Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1486/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. April 2019 - 4 K 5729/17 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Er ist seit dem Jahr 2003 Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks „...“, Flst.-Nr. 64 in ... im Gebiet der Beklagten (im Folgenden: Veranlagungsgrundstück). Das Veranlagungsgrundstück ist mit einem Gebäude, das eine Wohnung enthält, sowie mit einer Kleinkläranlage und weiteren Gebäuden und baulichen Anlagen bebaut.
Bereits mit Bescheid vom 17.02.1971 hatte das Landratsamt Ravensburg der früheren Eigentümerin des Veranlagungsgrundstücks, der ... AG, die dort eine Pumpstation betrieb, die bis 31.12.2000 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, anfallendes häusliches Abwasser in eine Hauskläranlage einzuleiten.
Unter dem 18.05.2009 wurde dem Kläger auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB eine Baugenehmigung zur Umnutzung, zum Umbau und zur baulichen Erweiterung der ehemaligen Pumpstation zu einem Gewerbebetrieb zur Lagerung, Reparatur und zum Vertrieb von Geräten sowie zum Neubau eines Gebäudes mit Büro und Betriebsleiterwohnung erteilt. Mit Bescheid ebenfalls vom 18.05.2009 erhielt der Kläger die bis zum 30.10.2019 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, das in einer Kleinkläranlage gereinigte häusliche Abwasser aus den auf dem Veranlagungsgrundstück befindlichen Gebäuden über eine Rohrleitung in den Vorfluter einzuleiten. In den Nebenbestimmungen wurde verfügt, dass die Anlage nur im Rahmen ihrer Ausbaugröße (6 Personen) genutzt werden dürfe (Ziff. 2.1.2) Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sei eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten (Ziff. 2.1.4 Satz 1). Der anfallende Schlamm sei der Beklagten im Rahmen ihrer Entsorgungssatzung zur Entnahme zu überlassen (Ziff. 2.1.4 Satz 2).
Am 19.08.2013 nahm der Kläger eine vollbiologische Kleinkläranlage der Firma ... Abwassertechnik e.K. in Betrieb und ließ die bisher betriebene 3-Kammer-Grube stilllegen und verfüllen. Laut Rechnung der Firma ... Abwassertechnik e.K. handelt es sich bei der neuen Anlage um eine „Einbehälteranlage aus Kunststoff mit technischer Ausrüstung als vollbiologische Kleinkläranlage für sechs Einwohnerwerte“.
Aus dieser Kleinkläranlage entnahm die Beklagte nach Beauftragung durch den Kläger am 23.12.2016 einen Kubikmeter Schlamm, woraufhin sie gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 25.01.2017 einen Abwasserteilbeitrag für das Klärwerk in Höhe von 9.441,10 EUR festsetzte. Diesem Bescheid lag die Annahme zugrunde, das Veranlagungsgrundstück habe eine beitragspflichtige Fläche von 3.975 m² und sei mit zwei Vollgeschossen bebaut. Nach Hinweis des Klägers, es sei nur von einer eingeschossigen Bebauung auszugehen, legte die Beklagte der Veranlagung mit Bescheid vom 31.01.2017 eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss zugrunde und reduzierte den festgesetzten Abwasserteilbeitrag entsprechend auf 7.552,50 EUR.
Gegen die Abwasserteilbeitragsbescheide vom 25.01.2017 und vom 31.01.2017 erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Zur Begründung trug er zusammengefasst vor, für das Veranlagungsgrundstück sei bereits mit Bescheid vom 17.02.1971 ein Abwasserbeitrag geltend gemacht worden, was einer erneuten Festsetzung entgegenstehe. Ungeachtet dessen sei das Veranlagungsgrundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen und dieser Anschluss werde auch in Zukunft nicht erfolgen. Denn das Schmutzwasser werde über eine Kleinkläranlage entsorgt. Das Niederschlagswasser werde in einen Löschteich geleitet. Endprodukt der Kleinkläranlage sei lediglich Wasser, das im Boden versickere. Die Entsorgung des Schlamms im Dezember 2016 habe nur deshalb erfolgen müssen, weil es in der Anlage zu einem technischen Defekt gekommen sei. Weder sei zuvor eine Schlammentsorgung notwendig gewesen noch werde dies in Zukunft der Fall sein. Eine Einleitung des Abwassers in den Vorfluter durch eine öffentliche Rohrleitung, von der die Erlaubnis vom 18.05.2009 ausgehe, erfolge nicht, da es aufgrund der Reinigungsleistung der Anlage keiner solchen Zuleitung bedürfe. Eine einmalige Entsorgung von einem Kubikmeter Schlamm erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS). Diese seien nur bei regelmäßiger Entsorgung gegeben. Im vorliegenden Fall sei nur eine Gebührenfestsetzung für die Schlammentsorgung zulässig, die hier mit Abgabenbescheid vom 06.03.2017 erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017, zugestellt am 26.06.2017, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, für Grundstücke, die im Außenbereich belegen seien, entstehe eine Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung. Von einem solchen Anschluss sei dann auszugehen, wenn tatsächlich eine Anlieferung von Abwasser (Schlamm, Fäkalwasser) an die Kläranlage erfolge. Im Fall des Klägers sei die Beitragspflicht deshalb am 23.12.2016 entstanden. Die Beklagte differenziere in ihrer Abwassersatzung nach Teilbeträgen für den Kanalbereich und den Klärbereich und habe vorliegend den maßgeblichen Klärbeitrag festgesetzt. Auch das einmalige Abholen von Schlamm führe zur Entstehung der Beitragspflicht. Mit dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 17.02.1971 seien Verwaltungsgebühren und kein Anschlussbeitrag erhoben worden, zumal das Landratsamt keine eigene beitragsfähige öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung betreibe.
Der Kläger hat am 14.07.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld sei es nicht nur, dass eine nutzbare öffentliche Einrichtung und eine rechtswirksame Beitragssatzung gegeben seien; vielmehr sei auch erforderlich, dass das betreffende Grundstück in relevanter Weise nutzbar sei und an die Einrichtung angeschlossen werden könne, so dass durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung ein dauerhafter Vorteil gegeben sei. Dies sei bereits im Jahr 1971, spätestens aber mit Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2009 der Fall gewesen. Die Beitragsschuld sei deshalb verjährt. Der Schlamm der Rechtsvorgängerin sei bereits vor der Havarie der Anlage im Dezember 2016 von der Beklagten entsorgt worden. Das Landratsamt Ravensburg habe seit 1971 die Anlage kontrolliert; seither sei - auch nach Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der Rechtsvorgängerin - fortlaufend Klärschlamm abgefahren worden. Jedenfalls sei von einer Verwirkung des Beitragsanspruchs auszugehen. Der von der Beklagten erhobene Beitrag stehe im Übrigen in einem Missverhältnis zur gewährten Leistung.
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Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat zusammengefasst vorgetragen, die Beitragspflicht sei durch die erstmalige Abholung des Schlamms am 23.12.2016 entstanden. Der Vortrag des Klägers, es habe bereits vor dem 23.12.2016 eine Schlammentsorgung stattgefunden, werde bestritten. Die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sei erst seit dem 01.10.1996 Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Seit diesem Zeitpunkt gelte eine Anzeigepflicht für bestehende Kleinkläranlagen. Die frühere 3-Kammer-Grube sei bei ihr - der Beklagten - jedoch nicht angezeigt worden. Sollte der Schlamm aus dieser Anlage entsorgt worden sein, so sei davon auszugehen, dass dies privat organisiert erfolgt sei. Damit sei auch eine frühere Entstehung des Abwasserbeitrags ausgeschlossen.
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Auf den Umstand, dass eine Entsorgung hier nur einmalig (am 23.12.2016) erfolgt sei, komme es ebenso wenig an wie auf die Menge des entsorgten Klärschlamms. Maßgeblich sei nur, dass der auf dem Veranlagungsgrundstück angefallene Klärschlamm dezentral entsorgt worden sei und auch in Zukunft entsorgt werde, sofern ein Bedürfnis hierfür entstehe. Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt.
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Mit dem angegriffenen Urteil vom 12.04.2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2017 in der Fassung ihres Bescheides vom 31.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 22.06.2017 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragspflicht sei mangels eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht entstanden. Selbst wenn ein tatsächlicher Anschluss unterstellt würde, wäre die Entstehung der Beitragspflicht im vorliegenden Fall jedenfalls unverhältnismäßig.
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Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung, die nach § 2 Abs. 3 AbwS auch die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen umfasse, entstehe die Beitragsschuld in den Fällen des § 23 Abs. 2 AbwS nach § 34 Abs. 2 AbwS i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung.
