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| Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 24 ff., und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. Unabhängig davon scheitert eine Gewährung von Prozesskostenhilfe auch daran, dass die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne des Prozesskostenhilferechts nicht dargelegt ist. Der Kläger hat bis heute keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Einem Rechtsanwalt ist die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Erfordernis der Beifügung von Belegen bekannt; insoweit bedurfte es keines besonderen gerichtlichen Hinweises vor der Ablehnung des Antrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 -, juris Rn. 4). |
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| Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. |
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| Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 11.09.2019 und 04.11.2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung ebenso wenig wie der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.07.2020 erfolgte Vortrag. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt. |
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| Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2020 - 12 A 2647/17 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.2018 - 10 ZB 17.138 -, juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2015 - 9 A 1093/13.Z -, juris Rn. 4; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Dem wird nicht entsprochen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu für das Zulassungsverfahren unerheblichen Fragen vermengt sind. Das Berufungsgericht muss aus einem derartigen Gemenge nicht das heraussuchen, was - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegungsanforderungen dürfen dabei aber mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb sie umso geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m.w.N.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 27 m.w.N.). |
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| An diesem Maßstab gemessen wird mit der Begründung des Zulassungsantrags keiner der angeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt. |
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| Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Heimatvertriebenen anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2018 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.12.2018 aufzuheben, abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Anerkennung als Heimatvertriebener sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 BVFG auf Anerkennung als Heimatvertriebener, da er nicht am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt und dieses Gebiet vor dem 01.01.1993 verlassen habe. Soweit sein Begehren darauf gerichtet sein sollte, als Spätaussiedler i.S.v. § 4 BVFG anerkannt zu werden, gehe auch dies fehl. Es bedürfe nicht der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG, da der Kläger seinen Antrag nicht beim Bundesverwaltungsamt als der nach § 15 Abs. 1 BVFG zuständigen Behörde gestellt habe, sondern bei der unzuständigen Beklagten. Auch das Begehren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe keinen Erfolg. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 StAG erworben, weil keiner seiner Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch die am 13./25.05.1988 erfolgte Einbürgerung erhalten hätten, der Kläger jedoch im Jahre 1955 geboren sei und damit vor Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eltern. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass jedenfalls seine Mutter deutsche Staatsangehörige sei, weil ihre Eltern aus ... stammten, treffe dies nicht zu. Seine Mutter sei vor der Einbürgerung jugoslawische Staatsangehörige mit ungarischer Volkszugehörigkeit gewesen. Die (ehemals) jugoslawische Staatsangehörigkeit sei durch das Schreiben des jugoslawischen Konsulats in ... an das Landratsamt T. vom 21.05.1984 und das weitere Schreiben vom 17.10.1984 nach Überprüfung der Staatsangehörigkeit durch die zuständige Behörde in Jugoslawien bestätigt worden. Mit Entscheidung des Sekretariats der Republik Serbien für innere Angelegenheiten in Belgrad vom 16.11.1987 seien die Eltern des Klägers wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aus der Staatsangehörigkeit der sozialistischen Republik Serbien und der sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien entlassen worden. Hinsichtlich der 1970 geborenen Schwester Z. sei festgestellt worden, dass damit auch deren Staatsangehörigkeit ende. Aus den genannten Gründen vermöge der Kläger auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, wonach sein Vater im Zweiten Weltkrieg auf deutscher Seite gekämpft habe und sich hieraus dessen deutsche Staatsangehörigkeit ableiten lasse. Auch insoweit sei in den genannten Schreiben dessen jugoslawische Staatsangehörigkeit bestätigt worden, die er erst mit Entlassung hieraus im Zuge der Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Im Übrigen werde auf den Bescheid der Beklagten verwiesen, wonach im Zweiten Weltkrieg auch fremdländische Männer auf freiwilliger Basis auf deutscher Seite an Kriegshandlungen teilgenommen hätten. Dies habe der Kläger nicht mit substantiierten Argumenten in Abrede gestellt. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht über seine Großeltern mütterlicherseits erwerben können, selbst wenn diese deutsche Volkszugehörige gewesen sein sollten. Nach § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 RuStAG (in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung) habe ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur vom Vater ableiten können, nicht hingegen von der Mutter. Auch durch die im Jahre 1988 erfolgte Einbürgerung seiner Eltern und Geschwister habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. § 3 StAG vermittle ein solches Recht nicht. Vielmehr könne der Ausländer nur deutscher Staatangehöriger werden, wenn er selbst eingebürgert werde. Einer Einbürgerung des Klägers dürfte jedoch schon § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegenstehen, da er offensichtlich wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei. Schließlich habe er auch nicht durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG i.V.m. § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Denn er sei unstreitig nicht im Besitz einer derartigen Bescheinigung. |
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| Hiergegen bringt der Klägervertreter mit Schriftsätzen vom 11.09.2019 und 04.11.2019 - ohne Zuordnung zu einem der von ihm eingangs aufgeführten Zulassungsgründe - im Wesentlichen vor, die Eltern des Klägers seien 1986 durch Zwangsandrohungen des Behördenchefs der Ausländerbehörde, Herrn B., und dessen bestem Freund, dem Konsul des damaligen jugoslawischen Konsulats ..., zwangseingebürgert und gleichzeitig wieder ausgebürgert worden. Grund hierfür sei Korruption und Vertuschung von Kriegsverbrechen gewesen. Es sei unklar, wann und warum der Vater oder die Mutter des Klägers aus Deutschland ausgebürgert worden seien, damit überhaupt die Notwendigkeit bestanden habe, sie wieder einzubürgern. Der Vater des Klägers sei in den deutschen Militärdienst bzw. in die Totenkopf-SS freiwillig eingetreten und habe deshalb 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Der Vater habe damals die Kriterien der arischen Abstammung über Generationen hin nachweisen können, was Voraussetzung für die Aufnahme in die SS gewesen sei. Die Mutter des Klägers sei als Germane geboren, ihre Vorfahren stammten aus .... Der Kläger sei deshalb kein Ausländer, sondern von Geburt an deutscher Staatsangehöriger und habe dementsprechend „Anspruch auf die Anerkennung seiner deutschen Staatsbürgerschaft, als Heimatvertriebener, wie auch seine gesamte Familie.“ Überdies moniert er, das Verwaltungsgericht habe ihm im Tatbestand des Urteils ohne irgendwelche Anhaltspunkte eine afghanische Staatsangehörigkeit unterstellt, er sei von Geburt an staatenlos gewesen. |
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| Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. |
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| 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jew. m.w.N.). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 3 f.). |
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| Gemessen daran hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt. |
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| Es ist schon nicht erkennbar, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet worden wäre. Vielmehr enthält das kaum nachvollziehbare Vorbringen lediglich unsubstantiierte Behauptungen, etwa zu einer „auf Korruption und Vertuschung von Kriegsverbrechen“ beruhenden angeblichen Zwangsein- und Ausbürgerung der Eltern des Klägers. Soweit der Klägervertreter in diesem Kontext auf ein „Statement“ des Klägers verweist, kann dieses keine Berücksichtigung finden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Für eigenes Vorbringen des Klägers fehlt diesem mithin die Postulationsfähigkeit. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15.11.2019 - 5 B 18.19 -, juris Rn. 6, und vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 16). Daran fehlt es hier. |
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| Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner dadurch hervorgerufen, dass der Kläger geltend macht, seine Mutter sei volksdeutscher Abstammung und sein Vater sei 1941 wegen seiner angeblichen Zugehörigkeit zur (Totenkopf-)SS eingebürgert worden. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Thematik befasst. Diesen Ausführungen setzt der Zulassungsantrag nichts substantiiert entgegen. Die vom Klägervertreter erwähnten, dem Zulassungsantrag beigefügten Stellungnahmen des Klägers selbst genügen auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht und sind unbeachtlich. |
