Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2675/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2020 - 1 K 6985/19 - geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 43.708,38 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht für den Antrag nach § 123 VwGO auf Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin festgesetzte Streitwert von 2.500,- EUR ist zu niedrig. Seit Beschluss vom 06.12.2016 (- 4 S 2078/16 -, Juris) nimmt der Senat in Konkurrenteneilverfahren in ständiger Rechtsprechung die Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG anhand des sogenannten „kleinen Gesamtstatus“ selbst in Verfahren bezüglich der Vergabe eines Dienstpostens vor, wenn die Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des Statusamts entfaltet.
Auch eine Streitwerthalbierung scheidet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache aus, denn das Konkurrenteneilverfahren tritt grundsätzlich an die Stelle des Hauptsacheverfahrens; zudem ergeht der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht aufgrund einer nur summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 32). Damit aber bestimmt sich das Interesse eines Eilantragstellers hier nach der Verleihung des begehrten anderen Statusamts mit dem höheren Endgrundgehalt, wobei insoweit die Hälfte der nach der konkreten Besoldungsstufe sich ergebenden Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge dieses höheren Statusamts mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen im Zeitpunkt der Eilantragserhebung maßgeblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 46).
Im vorliegenden Fall ist demnach der Streitwert für den Konkurrenteneilantrag gemäß § 123 VwGO nach dem sogenannten „kleinen Gesamtstatus“ zu bemessen, d.h. mit insgesamt 43.708,38 EUR (angestrebtes Statusamt A 16 - der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.10.2019 in Stufe 11 = 7.284,73 x 6). Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG außer Betracht.
Denn der derzeit mit A 14 besoldete Antragsteller begehrt die für verbeamtete Bewerber ausdrücklich mit „A 16“ ausgeschriebene Stelle des Geschäftsführers, für die die Antragsgegnerin den Beigeladenen ausgewählt hat. Sollte sich wegen der besonderen Konstruktion der Stiftung dienstrechtlich keine Beförderung auf A 16 in Verbindung mit einer Abordnung realisieren lassen, sondern müsste etwa mit einer Zuweisung im Sinne von § 20 BeamtStG gearbeitet werden, dürfte doch mit einer zusätzlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung die vorgesehene Besoldung entsprechend A 16 sichergestellt werden können. Die Bedeutung der Streitsache ist deshalb auch im vorliegenden besonderen Einzelfall für den Antragsteller mit dem nach A 16 berechneten ungekürzten „kleinen Gesamtstatus“ zu bewerten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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