Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2020 - 1 K 6126/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 98.044,05 EUR festgesetzt.
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| | Der Kläger wendet sich gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen und einen Kostenbescheid. |
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| | Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Mannheim-R.... Das dort im 18. Jahrhundert errichtete sog. (Alte) ... ist als Kulturdenkmal in die Liste der Kulturdenkmale des Landesamts für Denkmalpflege aufgenommen. In der Nacht vom 20. auf den 21.10.2015 kam es im ... zu einem Brand, infolgedessen das Gebäude stark beschädigt wurde. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.10.2016 wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. |
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| | Mit Verfügung vom 21.08.2017 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, die Standsicherheit des ... einschließlich des Sicherungsgerüstes durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern, danach die Notbedachung so instandzusetzen, dass dauerhaft keine Witterungseinflüsse in das Gebäudeinnere gelangten, sowie die beschädigten Fenster und Türen sicher und dauerhaft zu verschließen. Die Beklagte setzte dem Kläger eine Frist bis zum 15.09.2017 bzw. bis zum 01.10.2017. Neben der Anordnung der sofortigen Vollziehung drohte sie dem Kläger eine Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Planen der Notbedachung des Gebäudes an mehreren Stellen gelöst hätten oder undicht geworden seien; sämtliche Fenster an der Straßenseite stünden offen und die Eingangstür sei aufgebrochen worden. Wegen der Witterungseinflüsse seien weitere Schäden an der Gebäudesubstanz wahrscheinlich oder möglich. Bis heute sei wohl keine statische Nachprüfung erfolgt. |
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| | Infolge der Untätigkeit des Klägers beauftragte die Beklagte im November 2017 einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden mit der Planung der erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und einer Kostenschätzung. Mit Verfügung vom 23.11.2017 ordnete die Beklagte unter teilweiser Abänderung der Verfügung vom 21.08.2017 den Abriss und die Entsorgung der Holz-Dachkonstruktion und der vorhandenen Planen sowie weitere Sicherungsmaßnahmen an. Außerdem gab die Beklagte dem Kläger auf, das Sicherungsgerüst und den Bauzaun dauernd zu überprüfen und so lange zu unterhalten, wie dies für die Standsicherheit des Gebäudes und die Verkehrssicherheit erforderlich sei. Sie setzte dem Kläger für die Erledigung der angeordneten Maßnahmen eine Frist von einer Woche nach Zustellung der Verfügung, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger eine Ersatzvornahme an. Die Beklagte führte zur Begründung aus, es habe sich bei einer Überprüfung des Gebäudezustandes ergeben, dass der Holzdachstuhl nicht mehr standsicher sei. Wegen der undichten Planen und des stark beschädigten Dachstuhls könnten am und im denkmalgeschützten Gebäude Schäden entstehen. |
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| | Infolge der weiteren Untätigkeit des Klägers ließ die Beklagte die Sicherungsarbeiten im Dezember 2017 selbst vornehmen. Mit Kostenbescheid vom 01.08.2018 zog sie den Kläger zur Übernahme der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 73.345,26 EUR heran. |
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| | Die vom Kläger gegen die Verfügungen vom 21.08.2017 und vom 23.11.2017 und den Kostenbescheid vom 01.08.2018 eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 14.08.2019 zurück. |
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| | Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Karlsruhe fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, die (näher bezeichneten) Anordnungen der Beklagten in deren Verfügungen vom 21.08.2017 und vom 23.11.2017 sowie den Kostenbescheid der Beklagten vom 01.08.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.08.2019 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.08.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen in den baurechtlichen Entscheidungen der Beklagten vom 21.08.2017 und vom 23.11.2017 sei rechtmäßig erfolgt. Die Sicherungsmaßnahmen seien zu Recht auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 LBO angeordnet worden. Die Vorschrift sei anwendbar und werde nicht durch § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verdrängt. Die in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten baurechtlichen Anknüpfungsmerkmale der Errichtung einer baulichen Anlage, der nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO unter anderem ihr Instandhalten und Ändern gleichstehe, bzw. des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO seien gegeben. Durch die vom Kläger begangene besonders schwere Brandstiftung habe zielgerichtet die vollständige oder teilweise Beseitigung des ... erreicht werden sollen, sodass ein (Teil-)Abbruch beabsichtigt gewesen sei. Jedenfalls aber sei durch die Brandstiftung eine Änderung der streitgegenständlichen baulichen Anlage herbeigeführt oder eine in ihrer Folge möglicherweise nötige Instandhaltung nicht vorgenommen worden. Der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 LBO stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem ... um ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 DSchG gehandelt habe und weiterhin handle. Zwischen § 47 Abs. 1 LBO und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG bestehe eine echte Normenkonkurrenz in dem Sinne, dass die beiden Vorschriften nebeneinander zur Anwendung gelangen könnten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 LBO lägen vor. Durch den Zustand des ... seien baurechtliche Vorschriften missachtet worden. Des Weiteren habe ein im Rahmen von § 47 Abs. 1 LBO relevanter Verstoß gegen die denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG vorgelegen. Die Erhaltungspflicht bestehe nach § 6 Satz 1 DSchG im Rahmen des Zumutbaren; dieser sei vorliegend gewahrt. Da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO für ein Tätigwerden vorgelegen hätten, habe die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen gehabt; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zugleich hätten die baurechtlichen Entscheidungen auch auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG, der neben § 47 Abs. 1 LBO zur Anwendung gelange, ergehen können. § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG bilde zusammen mit der generellen Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 DSchG die denkmalschutzrechtliche Generalklausel. Ein Einschreiten sei dabei nicht zur Abwehr allgemeiner Gefahren, etwa des Bauordnungsrechts, sondern nur zur Erhaltung der Substanz des Kulturdenkmals zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für Anordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG lägen vor.Da die Ersatzvornahme rechtmäßig erfolgt sei, sei auch der Kostenbescheid nach § 25, § 31 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zu Recht ergangen. |
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| | Gegen dieses am 06.10.2020 zugestellte Urteil richtet sich der am 05.11.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellte und mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof am 07.12.2020 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers. |
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| | 1. Der Kläger zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. |
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| | a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Rechtssache im Rahmen der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten aufweist, die bezogen auf das gesamte Spektrum verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittlich sind, also das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Dabei müssen sich die besonderen Schwierigkeiten jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 9 m.w.N.). |
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| | b) Der Kläger bringt diesbezüglich vor, bereits der Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils insbesondere zur Anwendbarkeit der baurechtlichen Generalklausel des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO verdeutliche, dass die Schwierigkeit der Rechtssache signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liege. Zudem verweist der Kläger auf den zugrundeliegenden strafrechtlichen Sachverhalt, aus dem nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könne, dass er einen zielgerichteten Abbruch oder eine zielgerichtete Änderung einer baulichen Anlage vorgenommen habe, da er selbst vor Ort nicht gehandelt und den Brand nicht selbst gelegt habe. |
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| | c) Damit legt die Begründung des Zulassungsantrags keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. |
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| | Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Rechtssache Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abhebt. Vielmehr bewegt sich die Rechtssache im Rahmen der üblichen Problemfelder, die eine Überprüfung zahlreicher bauordnungsrechtlicher Anordnungen an denkmalgeschützten Anlagen üblicherweise aufwerfen. Dass das durchgeführte Strafverfahren eine besondere Schwierigkeit begründet, ist nicht erkennbar; insbesondere erfolgte die Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Brandstiftung auch ohne eigene körperliche Anwesenheit bei der Brandlegung vor Ort. |
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| | Allein der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Indiz für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder sachlicher Schwierigkeiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2012 - 4 A 326/11 - juris Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Urteilslänge – wie vorliegend – maßgeblich auf eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung und eine Vielzahl überprüfter Einzelanordnungen zurückzuführen ist. |
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| | 2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| | a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Es reicht indes nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). |
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| | b) aa) Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von § 47 Abs. 1 LBO als Rechtsgrundlage der Verfügungen vom 23.11.2017 und vom 21.08.2017. Eine solche scheitere bereits daran, dass die dort genannten baurechtlichen Anknüpfungsmerkmale nicht gegeben seien. Als solche komme der Abbruch einer baulichen Anlage in Betracht, der angenommen werden könne, wenn zielgerichtet die vollständige oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage erreicht werden solle. Auch wenn er durch das Landgericht Mannheim wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Schäden am ... vollständig auf ein ihm zurechenbares zielgerichtetes Handeln beruhten. Denn er habe den Brand nicht selbst gelegt, sondern dieser sei von den Mittätern, die auch wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden seien, gelegt worden. Allein durch das Handeln der übrigen Brandstifter sei das ... zum Brennen gebracht und teilweise zerstört worden. |
