Sondergebiet die Zahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen beschränkt sei; denn für eine solche zahlenmäßige Beschränkung von Vorhaben im Plangebiet gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führe aber nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Sondergebiets oder gar des gesamten Bebauungsplans. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffne der Gemeinde die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan als Art der Nutzung in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt werde, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden solle. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Gemeinde eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetze, die sich ihrerseits durch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken ließe. Eine solche Festsetzung habe die Beklagte zwar nicht getroffen; das Bundesverwaltungsgericht habe aber ausgeführt, dass die Gemeinde ihr Ziel im Gewand einer grundstücksbezogenen Festsetzung erreiche, wenn es im jeweiligen Sondergebiet jeweils nur ein für die Art der festgesetzten Nutzung geeignetes Grundstück gebe. Die unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung lasse sich dann planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen. Ein solcher Fall liege hier in tatsächlicher Hinsicht vor, denn das nordwestlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin gelegene Grundstück sei mit einer Gesamtfläche von etwa 800 m² zu klein, um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb aufnehmen zu können. Selbst wenn eine solche planerhaltende Auslegung nicht möglich wäre, griffen in einem solchen Fall die Grundsätze zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen. Die unwirksame Festsetzung der Zahl der zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet sei teilbar von der festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze. Die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze sei zwar unzulässig, aber ausnahmsweise wirksam, wenn im Plangebiet nur ein Grundstück vorhanden sei, welches ein Vorhaben, dessen Art der Nutzung durch eine Verkaufsflächenobergrenze eingeschränkt werden solle, aufnehmen könne; sie beziehe sich dann gewissermaßen nur auf dieses allein geeignete Grundstück. Ein solcher Ausnahmefall liege hier, wie gezeigt, vor. Dass die Aufrechterhaltung dieser Festsetzung auch bei Unwirksamkeit der Festsetzung zur Zahl der zulässigen Vorhaben dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entspreche, stehe nicht in Frage.
Gegen dieses am 30.03.2020 zugestellte Urteil richtet sich der am 07.04.2020 beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellte und mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof am 28.04.2020 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen nicht.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
10 
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Es reicht indes nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).
11 
b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.
12 
Die Klägerin bringt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vor, die Bebauungspläne in den Fassungen aus den Jahren 2008, 1992 und 1978 seien unwirksam und könnten deshalb ihrem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nicht entgegengehalten werden. Sofern sich die Klägerin damit auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom ... sowie der 2. Änderung des Bebauungsplans vom ... beruft, verkennt sie, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht mit diesen Bebauungsplanfassungen befasst und dementsprechend keine Aussagen zu deren Wirksamkeit getätigt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Gültigkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans „...-...“ vom ... thematisiert.
13 
aa) Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzungen der 8. Änderung stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen, weil die numerische Beschränkung auf einen Einzelhandelsbetrieb nicht geltungserhaltend ausgelegt werden könne und deren Unwirksamkeit zu einer unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze führe.
14 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die textliche Festsetzung der Beschränkung zulässiger Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb im Sondergebiet unwirksam. Wenn es in einem Sondergebiet aber nur ein für die Art der Nutzung vorhabengeeignetes Baugrundstück gebe, lasse sich die unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris Rn. 34) . Woraus sich die Vorhabeneignung eines Baugrundstücks ergebe, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeführt. Allerdings verweise es zur Begründung auf die bisherige Rechtsprechung, wonach planungsrechtliche Festsetzungen entscheidend seien, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse aber nicht betrachtet würden. Auch der Grundstückszuschnitt und die Grundstücksgröße zählten zu den wandelbaren zivilrechtlichen Verhältnissen, auf die es nach der Rechtsprechung nicht ankomme, da der Bebauungsplan nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 17.10.2019 darauf abgestellt, wie sich die planungsrechtlichen Festsetzungen anhand der tatsächlichen Verhältnisse auswirkten. Der dort entschiedene Fall betreffe allerdings zwei Sondergebiete für Einkaufszentren mit jew. maximal rund 16.000 m² Verkaufsfläche. Aufgrund der dafür erforderlichen Grundfläche habe es keiner weiteren Kriterien neben der Grundstücksgröße bedurft, um die Vorhabeneignung zu beurteilen. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe bedürfe es aber keiner vergleichbar großen Grundstücksfläche, zumal auch mehrgeschossige Gebäude und Tiefgaragen den Flächenbedarf reduzieren könnten. Folglich könne sich die Vorhabeneignung nur anhand der übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung beurteilen. Diese seien nach der Rechtsprechung schon bisher für die Ausnahme von gebietsbezogenen Verkaufsflächenfestsetzungen als maßgebliche Kriterien formuliert worden. Die 8. Änderung des einschlägigen Bebauungsplans enthalte für das relevante Sondergebiet keine entsprechenden Festsetzungen. Auch auf dem kleineren der beiden Grundstücke sei daher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig, wenn die Verkaufsfläche und die Stellplätze auf mehrere Geschosse verteilt werden könnten. Demnach befinde sich nicht nur ein vorhabengeeignetes Grundstück im Plangebiet. Eine geltungserhaltende Reduktion sei deshalb nicht möglich, so dass die Festsetzung der numerischen Begrenzung von Einzelhandelsbetrieben unwirksam sei.
