Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 3969/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. November 2020 - 8 K 2476/20 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.11.2020 - 8 K 2476/20 -, soweit mit diesem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (8 K 2475/20) gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2020 abgelehnt worden ist. Mit dem Bescheid wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht (Ziffer 2 des Bescheids) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf zwei Jahre ab der Abschiebung befristet (Ziffer 3 des Bescheids).
Am 25.11.2020 erfolgte die Abschiebung der Antragstellerin.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig und zu verwerfen, weil es an einer fristgemäßen Begründung der Beschwerde fehlt. Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Mangelt es an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). So liegt der Fall hier. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der über § 146 Abs. 4 VwGO zutreffend belehrt und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.11.2020 zugestellt wurde, ist bis zum Ablauf der Monatsfrist am 30.12.2020 nicht begründet worden.
Auf die Frage, ob der Zulässigkeit der Beschwerde auch entgegensteht, dass die Abschiebung der Antragstellerin bereits erfolgt und ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und ihre Änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung - wie hier - ist in Abweichung von der Empfehlung in Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.05.2020 - 12 S 821/20 -, n.v., vom 08.07.2019 - 11 S 1423/19 -, n.v., und vom 24.09.2007 - 11 S 561/07 -, juris Rn. 11). Die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist mit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) als einheitlicher Verwaltungsakt zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 37) und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 des Bescheids), das zwar - weil hier nicht streitgegenständlich - nicht im Beschwerdeverfahren, aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, führt in Abweichung von § 39 Abs. 1 GKG - gleichsam einer untergeordneten Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG - ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2020 - OVG 11 L 5/20 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 45, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 58, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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