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Im vorliegenden Fall sei ein tatsächlicher Anschluss der Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten nicht erfolgt. Aufgrund der nur einmaligen Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung - bedingt durch eine Havarie der Kleinkläranlage - fehle es an der für einen tatsächlichen Anschluss erforderlichen Dauerhaftigkeit der Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung. Der tatsächliche Anschluss setze nämlich eine reale, technische, über- oder unterirdische sowie auf Dauer angelegte Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung voraus. Ein solcher Anschluss erfolge regelmäßig in Form einer Leitung. Beitragsrechtlich könne es sich aber auch um einen Anschluss im übertragenen Sinn handeln, z.B. wenn ein Grundstück regelmäßig entsorgt werde.
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Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es vorliegend an einer solchen auf Dauer angelegten Verbindung, da bei dem Veranlagungsgrundstück in absehbarer Zeit nicht mit einer erneuten Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zu rechnen sei. Die bislang einmalige Inanspruchnahme sei lediglich aufgrund eines Notfalls erfolgt. Ein solcher Notfall sei aufgrund der bisherigen, seit 2009 andauernden und mithin etwa zehnjährigen Nutzung der vollbiologischen Kleinkläranlage - bei der im Regelbetrieb keine Entsorgung von Schlamm vorzunehmen sei - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu erwarten, zumal das Veranlagungsgrundstück nach den Angaben des Klägers lediglich zu Freizeitzwecken genutzt werde und die dem Ausfall der Kleinkläranlage zugrundeliegende Ursache, die nicht ordnungsgemäße Wartung der Anlage, durch Beauftragung eines neuen Unternehmens beseitigt worden sei. Bei der am 23.12.2016 erfolgten Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung habe es sich mithin lediglich um einen vorübergehenden, also gerade nicht „besonderen“ Vorteil gehandelt, der eine Beitragspflicht nicht entstehen lasse.
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Die angegriffenen Bescheide wären auch dann rechtswidrig, wenn unterstellt würde, dass im vorliegenden Fall ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der Abwassersatzung erfolgt wäre. Denn die Beitragserhebung wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Für die Entnahme von circa einem Kubikmeter Klärschlamm sei ein Beitrag in Höhe von 7.552,50 EUR erhoben worden. Der zu entrichtende Betrag stehe, da keine weitere Inanspruchnahme zu erwarten sei, in krassem Missverhältnis zu dem Vorteil, der dem Kläger durch die einmalige Entnahme infolge einer nicht zu erwartenden Havarie zugekommen sei. Solche Fälle der einmaligen Inanspruchnahme seien allein über die Erhebung einer Gebühr abzubilden. Verdeutlicht werde das Missverhältnis zwischen Leistung und Vorteil durch einen Vergleich mit der für die gleiche Menge zu entrichtenden Gebühr. Je nach Grubenart, aus der der Schlamm entsorgt werde, betrage die Gebühr, die der Kläger hier auch entrichtet habe, für die Entsorgung eines Kubikmeters Klärschlamm maximal 37,80 EUR (zuzüglich der Kosten der Abfuhr). Der vorliegend mit der Beitragserhebung abgegoltene Vorteil betrage damit nahezu das 200-fache der üblicherweise für einen Kubikmeter Klärschlamm zu entrichtenden Gebühr.
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Am 27.05.2019 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 30.04.2019 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Aussage, bei dem Veranlagungsgrundstück handele es sich um ein zur Freizeitgestaltung benutztes Grundstück, sei unzutreffend. Denn dieses sei bis Mitte des Jahres 2018 - also auch im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides - von der vierköpfigen Familie eines Sohnes des Klägers bewohnt worden, die dort gemeldet gewesen sei. Aktuell sei das Veranlagungsgrundstück unbewohnt, werde aber immer noch teilweise gewerblich genutzt.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Veranlagungsgrundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen. Diese umfasse sowohl die zentrale als auch die dezentrale Abwasserbeseitigung, letztere in Form der Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. In dem Moment, in dem der Inhalt einer geschlossenen Grube bzw. einer Kleinkläranlage von ihr - der Beklagten - abgeholt und in der öffentlichen Kläranlage entsorgt werde, sei ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Einrichtung gegeben und die sachliche Beitragspflicht entstanden.
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Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Abholung des Schlamms aufgrund einer Havarie der Kleinkläranlage des Klägers erfolgt sei, ändere an dem Anschluss des Veranlagungsgrundstücks an die öffentliche - dezentrale - Abwasserbeseitigung nichts. Das Verwaltungsgericht sei im Anschluss an den Vortrag des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Schlammentsorgung am 23.12.2016 um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe und eine Schlammentsorgung in Zukunft nicht mehr notwendig sein werde. Denn es könne zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass ein erneuter Defekt der Kleinkläranlage eine Abfuhr von Klärschlamm erforderlich mache, zum anderen gehe die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18.05.2009 in Ziffer 2.1.4 der Nebenbestimmungen ausdrücklich davon aus, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlage eine regelmäßige, bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten sei. Im Übrigen gebe es keine Kleinkläranlage - gleich welcher Größenordnung -, bei der kein Schlamm anfalle. Sowohl die rechtlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis als auch die Technik der Kleinkläranlage verlangten eine regelmäßige Schlammentsorgung, sei es nun jährlich, zweijährlich oder zehnjährlich.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.04.2019 - 4 K 5729/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus trägt er vor: Zutreffend sei zwar die Behauptung der Beklagten, das Veranlagungsgrundstück sei von der Familie seines Sohnes bewohnt worden. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Unter dem 03.06.2019 sei ihm vom Landratsamt Ravensburg erneut eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, die berücksichtige, dass zu keinem Zeitpunkt Abwasser aus der Kleinkläranlage über eine Rohrleitung in den Vorfluter eingeleitet worden sei. Das Landratsamt habe deshalb das, was seit Anbeginn der Anlage die Regel gewesen sei, bestätigt, indem die Erlaubnis erteilt worden sei, das gereinigte Abwasser über eine Mulde versickern zu lassen. Die Kleinkläranlage sei zweimal im Jahr von einer Wartungsfirma und einmal jährlich vom Landratsamt Ravensburg überprüft worden, wobei es keine Beanstandungen gegeben habe. Eine Schlammentsorgung sei seit dem einmaligen Ereignis am 23.12.2016 nicht mehr erforderlich gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die Technik der Kleinkläranlage verlange eine regelmäßige Schlammentsorgung, sei deshalb unzutreffend. Im Übrigen regele die wasserrechtliche Erlaubnis nicht, wie der Schlamm zu entsorgen sei. Werde er, wie in seinem Fall, durch Mikroben vernichtet, dann sei dies auch eine zulässige Art der Schlammentsorgung. Ungeachtet dessen könne von einer regelmäßigen Schlammentsorgung nicht gesprochen werden, wenn tatsächlich nur alle zehn Jahre einmal ein Kubikmeter Schlamm entsorgt werden müsse. Auch die Argumentation der Beklagten, die dezentrale Abwasserbeseitigung werde „anrücken“, wenn sie angefordert werde, weshalb ihm ein nicht nur vorübergehender Vorteil geboten werde, sei vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.
25 
Die Beklagte hat hierauf erwidert, auch aus der nunmehr vom Kläger vorgelegten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.06.2019 (Ziffer 2.1.3 der Nebenbestimmungen) ergebe sich, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten sei und der in der Belebungsanlage anfallende Schlamm bei Bedarf durch sie - die Beklagte - im Rahmen ihrer Entsorgungssatzung entnehmen zu lassen sei.
26 
Auf Anforderung des Senats hat das Landratsamt Ravensburg, Sachgebiet Abwasser, mit Schreiben vom 14.04.2020 eine fachliche Stellungnahme abgegeben.
27 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Landratsamtes Ravensburg sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.09.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.01.2017 in der Fassung ihres Bescheides vom 31.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 22.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserteilbeitrags gegenüber dem Kläger ist die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 24.10.2005 in der Fassung vom 21.12.2015. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und §§ 29 ff. KAG.
31 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beitragsschuld des Klägers auf der Grundlage der Abwassersatzung entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht.
32 
a) Die Beklagte betreibt nach § 1 Abs. 1 AbwS die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung (öffentliche Abwasserbeseitigung). Als angefallen gilt nach § 1 Abs. 2 AbwS das Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (zentrale Abwasserbeseitigung), in Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gesammelt wird (dezentrale Abwasserbeseitigung) oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
33 
Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AbwS die - hier am 23.12.2016 erfolgte - Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS regelt die Berechtigung und Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Beklagten zu überlassen.
34 
Nach § 22 Satz 1 AbwS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Dieser wird in Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks erhoben (§ 22 Satz 2 i.V.m. § 33 AbwS; § 29 Abs. 1 KAG). Der Beitragssatz beläuft sich nach § 33 AbwS für den öffentlichen Abwasserkanal auf 3,43 EUR je m² Nutzungsfläche und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks auf 1,90 EUR je m² Nutzungsfläche. Die Nutzungsfläche ergibt sich nach § 25 AbwS durch eine Multiplikation der Grundstücksfläche (§ 26 AbwS) mit einem Nutzungsfaktor, der sich gemäß § 27 AbwS nach der Geschosszahl bestimmt.