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| Soweit moniert wird, dem Kläger sei vom Verwaltungsgericht ohne jegliche Anhaltspunkte u.a. eine afghanische Staatsangehörigkeit angedichtet worden, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils ausgeführt, der Kläger sei unter verschiedenen Aliasdaten geführt worden, u.a. als österreichischer, serbisch/montenegrischer, jugoslawischer oder afghanischer Staatsangehöriger, als Staatenloser bzw. als in Ungarn Geborener. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister entsprechen die Angaben des Verwaltungsgerichts den Tatsachen. Soweit der Klägervertreter behauptet, die Unterlagen beträfen den Kläger nicht, sondern seien, ohne dass es einen Bezug zum Kläger gebe, zusammengestellt worden, um den Kläger „seiner Rechte zu berauben“, wird diese Unterstellung weder belegt noch hinreichend substantiiert. |
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| Schließlich rechtfertigt auch der - erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangene - Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.07.2020 keine andere Beurteilung. Zwar können die Zulassungsgründe nach Ablauf der zweimonatigen Frist noch ergänzt werden. Eine verfahrensrechtlich beachtliche Ergänzung setzt allerdings voraus, dass der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 ZB 17.2545 -, juris Rn. 8; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53). Das ist hier, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Ungeachtet dessen würde auch dieser Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht hervorrufen. In dem Schriftsatz wird im Wesentlichen lediglich der bisherige Vortrag wiederholt und „zum Statement des Klägers ein Konvolut Urkunden“ vorgelegt, ohne dass vom Klägervertreter substantiiert dargelegt wird, inwieweit diese - zum Teil nicht ins Deutsche übersetzten - Unterlagen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken sollten. Die Ausführungen des Klägers in dessen „Statement“ sind auch an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2020 - 10 A 3853/19 -, juris Rn. 7). Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat - wie vorstehend ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. |
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| 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. |
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| Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2020 - 21 ZB 18.447 -, juris Rn. 24; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Frage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine solche lässt sich auch der Sache nach aus der Begründung des Zulassungsantrags, die nur auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellt, nicht entnehmen. |
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| Der Kläger führt aus, es werde ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und liege vor, da ihm vom Verwaltungsgericht eine afghanische Staatsangehörigkeit ohne irgendwelche Anhaltspunkte unterstellt worden sei. Insoweit sei offen, ob nicht das ganze Urteil ein Diktatfehler sei, da offenbar Blockformulierungen, die einem anderen Sachverhalt entnommen worden seien, verwendet worden seien. |
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| Damit legt der Kläger keinen Verfahrensmangel dar. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48). Einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift zeigt der Kläger aber nicht auf. Unabhängig davon vermag der Kläger mit seinem Einwand nicht durchzudringen, weil der erhobene Vorwurf - wie bereits ausgeführt - unzutreffend ist. Die Ausführungen im Tatbestand des Urteils entsprechen den Angaben in der Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister. |
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| Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf § 47, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten und mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgten Ansprüche auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Heimatvertriebenen anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.08.2018 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.12.2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, sind hinsichtlich der Anerkennung als Heimatvertriebener nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. Ziffer 49.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und bezüglich der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit dem doppelten Auffangwert (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2020 - 19 A 169/19 -, juris Rn. 78; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.08.2018 - 5 ZB 18.844 -, juris Rn. 16). Der Hilfsantrag findet vorliegend bei der Streitwertbemessung Berücksichtigung, weil über ihn entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da der Haupt- und der Hilfsantrag denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne (vgl. dazu Schindler in: BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Ed., Stand: 01.09.2020, § 45 Rn. 12) betreffen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. |
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| Für das Verfahren der Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist, Auslagen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht entstanden sind und die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich insoweit eine Streitwertfestsetzung. |
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