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| | bb) Überdies wendet der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ein, § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließe einen Rückgriff auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel in § 47 Abs. 1 LBO aus. Der Gesetzgeber habe die Ermächtigung der Behörde, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal anzuordnen, auf solche Fälle beschränken wollen, in denen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG genannten Voraussetzungen gegeben seien. Deshalb sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 47 Abs. 1 LBO sei neben § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG anwendbar, falsch. |
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| | c) Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. |
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| | aa) Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich von § 47 Abs. 1 LBO eröffnet ist. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden (Satz 1). Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind (Satz 2). |
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| | Damit setzt § 47 Abs. 1 LBO die Nichteinhaltung einer baurechtlichen Vorschrift voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 - juris Rn. 7). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LBO und des § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO als nicht eingehalten erachtet. Dem in § 47 Abs. 1 LBO in Bezug genommenen Errichten steht nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO das Instandhalten gleich. Auf die Frage, wie die mittäterschaftlich begangene Brandstiftung des Klägers im Rahmen von § 47 Abs. 1 LBO einzuordnen ist, kommt es demnach nicht an. |
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| | Denn das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Sicherungsmaßnahmen vorliegend nicht nur auf § 47 Abs. 1 LBO, sondern entscheidungstragend auch auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützt. Gegen das Heranziehen dieser denkmalschutzrechtlichen Regelung als Rechtsgrundlage der angegriffenen Maßnahmen macht der Zulassungsantrag jedoch keine Richtigkeitszweifel geltend. Da das Urteil auf einer weiteren selbständig tragenden, nicht erfolgreich gerügten Begründung beruht, können die rechtlichen Einwände einzig gegen die Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 LBO keine Richtigkeitszweifel begründen (vgl. zu Mehrfachbegründungen des Verwaltungsgerichts: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100 m.w.N.). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass zwischen § 47 Abs. 1 LBO und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine echte Normenkonkurrenz besteht, weshalb beide Vorschriften nebeneinander zur Anwendung kommen können. Die denkmalschutzrechtliche Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 DSchG ermächtigt die Denkmalschutzbehörde, zum Schutz und zur Pflege eines Kulturdenkmals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Vornahme baulicher Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2003 - 1 S 190/03 - juris Rn. 44; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010, § 7 Rn. 8, 14). Diese denkmalschutzrechtliche Ermächtigung besteht unabhängig von der Befugnis der Baurechtsbehörde, auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO konkrete Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzusehen. Denn Verfügungen der Denkmalschutzbehörde dienen dazu, die Einhaltung der denkmalrechtlichen Pflichten sicherzustellen, während die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten befugt ist, um baurechtswidrige Zustände zu verhindern (so Moench/Otting, NVwZ 2000, 515, 517). Die allgemeinen ordnungsbehördlichen Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde werden durch die der Denkmalschutzbehörde eingeräumten Befugnisse nicht berührt (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 37. Lfg. Januar 2011, § 47 Rn. 7; 47. Lfg. Juli 2015, § 47 Rn. 13; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.1992 - 2 B 33.90 - juris Rn. 27); infolgedessen können beide Generalklauseln nebeneinander angewandt werden (vgl. Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010, § 7 Rn. 3; ähnlich Davydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 41). Eine Subsidiaritätsklausel, wonach Eingriffsbefugnisse der Denkmalschutzbehörde im Sinne einer Spezialität vorgehen, enthält § 47 Abs. 1 LBO – im Gegensatz z.B. zu Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO – nicht (darauf verweist Hager, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil H Rn. 206). Zwischen beiden Rechtsgrundlagen besteht somit eine „echte“ Normenkonkurrenz in dem Sinne, dass sich Maßstab und Regelungsinhalt einer Sicherungsverfügung nach Bauordnungsrecht und nach Denkmalschutzrecht bei Kulturdenkmälern teilweise überschneiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.06.1991 - 1 S 2022/90 - juris Rn. 27 zur parallelen Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG und § 64 LBO a.F. [§ 65 Abs. 1 Satz 1 LBO n.F.]). |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. |
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