35 
Der Beitragspflicht unterliegen nach § 23 Abs. 1 AbwS Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1). Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es nach § 23 Abs. 2 AbwS der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung entsteht die Beitragsschuld nach § 34 Abs. 2 AbwS in den Fällen des § 23 Abs. 2 AbwS mit dem Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung.
36 
b) Nach diesen Maßgaben ist das Veranlagungsgrundstück beitragspflichtig und die Beitragsschuld ist mit der erstmaligen Schlammabfuhr und -beseitigung am 23.12.2016 entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit den angegriffenen Bescheiden keine Nachveranlagung, sondern eine erstmalige Beitragserhebung erfolgt.
37 
Zwar sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AbwS hier - unstreitig - nicht gegeben, da das Veranlagungsgrundstück baurechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Für das Veranlagungsgrundstück ist damit keine bauliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS festgesetzt. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 2 AbwS, da sie gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen und sie damit weder „nach der Verkehrsauffassung Bauland“ sind noch in Bezug auf diese Grundstücke davon die Rede sein kann, dass sie „nach der geordneten baulichen Entwicklung (...) zur Bebauung anstehen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 15). Eine Ausnahme hiervon gilt auch nicht für diejenigen Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 16). Denn § 23 Abs. 1 AbwS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die Baulandeigenschaft bzw. die geordnete bauliche Entwicklung ab. An dieser fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf diesem eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 - juris Rn. 5).
38 
Die Beitragsplicht des Veranlagungsgrundstücks ergibt sich allerdings aus § 23 Abs. 2 AbwS, da das Grundstück mit der erstmaligen Schlammabfuhr und -beseitigung am 23.12.2016 im Sinne dieser Vorschrift an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen worden ist. Mit diesem Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung ist die Beitragsschuld nach § 34 Abs. 2 AbwS entstanden.
39 
§ 23 Abs. 2 AbwS trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Rechnung, wonach bei Grundstücken, die - wie das Veranlagungsgrundstück - im Außenbereich liegen, selbst wenn sie bebaut sind, die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG rechtfertigenden Vorteil bietet, weshalb diese Grundstücke der Beitragspflicht nur dann unterliegen können, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04 - juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 M 87/03 - juris Rn. 21; zum niedersächsischen Landesrecht Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1032).
40 
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung „nicht nur vorübergehende Vorteile“ geboten werden. Das Kommunalabgabengesetz definiert den Begriff des Vorteils nicht, sondern setzt ihn voraus. Der beitragsrechtliche Vorteil muss ein wirtschaftlicher, nicht nur ideeller Vorteil sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, juris Rn. 41; Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 - BVerfGE 7, 244, juris Rn. 26; Driehaus, ZMR 1996, 462 <464>; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 533). Da die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, ist der Vorteil grundstücksbezogen im Sinne eines Gebrauchsvorteils zu verstehen, mit dem in der Regel eine Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes eines Grundstücks und regelmäßig, aber nicht zwingend, eine Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - juris Rn. 27; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.2; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 8; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 533 f.).
41 
Die Schaffung von Abwasserbeseitigungsanlagen durch die Gemeinden ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser beseitigt wird. Diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert solcher Grundstücke, die auf eine Abwasserbeseitigung angewiesen sind. Der Anschlussvorteil ist also primär im Hinblick auf eine Verbesserung der Erschließungssituation zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 534) und hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit, insbesondere von der Grundstücksgröße und dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 13; Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.2). Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu auch die Abwasserbeseitigung gehört.
42 
Da Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen, bedeutet bei diesen die bloße Möglichkeit des Anschlusses keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden (Gebrauchs-)Vorteil. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.) unterliegen diese Grundstücke der Beitragspflicht deshalb nur, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind. Dies gilt auch für bebaute Außenbereichsgrundstücke; denn auch diese sind kein Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 15 f.), weshalb die Anschlussmöglichkeit bei ihnen mit dem Risiko behaftet ist, dass die vorhandene Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009, aaO juris Rn. 7 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003, aaO juris Rn. 21).
43 
Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.11.2009 (aaO juris Rn. 7 ff.) entschieden hat, der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bestehe bei Grundstücken im Außenbereich - selbst wenn sie bebaut sind, anders als bei Innenbereichsgrundstücken - nicht in einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Einrichtung selbst, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest. Denn ein Abstellen auf die Inanspruchnahme der Einrichtung verliert die erforderliche Grundstücksbezogenheit des Vorteils aus dem Blick. Ein grundstücksbezogener wirtschaftlicher Vorteil im Sinne eines dem Grundstück unter Erschließungsgesichtspunkten zukommenden Gebrauchsvorteils und eines daraus folgenden Gebrauchs- und Nutzungswertes kommt insbesondere auch Außenbereichsgrundstücken zu, die bebaut sind oder für die zumindest eine Baugenehmigung erteilt ist. Denn in diesen Fällen sichert der Anschluss die auch nach § 35 BauGB erforderliche Erschließung. Auch unbebauten Außenbereichsgrundstücken kann ein Gebrauchs- und Nutzungsvorteil zukommen, wenn der Anschluss für diese Grundstücke nützlich ist (etwa im Fall des Anschlusses landwirtschaftlicher Grundstücke an die Wasserversorgung). Dies ist im Fall eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Einrichtung zu vermuten (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 552; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.5).
44 
Der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung setzt das Vorhandensein einer betriebsfertigen, auf Dauer angelegten Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung voraus (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 535; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.5). Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Verbindung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG, der zu einer Beitragserhebung nur ermächtigt, wenn „nicht nur vorübergehende“ Vorteile geboten werden.
45 
Bei Außenbereichsgrundstücken, die an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, ist die für einen tatsächlichen Anschluss erforderliche dauerhafte Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung gegeben, wenn das Grundstück durch Leitungen mit dieser verbunden ist. Bei der dezentralen, d.h. nicht leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung ist von einem die sachliche Beitragspflicht begründenden tatsächlichen Anschluss auszugehen, wenn tatsächlich eine Abwasser-/Schlammabfuhr durch Spezialfahrzeuge (sog. rollender Kanal) stattfindet, das Abwasser bzw. der Schlamm in die öffentliche Kläranlage eingebracht wird und dies auch in Zukunft regelmäßig zu erwarten ist (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 8; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.2.1; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.5.2.1.2).
46 
Diese Erwartung ist bei einer notwendigen regelmäßigen Abwasser-/Schlammentsorgung selbst dann begründet, wenn sie nicht dem Willen des Grundstückseigentümers entspricht, jedoch - wie hier in § 3 Abs. 1 AbwS (vgl. auch Ziff. 2.1.4 Satz 2 der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.05.2009) - satzungsrechtlich ein Anschluss- und Benutzungszwang geregelt ist (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Rn. 1.5). Der beitragsrechtliche Vorteil besteht in diesem Fall in dem Gebrauchsvorteil, der sich aus der tatsächlichen und in Zukunft möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigung ergibt.
47 
Von der zu erwartenden regelmäßigen Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers ist nach dem Sinn und Zweck der Beitragserhebung - dem Ausgleich von nicht nur vorübergehenden Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen - nicht nur dann auszugehen, wenn eine Entsorgung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen oder sogar zu bestimmten Terminen erfolgt. Vielmehr ist grundsätzlich auch der Fall der bedarfsgerechten Schlammentsorgung erfasst, bei dem die Abfuhr flexibel nach Bedarf in kleineren oder größeren Zeitabständen erfolgt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, wann Zeitabstände einer erforderlichen Entsorgung so lang sind, dass von einer regelmäßigen Abwasser-/Schlammabfuhr nicht mehr ausgegangen werden kann. Denn ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben.
48 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Schlammentsorgung am 23.12.2016 um ein einmaliges Ereignis handelte. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dieser Annahme zugrunde gelegt, dass die streitgegenständliche Kleinkläranlage bereits seit 2009 in Betrieb sei. Tatsächlich erfolgte die Inbetriebnahme ausweislich des in den beigezogenen Akten befindlichen Montage- und Inbetriebnahmeprotokolls erst am 19.08.2013.
