Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2932/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2020 - 12 K 8138/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.).
Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4).
b) Gemessen daran zeigt der Kläger im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.
(1) Der Kläger hat vollständig davon abgesehen, sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht in seinem umfangreichen Urteil bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Normen und die gerichtlichen Überlegungen zur Anwendung dieser Normen finden im Zulassungsantrag keine Erwähnung.
Der Kläger trägt im Wesentlichen nur vor, das angegriffene Urteil leide insofern an einem Fehler, als „man den Werdegang des Maßregelvollzugs nicht abgewartet“ habe, in dem er sich zum Zwecke der Durchführung einer Drogentherapie befinde. Sein strafrechtlich geahndetes Fehlverhalten sei auf eine Drogenproblematik zurückzuführen. Seine im Maßregelvollzug bereits angetretene Drogentherapie nehme einen guten Verlauf. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie wolle er ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft sein und sich entsprechend verhalten. Er habe in der Haft aus seinen Fehlern gelernt. In der Türkei würde er sich nicht zurechtfinden, da er keine Bezüge zum dortigen Leben habe. Er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen, habe hier die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und seinen Beruf ergriffen. Er sei mit Deutschland eng verbunden und fühle sich als Deutscher.
(2) Ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt der Kläger damit nicht auf.
(a) Dies betrifft zunächst den Vortrag des Klägers, soweit dieser der Sache nach geltend macht, das Regierungspräsidium Karlsruhe und - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung des Regierungspräsidiums - das Verwaltungsgericht hätten zu früh über die Ausweisung des Klägers entschieden. Denn der Kläger legt in Verkennung der Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, aus welchen rechtlichen Gründen das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein könnten, ihre jeweiligen Entscheidungen bis zum Abschluss der Therapie des Klägers zurückzustellen. Ebenso wenig hat sich der Kläger mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 21 der Urteilsausfertigung) und mit der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschluss vom 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.03.2018 - 2 B 48/18 -, juris Rn. 9) auseinandergesetzt.
Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden. Dies gilt umso mehr, als die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung auf einer Linie mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 B 22.12 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - 11 S 415/17 -, n.v.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.04.2020 - 10 ZB 20.536 -, juris Rn. 9; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 03.05.2019 - 11 N 123.16 -, juris Rn. 11; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2021, § 53 Rn. 24; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 59; Hailbronner, AuslR, Stand Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 152). Danach ergibt sich weder aus dem nationalen Recht noch aus Konventions-, Unions- bzw. Assoziationsrecht eine Verpflichtung, eine ansonsten nach aktueller Sach- und Rechtslage zulässige Ausweisung bis zum Abschluss noch bevorstehender oder bereits eingeleiteter therapeutischer oder sonstiger Maßnahmen zurückzustellen, die sich auf den betroffenen Ausländer beziehen und (auch) dem Zweck dienen, von ihm ausgehende Gefahren zu vermindern. In Konsequenz ist eine dem Verwaltungsgericht im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorliegende Ausweisung nicht allein deswegen zu beanstanden, weil sie von der zuständigen Ausländerbehörde vor Abschluss einer Drogentherapie verfügt wurde, die der betroffene Ausländer anstrebt oder bereits begonnen hat. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, sein Verfahren formell oder informell auszusetzen, bis sich herausstellt, ob die Therapie zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hat. Denn einer positiven Entwicklung des betroffenen Ausländers kann nach Eintritt der Bestandskraft der gegen ihn verfügten Ausweisung durch eine nachträgliche Verkürzung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots angemessen Rechnung getragen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AufenthG; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 21 - zum Fall einer Verlustfeststellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU).
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Ob in atypischen Ausnahmefällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gelten mag, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Kläger hat diese Frage im Zulassungsverfahren nicht aufgeworfen und hierzu auch im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen.
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Ebenso wenig hat der Kläger Gründe benannt, die dem Senat Anlass geben könnten, von seiner oben aufgezeigten Rechtsprechung abzurücken.
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(b) Soweit sich der Kläger im Zulassungsverfahren der Sache nach darauf beruft, „faktischer Inländer“ zu sein und sich deshalb weiter im Bundesgebiet aufhalten zu wollen, genügt sein Zulassungsantrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn auch das Verwaltungsgericht hat den Kläger als „faktischen Inländer“ eingeordnet (vgl. Seite 24 der Urteilsausfertigung). Zugleich hat es aber die Auffassung vertreten, dass die Einordnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ dessen Ausweisung nicht strikt ausschließe. Vielmehr sei dieser Umstand im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotenen Abwägung mit angemessenem Gewicht zu berücksichtigen. Diese Abwägung führe aber im Falle des Klägers zu einem Überwiegen der Interessen an seiner Ausreise. Weder mit diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts noch mit der vom Gericht auf dieser Basis vorgenommenen Interessenabwägung hat sich der Kläger aber inhaltlich auseinandergesetzt.
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2. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt der Kläger ebenfalls nichts aus, was dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügte (dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35, vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 11, und vom 27.09.2019 - 11 S 1026/19 -, juris Rn. 22 ff.).
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Der Kläger wirft insofern die Frage auf,
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ob das Ausweisungsverfahren bei einem faktischen Inländer auszusetzen ist, bis der Maßregelvollzug abgeschlossen ist und dann entschieden werden kann, ob dem Kläger eine positive Prognose zu stellen ist.
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Auch insofern setzt sich der Kläger jedoch weder mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil noch mit der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Insofern kann auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen werden.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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