15 
(2) Die Unwirksamkeit der Festsetzung der numerischen Beschränkung von Nutzungen führe auch nicht nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar sei die Verkaufsflächenbegrenzung von der numerischen Nutzungsbegrenzung zu unterscheiden und deshalb teilbar. Die verbleibende Festsetzung der Verkaufsflächenbegrenzung erweise sich jedoch als baugebietsbezogene Obergrenze der Verkaufsfläche, die hier nicht als ausnahmsweise zulässige vorhabenbezogene Begrenzung gedeutet werden könne. Denn diese Ausnahme müsse sich aus den planungsrechtlichen Möglichkeiten für Handelsbetriebe ergeben und sei nicht anhand der zivilrechtlich determinierten Grundstücksgröße zu beurteilen. Da der Bebauungsplan für das hier relevante Sondergebiet keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der baulichen Nutzung enthalte, seien im Baugebiet planungsrechtlich an mehreren Stellen Einzelhandelsbetriebe möglich. Die Verkaufsflächenbegrenzung wirke daher nicht lediglich vorhabenbezogen, sondern sei als baugebietsbezogene Begrenzung unzulässig. Sofern das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Vorhabenbezugs auf die Grundstücksgröße abstelle, sei dies durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gedeckt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium „vorhabengeeignetes Baugrundstück“ in seinem Urteil vom 17.10.2019 verwende, ändere dies nicht den Maßstab für Verkaufsflächenbegrenzungen. Dieses Kriterium verwende das Bundesverwaltungsgericht nur für die geltungserhaltende Reduktion einer numerischen Kontingentierung.
16 
bb) Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf.
17 
(1) Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zunächst in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris Rn. 12 ff.). Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht wiederum entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob die Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben vorliegend zur Unwirksamkeit der ebenfalls getroffenen Verkaufsflächenbeschränkung führt. Dabei hat es auf die durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnete Möglichkeit abgestellt, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die einzelnen Grundstücke im Sondergebiet als Art der Nutzung festzusetzen, sei es in Form einer Verhältniszahl (Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße) oder in Form einer absoluten Zahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 33). Sodann geht das angegriffene Urteil der Frage nach, ob sich die von der Rechtsprechung als grundsätzlich unzulässig erachtete gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, Rn. 14 ff.) hier planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen lässt. Im Rahmen dessen hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob in dem betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der Nutzung „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von Nr. III.1. der schriftlichen Festsetzungen der 8. Änderung des Bebauungsplans geeignetes Grundstück vorhanden ist. Damit hält sich das angegriffene Urteil innerhalb der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine planerhaltende Auslegung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung als möglich erachtet, wenn es im betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück gibt (so BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34).