49 
Auch vor dem Hintergrund, dass seit diesem Zeitpunkt bis zur Schlammabfuhr am 23.12.2016 und seit diesem Datum bis heute keine weitere Schlammabfuhr stattgefunden hat, vermag sich der Senat nicht der Würdigung des Verwaltungsgerichts und dem Vortrag des Klägers anzuschließen, wonach es sich bei der Schlammentsorgung am 23.12.2016 um ein einmaliges Ereignis aufgrund einer Havarie gehandelt habe und im Regelbetrieb der Kleinkläranlage keine Entsorgung von Schlamm vorzunehmen sei. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, die der Senat bei der Firma ... Abwassertechnik e.K. angefordert hat, die die streitgegenständliche Anlage geliefert hat, dass auch der ordnungsgemäße Betrieb dieser Anlage eine Schlammentsorgung in mehr oder weniger langen Zeitabständen erfordert. So heißt es in der bauaufsichtlichen Zulassung dieser Kleinkläranlage (S. 7), bei der mindestens zweimal jährlich von einem Fachbetrieb durchzuführenden Wartung sei die Schlammhöhe in der Vorklärung bzw. im Schlammspeicher zu prüfen. Gegebenenfalls sei eine Schlammabfuhr durch den Betreiber zu veranlassen. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage sei eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Diese sei spätestens bei 70 % Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen.
50 
In dem Betriebsbuch für die betreffende Kleinkläranlage heißt es zur Schlammentleerung auf Seite 28, in einer Kleinkläranlage gebe es verschiedene Arten von Schlamm. Abgefahren werde nur der Fäkalschlamm, der sich in der ersten Kammer sammele. Er bestehe aus sedimentierten Rückständen der Abwasserreinigung. Bei Kleinkläranlagen setze sich der Fäkalschlamm bzw. Klärschlamm aus abgestorbenen Mikroorganismen der biologischen Reinigungsstufe und den abgesetzten Feststoffen aus der Vorreinigung zusammen. Die Höhe des angesammelten Schlamms im Schlammspeicher werde vom Wartungsfachmann im Rahmen der Wartung mithilfe eines Schlammpegelmessgerätes bestimmt. Die Anlage sei so konzipiert, dass der Schlammspeicherraum bei permanentem Volllastbetrieb und Einhaltung der Betreiber- und Wartungspflichten für mindestens zwölf Monate ausreiche. Bei geringerer Belastung verlängere sich dieser Zeitraum entsprechend. Eine rechtzeitige Schlammentsorgung sei notwendig, um bei zunehmendem Schlammanfall das Überlaufen der Feststoffe in die biologische Stufe zu verhindern. Schlammregulierung und -entsorgung seien wichtige Voraussetzungen für eine gute Reinigungsleistung und eine lange Lebensdauer der Kleinkläranlage. Spätestens bei 70 % Füllung des Schlammspeichers sei eine Schlammentsorgung durchzuführen. Im Regelfall müsse nur die Vorklärkammer der Kleinkläranlage entleert werden. Bei fehlerhafter Schlammregulierung der Anlage könne auch das Absaugen des unteren Teilbereichs der SBR-Kammer oder das oberflächliche Abpumpen von Schwimmschlamm notwendig sein.
51 
Das Erfordernis einer nutzungsabhängigen Schlammentsorgung ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten fachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Abwasser, vom 14.04.2020. Danach müsse bei Anlagen mit mechanischer Vorbehandlung zur Sicherstellung der Reinigungsleistung in der biologischen Reinigungsstufe eine ausreichende Feststoffrückhaltung in der Vorbehandlung erfolgen. Sie werde durch einen ordnungsgemäßen Betrieb und eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung sichergestellt. Diese erfolge auf der Grundlage der im Rahmen der Wartung festgestellten Schlammspiegelmessung. Eine Schlammentnahme müsse nach Feststellung von 50 % Füllung des Gesamtnutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) erfolgen (DWA Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 221 vom Dezember 2019). In der wasserrechtlichen Erlaubnis werde eine bedarfsgerechte Entsorgung des Schlamms angeordnet, da das häusliche Abwasser in seiner biologischen Zusammensetzung sehr stark variieren könne und auch die Anzahl der angeschlossenen Einwohner als wesentlicher Faktor zum Schlammaufkommen bei der Abwasserreinigung beitrage. Da der Standort hier relativ gering genutzt werde, sei es plausibel, dass bei der streitgegenständlichen Anlage ein sehr niedriger Schlammanfall vorliege. Aus diesem Grund sei in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Schlammentsorgung nach Bedarf gefordert worden. Eine verbindliche Aussage darüber, in welchen Abständen der in der streitgegenständlichen Anlage entstehende Schlamm entsorgt werden müsse, könne nicht abgegeben werden, da die hierfür relevanten, oben genannten Faktoren zu stark variieren könnten. Auch eine pauschale Einschätzung, ob nach einem Defekt an der Kleinkläranlage eine Schlammentsorgung nötig wäre, könne nicht abgegeben werden, da dies von der Art des Defektes abhängig sei.
52 
Soweit der Kläger sich auf den nur geringen Abwasser- bzw. Schlammanfall auf dem Veranlagungsgrundstück beruft und insoweit einwendet, das Grundstück werde nur unregelmäßig zu Freizeitzwecken genutzt, vermag er die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Schlammentsorgung nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte hat diesen Einwand widerlegt, indem sie vorgetragen hat, das Veranlagungsgrundstück sei bis Mitte des Jahres 2018 - also auch im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides - von der Familie eines Sohnes des Klägers bewohnt gewesen, die dort auch gemeldet gewesen sei. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch eingeräumt.
53 
Ungeachtet dessen hat der Kläger mit seinem Einwand, das Veranlagungsgrundstück werde nur unregelmäßig genutzt, weshalb nur eine geringe Menge Schlamm anfalle, nicht die generelle, den vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme des Landratsamtes zu entnehmende Aussage in Frage gestellt, dass eine Schlammentsorgung beim Betrieb der Kleinkläranlage grundsätzlich erforderlich ist. Auch ist der Einwand deshalb unbeachtlich, weil es für die Erhebung von Anschlussbeiträgen - anders als für Benutzungsgebühren - nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung im konkreten Fall, sondern nur auf die objektiv mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ankommt (vgl. § 20 Abs. 1 KAG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32 ff.; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Ziff. 2.5.2; Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 541; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1). Hintergrund ist, dass sich die Intensität der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks und der dadurch bedingte Abwasseranfall im Lauf der Zeit ändern können, ohne dass - wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung - entsprechende Beiträge nachveranlagt werden können. Eine Ermittlung und ständige Überwachung der konkreten Nutzung aller beitragspflichtigen Grundstücke wäre im Übrigen auch nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchführbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 34; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 1).
54 
Im Fall des Klägers kommt es deshalb nicht auf die (derzeitige) tatsächliche Nutzung des Veranlagungsgrundstückes an, sondern allein darauf, wie dieses in zulässiger Weise genutzt werden könnte (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.1). Genehmigt ist hier eine gewerbliche Nutzung mit Büro und Betriebsleiterwohnung; nach der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung darf die Kleinkläranlage im Rahmen ihrer Ausbaugröße (6 EW) durch maximal sechs Personen genutzt werden. Für diese maximale Auslastung durch sechs Personen ergibt sich aus dem Betriebsbuch der Anlage, dass der Schlammspeicherraum bei permanentem Volllastbetrieb und Einhaltung der Betreiber- und Wartungspflichten für „mindestens 12 Monate“ ausreicht. Eine maximale Zeitdauer bis zur notwendigen Schlammentsorgung lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus der angegebenen Mindestdauer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Entsorgung bei Vollauslastung der Anlage im Regelfall nach Ablauf von zwölf Monaten erforderlich wird. Dies ist für die Annahme einer regelmäßigen Schlammentsorgung ausreichend.
55 
Die Abwassersatzung regelt hier in zulässiger Weise auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 KAG, dass der Abwasserbeitrag in Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks erhoben wird, wobei für jeden dieser Einrichtungsteile ein gesonderter Teilbeitragssatz festgesetzt wird (§ 22 Satz 2 i.V.m. § 33 AbwS). Grundstücke, bei denen das Abwasser, wie im vorliegenden Fall, dezentral beseitigt wird, sind zwar nicht an den Abwasserkanal, jedoch an das Klärwerk „angeschlossen“, so dass für sie nur der Teilbeitrag für das Klärwerk erhoben werden kann. Dies hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid auch beachtet und insoweit dem in § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten Grundsatz der Bemessung des Beitrags nach den Vorteilen Rechnung getragen.
56 
Nach dem Grundsatz der vorteilsgerechten Bemessung von Beiträgen müssen die Beitragspflichtigen im Verhältnis der ihnen durch die öffentliche Einrichtung zugewachsenen Vorteile belastet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die den beitragspflichtigen Grundstücken durch die beitragspflichtige Maßnahme zukommen, bei der Beitragsbemessung stets nur grob und unscharf abgebildet werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32). Ein Wirklichkeitsmaßstab scheidet regelmäßig aus, weil die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Berechnungsfaktoren für eine genaue Ermittlung des Vorteils des Anschlussnehmers fehlen bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Verwaltungsaufwand bestimmt werden können (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 2.1). Es ist daher - insbesondere bei den Beiträgen für Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - zulässig, anstelle des Wirklichkeitsmaßstabes einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, bei dem der Umfang des Vorteils vereinfachend nach der Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Einzelfall ermittelt wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber einen ungefähren Anhalt für den Vorteil bieten. Verlangt wird nicht eine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 9 BN 2.11 - juris Rn. 4, Beschluss vom 30.04.2009 - 9 B 60.08 - juris Rn. 4; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1).
