Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 11 S 123/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2019 - A 16 K 4235/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Kläger begehrt mit seinem Berufungszulassungsantrag die Zulassung der Berufung gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, sowie den gegen den Kläger ergangenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil liegen nicht vor.
1. Der Kläger stützt seinen Berufungszulassungsantrag allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Seinen Darlegungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
a) Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Dabei obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 27).
Dabei muss der Antragsteller darlegen, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9).
Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass es also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt habe, dass es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt habe und dass seine Bewertungen deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4, vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 4, vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris Rn. 12, und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 5 f.; HessVGH, Beschluss vom 05.07.2018 - 7 A 1101/18.Z.A. - juris Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; Berlit, in: GK-AsylG § 78 Rn. 609 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 214). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 34; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 85).
b) Nach diesen Maßstäben ist die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
ob Polizisten aus Afghanistan eine inländische Fluchtalternative haben, wenn sie von Talibans bedroht wurden, oder ob sie im Großraum Kabul leben können,
nicht ansatzweise dargelegt.
Der Kläger hat bereits nicht ausgeführt, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt des mehrgliedrigen Streitgegenstandes der von ihm betriebenen Klage sich die von ihm aufgeworfene Frage bezieht. Der Senat geht im Interesse der Gewährleistung möglichst weitreichenden Rechtsschutzes davon aus, dass der Kläger seiner Frage in Bezug auf sämtliche Gegenstände seines Klagebegehrens Bedeutung zumisst.
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Soweit es dem Kläger um die Verpflichtung der Beklagten geht, ihn als Flüchtling anzuerkennen oder - hilfsweise - ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, war die von ihm aufgeworfene Frage bereits nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage jeweils aus zwei selbständig tragenden Gründen abgewiesen. Zum einen hat es im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG verneint; zum anderen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger in Kabul internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG und § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e AsylG erlangen könnte. Die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft aber allein den internen Schutz. Danach hätte eine vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichende Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung keinen Einfluss.
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Soweit der Kläger seine Frage auf die Voraussetzungen für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezieht, fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit der Fragestellung sowie an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
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2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen einer nachträglich eingetretenen Divergenz des angegriffenen Urteils zur Rechtsprechung des Senats in Betracht, die mit dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, eingetreten sein könnte.
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Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Berufung wegen Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte unabhängig von der Antragsfrist zuzulassen ist, wenn hinsichtlich der divergierenden Rechts- oder Tatsachenfrage die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage beantragt worden war und die Grundsatzfrage durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist. Denn unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG darf einem Antragsteller kein Nachteil daraus erwachsen, dass auf Grund eines nach dem Ablauf der Zulassungsantragsfrist ergangenen Urteils eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte die zuvor geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung entfällt, das angegriffene Urteil aber nunmehr zum Nachteil des Antragstellers davon abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht (sog. nachträgliche Divergenz; vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - A 11 S 2900/20 -, nv, und vom 12.02.2021 - A 6 1476/20 -, nv; Nieders. OVG, Beschluss vom 25.02.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 01.12.2020 - 1 LA 348/20 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 13a ZB 19.31056 -, juris Rn. 8; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 11.08.2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.09.2019 - 4 A 1859/19.Z.A. -, juris Rn. 5 f., und vom 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, juris Rn. 9; zum vergleichbaren Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschlüsse vom 11.09.2019 - 8 B 52.19 -, juris Rn. 3, vom 07.08.2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 9, und vom 29.10.2015 - 2 B 70.15 u.a. -, juris Rn. 9; vgl. ferner Berlit, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01.01.2021, § 133 Rn. 53 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124 Rn. 32; Buchheister, ebd., § 132 Rn. 37; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 186).
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Die Zulassung wegen nachträglicher Divergenz setzt jedoch voraus, dass die Grundsatzrüge seinerzeit form- und fristgerecht erhoben wurde, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ursprünglich gegeben war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2001 - 2 BvR 1150/99 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2021 - A 6 S 1476/20 -, nv, und vom 31.08.1998 - A 6 S 2056/97 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, juris Rn. 9; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.1997 - 3 ZO 209/96 -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 188) und auch die Darlegungserfordernisse des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beachtet wurden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 23; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 22; Funke-Kaiser, a.a.O.).
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Dies ist hier nach den Ausführungen zu 1. aber nicht der Fall. Daher kann offen bleiben, ob die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage mit dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, ganz oder in Teilen abweichend vom angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts beantwortet wurde.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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