18 
Das Verwaltungsgericht hat bei dieser Prüfung der Vorhabeneignung im aufgezeigten Sinn darauf abgestellt, dass das zweite Grundstück des Sondergebiets EH B2 mit einer Gesamtfläche von etwa 800 m² zu klein sei, um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (ab 800 m²) aufnehmen zu können. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es war dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang auf solche tatsächlichen Umstände abzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, ausschließlich planungsrechtliche Festsetzungen, etwa die überbaubare Grundstücksfläche oder das Maß der baulichen Nutzung, einzubeziehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht nimmt eine solche Einschränkung in seinem Urteil vom 17.10.2019 nicht vor, sondern stellt lediglich darauf ab, dass nur ein „geeignetes Baugrundstück“ vorhanden sein darf (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34); entscheidend dafür seien die tatrichterlichen Feststellungen (ebd., Rn. 35). Der Hintergrund der Unzulässigkeit einer gebietsbezogenen Kontingentierung von Verkaufsflächen vermag eine solche Einschränkung ebenso wenig zu stützen. Denn das Ziel der Vermeidung sog. Windhundrennen potentieller Investoren und Bauantragsteller mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34), ist auch in den Fällen gesichert, in denen aus tatsächlichen Gründen nur ein vorhabengeeignetes Grundstück im betroffenen Sondergebiet vorhanden ist.
19 
Entgegen der klägerischen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verweis auf seinen Beschluss vom 11.11.2009 (- 4 BN 63.09 - juris) nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob in einem Sondergebiet mehrere für ein Vorhaben geeignete Grundstücke vorhanden sind, nur anhand planungsrechtlicher Festsetzungen zu entscheiden ist und deshalb Grundstückszuschnitt und -größe als wandelbare zivilrechtliche Verhältnisse nicht in die Prüfung einzubeziehen sind. Denn mit dem Verweis auf den genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich untermauert, dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung nicht ausreiche, wenn „das Grundeigentum“ oder „alle“ Grundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer Hand lägen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3 und Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24). Daraus können entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Auffassung keine Folgerungen für die Frage, wie viele vorhabengeeignete Grundstücke sich in einem Sondergebiet überhaupt befinden, gezogen werden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2019 betont, dass sich zwar die Eigentumsverhältnisse auch ändern könnten, wenn das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück bestehe; jedoch bleibe das Eigentum stets in der Hand eines Eigentümers, der nicht befürchten müsse, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34). Einzig der Umstand, dass Grundstückszuschnitt und -größe nach klägerischer Auffassung wandelbare zivilrechtliche Verhältnisse sind, führt nicht zu einer Vergleichbarkeit mit der Situation mehrerer vorhabengeeigneter Grundstücke in der Hand eines Eigentümers. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass der Möglichkeit einer Grundstücksteilung rechtlich insoweit keine Bedeutung zukomme (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124 Rn. 3).
20 
Des Weiteren stützt sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.10.2017 - 2 D 98/15.NE - juris Rn. 129 und v. 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE - juris Rn. 72). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es für die hier relevante Frage, ob sich in dem betroffenen Sondergebiet nur ein geeignetes Grundstück für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb findet, ausschließlich auf planungsrechtliche Vorgaben ankommt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.10.2019 (a.a.O., Rn. 12) die Zulässigkeit der absoluten Verkaufszahlenobergrenze stärker an das Baugrundstück (vgl. jedoch bereits BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - juris Rn. 16) als bisher an den zulässigen Betrieb geknüpft (vgl. Giesecke/Krupp, NVwZ 2020, 403 f.). Für die sich daran anschließende Frage, wann ein Baugrundstück überhaupt vorhabengeeignet ist, können tatsächliche Gegebenheiten, die dazu führen, dass rein faktisch nur eine Realisierung des betroffenen Anlagentyps möglich ist, nicht ausgeblendet werden. Deshalb kann sich die Folgerung, es gebe im betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück, sowohl aus Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans (z.B. zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche) als auch aus tatsächlichen Umständen (z.B. dem Zuschnitt oder der Größe der Baugrundstücke) ergeben.
21 
Auch der Einwand der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück Flst.Nr. ... sei zu klein für die Aufnahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, verfängt nicht. Denn ihr Verweis auf die Möglichkeit, Verkaufsfläche und Stellplätze auf mehrere Geschosse zu verteilen, bleibt allgemein und setzt sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das neben dem Baugrundstück gelegene Grundstück sei mit einer Gesamtfläche von etwa 800 m² zu klein für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der erst ab einer Verkaufsfläche von 800 m² angenommen werde, nicht substantiiert auseinander. Überdies dürfte sich das Grundstück Flst.Nr. ... insbesondere im Hinblick auf die mit einem großflächigen Einzelhandelbetrieb einhergehende Geschoßfläche und die Anzahl notwendiger Stellplätze tatsächlich als zu klein erweisen.