57 
Der für die Beitragserhebung maßgebliche Vorteil orientiert sich, wie bereits dargelegt wurde, daran, welcher Gebrauchsvorteil dem Grundstück durch die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, gewährt wird bzw. wie stark der Gebrauchs- und Nutzungswert des Grundstücks durch die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, erhöht wird. Grundsätzlich nicht entscheidend ist deshalb der Umfang des Abwasseranfalls oder die Art und Weise der technischen Durchführung der Entsorgung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 28; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Rn. 2.5.2). Unterschiedliche Entsorgungssituationen, insbesondere in Bezug auf die in die öffentliche Einrichtung eingebrachte Abwassermenge, die technische Durchführung der Entsorgung oder Leistungsunterschiede in Bezug auf die Abwasserableitung und -reinigung, führen nur dann zu einem beitragsrechtlich relevanten Mindervorteil, wenn davon auch die Erschließungssituation des Grundstücks und damit dessen Bebaubarkeit oder Benutzbarkeit negativ tangiert wird, wenn diese Unterschiede sich also nachteilig auf den dem Grundstück zukommenden Gebrauchsvorteil auswirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27 f.; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Rn. 2.5.2; Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 668 ff.). Kann nicht die gesamte anfallende Abwassermenge öffentlich entsorgt werden, stellt dies somit dann keinen relevanten Mindervorteil dar, wenn gleichwohl eine ausreichende bauliche Erschließung gegeben ist bzw. wenn dies keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstücks hat.
58 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg führt deshalb der Umstand, dass nur das Schmutzwasser, nicht aber auch das Niederschlagswasser durch eine öffentliche Einrichtung entsorgt wird, nur dann zu einem Mindervorteil, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen ist, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27). Bei einem - wie im vorliegenden Fall - im Außenbereich gelegenen Grundstück ist dies nicht der Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 41; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 14; Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 28). Denn bei Außenbereichsgrundstücken kann das anfallende Niederschlagswasser in der Regel ohne größere Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich einwandfreier Weise beseitigt werden (Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Ziff. 2.5.2).
59 
Der Grundsatz der vorteilsgerechten Bemessung von Beiträgen erfordert somit für das Veranlagungsgrundstück auch nicht deshalb eine Reduzierung des für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzten Beitragssatzes, weil zwischen der dezentralen Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen einerseits und der dezentralen Entsorgung von Abwasser aus geschlossenen Gruben oder der zentralen leitungsgebundenen Entsorgung andererseits Unterschiede bestehen (etwa in Bezug auf die Abwassermenge, die technische Durchführung der Entsorgung, die zu erbringende Reinigungsleistung oder die Entsorgung von Niederschlagswasser). Denn diese Unterschiede haben für das streitgegenständliche bebaute Außenbereichsgrundstück keine Auswirkungen auf die Erschließungssituation bzw. den dem Grundstück zukommenden Gebrauchsvorteil, weil jede dieser Entsorgungsarten eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet. Entscheidend ist, dass in allen Fällen für die Zukunft die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht und diese die Nutzbarkeit des Grundstücks gewährleistet.
60 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beitragserhebung im Fall des Klägers auch nicht das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieses Prinzip setzt dem Gesetzgeber nur sehr weite Grenzen. Es verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil steht, den er abgelten soll, und dass einzelne Beitragspflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - juris Rn. 26 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - juris Rn. 26, und vom 14.04.1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, juris Rn. 20 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 48). Beides ist hier nicht der Fall.
61 
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb gegeben, weil die Höhe des Beitrags die Kosten für die Abfuhr und Entsorgung des Schlamms und die hierfür festgesetzte Benutzungsgebühr um ein Vielfaches übersteigt. Denn die Benutzungsgebühr wird nicht wie der Beitrag als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotenen Vorteil erhoben, sondern als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage und damit für den tatsächlich gewährten Vorteil. Die Gebühr dient vor allem der Deckung der laufenden Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung. Beiträge werden dagegen nicht zur Finanzierung der laufenden Kosten, sondern zur teilweisen Deckung des Aufwands für Anschaffung, Herstellung oder Ausbau der öffentlichen Einrichtung erhoben.
62 
2. Die Heranziehung des Klägers zum Abwasserteilbeitrag verletzt auch nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Dieser besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.1990 - 2 S 2767/89 - juris Rn. 3 f.; Urteil vom 29.3.1989 - 2 S 43/87 - VBlBW 1989, 345). Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist somit verletzt, wenn auf denselben Vorteil bezogen bereits zuvor ein endgültiger Beitragsbescheid erlassen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 36; Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - juris Rn. 56; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 10; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.5; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 18).
63 
Ausgehend hiervon verstößt die Heranziehung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Die sachliche Beitragspflicht ist hier erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden. Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, der Schlamm sei nach Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der vormaligen Eigentümerin des Veranlagungsgrundstücks schon vorher beim Betrieb der alten 3-Kammer-Grube regelmäßig abgefahren worden und die Beitragspflicht deshalb schon früher entstanden, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger selbst hat hieran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten. Zwar spricht viel dafür, dass eine Entsorgung des in der abflusslosen Grube seit Beginn ihrer Nutzung angefallenen Abwassers tatsächlich erfolgt ist, da die Grube sonst übergelaufen wäre. Der Senat hält jedoch den Vortrag der Beklagten für überzeugend, dass diese Entsorgung privat organisiert war und eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung somit nicht stattgefunden hat. Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landratsamt Ravensburg die Anlage nach Ablauf der Geltungsdauer der der Rechtsvorgängerin des Klägers erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum 31.12.2000 bis zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2009 kontrolliert und eine Entsorgung von Klärschlamms durch die Beklagte veranlasst hat. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen erst seit dem 01.10.1996 Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine Anzeigepflicht für bestehende Kleinkläranlagen gegenüber der Beklagten. Eine Anzeige des Betriebs der vormaligen 3-Kammer-Grube ist bei der Beklagten jedoch nach ihrer Aussage und auch nach Aktenlage nicht erfolgt, weshalb nichts dafür spricht, dass eine öffentliche Entsorgung des Abwassers bzw. Schlamms aus dieser Anlage erfolgt sein könnte.
64 
Für das Veranlagungsgrundstück wurde mit den angegriffenen Bescheiden erstmals ein Abwasserteilbeitrag festgesetzt. Mit dem Bescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 17.02.1971, auf den sich der Kläger beruft, wurde kein Abwasserbeitrag erhoben, sondern es wurden für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und bau- und wasserrechtlichen Genehmigung Verwaltungsgebühren festgesetzt.
65 
3. Der Heranziehung des Klägers stehen auch weder der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch die Verwirkung des Beitragsanspruchs entgegen; die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
66 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Fall der Ungültigkeit einer Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung.
67 
Im Fall des Klägers ist die Beitragsschuld, wie oben dargelegt wurde, mit der erstmaligen Abfuhr und Beseitigung des Schlamms am 23.12.2016 entstanden (vgl. § 34 Abs. 2, § 23 Abs. 2 AbwS, § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die vierjährige Festsetzungsfrist war damit zum Zeitpunkt des circa einen Monat später erfolgten Erlasses des streitgegenständlichen Abwasserteilbeitragsbescheides vom 25.01.2017 noch nicht abgelaufen.
68 
Da die Vorteilslage und die Beitragsschuld erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden waren und der Kläger bereits mit Beitragsbescheid vom 25.01.2017 in Anspruch genommen wurde, kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ebenso wenig in Betracht wie der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58; Beschluss vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 34 ff.)
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
71 
Beschluss vom 30.09.2020
72 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.552,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.01.2017 in der Fassung ihres Bescheides vom 31.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 22.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserteilbeitrags gegenüber dem Kläger ist die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 24.10.2005 in der Fassung vom 21.12.2015. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und §§ 29 ff. KAG.
31 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beitragsschuld des Klägers auf der Grundlage der Abwassersatzung entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht.
32 
a) Die Beklagte betreibt nach § 1 Abs. 1 AbwS die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung (öffentliche Abwasserbeseitigung). Als angefallen gilt nach § 1 Abs. 2 AbwS das Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (zentrale Abwasserbeseitigung), in Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gesammelt wird (dezentrale Abwasserbeseitigung) oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
33 
Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AbwS die - hier am 23.12.2016 erfolgte - Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS regelt die Berechtigung und Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Beklagten zu überlassen.
34 
Nach § 22 Satz 1 AbwS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Dieser wird in Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks erhoben (§ 22 Satz 2 i.V.m. § 33 AbwS; § 29 Abs. 1 KAG). Der Beitragssatz beläuft sich nach § 33 AbwS für den öffentlichen Abwasserkanal auf 3,43 EUR je m² Nutzungsfläche und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks auf 1,90 EUR je m² Nutzungsfläche. Die Nutzungsfläche ergibt sich nach § 25 AbwS durch eine Multiplikation der Grundstücksfläche (§ 26 AbwS) mit einem Nutzungsfaktor, der sich gemäß § 27 AbwS nach der Geschosszahl bestimmt.
35 
Der Beitragspflicht unterliegen nach § 23 Abs. 1 AbwS Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1). Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es nach § 23 Abs. 2 AbwS der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung entsteht die Beitragsschuld nach § 34 Abs. 2 AbwS in den Fällen des § 23 Abs. 2 AbwS mit dem Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung.
36 
b) Nach diesen Maßgaben ist das Veranlagungsgrundstück beitragspflichtig und die Beitragsschuld ist mit der erstmaligen Schlammabfuhr und -beseitigung am 23.12.2016 entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit den angegriffenen Bescheiden keine Nachveranlagung, sondern eine erstmalige Beitragserhebung erfolgt.
37 
Zwar sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AbwS hier - unstreitig - nicht gegeben, da das Veranlagungsgrundstück baurechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Für das Veranlagungsgrundstück ist damit keine bauliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS festgesetzt. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 2 AbwS, da sie gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen und sie damit weder „nach der Verkehrsauffassung Bauland“ sind noch in Bezug auf diese Grundstücke davon die Rede sein kann, dass sie „nach der geordneten baulichen Entwicklung (...) zur Bebauung anstehen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 15). Eine Ausnahme hiervon gilt auch nicht für diejenigen Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 16). Denn § 23 Abs. 1 AbwS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die Baulandeigenschaft bzw. die geordnete bauliche Entwicklung ab. An dieser fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf diesem eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2009 - 2 S 2337/08 - juris Rn. 5).
38 
Die Beitragsplicht des Veranlagungsgrundstücks ergibt sich allerdings aus § 23 Abs. 2 AbwS, da das Grundstück mit der erstmaligen Schlammabfuhr und -beseitigung am 23.12.2016 im Sinne dieser Vorschrift an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen worden ist. Mit diesem Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung ist die Beitragsschuld nach § 34 Abs. 2 AbwS entstanden.
39 
§ 23 Abs. 2 AbwS trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Rechnung, wonach bei Grundstücken, die - wie das Veranlagungsgrundstück - im Außenbereich liegen, selbst wenn sie bebaut sind, die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG rechtfertigenden Vorteil bietet, weshalb diese Grundstücke der Beitragspflicht nur dann unterliegen können, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04 - juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 M 87/03 - juris Rn. 21; zum niedersächsischen Landesrecht Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1032).
40 
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung „nicht nur vorübergehende Vorteile“ geboten werden. Das Kommunalabgabengesetz definiert den Begriff des Vorteils nicht, sondern setzt ihn voraus. Der beitragsrechtliche Vorteil muss ein wirtschaftlicher, nicht nur ideeller Vorteil sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, juris Rn. 41; Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 - BVerfGE 7, 244, juris Rn. 26; Driehaus, ZMR 1996, 462 <464>; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 533). Da die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, ist der Vorteil grundstücksbezogen im Sinne eines Gebrauchsvorteils zu verstehen, mit dem in der Regel eine Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes eines Grundstücks und regelmäßig, aber nicht zwingend, eine Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - juris Rn. 27; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.2; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 8; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 533 f.).
41 
Die Schaffung von Abwasserbeseitigungsanlagen durch die Gemeinden ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser beseitigt wird. Diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert solcher Grundstücke, die auf eine Abwasserbeseitigung angewiesen sind. Der Anschlussvorteil ist also primär im Hinblick auf eine Verbesserung der Erschließungssituation zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 534) und hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit, insbesondere von der Grundstücksgröße und dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 13; Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.2). Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu auch die Abwasserbeseitigung gehört.
42 
Da Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen, bedeutet bei diesen die bloße Möglichkeit des Anschlusses keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden (Gebrauchs-)Vorteil. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.) unterliegen diese Grundstücke der Beitragspflicht deshalb nur, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind. Dies gilt auch für bebaute Außenbereichsgrundstücke; denn auch diese sind kein Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 15 f.), weshalb die Anschlussmöglichkeit bei ihnen mit dem Risiko behaftet ist, dass die vorhandene Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009, aaO juris Rn. 7 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003, aaO juris Rn. 21).
43 
Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.11.2009 (aaO juris Rn. 7 ff.) entschieden hat, der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bestehe bei Grundstücken im Außenbereich - selbst wenn sie bebaut sind, anders als bei Innenbereichsgrundstücken - nicht in einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Einrichtung selbst, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest. Denn ein Abstellen auf die Inanspruchnahme der Einrichtung verliert die erforderliche Grundstücksbezogenheit des Vorteils aus dem Blick. Ein grundstücksbezogener wirtschaftlicher Vorteil im Sinne eines dem Grundstück unter Erschließungsgesichtspunkten zukommenden Gebrauchsvorteils und eines daraus folgenden Gebrauchs- und Nutzungswertes kommt insbesondere auch Außenbereichsgrundstücken zu, die bebaut sind oder für die zumindest eine Baugenehmigung erteilt ist. Denn in diesen Fällen sichert der Anschluss die auch nach § 35 BauGB erforderliche Erschließung. Auch unbebauten Außenbereichsgrundstücken kann ein Gebrauchs- und Nutzungsvorteil zukommen, wenn der Anschluss für diese Grundstücke nützlich ist (etwa im Fall des Anschlusses landwirtschaftlicher Grundstücke an die Wasserversorgung). Dies ist im Fall eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Einrichtung zu vermuten (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 552; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.5).
44 
Der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung setzt das Vorhandensein einer betriebsfertigen, auf Dauer angelegten Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung voraus (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 535; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.5). Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Verbindung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG, der zu einer Beitragserhebung nur ermächtigt, wenn „nicht nur vorübergehende“ Vorteile geboten werden.
45 
Bei Außenbereichsgrundstücken, die an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, ist die für einen tatsächlichen Anschluss erforderliche dauerhafte Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung gegeben, wenn das Grundstück durch Leitungen mit dieser verbunden ist. Bei der dezentralen, d.h. nicht leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung ist von einem die sachliche Beitragspflicht begründenden tatsächlichen Anschluss auszugehen, wenn tatsächlich eine Abwasser-/Schlammabfuhr durch Spezialfahrzeuge (sog. rollender Kanal) stattfindet, das Abwasser bzw. der Schlamm in die öffentliche Kläranlage eingebracht wird und dies auch in Zukunft regelmäßig zu erwarten ist (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 8; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Ziff. 1.2.1; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.5.2.1.2).
46 
Diese Erwartung ist bei einer notwendigen regelmäßigen Abwasser-/Schlammentsorgung selbst dann begründet, wenn sie nicht dem Willen des Grundstückseigentümers entspricht, jedoch - wie hier in § 3 Abs. 1 AbwS (vgl. auch Ziff. 2.1.4 Satz 2 der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.05.2009) - satzungsrechtlich ein Anschluss- und Benutzungszwang geregelt ist (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 32 Rn. 1.5). Der beitragsrechtliche Vorteil besteht in diesem Fall in dem Gebrauchsvorteil, der sich aus der tatsächlichen und in Zukunft möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigung ergibt.
47 
Von der zu erwartenden regelmäßigen Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers ist nach dem Sinn und Zweck der Beitragserhebung - dem Ausgleich von nicht nur vorübergehenden Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen - nicht nur dann auszugehen, wenn eine Entsorgung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen oder sogar zu bestimmten Terminen erfolgt. Vielmehr ist grundsätzlich auch der Fall der bedarfsgerechten Schlammentsorgung erfasst, bei dem die Abfuhr flexibel nach Bedarf in kleineren oder größeren Zeitabständen erfolgt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, wann Zeitabstände einer erforderlichen Entsorgung so lang sind, dass von einer regelmäßigen Abwasser-/Schlammabfuhr nicht mehr ausgegangen werden kann. Denn ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben.
48 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Schlammentsorgung am 23.12.2016 um ein einmaliges Ereignis handelte. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dieser Annahme zugrunde gelegt, dass die streitgegenständliche Kleinkläranlage bereits seit 2009 in Betrieb sei. Tatsächlich erfolgte die Inbetriebnahme ausweislich des in den beigezogenen Akten befindlichen Montage- und Inbetriebnahmeprotokolls erst am 19.08.2013.
49 
Auch vor dem Hintergrund, dass seit diesem Zeitpunkt bis zur Schlammabfuhr am 23.12.2016 und seit diesem Datum bis heute keine weitere Schlammabfuhr stattgefunden hat, vermag sich der Senat nicht der Würdigung des Verwaltungsgerichts und dem Vortrag des Klägers anzuschließen, wonach es sich bei der Schlammentsorgung am 23.12.2016 um ein einmaliges Ereignis aufgrund einer Havarie gehandelt habe und im Regelbetrieb der Kleinkläranlage keine Entsorgung von Schlamm vorzunehmen sei. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, die der Senat bei der Firma ... Abwassertechnik e.K. angefordert hat, die die streitgegenständliche Anlage geliefert hat, dass auch der ordnungsgemäße Betrieb dieser Anlage eine Schlammentsorgung in mehr oder weniger langen Zeitabständen erfordert. So heißt es in der bauaufsichtlichen Zulassung dieser Kleinkläranlage (S. 7), bei der mindestens zweimal jährlich von einem Fachbetrieb durchzuführenden Wartung sei die Schlammhöhe in der Vorklärung bzw. im Schlammspeicher zu prüfen. Gegebenenfalls sei eine Schlammabfuhr durch den Betreiber zu veranlassen. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage sei eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Diese sei spätestens bei 70 % Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen.
50 
In dem Betriebsbuch für die betreffende Kleinkläranlage heißt es zur Schlammentleerung auf Seite 28, in einer Kleinkläranlage gebe es verschiedene Arten von Schlamm. Abgefahren werde nur der Fäkalschlamm, der sich in der ersten Kammer sammele. Er bestehe aus sedimentierten Rückständen der Abwasserreinigung. Bei Kleinkläranlagen setze sich der Fäkalschlamm bzw. Klärschlamm aus abgestorbenen Mikroorganismen der biologischen Reinigungsstufe und den abgesetzten Feststoffen aus der Vorreinigung zusammen. Die Höhe des angesammelten Schlamms im Schlammspeicher werde vom Wartungsfachmann im Rahmen der Wartung mithilfe eines Schlammpegelmessgerätes bestimmt. Die Anlage sei so konzipiert, dass der Schlammspeicherraum bei permanentem Volllastbetrieb und Einhaltung der Betreiber- und Wartungspflichten für mindestens zwölf Monate ausreiche. Bei geringerer Belastung verlängere sich dieser Zeitraum entsprechend. Eine rechtzeitige Schlammentsorgung sei notwendig, um bei zunehmendem Schlammanfall das Überlaufen der Feststoffe in die biologische Stufe zu verhindern. Schlammregulierung und -entsorgung seien wichtige Voraussetzungen für eine gute Reinigungsleistung und eine lange Lebensdauer der Kleinkläranlage. Spätestens bei 70 % Füllung des Schlammspeichers sei eine Schlammentsorgung durchzuführen. Im Regelfall müsse nur die Vorklärkammer der Kleinkläranlage entleert werden. Bei fehlerhafter Schlammregulierung der Anlage könne auch das Absaugen des unteren Teilbereichs der SBR-Kammer oder das oberflächliche Abpumpen von Schwimmschlamm notwendig sein.
51 
Das Erfordernis einer nutzungsabhängigen Schlammentsorgung ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten fachlichen Stellungnahme des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Abwasser, vom 14.04.2020. Danach müsse bei Anlagen mit mechanischer Vorbehandlung zur Sicherstellung der Reinigungsleistung in der biologischen Reinigungsstufe eine ausreichende Feststoffrückhaltung in der Vorbehandlung erfolgen. Sie werde durch einen ordnungsgemäßen Betrieb und eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung sichergestellt. Diese erfolge auf der Grundlage der im Rahmen der Wartung festgestellten Schlammspiegelmessung. Eine Schlammentnahme müsse nach Feststellung von 50 % Füllung des Gesamtnutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) erfolgen (DWA Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 221 vom Dezember 2019). In der wasserrechtlichen Erlaubnis werde eine bedarfsgerechte Entsorgung des Schlamms angeordnet, da das häusliche Abwasser in seiner biologischen Zusammensetzung sehr stark variieren könne und auch die Anzahl der angeschlossenen Einwohner als wesentlicher Faktor zum Schlammaufkommen bei der Abwasserreinigung beitrage. Da der Standort hier relativ gering genutzt werde, sei es plausibel, dass bei der streitgegenständlichen Anlage ein sehr niedriger Schlammanfall vorliege. Aus diesem Grund sei in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Schlammentsorgung nach Bedarf gefordert worden. Eine verbindliche Aussage darüber, in welchen Abständen der in der streitgegenständlichen Anlage entstehende Schlamm entsorgt werden müsse, könne nicht abgegeben werden, da die hierfür relevanten, oben genannten Faktoren zu stark variieren könnten. Auch eine pauschale Einschätzung, ob nach einem Defekt an der Kleinkläranlage eine Schlammentsorgung nötig wäre, könne nicht abgegeben werden, da dies von der Art des Defektes abhängig sei.
52 
Soweit der Kläger sich auf den nur geringen Abwasser- bzw. Schlammanfall auf dem Veranlagungsgrundstück beruft und insoweit einwendet, das Grundstück werde nur unregelmäßig zu Freizeitzwecken genutzt, vermag er die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Schlammentsorgung nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte hat diesen Einwand widerlegt, indem sie vorgetragen hat, das Veranlagungsgrundstück sei bis Mitte des Jahres 2018 - also auch im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides - von der Familie eines Sohnes des Klägers bewohnt gewesen, die dort auch gemeldet gewesen sei. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auch eingeräumt.
53 
Ungeachtet dessen hat der Kläger mit seinem Einwand, das Veranlagungsgrundstück werde nur unregelmäßig genutzt, weshalb nur eine geringe Menge Schlamm anfalle, nicht die generelle, den vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme des Landratsamtes zu entnehmende Aussage in Frage gestellt, dass eine Schlammentsorgung beim Betrieb der Kleinkläranlage grundsätzlich erforderlich ist. Auch ist der Einwand deshalb unbeachtlich, weil es für die Erhebung von Anschlussbeiträgen - anders als für Benutzungsgebühren - nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung im konkreten Fall, sondern nur auf die objektiv mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ankommt (vgl. § 20 Abs. 1 KAG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32 ff.; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Ziff. 2.5.2; Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 541; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1). Hintergrund ist, dass sich die Intensität der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks und der dadurch bedingte Abwasseranfall im Lauf der Zeit ändern können, ohne dass - wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung - entsprechende Beiträge nachveranlagt werden können. Eine Ermittlung und ständige Überwachung der konkreten Nutzung aller beitragspflichtigen Grundstücke wäre im Übrigen auch nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchführbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 34; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 1).
54 
Im Fall des Klägers kommt es deshalb nicht auf die (derzeitige) tatsächliche Nutzung des Veranlagungsgrundstückes an, sondern allein darauf, wie dieses in zulässiger Weise genutzt werden könnte (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 1.3.1). Genehmigt ist hier eine gewerbliche Nutzung mit Büro und Betriebsleiterwohnung; nach der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung darf die Kleinkläranlage im Rahmen ihrer Ausbaugröße (6 EW) durch maximal sechs Personen genutzt werden. Für diese maximale Auslastung durch sechs Personen ergibt sich aus dem Betriebsbuch der Anlage, dass der Schlammspeicherraum bei permanentem Volllastbetrieb und Einhaltung der Betreiber- und Wartungspflichten für „mindestens 12 Monate“ ausreicht. Eine maximale Zeitdauer bis zur notwendigen Schlammentsorgung lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus der angegebenen Mindestdauer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Entsorgung bei Vollauslastung der Anlage im Regelfall nach Ablauf von zwölf Monaten erforderlich wird. Dies ist für die Annahme einer regelmäßigen Schlammentsorgung ausreichend.
55 
Die Abwassersatzung regelt hier in zulässiger Weise auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 KAG, dass der Abwasserbeitrag in Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks erhoben wird, wobei für jeden dieser Einrichtungsteile ein gesonderter Teilbeitragssatz festgesetzt wird (§ 22 Satz 2 i.V.m. § 33 AbwS). Grundstücke, bei denen das Abwasser, wie im vorliegenden Fall, dezentral beseitigt wird, sind zwar nicht an den Abwasserkanal, jedoch an das Klärwerk „angeschlossen“, so dass für sie nur der Teilbeitrag für das Klärwerk erhoben werden kann. Dies hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid auch beachtet und insoweit dem in § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten Grundsatz der Bemessung des Beitrags nach den Vorteilen Rechnung getragen.
56 
Nach dem Grundsatz der vorteilsgerechten Bemessung von Beiträgen müssen die Beitragspflichtigen im Verhältnis der ihnen durch die öffentliche Einrichtung zugewachsenen Vorteile belastet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die den beitragspflichtigen Grundstücken durch die beitragspflichtige Maßnahme zukommen, bei der Beitragsbemessung stets nur grob und unscharf abgebildet werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 32). Ein Wirklichkeitsmaßstab scheidet regelmäßig aus, weil die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Berechnungsfaktoren für eine genaue Ermittlung des Vorteils des Anschlussnehmers fehlen bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- und Verwaltungsaufwand bestimmt werden können (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 31 Ziff. 2.1). Es ist daher - insbesondere bei den Beiträgen für Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - zulässig, anstelle des Wirklichkeitsmaßstabes einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, bei dem der Umfang des Vorteils vereinfachend nach der Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Einzelfall ermittelt wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber einen ungefähren Anhalt für den Vorteil bieten. Verlangt wird nicht eine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 9 BN 2.11 - juris Rn. 4, Beschluss vom 30.04.2009 - 9 B 60.08 - juris Rn. 4; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 1).
57 
Der für die Beitragserhebung maßgebliche Vorteil orientiert sich, wie bereits dargelegt wurde, daran, welcher Gebrauchsvorteil dem Grundstück durch die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, gewährt wird bzw. wie stark der Gebrauchs- und Nutzungswert des Grundstücks durch die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch zu nehmen, erhöht wird. Grundsätzlich nicht entscheidend ist deshalb der Umfang des Abwasseranfalls oder die Art und Weise der technischen Durchführung der Entsorgung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 28; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Rn. 2.5.2). Unterschiedliche Entsorgungssituationen, insbesondere in Bezug auf die in die öffentliche Einrichtung eingebrachte Abwassermenge, die technische Durchführung der Entsorgung oder Leistungsunterschiede in Bezug auf die Abwasserableitung und -reinigung, führen nur dann zu einem beitragsrechtlich relevanten Mindervorteil, wenn davon auch die Erschließungssituation des Grundstücks und damit dessen Bebaubarkeit oder Benutzbarkeit negativ tangiert wird, wenn diese Unterschiede sich also nachteilig auf den dem Grundstück zukommenden Gebrauchsvorteil auswirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27 f.; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Rn. 2.5.2; Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 668 ff.). Kann nicht die gesamte anfallende Abwassermenge öffentlich entsorgt werden, stellt dies somit dann keinen relevanten Mindervorteil dar, wenn gleichwohl eine ausreichende bauliche Erschließung gegeben ist bzw. wenn dies keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstücks hat.
58 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg führt deshalb der Umstand, dass nur das Schmutzwasser, nicht aber auch das Niederschlagswasser durch eine öffentliche Einrichtung entsorgt wird, nur dann zu einem Mindervorteil, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen ist, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 27). Bei einem - wie im vorliegenden Fall - im Außenbereich gelegenen Grundstück ist dies nicht der Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 41; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 14; Urteil vom 19.10.2006, aaO juris Rn. 28). Denn bei Außenbereichsgrundstücken kann das anfallende Niederschlagswasser in der Regel ohne größere Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich einwandfreier Weise beseitigt werden (Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 30 Ziff. 2.5.2).
59 
Der Grundsatz der vorteilsgerechten Bemessung von Beiträgen erfordert somit für das Veranlagungsgrundstück auch nicht deshalb eine Reduzierung des für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzten Beitragssatzes, weil zwischen der dezentralen Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen einerseits und der dezentralen Entsorgung von Abwasser aus geschlossenen Gruben oder der zentralen leitungsgebundenen Entsorgung andererseits Unterschiede bestehen (etwa in Bezug auf die Abwassermenge, die technische Durchführung der Entsorgung, die zu erbringende Reinigungsleistung oder die Entsorgung von Niederschlagswasser). Denn diese Unterschiede haben für das streitgegenständliche bebaute Außenbereichsgrundstück keine Auswirkungen auf die Erschließungssituation bzw. den dem Grundstück zukommenden Gebrauchsvorteil, weil jede dieser Entsorgungsarten eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet. Entscheidend ist, dass in allen Fällen für die Zukunft die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht und diese die Nutzbarkeit des Grundstücks gewährleistet.
60 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beitragserhebung im Fall des Klägers auch nicht das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieses Prinzip setzt dem Gesetzgeber nur sehr weite Grenzen. Es verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil steht, den er abgelten soll, und dass einzelne Beitragspflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - juris Rn. 26 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - juris Rn. 26, und vom 14.04.1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, juris Rn. 20 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 48). Beides ist hier nicht der Fall.
61 
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb gegeben, weil die Höhe des Beitrags die Kosten für die Abfuhr und Entsorgung des Schlamms und die hierfür festgesetzte Benutzungsgebühr um ein Vielfaches übersteigt. Denn die Benutzungsgebühr wird nicht wie der Beitrag als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotenen Vorteil erhoben, sondern als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage und damit für den tatsächlich gewährten Vorteil. Die Gebühr dient vor allem der Deckung der laufenden Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung. Beiträge werden dagegen nicht zur Finanzierung der laufenden Kosten, sondern zur teilweisen Deckung des Aufwands für Anschaffung, Herstellung oder Ausbau der öffentlichen Einrichtung erhoben.
62 
2. Die Heranziehung des Klägers zum Abwasserteilbeitrag verletzt auch nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Dieser besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.1990 - 2 S 2767/89 - juris Rn. 3 f.; Urteil vom 29.3.1989 - 2 S 43/87 - VBlBW 1989, 345). Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist somit verletzt, wenn auf denselben Vorteil bezogen bereits zuvor ein endgültiger Beitragsbescheid erlassen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 36; Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - juris Rn. 56; Beschluss vom 18.08.2009, aaO juris Rn. 10; Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt II.2.5; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 18).
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Ausgehend hiervon verstößt die Heranziehung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Die sachliche Beitragspflicht ist hier erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden. Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, der Schlamm sei nach Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der vormaligen Eigentümerin des Veranlagungsgrundstücks schon vorher beim Betrieb der alten 3-Kammer-Grube regelmäßig abgefahren worden und die Beitragspflicht deshalb schon früher entstanden, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger selbst hat hieran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten. Zwar spricht viel dafür, dass eine Entsorgung des in der abflusslosen Grube seit Beginn ihrer Nutzung angefallenen Abwassers tatsächlich erfolgt ist, da die Grube sonst übergelaufen wäre. Der Senat hält jedoch den Vortrag der Beklagten für überzeugend, dass diese Entsorgung privat organisiert war und eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung somit nicht stattgefunden hat. Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landratsamt Ravensburg die Anlage nach Ablauf der Geltungsdauer der der Rechtsvorgängerin des Klägers erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum 31.12.2000 bis zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2009 kontrolliert und eine Entsorgung von Klärschlamms durch die Beklagte veranlasst hat. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen erst seit dem 01.10.1996 Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine Anzeigepflicht für bestehende Kleinkläranlagen gegenüber der Beklagten. Eine Anzeige des Betriebs der vormaligen 3-Kammer-Grube ist bei der Beklagten jedoch nach ihrer Aussage und auch nach Aktenlage nicht erfolgt, weshalb nichts dafür spricht, dass eine öffentliche Entsorgung des Abwassers bzw. Schlamms aus dieser Anlage erfolgt sein könnte.
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Für das Veranlagungsgrundstück wurde mit den angegriffenen Bescheiden erstmals ein Abwasserteilbeitrag festgesetzt. Mit dem Bescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 17.02.1971, auf den sich der Kläger beruft, wurde kein Abwasserbeitrag erhoben, sondern es wurden für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und bau- und wasserrechtlichen Genehmigung Verwaltungsgebühren festgesetzt.
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3. Der Heranziehung des Klägers stehen auch weder der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch die Verwirkung des Beitragsanspruchs entgegen; die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Fall der Ungültigkeit einer Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung.
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Im Fall des Klägers ist die Beitragsschuld, wie oben dargelegt wurde, mit der erstmaligen Abfuhr und Beseitigung des Schlamms am 23.12.2016 entstanden (vgl. § 34 Abs. 2, § 23 Abs. 2 AbwS, § 32 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die vierjährige Festsetzungsfrist war damit zum Zeitpunkt des circa einen Monat später erfolgten Erlasses des streitgegenständlichen Abwasserteilbeitragsbescheides vom 25.01.2017 noch nicht abgelaufen.
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Da die Vorteilslage und die Beitragsschuld erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden waren und der Kläger bereits mit Beitragsbescheid vom 25.01.2017 in Anspruch genommen wurde, kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ebenso wenig in Betracht wie der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58; Beschluss vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 34 ff.)
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 30.09.2020
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.552,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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