22 
(2) Hinsichtlich der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es griffen vorliegend zudem die Grundsätze zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen, zeigt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
23 
Der Zulassungsantrag wendet sich nicht gegen die gerichtliche Darlegung, die unwirksame Festsetzung der Zahl der zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet sei teilbar von der Festsetzung der gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze. Nach Auffassung der Klägerin erweist sich die verbleibende Verkaufsflächenbegrenzung jedoch als baugebietsbezogene Obergrenze der Verkaufsfläche, die nicht als ausnahmsweise als zulässige vorhabenbezogene Begrenzung gedeutet werden könne. Diesbezüglich verweist die Klägerin wiederum auf ihre Auffassung, es müsse sich aus den planungsrechtlichen Vorgaben ergeben, dass nur ein Handelsbetrieb in dem Sondergebiet zulässig sei. Damit dringt sie jedoch - wie bereits dargelegt - nicht durch.
24 
Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Aufrechterhaltung der Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung auch bei Unwirksamkeit der Festsetzung der Zahl zulässiger Vorhaben dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entspreche, wendet sich der Zulassungsantrag nicht.
25 
2. Die Klägerin zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf.
26 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Rechtssache im Rahmen der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten aufweist, die bezogen auf das gesamte Spektrum verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittlich sind, also das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Dabei müssen sich die besonderen Schwierigkeiten jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9 m.w.N.).
27 
Dies zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Die Klägerin beschränkt ihre diesbezüglichen Ausführungen auf die Notwendigkeit der Überprüfung mehrerer Bebauungspläne einschließlich der Festsetzungen von Verkaufsflächengrenzen auf der Grundlage mehrerer Fassungen der BauNVO. Die gerichtliche Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens setzt jedoch regelmäßig die Überprüfung der Gültigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans voraus; Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung mehrerer Bebauungspläne. Die hier im Raum stehenden Unwirksamkeitsgründe der Pläne übersteigen das durchschnittliche Maß der möglichen Schwierigkeiten nicht. Dies gilt auch in Anbetracht der Festsetzungen von Verkaufsflächengrenzen und die daraus folgenden Rechtsfragen.
28 
3. Die Klägerin legt nicht dar, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
29 
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsstreitigkeit dann zu, wenn sie rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sowie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt sind und deren Klärung durch das Berufungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 10 zu § 124 m. w. N.). Dabei muss es sich um eine vom Verwaltungsgericht entschiedene Frage handeln, die selbst von grundsätzlicher Bedeutung ist; dass erst einer Frage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre, grundsätzliche Bedeutung zukommt, genügt dagegen nicht (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 11.10.2005 - 10 B 8.05 - juris Rn. 4).
30 
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2014 - A 11 S 1887/14 - juris m. w. N.).
31 
b) Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinn zukommt.
32 
Nach Auffassung der Klägerin kommt der Klärung der planungsrechtlichen Kriterien zur Beurteilung der Vorhabeneignung eines Grundstücks grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.10.2019 keine entsprechenden Kriterien formuliert und nicht eindeutig wiederholt, dass diesbezüglich allein planungsrechtliche Feststellungen maßgeblich seien. Der Verweis auf die Unerheblichkeit der Grundstücksteilung sei missverständlich, weil damit auf derzeitige zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse verwiesen werde, die aber wandelbar und planungsrechtlich ohne Bedeutung seien.
33 
Damit zeigt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Ungeachtet dessen, dass der Zulassungsantrag keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, lässt er keine Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit erkennen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung als ausnahmsweise zulässig erachtet, wenn das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück besteht, ist für die Frage der Vorhabeneignung sowohl auf rechtliche als auch tatsächliche Umstände abzustellen. Dass es dabei - wie die Klägerin meint - einzig auf planungsrechtliche Feststellungen ankommen soll, ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.1 und Nr. 9.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen