Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 5/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2018 - 5 K 9157/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beanstandet die Höhe ihrer Altersrente.
Die am … 1957 geborene verheiratete Klägerin wurde am 01.04.1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Verlauf ihrer Berufstätigkeit nahm sie für die Betreuung ihrer beiden 1997 und 1999 geborenen Kinder Erziehungszeit in Anspruch.
Ab 1999 wandte sie sich im Rahmen mehrerer Verfahren gegen die Heranziehung zur Zahlung des Mindestbeitrages gemäß § 11 Abs. 3 VwS während der Kindererziehungszeiten und machte geltend, dass die Satzung insoweit verfassungswidrig sei. Mit Beschluss vom 05.04.2005 (1 BvR 774/02) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, und gab dem Beklagten auf, eine Neuregelung in Bezug auf Kindererziehungszeiten zu erlassen. Daraufhin führte der Beklagte mit Wirkung zum 01.04.2006 mit der Vorschrift des § 11a VwS die vollständige Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes für bis zu drei Jahre ein. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich des weiterhin gültigen § 22a Abs. 1 bis 4 VwS auf Kinder begrenzt, die bis zum 31.03.2006 geboren worden sind (Abs. 5). Darüber hinaus führte der Beklagte die Vorschrift des § 22a Abs. 6 VwS neu ein, die eine Vergleichsberechnung im Falle der Beitragsbefreiung nach § 11a VwS anordnet, um im Rentenfall im Wege einer Günstigerprüfung zu verhindern, dass ein Mitglied einen rentenmäßigen Nachteil durch die Inanspruchnahme von Zeiten der Kinderbetreuung erleidet.
Am 14.03.2017 beantragte die Klägerin vorgezogene Altersrente mit Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 20 Abs. 2 VwS ab dem 01.05.2017. Am 08.05.2017 erließ der Beklagte den Altersrentenbescheid. Die Rentenberechnung ergab eine monatliche Rentenhöhe von 623,32 EUR, wobei der Beklagte für den Zeitraum vom 01.04.1986 bis 31.12.1996 und vom 01.09.2002 bis 30.04.2017 normale Beitragszeiten sowie vom 01.01.1997 bis 31.08.2002 Kinderbetreuungszeiten zugrunde legte. Er führte auch eine Vergleichsberechnung mit Berücksichtigung der Monate der Kinderbetreuungszeit durch, wonach die Klägerin Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 596,03 EUR gehabt hätte.
Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin am 12.05.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Rentenberechnung sei unrichtig, weil die maßgeblichen Vorschriften in der Satzung des Beklagten (§ 22 und § 22a VwS) verfassungswidrig seien und insbesondere kindererziehende und teilzeittätige Mitglieder benachteiligt würden. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 25.06.2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 hat der Beklagten-Vertreter darauf hingewiesen, dass ergänzend zu den sich aus den Bestimmungen in § 22a, § 11a VwS geschaffenen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Situation von kinderbetreuenden Mitgliedern auch die Möglichkeit bestehe, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen. Auf Antrag der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen. Dem Schreiben hat sie einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.01.2017 sowie eine Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf beigelegt. Danach betrage ihre Regelaltersrente, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum 25.03.2023 gezahlt werden könne, 250,66 EUR monatlich.
Mit Urteil vom 15.08.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Der Beklagte habe die Altersrente der Klägerin in der korrekten Höhe festgesetzt. Dabei sei er auch seiner Pflicht nachgekommen, die in § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin könne die Kammer keine Anhaltspunkte feststellen, dass die Satzung gegen Verfassungsrecht verstoße bzw. aus verfassungsrechtlichen Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen trotz Unterbrechung der Berufstätigkeit führen müsse.
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Mit § 22a Abs. 6 VwS habe man eine Vergleichsberechnung anordnen wollen, mit der im Rentenfall im Wege einer Günstigerprüfung verhindert werde, dass ein Mitglied einen rentenmäßigen Nachteil erleide. Denn zeitweilige Beitragsminderungen - wie z.B. durch Kindererziehung - ließen das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt sinken. Dies führe dazu, dass es rechnerisch günstiger für die Rentenhöhe sei, wenn Zeiten der Einkommens- und damit Beitragsminderung nicht im Versorgungssystem zurückgelegt würden. Diese Möglichkeit sei durch die Vergleichsberechnung des § 22a Abs. 6 VwS eröffnet worden, da sie die Monate der Kinderbetreuungszeiten nicht in der Rente mitberücksichtige.
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Die Einführung des § 22a Abs. 6 VwS könne jedoch nicht über die - schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2005 aufgeworfene - grundsätzliche Frage hinwegführen, ob ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie das des Versorgungswerks versicherungsfremde, dem Familienlastenausgleich dienende Leistungen erlaube, d.h. ob aus verfassungsrechtlichen Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen trotz Unterbrechung der Berufstätigkeit führen müsse. Denn die Kompensation, die der Beklagte der Klägerin für die Nachteile gewähre, die sie als erziehender Elternteil in ihrer Alterssicherung typischerweise hinnehmen müsse, reiche nicht an die Absicherung entsprechender Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung heran.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe jedoch insoweit keine Regelungslücke, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG begründen könnte. Denn für die Klägerin bestehe ergänzend die Möglichkeit, ihre Kinderbetreuungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen. Obwohl die Mitglieder des Versorgungswerks gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit eröffnet, neben Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk aufgrund von Kinderbetreuungszeiten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Ausweislich des von der Klägerin angeforderten Versicherungsverlaufs zur Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.01.2017 betrage ihre Regelaltersrente, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden könne und ihr zusätzlich zu der vom Beklagten bezogenen monatlichen Altersrente zustehe, 250,66 EUR monatlich.
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Einen (noch) weitergehenden Anspruch - etwa einen dem Familienlastenausgleich dienenden Anspruch auf eine höhere Altersrente gegenüber dem Beklagten - habe die Klägerin nicht. Denn ein solcher Anspruch würde einen Solidarbeitrag der Mitglieder des Beklagten voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitrügen. Da in einem berufsständischen Versorgungswerk das Prinzip der Kapitaldeckung, bei dem ohne finanzielle Beteiligung der Steuerzahler die von den Mitgliedern eingezahlten Versicherungsbeiträge rentierlich angelegt und im Rentenfall wieder an den Versicherungsnehmer ausgezahlt würden, gelte, sei ein Anspruch aus Solidarbeiträgen der Mitglieder des Beklagten verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Im Übrigen könne die Kammer auch nicht erkennen, warum Kinderbetreuungszeiten - wie von der Klägerin gefordert - „systembezogen gleichwertig in der Versorgungseinrichtung" berücksichtigt werden müssten. Die Systemdurchbrechung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch Auslagerung in die gesetzliche Rentenversicherung erscheine verfassungsrechtlich nicht als bedenklich. Denn entgegen der Beitragsregelung des § 177 Abs. 1 SGB VI würden - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - die entsprechenden Beiträge gerade nicht vom Bund gezahlt. Sie müssten von den Mitgliedern des Beklagten übernommen werden. Dass dies zusätzlich zur Einbeziehung der Kindererziehungszeiten der Klägerin in das System der gesetzlichen Rentenversicherung ohne dortige Beitragserbringung verfassungsrechtlich geboten sein könnte, erschließe sich der Kammer nicht und werde von der Klägerin auch nicht weiter dargetan.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2018 (9 S 2607/17) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig begründet und wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Das Verwaltungsgericht sei überhaupt nicht auf die von ihr gerügte Problematik eingegangen, dass ihr Rentenanspruch trotz jahrelanger monatlicher Einzahlungen ständig gesunken sei. Die Rentenformel des Beklagten bedinge, dass Einzahlungen, die unter dem Regelbeitrag lägen, zu einer permanenten Absenkung des Rentenanspruchs und letztlich zu einer Rente unterhalb der Armutsgrenze führten. Es gebe keine Besitzstandswahrung, wie es bei anderen kapitalgedeckten Versorgungsmöglichkeiten wie z.B. einer Lebensversicherung - sogar im Ruhensfall - der Fall sei. Die Quotientenberechnung des § 22 VwS bedinge ein Geldvernichtungssystem und verstoße gegen Art. 14 GG. Verschärft werde diese Situation durch die Zwangsmitgliedschaft, die an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anknüpfe. Da das betroffene Mitglied nicht die Möglichkeit habe, sich anderweitig rentabler abzusichern, sei ein Verstoß gegen Art. 12 GG festzustellen. Besonders Kinder erziehende Mitglieder seien von dieser nachteiligen Quotientenberechnung betroffen, wenn sie wegen der Erziehung der Kinder über Jahre hinweg nur reduziert berufstätig seien und deswegen nur einen reduzierten Beitrag leisten könnten. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 GG. Der Umstand der Pflichtmitgliedschaft müsse sich begrenzend auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers auswirken. Fehlende oder geringere Beitragszahlung wegen der Wahrnehmung von Kindererziehung könne und dürfe nicht dazu führen, dass die Rentenanwartschaft stetig absinke und trotz jahrelanger fortlaufender Beitragszahlung seit 1986 bis einschließlich April 2017 lediglich eine Rente weit unterhalb der Grundsicherung begründet werden könne. Eine solche Satzungsregelung zur Rentenberechnung lasse den Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG und die Besitzstandswahrung nach Art. 14 Abs. 1 GG außer Acht. Da diese Nicht- oder Geringbeitragszahlung typischerweise Frauen benachteilige, verstoße die satzungsrechtliche Rentenformel gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls verletzt, da sie sich nur durch Rückgabe ihrer Berufszulassung zur Anwaltschaft von diesem Zwangssystem des Versorgungswerkes hätte befreien können.
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Die Renten in der Zwangsaltersversorgung des Beklagten erführen keine mit der gesetzlichen Rente vergleichbare Rentenerhöhung. Da der Rentensteigerungsbetrag im Versorgungswerk lediglich als Rechenwert zur Berechnung der prozentualen Erhöhung der Rente diene, führe dies zu einer deutlich geringeren Erhöhung der Rente. Im Jahr 2017 habe sich die Inflationsrate auf 1,5%, im Jahr 2018 auf 1,8% und im Jahr 2019 auf 1,3% belaufen. Seit Rentenbeginn am 01.05.2017 sei erstmals zum 01.01.2020 eine Erhöhung von gerade 0,5% umgesetzt worden, die nicht einmal zu einem Inflationsausgleich führe. In der allgemeinen Rentenversicherung erhielten diejenigen, die jahrzehntelang gearbeitet und/oder Kinder erzogen hätten, nach 35 Beitragsjahren (= 420 Monate) sogar eine Grundrente, die zehn Prozent über der Grundsicherung liege.
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Es könne keinen sachlichen Grund dafür geben, dass der Beklagte nicht an die von der Bundesregierung jährlich zum 01.07. beschlossenen Rentensteigerungen gebunden werde, sondern beliebig über eine Rentensteigerung beschließen könne. Als gesetzlich rentenversicherte Person würden ihr die jährlichen Rentenerhöhungen zufließen, wodurch ein Inflationsausgleich stattfinden würde. Wäre die Ausgangsrente von 623,32 EUR entsprechend dem Rentensteigerungsbetrag zum 01.07.2017 um 1,9 % auf 635,16 EUR und zum 01.07.2018 um 3,32 % auf 656,24 EUR und zum 01.07.2019 um 3,13 % auf 677,11 EUR gestiegen, so hätte inzwischen eine Rentenerhöhung um 57,78 EUR stattgefunden. Dem gegenüber stehe eine Erhöhung von 3,13 EUR der Versorgungswerkrente. Diese willkürliche Form der Rentenerhöhung könne sachlich durch nichts gerechtfertigt sein und sei verfassungswidrig.
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Die Günstigkeitsberechnung nach § 22a Abs. 6 VwS führe dazu, dass die Kindererziehungszeiten letztlich rentenrechtlich im Versorgungssystem der Rechtsanwälte völlig unberücksichtigt blieben und zu einem niedrigeren Rentenanspruch führten. Der sozialgesellschaftliche Beitrag der Kindererziehung werde somit rentenrechtlich nicht honoriert. § 22 a Abs. 6 VwS sei daher mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip liege vor.
22 
Die Verweisung auf eine Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei weder systemimmanent noch adäquat. § 22a Abs. 2 und 6 VwS sei zwar eine Form von Solidarbeitrag und damit eigentlich ein Systembruch, der sich jedoch rentenwirtschaftlich nicht unbedingt zu ihren Gunsten auswirke, ja über die Jahre hin gesehen sogar zu einer Rentenabsenkung führen könne.
23 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Kindererziehungszeiten im Rahmen des Versorgungswerkes immer zum Nachteil des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin wirkten. Würden die Kindererziehungszeiten als Mitgliedschaftszeiten berücksichtigt, minimierten sie den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten im Sinne von § 22 Abs. 4 VwS, weil sie mit Null eingestellt würden und somit den Quotienten senkten. Würden die Kindererziehungszeiten nicht als Mitgliedschaftszeiten gerechnet, dann erhöhe sich zwar der persönliche Beitragsquotient. Dieser Vorteil werde jedoch wieder aufgezehrt, weil dann die Kindererziehungszeiten auch nicht bei den Versicherungsmonaten nach § 22 Abs. 2 VwS eingerechnet würden. Da die Anzahl der Versicherungsmonate ein Multiplikationsfaktor sei, minimiere sich die Rente wegen niedrigerer Anzahl der Versicherungsmonate. Beide Rechenvarianten führten dazu, dass Kindererziehungszeiten sich negativ auf die Rentenberechnung auswirken.
24 
Ebenso habe das erstinstanzliche Gericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die systemfremde Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Verfassung nicht in Einklang stehe. Ihr stehe derzeit eine gesetzliche Altersrente im Wesentlichen wegen der Kindererziehungszeiten zu. Würde sie auch hier die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, würde sie jedoch - anders als im System des Beklagten - bis zum Erreichen der Regelalterszeit der Hinzuverdienstgrenze von 6.300.- EUR unterliegen. So sei sie zu der Entscheidung gezwungen, den Teil der Rente, der auf Kindererziehungszeiten beruhe, nicht als vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen zu können oder bei Inanspruchnahme mit einer Hinzuverdienstgrenze konfrontiert zu sein. Letzteres würde ihre Berufsausübungsmöglichkeit einschränken. Das Verwaltungsgericht verkenne des weiteren, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu einem Rentenanspruch führten, wenn gleichzeitig die fünfjährige Wartezeit erfüllt werde. Bei nur einem Kind scheitere ein Rentenbezug an der nicht erreichten Wartezeit, hier müssten die Betroffenen zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen, um die Wartezeit erfüllen zu können. Zwar habe sie den Anspruch auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie zwei Kinder erzogen habe und damit die fünfjährige Wartezeit erfüllen könne. Dennoch werde die Inkongruenz der Systemverlagerung von Kindererziehungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung mehr als deutlich.
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Zwingend geboten sei daher eine Beitragspflicht des Bundes auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs. 4 Nr.2 SGB VI - wie vom Bundessozialgericht präferiert - sei nicht ausreichend, weil sie die oben dargestellten Problematiken nicht auffange. Im Versorgungswerk würden die Kindererziehungszeiten systembezogen gerade nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt.
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Der Verweis des Verwaltungsgerichtes, dass ein Anspruch auf Solidarbeiträge der Mitglieder des Beklagten nicht geboten sei, weil diese bereits über ihre Steuerzahlung finanziell beteiligt seien, gehe fehl. Denn die steuerliche Zuführung zur gesetzlichen Rentenversicherung könne niedriger ausfallen, wenn aus ihr nicht auch Renten für kindererziehende Mitglieder des Versorgungswerkes bestritten werden müssten. Beziehungsweise sei das gleich hohe Steueraufkommen erforderlich. Per Saldo sei keine höhere Steuerfinanzierung notwendig, denn die Anzahl der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten bleibe unverändert. Sie müsste nur gesplittet an die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke geleistet werden.
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An einen Solidarbeitrag der Mitglieder des Beklagten könne auch deshalb gedacht werden, weil sie als Mitglieder dieser Gesellschaft sehr wohl von einem gesicherten Fortbestand der Gesellschaft und damit von der Erziehungsleistung profitierten. Der generative Beitrag, den sie durch die Kindererziehung erbracht habe, müsse gesellschaftlich honoriert werden. Kinder seien nicht nur für die Alterssicherungssysteme, sondern für Staat und Gesellschaft insgesamt von bestandssichernder Bedeutung. Daher greife eine nur systemimmanente Blickweise mit dem Argument, ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung erlaube keine versicherungsfremden nur dem Familienlastenausgleich dienende Leistungen, zu kurz.
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Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt. Normativ auferlegte Rentenberechnungen, die - vor allem wegen Kindererziehung - nicht oder nicht Vollzeit arbeitende Rechtsanwältinnen, rentenmäßig erheblich benachteiligten, hätten objektiv berufsregelnde Wirkung.
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Zugleich werde Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verletzt, da durch vorgenannte Berufsausübungsregelung kindererziehende Anwältinnen typischerweise ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet würden. Auf Grund natürlicher Unterschiede und der gesellschaftlichen Bedingungen seien überwiegend Frauen betroffen. Art. 3 Abs. 2 GG biete auch Schutz vor faktischer Benachteiligung.
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Bejaht werden müsse auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Frauen in der Erziehungsphase würden durch die rentenrechtlichen Auswirkungen aus der Anwaltschaft gedrängt. Dadurch würden die ohnehin schlechteren Erwerbschancen von Frauen im Anwaltsberuf weiter verschlechtert. Durch einen Verzicht auf die Zulassung verlören Rechtsanwältinnen alle durch den Status vermittelten Rechte.
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Auch von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sei auszugehen. Denn die Rentenberechnung gemäß §§ 22, 22a VwS begünstige besonders die kontinuierlich hohen Beitragszahler. Gemäß § 22 Abs. 4 VwS sei das durchschnittliche Beitragsniveau während des gesamten Versicherungsverlaufes für die Rentenhöhe maßgebend. Je höher der Beitragsquotient eines Jahres, um so höher sei die Rentenleistung. Das habe zur Folge, dass unstete Erwerbsverläufe, die insbesondere durch Kindererziehung entstehen könnten, sich überproportional ungünstig auf die Rentenhöhe auswirkten. Beitragsminderungen infolge von Kindererziehungszeiten ließen das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt sinken. Der in § 22a VwS vorgesehene Ausgleich sei nur marginal, verhindere jedoch nicht den nachteiligen Effekt. Auch das System der Alterssicherung des Beklagten müsse aber versicherungsfremde, dem Familienlastenausgleich dienende Leistungen vorsehen, um dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen.
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Es liege keine gleichwertige, sondern nur eine eingeschränkte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die gelte etwa auch, wenn und solange eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen werde. Der Nachteilsausgleich, der sich dadurch ergebe, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiographie hinterlasse, könne nur bei einer Berücksichtigung der Kindererziehung im eigenen Versorgungswerk zugunsten der erziehenden Mitglieder erfolgen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2018 - 5 K 9157/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.05.2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 22.06.2017 zu verpflichten, über die Gewährung von Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
35 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
37 
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Altersrente der Klägerin sei in der korrekten Höhe festgesetzt und dabei sei auch die in § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS vorgesehene Vergleichsberechnung durchgeführt worden. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Nachberechnung der Altersrente und die entsprechende Vergleichsberechnung seien weder rechnerisch noch rechtlich zu beanstanden und würden mit dem Berufungsvortrag auch nicht in Frage gestellt.
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Seine Satzung sehe nicht vor, dass einkommenslose oder einkommensarme Kindererziehungszeiten leistungssteigernd für die späteren Leistungen aus dem Versorgungswerk berücksichtigt würden. Dies sei nicht verfassungsrechtlich geboten. Eine Regelungslücke, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG begründen könnte, bestehe nicht. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege schon aufgrund des der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zustehenden Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, wäre im Übrigen aber auch gerechtfertigt.
39 
Entscheidend sei zunächst, dass der Bundesgesetzgeber anknüpfend an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R - tätig geworden sei. Eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten für grundsätzlich alle Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung sei seit 2009 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gesetzlich vorgesehen. Zwar reiche die Kompensation, die er der Klägerin aufgrund der Vorschrift des § 22a Abs. 6 VwS für die Nachteile gewähre, die sie als erziehender Elternteil in ihrer Alterssicherung typischerweise hinnehmen müsse, nicht an die Absicherung entsprechender Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung heran. Sie habe jedoch aufgrund der soeben dargelegten gesetzgeberischen Entscheidung die Möglichkeit, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ihre Kinderbetreuungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen und so eine zusätzliche monatliche Altersrente, die sie neben derjenigen des Beklagten beziehen könne, zu erhalten. Dass der Klägerin ein solcher Anspruch auch tatsächlich zustehe, sei aufgrund des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholten und vorgelegten Versicherungsverlaufs zur Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.01.2017 belegt.
40 
Dass Kindererziehungszeiten nicht versorgungssteigernd berücksichtigt würden, stehe mit der geltenden Rechtslage in Einklang. Das Fehlen einer der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten in seiner Satzung verstoße aber auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung gehe zutreffend davon aus, dass Instrumente der Familienförderung, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung etwa durch beitragsfreie Anrechnungszeiten beim Mutterschutz oder durch Beitragszeiten mit fingierten Beitragsleistungen für die Kindererziehung zur Anwendung gelangten, nicht ohne weiteres in die Versorgungssysteme der freien Berufe übertragen werden könnten. Die Klägerin verkenne, dass eine vollständige Parallelführung von rentenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Kindererziehungszeit weder verfassungsrechtlich gefordert sei, noch sie wegen der Systemunterschiede überhaupt naheliege. Auch für die Beamtenversorgung sei höchstrichterlich entschieden, dass diese Unterschiede eine Ungleichbehandlung der in den Sondersystemen versicherten Personengruppen zur allgemeinen Rentenversicherung zuließen.
41 
Im Ergebnis zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen (noch) weitergehenden, dem Familienlastenausgleich dienenden Anspruch auf eine höhere Altersrente der Klägerin verneint.
42 
Ihm, dem Beklagten, sei durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 RAVG die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates komme ihm bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems ein Spielraum bzw. ein Regelungsermessen zu. Die Mitglieder sollten wirtschaftlich abgesichert werden und auch dadurch solle ein leistungsfähiger Berufsstand erhalten werden. Deshalb sei die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung - und damit die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers - ein wichtiger Gemeinwohlbelang. Demzufolge liege der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bildeten den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe diene.
43 
Wenn eine verpflichtende Regelung zur Verankerung von Familienlastenausgleichselementen im Versorgungssystem des Beklagten vorgesehen werden solle, sei dies eine Entscheidung, die der Gesetzgeber treffen müsste - und die nicht die Versorgungswerke durch Satzungsregelungen treffen könnten. Denn eine solche Entscheidung für „Erziehungszeit" im System der berufsständischen Versorgung wäre wegen ihrer Grundrechtsrelevanz durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gebiete die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Vorbehalt des Gesetzes entwickelte „Wesentlichkeitstheorie", wonach im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung wie dem Erlass von Satzungen wesentliche Fragen der Grundrechtsausübung und -eingriffe durch das Parlament selbst geregelt werden müssten. Zu den hier gesetzlich zu regelnden Grundentscheidungen zählten etwa der Rahmen der anzurechnenden Erziehungszeiten nach zeitlichem Umfang und Wert sowie insbesondere auch ihre Finanzierung, etwa durch Zuschüsse des Bundes oder der Länder. Den Versorgungswerken wie dem Beklagten könne für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten in der Umsetzung einer solchen gesetzgeberischen Entscheidung dann ggf. ein Spielraum bei der Setzung von Satzungsrecht zukommen - mehr aber auch nicht.
44 
Seit 2009 sei in § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI die Berücksichtigung von Erziehungszeiten für grundsätzlich alle Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich vorgesehen. Damit habe sich der (Bundes-)Gesetzgeber - bislang - in Kenntnis der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2005 und des Bundessozialgerichts vom 31.01.2008 ausdrücklich gegen eine Verankerung im System der berufsständischen Versorgung entschieden; auch der Landesgesetzgeber sei bislang untätig geblieben. Dies sei im Hinblick auf die ansonsten zu klärenden und im Hinblick auf die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Versorgungswerke differenziert zu regelnden Fragen der Finanzierung, u.a. durch Zuschüsse des Bundes, auch nachvollziehbar.
45 
Die von ihm gewährte berufsständische Versorgung beruhe auf dem Solidaritätsprinzip. Er sei ausschließlich auf Beiträge der Mitglieder angewiesen und erhalte - anders als der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich „versicherungsfremder“ Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sei. Nach der gegenwärtigen Rechtslage würde die Gewährung solcher Leistungen daher einen Solidarbeitrag der Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes voraussetzen, obwohl dessen Mitglieder durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hätten. Er könnte die von der Klägerin begehrten Leistungen insofern nur durch „Umverteilung" gewähren, also durch Verringerung aller oder bestimmter Versicherungsleistungen und/oder durch Beitragserhöhungen zu Lasten anderer bzw. aller Versicherten. Der Klägerin „versicherungsfremde" Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten nicht zu gewähren, überschreite daher seinen Gestaltungsspielraum solange nicht, als er dafür keine Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln erhalte. Solche wären aber wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Bund zu erbringen. Wenn eine verpflichtende Regelung zur Verankerung von Familienlastenausgleichselementen in seinem Versorgungssystem vorgesehen werden sollte, wäre dies daher eine Entscheidung, die wegen ihrer Grundrechtsrelevanz der Gesetzgeber treffen müsste.
46 
Soweit sich die Klägerin gegen die Berechnung der Rentenhöhe wende, sei dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
47 
Gegen den Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 hat die Klägerin am 20.03.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (10 K 1537/20).
48 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die mit am 15.04.2021 eingegangenem Schriftsatz seitens der Klägerin erklärte Rücknahme der Berufung hat nicht zu einer Beendigung des Berufungsverfahrens geführt, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.04.2021 seine Einwilligung versagt hat (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
50 
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
51 
Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten verlangen, über die Gewährung von Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
52 
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671, mit nachfolgenden Änderungen - RAVG -, gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung (u.a.) Altersrente (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 8 RAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 VwS). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwS in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.06.2016 hat jedes Mitglied (ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Nach § 20 Abs. 2 VwS wird auf Antrag die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt, allerdings für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen aus einer Tabelle ersichtlichen Abschlag gekürzt.
53 
Die für die Berechnung der Altersrente der Klägerin maßgeblichen Vorschriften der Satzung des Beklagten lauten im Übrigen wie folgt:
54 
§ 22 - Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
55 
(1) Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
56 
(2) Der Rentensteigerungsbeitrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1985 und 1986 beträgt jeweils DM 83,00. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. 12. 1986 wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
57 
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
58 
1. die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand,
59 
2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
60 
3. Zeiten von
61 
- acht Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres,
- [...]
62 
4. [...]
63 
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
64 
Für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach § 11 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
65 
§ 22a - Kinderbetreuungszeiten
66 
(1) - (5) [...]
67 
(6) Monate, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 11a kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der Versicherungsjahre gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Absatz (4) mit einem Quotienten Null angesetzt. Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht.
68 
An diesem Maßstab gemessen hat der Beklagte die der Klägerin zustehende (vorgezogene) Altersrente in dem streitgegenständlichen Rentenbescheid dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Der Senat folgt der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 - 13) und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Diese Begründung ist von der Klägerin im Kern nicht in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die in § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS vorgesehene Vergleichsberechnung vorgenommen hat mit dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten der Klägerin zu einer höheren monatlichen Altersrente führt. Namentlich ist er rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das „Außer-Betracht-Bleiben“ der Monate einer Beitragsbefreiung gemäß § 11a VwS (Kinderbetreuungszeiten) im Sinne des § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS mit Blick auf die klare satzungsrechtliche Systematik (vgl. § 22a Abs. 6 Satz 1 VwS) zwangsläufig dazu führt, dass diese Monate weder bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten noch bei der Bestimmung der gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 VwS anzurechnenden Versicherungsjahre in Ansatz zu bringen sind.
69 
2. Zur Gewährung höherer Rentenleistungen ist der Beklagte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
70 
Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann gerichtlich nur begrenzt nachgeprüft werden. Die Gerichte können erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, juris, vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 -, BVerfGE 77, 170, juris, vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174, juris; Urteile vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191, juris, und vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 -, BVerfGE 92, 26, juris; Beschlüsse vom 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12, und vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 -, juris Rn. 20 [Contergan]).
71 
Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Landesgesetzgebers oder des Beklagten zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung mit der Folge höherer Rentenleistungen besteht danach nicht (im Folgenden unter a). Das Vorbringen der Klägerin zur Höhe ihrer Altersrente führe auch im Übrigen nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (im Folgenden unter b).
72 
a) Durch die Berücksichtigung von Zeiten wegen Kindererziehung sollen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Teil des in diesem System integrierten Familienlastenausgleichs wenigstens teilweise Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 -, BVerfGE 94, 241; BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R -, juris). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Versorgungssystem des Beklagten zu höheren Rentenleistungen trotz Unterbrechung der Berufstätigkeit führen muss, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1, juris Rn. 70). Nach Auffassung des Senats lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage eine dahingehende Verpflichtung des Landesgesetzgebers oder des Beklagten nicht feststellen.
73 
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten wegen Kindererziehung. Aus der Wert-entscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich herzustellen ist. Aus diesem Förderungsgebot können aber konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht hergeleitet werden. Zudem ist der Staat auch nicht gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteile vom 07.07.1992, a.a.O., und vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205; Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263; stRspr). Insoweit besteht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60; Urteil vom 07.07.1992, a.a.O.; Beschluss vom 12.10.2010, a.a.O.; stRspr; vgl. auch Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 -, juris; Papier, AnwBl 2007, 97, 102).
74 
bb) Ein derartiger Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat insoweit eine mit diesen Vorgaben unvereinbare Benachteiligung von Mitgliedern des Beklagten, die sich der Kindererziehung widmen, nicht festzustellen vermag.
75 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 -, BVerfGE 55, 72, und vom 18.11.1986 - 1 BvL 29/83 -, BVerfGE 74, 9; Urteil vom 07.07.1992, a.a.O.). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, BVerfGE 82, 126 m.w.N.). Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfG, Urteil vom 23.01.1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84; Beschlüsse vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108, und vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, 226). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 -, 1 BvR 2685/09 -, juris Rn. 35, und vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, BVerfGE 99, 165, juris Rn. 63). Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziert der Gesetzgeber zum Nachteil der Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, a.a.O., juris Rn. 125; Beschluss vom 10.07.1984 - 1 BvL 44/80 -, BVerfGE 67, 186).
76 
(1) An diesem Maßstab gemessen stellt der Umstand, dass das Versorgungssystem des Beklagten nicht vorsieht, dass einkommenslose oder einkommensarme Kindererziehungszeiten von Mitgliedern wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen führen, keine mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung von Familien dar.
77 
(a) Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte Nachteil bereits in erheblichem Umfang dadurch kompensiert wird, dass das geltende Recht Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin die Möglichkeit einräumt, Kindererziehungszeiten - systemübergreifend - als Beitragszeiten (vgl. § 55 Abs. 1 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen.
78 
Obwohl die Mitglieder des Versorgungswerks gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit eröffnet, neben Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk aufgrund von Kinderbetreuungszeiten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Das Bundessozialgericht hatte insoweit eine verfassungsrechtliche Schutzlücke im Leistungsrecht der Angehörigen berufsständischer Versorgungswerke festgestellt und diese mittels einer verfassungskonformen Auslegung zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung geschlossen: Es entschied, dass der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Personen, die wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtig sind, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind, von Verfassungs wegen einzuschränken sei. Der gesetzliche Anrechnungsausschluss in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden, andernfalls sei die Vorschrift über den Ausschluss solcher Befreiten nicht anwendbar. Weiter wurde angenommen, dass für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine solche gleichwertige Sicherung der berufsständischen Versorgung im Verhältnis zu gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 - sowie vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 -, beide juris; Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4).
79 
Mit dem Gesetz vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) hat der Bundesgesetzgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung zum 22.07.2009 (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.07.2009) dahingehend zu ändern, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur noch dann ausgeschlossen ist, wenn während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben wurden, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4). Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/13424, S. 34):
80 
„Mit der Neufassung von Nummer 2 und 3 wird der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen, nach der Eltern auch dann Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn sie zwar einem anderen Alterssicherungssystem angehören, dieses jedoch keine Leistung kennt, die systembezogen der Kindererziehungszeit annähernd gleichwertig ist. Es wird klargestellt, dass Personen nicht bereits deswegen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, weil sie aufgrund ihres Rechtsstatus versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Deshalb werden die Ausschlusstatbestände u. a. auf solche Personen beschränkt, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem als gleichwertig anerkannt wird."
81 
Mithin steht Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 und § 70 Abs. 2 SGB VI ein Anspruch auf leistungserhöhende Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ausweislich des von der Deutschen Rentenversicherung erstellten Versicherungsverlaufs zu der der Klägerin erteilten Rentenauskunft vom 23.01.2017 beträgt die nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Deutschen Rentenversicherung zu zahlende Altersrente 250,66 EUR, die ihr zusätzlich zu der vom Beklagten gewährten Altersrente zusteht.
82 
(b) Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Begründung entsprechender Ansprüche im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit Blick auf das Nebeneinander zweier verschiedener Alterssicherungssysteme mit gewissen Nachteilen für die Mitglieder des Beklagten verbunden ist.
83 
So erhält beispielsweise Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur, wer mindestens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) an Versicherungszeiten aufweisen kann (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Bei Fehlen sonstiger Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur aufgrund der Erziehung von mindestens zwei Kindern die allgemeine Wartezeit erfüllt (zur Bemessung der maximalen Kindererziehungszeit vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VI). Je nach Kinderzahl hängt ein effektiver Rentenanspruch aufgrund von Kindererziehungszeiten also grundsätzlich davon ab, ob in ausreichendem Umfang freiwillige Beiträge noch vor Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 5; Schuler-Harms, in: jurisPK-SGB VI, Stand: April 2021, § 56 Rn. 6). Im Fall der Klägerin kommt dieser Nachteil indes nicht zum Tragen, da sie zwei Kinder erzogen hat. Ein Mitglieder des Beklagten in der Situation der Klägerin belastender „Systembruch“ ergibt sich auch insoweit, als Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI; für die Jahre 2020 und 2021 vgl. die Sonderregelung des § 302 Abs. 8 SGB VI: Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR). Das Versorgungssystem des Beklagten kennt eine derartige Hinzuverdienstgrenze nicht.
84 
Vor dem Hintergrund dieser und ggf. weiterer Unzuträglichkeiten (so hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch errechnet, dass ihre Altersrente im Falle der rentensteigernden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im System des Beklagten höher ausfiele) hat die „systemfremde“ Berücksichtigung von Erziehungszeiten für Mitglieder berufsständische Versorgungswerke in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schrifttum zum Teil Kritik erfahren (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4f. m.w.N.; vgl. auch Papier, AnwBl 2007, 97, 102 „nicht befriedigend und kohärent geregelt“) und wird zur Sicherstellung der Trennschärfe der verschiedenen Alterssicherungs- und Versorgungssysteme die konsequente Berücksichtigung von Kindererziehung in dem System gefordert, dem Eltern während der Erziehungszeit angehören (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 6 f.; Papier, AnwBl 2007, 97, 102; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 31.01.2008, a.a.O., juris).
85 
Danach mögen die - auch nach Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI - noch verbleibenden, in Art und Ausmaß allerdings begrenzten Nachteile für Mitglieder des Beklagten in der Situation der Klägerin durchaus Anlass für den Gesetz- und Satzungsgeber sein, die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - wie auch die Frage der Finanzierung des Familienlastenausgleichs - neu zu regeln, wobei eine Neuregelung wohl auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes erfolgen müsste (dazu unter aa). Dass das Unterlassen einer „systemgerechteren“ Verankerung der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung in der berufsständischen Versorgung die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschreitet, vermag der Senat indes nicht festzustellen (unter bb).
86 
(aa) Es spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin begehrte Verankerung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Altersrente im System des Beklagten ohne ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers, dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - 9 S 1958/12 -; Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris), nicht realisiert werden könnte.
87 
Das dürfte schon angesichts der bestehenden Gesetzeslage gelten. Denn der Bundesgesetzgeber hat sich - wie oben dargelegt - mit den oben beschriebenen Regelungen für eine systemübergreifende Verankerung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen eine Regelung im System der berufsständischen Versorgung entschieden. Im Übrigen darf die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anleiten. (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris).
88 
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin vermisste Regelung einer formell-gesetzlichen Grundlage im Landesrecht bedürfte. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße sich Kindererziehungszeiten bei der Bemessung der Altersrente auswirken und wer die diesbezügliche Finanzierungslast trägt, ist ein wichtiges Element des im Grundsatz durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gebotenen Familienlastenausgleichs (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1 ff., juris). Wegen ihrer Grundrechtsrelevanz liegt es deshalb nahe, dass diese Entscheidung jedenfalls in ihren wesentlichen Punkten durch Parlamentsgesetz getroffen werden muss (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 6 f.; Papier, AnwBl 2007, 97, 102). Der Landesgesetzgeber könnte dem Beklagten in Bezug auf die Berücksichtigung von Erziehungszeiten einen Spielraum bei der satzungsrechtlichen Konkretisierung einräumen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, a.a.O.).
89 
(bb) Die „Untätigkeit“ des Landesgesetzgebers und des Beklagten hinsichtlich der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im System der Rechtsanwaltsversorgung kann verfassungsrechtlich indes nicht beanstandet werden.
90 
(aaa) Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, eine solche Anrechnungsregelung im Gefüge der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung zu verankern, lässt sich nicht feststellen. Dem Landesgesetzgeber steht - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV - bei der Art und Weise der Gestaltung der Rechtsanwaltsversorgung ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris; vgl. Senatsurteil vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 -, juris Rn. 20). Ob bzw. inwieweit er mit Blick auf die (auch) ihn treffende Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot) eine Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten in die Rechtsanwaltsversorgung integrieren und hierfür im Landeshaushalt Mittel vorsehen könnte, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn es ist jedenfalls in Rechnung zu stellen, dass insoweit der Bund seine diesbezügliche Verantwortung wahrgenommen und hierfür Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt hat, die auch den Mitgliedern des Beklagten zugutekommen. Vor diesem Hintergrund ist es durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt, wenn der Landesgesetzgeber von einer Korrektur der „systemfremden“ Berücksichtigung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt der systemkonformen Installierung einer Anrechnungsregelung in der Rechtsanwaltsversorgung absieht. Dies gilt um so mehr, als eine systemkonforme Ausgestaltung im Rahmen des Rechts der Rechtsanwaltsversorgung wiederum mit der bundesgesetzlichen Regelung abgestimmt werden müsste, um eine Überkompensation von Erziehungszeiten ebenso zu vermeiden wie weitere, angesichts eines komplexen Zusammenspiels bundes- und landesrechtlich geregelter Versorgungssysteme kaum vermeidbare Systembrüche. Jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und der erklärten Absicht des Bundesgesetzgebers, die danach zu gewährenden Leistungen auf alle Personen zu erstrecken, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem nicht als gleichwertig anerkannt wird (vgl. BT-Drs. 16/13424, S. 34), konnte der Landesgesetzgeber davon absehen, ggf. auch nach Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen fortbestehende Defizite durch Schaffung weiterer Kompensationsmechanismen auf Landesebene selbst auszugleichen und so erneut korrigierend in das Zusammenspiel bundes- und landesrechtlich geregelter Versorgungssysteme einzugreifen.
91 
(bbb) Dem Beklagten ist in § 1 Abs. 2 RAVG die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Die Mitglieder sollen wirtschaftlich abgesichert werden und auch dadurch soll ein leistungsfähiger Berufsstand erhalten werden. Deshalb ist die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 858/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 9). Demzufolge liegt der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 LA 16/15 -, juris). Zum Zwecke des Aufbaus einer leistungsfähigen Versorgung und der Verteilung des Risikos kann der Satzungsgeber das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 - und vom 24.09.2014, a.a.O.). Dem Solidaritätsprinzip des Beklagten ist im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99, juris). Bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems kommt dem Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Spielraum bzw. ein Regelungsermessen zu (vgl. Beschlüsse vom 24.09.2014, a.a.O., und vom 10.07.2014 - 9 S 858/13 -, juris; Urteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, und vom 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, alle juris).
92 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich das normative Ermessen des Beklagten mit Blick auf die oben angesprochenen, verbleibenden Unzuträglichkeiten zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zu einer Verpflichtung verdichten könnte, eine Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten im System der berufsständischen Versorgung zu installieren. Denn die mangelnde Verankerung einer solchen Regelung in der Satzung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
93 
§ 177 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt werden. Nach § 177 Abs. 2 SGB VI werden diese Beiträge durch einen für jedes Jahr fortgeschriebenen Pauschalbetrag abgegolten, der an die allgemeine Rentenversicherung gezahlt wird. Die Aufwendungen für die Kindererziehungszeiten werden damit als eine Leistung des allgemeinen Familienlastenausgleichs und - über Steuern zu finanzierende - gesamtgesellschaftliche Aufgabe und nicht als originäre Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten qualifiziert (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, juris; Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94) für andere Zweige der Sozialversicherung vom 03.11.2004, BT-Drs. 15/4375, S. 7; Koop, NZS 2019, 808, 812; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2020, SGB VI, § 177 Rn. 3). Wie dargestellt kommen diese Mittel aus dem Bundeshaushalt über die Regelung des § 6 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch den Mitgliedern des Beklagten zugute. Es kommt hinzu, dass der Beklagte, der hierfür Mittel weder aus dem Bundes- noch aus dem Landeshaushalt erhält, zur Finanzierung einer Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten allein auf Beiträge seiner Mitglieder angewiesen wäre. Damit würde die Gewährung von Kindererziehungszeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag der Mitglieder des Beklagten voraussetzen, obwohl diese über ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R -, BSGE 100, 12-19, juris Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 17.07.2009 - 3 A 2522/08.Z -, juris). Denn der Beklagte könnte diese „versicherungsfremden“ Leistungen nur durch „Umverteilung“ gewähren, also durch Verringerung aller oder bestimmter Versicherungsleistungen und/oder durch Beitragserhöhungen (zu diesem Gedanken vgl. bereits Senatsurteil vom 26.02.2001, a.a.O., allerdings bezogen auf die Frage der Beitragsfreiheit für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung ein wichtiger Gemeinwohlbelang ist (vgl. oben), erweist sich das Unterbleiben der Anrechnung im System der Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls auf der Basis des geltenden Rechts trotz der oben geschilderten Unzuträglichkeiten als sachlich gerechtfertigt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte seit jeher um getrennte Systeme handelt, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG von vorneherein nicht besteht (vgl. i.E. unten b) bb)(2)).
94 
(2) Die mangelnde Berücksichtigung der Erziehungszeiten als Beitragszeiten bei der Bemessung der Altersrente im System des Beklagten stellt - anders als die Klägerin meint - auch keine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber kinderlosen Mitgliedern des Beklagten unter dem Gesichtspunkt dar, dass diese aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Mitgliedern in der Situation der Klägerin Nutzen ziehen.
95 
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 [Pflegeversicherung III]) angenommen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt sei, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter im Rahmen der Pflegeversicherung keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Begünstigung Kinderloser werde sichtbar, wenn man die Gruppe der Eltern, die unterhaltsbedürftige Kinder hätten, mit der Gruppe der kinderlos bleibenden Versicherten im erwerbsfähigen Alter vergleiche. Beide seien bei einer Finanzierung der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in genügend großer Zahl nachwüchsen. Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten erwachsende „systemspezifische" Vorteil unterscheide sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Selbst bei gleich bleibender Eintrittswahrscheinlichkeit des Pflegefallrisikos bewirke der beträchtliche Rückgang der Erziehungsleistung nicht nur, dass sich die Relation zwischen (jüngeren) Beitragszahlern und (älteren) Pflegebedürftigen stetig verschlechtere. Auch gebe es keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass in der Zukunft ältere Menschen einem wesentlich geringeren Risiko unterlägen, pflegebedürftig zu werden, als heute. Gleich bleibend hohe, wenn nicht gar steigende Leistungsausgaben müssten von immer weniger Personen finanziert werden. Dies führe auch dazu, dass immer weniger jüngere Versicherte neben ihrer Beitragslast zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung die Kostenlast der Kindererziehung trügen. Die gleiche Belastung mit Versicherungsbeiträgen führe zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbrächten, und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hierin liege eine Benachteiligung von erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen sei (zum Ganzen Urteil vom 03.04.2001, a.a.O.).
96 
In zwei Beschlüssen jeweils vom 04.12.2006 hat das Bundeverfassungsgericht allerdings entschieden, dass diese Grundsätze nicht auf die Beitragserhebung der bayerischen bzw. der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltsversorgung übertragen werden können. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Finanzierung deren Versorgungsleistungen werde maßgeblich durch die Ansparung der Beitragszahlungen der einzelnen Mitglieder bzw. die Bildung und Vermehrung von Vermögen gesichert. Soweit die Beiträge nicht für satzungsgemäße Ausgaben verwandt würden, würden die Einnahmen eines jeden Jahres den Rückstellungen und sonstigen Reserven bzw. der Deckungsrücklage zugeführt. Das Vermögen werde in verschiedenste Anlageformen investiert und fortlaufend vermehrt. Beide Versorgungssysteme seien daher derzeit nicht in der gleichen Weise wie ein umlagefinanziertes Sozialversicherungssystem auf eine ausreichende Anzahl von beitragszahlenden Mitgliedern der nachwachsenden Generationen angewiesen. Unabhängig davon fehle es auch an der Mindestgeschlossenheit des Systems. Anders als bei der sozialen Pflegeversicherung mit ihrem sehr hohen Versichertengrad könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heute von den Mitgliedern der beiden Versorgungssysteme erzogenen Kinder ihrerseits wieder deren Mitglieder würden und dann mit ihren Beiträgen die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherstellten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2006 - 1 BvR 1953/02 -, sowie 1 BvR 1481/06 -, jeweils juris).
97 
Dies Erwägungen lassen sich auf das Versorgungssystem des Beklagten übertragen. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber kinderlosen Mitgliedern unter dem Gesichtspunkt des in der Erziehungsleistung von Mitgliedern des Beklagten in der Situation der Klägerin enthaltenen „generativen Beitrags“ bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte (zur Frage einer verfassungsrechtlich gebotenen Beitragsdifferenzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Koop, NZS 2019, 808 ff.). Lässt sich danach aber eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beitragsdifferenzierung zwischen kindererziehenden und kinderlosen Mitgliedern des Beklagten nicht feststellen, können unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin geltend gemachten „generativen Beitrags“ erst recht keine Folgerungen für deren Begehren auf eine leistungssteigernde Anrechnung von Kinderziehungszeiten abgleitet werden.
98 
cc) Auch für eine Verletzung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 GG ist nichts ersichtlich (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1, juris Rn. 52, und vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 -, BVerfGE 126, 29, juris Rn. 65 ff.; vgl. auch Nussberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 261 f.). Für die Annahme eines erheblichen Nachteils, der zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern führt, fehlen schon mit Blick auf die dargelegte Gewährung von Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichende Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen würde eine gleichwohl angenommene Benachteiligung mit Blick auf die oben unter (bb) angestellten Erwägungen insbesondere zur Vorenthaltung von Bundesmitteln zum Zwecke der Finanzierung „versicherungsfremder“ Leistungen innerhalb des Versorgungssystems des Beklagten auf einer ausreichenden sachlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, a.a.O., juris Rn. 69 ff., 73).
99 
dd) Aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 GG können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden. Belastungen, die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung des Kindes entstehen, eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie auch Väter gleichermaßen treffen könnten (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris; Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1, juris Rn. 139).
100 
ee) Auch eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Es ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente die Eigentumsgarantie beeinträchtigt.
101 
Die Klägerin wendet sich nicht gegen Änderungen satzungsrechtlicher Regelungen, die ihre Anwartschaften auf Altersrente oder gar den Betrag der bereits gewährten Altersrente schmälern oder senken würden. Sie erstrebt vielmehr die rentenleistungserhöhende Anrechnung von Kindererziehungszeiten und rügt damit ein normgeberisches Unterlassen. Insoweit lässt sich bereits ein Eingriff in eine eigentumsrechtliche Rechtsposition nicht feststellen.
102 
Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, juris Rn. 6, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, und vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, beide juris). Allerdings ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie auch für rentenrechtliche Anwartschaften erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81, und vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 -, BVerfGE 116, 96, alle juris). Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist in der Rentenversicherung die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016, a.a.O., juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rn. 36).
103 
Eine normativ anerkannte individuelle Rechtsposition der Klägerin hinsichtlich der rentenerhöhenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist indes weder im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz noch im Versorgungsrecht des Beklagten vorhanden. Die auf der Grundlage des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ergangene Satzung des Beklagten sieht Regelungen zu Kinderbetreuungszeiten vor. Ein Mitglied wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, und zwar a) die Mutter für den Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie b) anschließend der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt, für bis zu drei Jahre (vgl. § 11a Abs. 1 VwS). Nach § 22a Abs. 6 VwS sind Monate, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 11a kein Beitrag zu zahlen war, Teil der Versicherungsjahre gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Absatz (4) mit einem Quotienten Null angesetzt (Satz 1). Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht (Satz 2; siehe bereits oben unter 1.). Demgemäß kommen Kindererziehungszeiten der Klägerin lediglich in Gestalt einer Beitragsbefreiung zugute, wirken sich auf der Leistungsseite indes nicht zu ihren Gunsten aus. Mithin fehlt es bereits an einer eigentumsrechtlichen Position, die im vorliegenden Fall beeinträchtigt sein könnte.
104 
ff) Schließlich kann die Klägerin auch aus Art. 12 Abs. 1 GG für ihr Begehren nichts herleiten.
105 
Da sich die Klägerin nicht gegen eine Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigung wehrt, sondern eine begünstigende Regelung erstrebt, fehlt es auch insoweit bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der Vorschrift.
106 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Staat aufgrund des objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts grundsätzlich auch verpflichtet ist, die berufliche Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, juris; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 21), könnte der von der Klägerin verfolgte Anspruch hierauf nicht gestützt werden. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil das Begehren der Klägerin gegenständlich in erster Linie die in Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot wurzelnde allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich betrifft und Art. 12 Abs. 1 GG in seiner schutzpflichtbegründenden Funktion deshalb aus Gründen der Spezialität in seiner Anwendung zurücktreten muss. Ungeachtet dessen könnte eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG - mit der Folge konkreter Ansprüche - nur festgestellt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995, a.a.O.; Mann, a.a.O., Rn. 21). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist - auch angesichts der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen (vgl. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) - weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich.
107 
b) Auch mit ihrem übrigen Vorbringen wendet sich die Klägerin nicht gegen satzungsrechtliche Regelungen, die ihre Anwartschaften auf Altersrente oder gar den Betrag der bereits gewährten Altersrente schmälern oder senken. Sie behauptet vielmehr, die aktuellen satzungsrechtlichen Grundlagen der Berechnung der Altersrente würden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar können diese Einwände entgegen der Auffassung des Beklagten - jedenfalls teilweise - auch den gegenständlichen Bescheiden über die Gewährung der Altersrente (und nicht allein dem Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019, der den Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 10 K 1537/20 anhängigen Klageverfahrens bildet) entgegengehalten werden. Indes sind die gegen die Berechnungsgrundlagen der Altersrente von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet.
108 
aa) (1) Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts ist nicht anzunehmen, soweit die Klägerin behauptet, die zu geringe Höhe ihrer Rente sei mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn der Umfang ihres eigentumsrechtlich geschützten Rentenanspruchs ergibt sich - wie oben dargelegt - erst aus den für die Gewährung von Altersrente maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Der Inhalt der eigentumsrechtlichen Rechtsposition der Klägerin wird mithin erst durch die in der Satzung festgelegte Art und Weise der Rentenberechnung bestimmt. Inwieweit die maßgeblichen Normen bereits erworbene Rentenanwartschaften beeinträchtigen, wird indes weder aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris).
109 
Selbst wenn indes unterstellt würde, bei den einschlägigen Regelungen handele es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen mit Eingriffscharakter, dürften sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht ergeben. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass (sogar) Inhalts- und Schrankenbestimmungen mit Eingriffscharakter gerechtfertigt sein können, wenn sie einem Gemeinwohlziel dienen und verhältnismäßig sind, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn voraussetzt. Gemessen an diesem Maßstab dürften die Bestimmungen über die Berechnung der Altersrente grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen.
110 
Die Anwartschaft auf Altersrente (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 VwS) beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 VwS bestimmt sich die Höhe des Monatsbetrags der Altersrente grundsätzlich aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, des vom Eintrittsalter abhängigen Faktors und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Vor allem der Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (zur Ermittlung vgl. § 22 Abs. 4 VwS) zeigt, dass die Höhe der Altersrente maßgeblich bestimmt wird durch die Zahl der Beitragsmonate und die Höhe des jeweiligen Beitrags. Beides beruht auf der individuellen Leistung des jeweiligen Mitglieds (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.).
111 
Der Sache nach beanstandet die Klägerin insbesondere die in § 22 Abs. 1 und 4 VwS normierte Abhängigkeit der Höhe der Altersrente vom Maß der Beitragszahlung, wie er in der Anknüpfung an den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zum Ausdruck kommt. Diese Art der Berechnung ist indes im Grundsatz vom Gestaltungsermessen des Beklagten erfasst. Bereits oben ist festgestellt worden (vgl. unter a)bb)(1)(b)(bb)(aaa)), dass die Mitgliedsbeiträge den Kapitalstock des Vermögens des Beklagten bilden, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient. Der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen liegt nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder erhält damit ein höheres Gewicht als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.02.2001, a.a.O.; vgl. auch Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4 f.), die im Übrigen Zuschüsse in Höhe von 25 bis 30% aus öffentlichen Mitteln erhält. Der Gesetz- und Satzungsgeber der berufsständischen Versorgung darf - mit Blick auf das seinem System wesensimmanente Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung - daher auch das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten. Denn er ist ausschließlich auf Beiträge der Mitglieder angewiesen und erhält - wie oben dargelegt - insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich „versicherungsfremder" Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist (vgl. bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb); vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - Vf. 15-VII-13 -, juris; VG München, Urteil vom 19.03.2007 - M 3 K 06.4649 -, juris). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das dem Versorgungssystem des Beklagten zugrundeliegende versicherungsmathematische Modell immer gewisse Härten mit sich bringt und bestimmte Versorgungsempfänger von den Einzelheiten der Berechnung mehr profitieren als andere (vgl. Senatsurteil vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, sowie Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - 9 S 1958/12 -).
112 
Danach dürfte es nicht sachwidrig, sondern durch gewichtige öffentliche Interessen gedeckt sein, dass die Berechnung der Altersrente wegen der besonderen Bedeutung der geleisteten Beiträge an deren Höhe anknüpft, wie dies in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwS der Fall ist. Dies dürfte voraussichtlich auch gelten, soweit an den Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten angeknüpft wird. Nach diesem bestimmt sich die Rentenhöhe letztlich nach der Relation der monatlich effektiv geleisteten Beiträge zu den jeweils geltenden Regelpflichtbeiträgen nach § 11 Abs. 1 VwS, deren Höhe wiederum von der jährlich - durch Rechtsverordnung der Bundesregierung - neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI und dem sich daraus ergebenden Höchstbeitrag abhängt. Die darin zum Ausdruck kommende Anreizfunktion, die Mitglieder zu Beitragsleistungen zu veranlassen, die dem Regelpflichtbeitrag möglichst nahekommen, dürfte mit Blick auf die oben dargestellten Zwecke des kontinuierlichen Kapitalaufbaus und der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung gerechtfertigt sein.
113 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die Berufung der Klägerin auf „Besitzstandswahrung“ bzw. die Behauptung, die Quotientenberechnung bedinge eine „Geldvernichtungssystem“, nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf verwiesen, dass die Höhe der Altersrente im Rentenfall vom Durchschnitt der Beitragsquotienten über die gesamte Versicherungszeit abhängt, also auch derjenige, der zunächst hohe Beiträge zahlt und dadurch einen hohen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten erzielt, mit einer stetigen Reduzierung des Gesamtdurchschnitts rechnen muss, wenn er später nur geringere Beiträge zahlt. Demgemäß sagt der Beklagte auch mit den jährlichen Anwartschaftsmitteilungen keine bestimmte Altersrente zu, sondern es wird lediglich projiziert, was das Mitglied erhielte, wenn es den bisherigen Beitragsdurchschnitt beibehält. Die Klägerin verkennt, dass die Höhe der Anwartschaft maßgeblich von der Zahl der Beitragsmonate und der Höhe des jeweils gezahlten Beitrags abhängt.
114 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Einwand, dass die Rentenanwartschaft stetig absinke und trotz jahrelanger fortlaufender Beitragszahlung seit 1986 bis einschließlich April 2017 lediglich eine Rente weit unterhalb der Grundsicherung begründet werden könne. Abgesehen davon, dass der Anspruch auf Grundsicherung von weiteren Voraussetzungen abhängt (vgl. etwa § 43 Abs. 1 SGB XII), lässt die Klägerin insoweit die Besonderheiten unberücksichtigt, die ihre Beitragszahlungen während der Versicherungszeit kennzeichnen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass sie ab dem 01.01.2005 bis zum 30.04.2017 nur noch Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags oder gering darüber gezahlt hat (vgl. den vom Beklagten dargestellten Versicherungsverlauf per 30.04.2017, AS 493 der Behördenakte) und dass dies zum Absinken ihres persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten auf 0,2708 (vgl. AS 491 der Behördenakte) geführt hat (vgl. auch die Kurzdarstellung der Mitgliedschaft der Klägerin und Entwicklung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten S. 139 f. der VG-Akte 5 K 9157/17). Ferner nimmt sie in diesem Zusammenhang nicht in den Blick, dass die (geringe) Höhe der von ihr bezogenen Altersrente nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass es sich um eine bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs der Klägerin (01.05.2017) bezogene, um 69 Monate vorgezogene Altersrente handelt, die unter Berücksichtigung eines 24,9%igen Abschlags errechnet wird (vgl. § 20 Abs. 2 VwS).
115 
Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf das an einer individuellen Rendite orientierte Berufungsvorbringen darauf hin, dass die Frage, ob die satzungsrechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Altersrente etwa unter dem Gesichtspunkt einer Entwertung der Beitragsleistung der Klägerin zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer eigentumsrechtlichen Belange führen, nicht beantwortet werden könnte, ohne im Sinne einer bilanzierenden Gesamtschau in den Blick zu nehmen, welche (potentiellen) Leistungen des Beklagten den Beitragsleistungen der Klägerin gegenüberstehen. Dabei ist festzustellen, dass sich etwa die „Rechtswohltat“ der Anerkennung von Zusatzzeiten auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Nr. 3 VwS in erheblicher Weise rentenerhöhend auswirkt, ohne dass die Klägerin hierfür Beiträge aufwenden musste. Auch sagt der Beklagte mit der Berufsunfähigkeits- (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21, 22 VwS) und der Hinterbliebenenrente (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 24 bis 28 VwS) erhebliche Leistungen zu, deren Erbringung nicht (wesentlich) von Beitragsleistungen abhängt (zum Solidargedanken bei der Bemessung der Beiträge wie der Leistungen vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 36, m.w.N.). Dass auch bei einer umfassenden Würdigung der den Beitragsleistungen der Klägerin gegenüberstehenden Leistungen des Beklagten eine unzumutbare Zurücksetzung ihrer eigentumsrechtlichen Belange gegeben wäre, dürfte nicht anzunehmen sein.
116 
(2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, unter Geldwertgesichtspunkten verliere ihre Rente faktisch ständig an Wert, die Erhöhung ihrer Rente durch den Beklagten ab 01.01.2020 um lediglich 0,5 % führe noch nicht einmal zu einem Inflationsausgleich, ist eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich.
117 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Art. 14 GG den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung schützt, ihm aber keinen Mindestbestand an Eigentum garantiert (Beschluss vom 24.08.2000 - BVerwG 1 B 44.00 -, juris). Zur allgemeinen Dynamisierung einer auf Landesrecht beruhenden Versorgungsleistung bedarf es einer landesrechtlichen Regelung (Urteil vom 29.01.1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324; vgl. auch Beschluss vom 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -). Hat ein Versorgungsberechtigter durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliegt, so ist Art. 14 GG nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.5 -, juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 56).
118 
Danach scheidet eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 hier aus. Ein Substanzverlust der im Zusammenhang mit der Altersrente gewährten Rechtspositionen lässt sich nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, juris Rn. 31). Das geltende Landesrecht in Gestalt des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes sieht nicht vor, dass der Beklagte seinen Pflichtmitgliedern zwingend dynamisierte Rentenleistungen zu erbringen hat, und es enthält auch keinen Maßstab für eine solche Anpassung. Demgemäß sieht auch die Satzung des Beklagten eine jährliche Rentenanpassung bzw. einen Inflationsausgleich nicht vor. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS wird der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1986 aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Rentensteigerungsbetrag mit rechtlicher Verbindlichkeit auch das Ziel einer Dynamisierung, also einer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung verfolgt wird, sind nicht erkennbar.
119 
bb) Mit ihren Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Altersrente auf der Grundlage der Satzung des Beklagten zeigt die Klägerin auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht auf.
120 
Wie oben bereits dargelegt, ist der Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris Rn. 34 sowie Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.).
121 
(1) Wie oben ausgeführt, ist die in § 22 Abs. 1 und 4 VwS normierte Abhängigkeit der Höhe der Altersrente vom Maß der Beitragszahlung grundsätzlich vom Gestaltungsermessen des Beklagten erfasst. Der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen liegt nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient. Der Gesetz- und Satzungsgeber der berufsständischen Versorgung darf - mit Blick auf das seinem System wesensimmanente Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung - daher auch das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten (vgl. bereits oben unter a) bb)(1)(b)(bb)(aaa) sowie unter b) aa)). Dass nach dem Berechnungsmodell des Beklagten, wie von der Klägerin der Sache nach geltend gemacht, die Gruppe der Mitglieder mit Kindern bei typisierender Betrachtung ohne hinreichenden Grund gegenüber sonstigen Mitgliedern unangemessen benachteiligt wird, lässt sich nicht feststellen.
122 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Unterbrechungen oder Einschränkungen der Berufstätigkeit zur Kindererziehung zu einem geringeren Umfang der eingezahlten Beiträge führen und sich mindernd auf die Höhe der Altersrente auswirken. Indes ist insoweit kompensierend in Rechnung zu stellen, dass der Bundesgesetzgeber - wie oben aufgezeigt - Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 und § 70 Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf leistungserhöhende Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt. Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Mitglieder des Beklagten mit Kindern aufgrund des vom Beklagten normierten Berechnungsmodells bei Zugrundelegung eines typischen Erwerbsverlaufs nicht in die Lage versetzt werden, das vom Beklagten verfolgte grundsätzliche Ziel, seinen Mitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige, aber grundsätzlich ausreichende Altersversorgung zu bieten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.03.2016 - 9 S 2223/14 -), zu erreichen. Es dürfte allgemein anerkannt sein, dass die Berechnungssysteme der berufsständischen Versorgung in der Regel ein gutes Rentenniveau im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährleisten (vgl. Heubeck, Die Finanzierung der berufsständischen Versorgung, 2014, S. 2; Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 6). Auch hat der Beklagte - ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt würde - im erstinstanzlichen Verfahren aus seiner Praxis berichtet, dass viele Rechtsanwältinnen spätestens drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes wieder Einkünfte in der Höhe erzielt haben wie vor der Geburt (Schriftsatz vom 17.11.2017, S. 11, AS 149). Dass Mitglieder des Beklagten aufgrund der Umstands, dass sie Kinder erzogen haben, typischerweise Erwerbsverläufe aufweisen, die mit dem der Klägerin vergleichbar sind, ist jedenfalls weder substantiiert aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich (vgl. auch die Bezugnahme auf „atypische Berufsbiografien“ im Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2020, VGH-Akte S. 217). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ab dem 01.01.2005 - zu diesem Zeitpunkt waren ihre beiden Kinder etwa acht bzw. sechs Jahre alt - bis zum 30.04.2017 (Renteneintritt) nur noch Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags oder gering darüber gezahlt. Damit handelt sich um einen besonders gelagerten Einzelfall. Aus typisierenden Regelungen folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten im Einzelfall sind indes hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134, und vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50; BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris; Senatsurteile vom 15.03.2016 - 9 S 2223/14 - und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris).
123 
Die Klägerin wird damit auch nicht unzumutbar belastet. Ihr waren die rechtlichen Grundlagen der Rentenberechnung jedenfalls seit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft bekannt. Sie war daher insbesondere auch gehalten, hinreichende Überlegungen zur Eigenvorsorge anzustellen (zur Möglichkeit der Leistung freiwilliger zusätzlicher Beiträge vgl. § 14 VwS). Der Beruf des Rechtsanwalts ist seit jeher vom Prinzip der Selbstverantwortung und Selbstvorsorge geprägt; die Solidargemeinschaft der Versicherten des Beklagten kann daher erwarten, dass das jeweilige Mitglied auch im Hinblick auf seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten auf längere Zeit disponiert und ggf. in guten Zeiten Rücklagen bildet, soweit Entwicklungen sich abzeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -, vom 25.02.1997, a.a.O., und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).
124 
(2) Auch soweit die Klägerin die normativen Grundlagen der Berechnung ihrer Altersrente mit dem Hinweis auf ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet (etwa auch unter dem Gesichtspunkt der dort gewährten Grundrente), scheidet eine Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt (vgl. Senatsurteile vom 31.01.2013 - 9 S 2881/10 - und vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 - und Senatsbeschluss vom 17.01.2012 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; BSG, Urteil vom 10.10.2018, juris Rn. 31 zur Beamtenversorgung; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011 - L 11 R 2569/10 -, juris). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (Senatsurteil vom 28.10.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78, 107). Daher greift Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht bei unterschiedlichem Zuschnitt unterschiedlicher Sicherungssysteme, die - jedenfalls im Falle der Versorgungswerke der Rechtsanwälte - auf unterschiedlichen Rechtssetzungen beruhen (vgl. Senatsurteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91 -, juris, und Senatsbeschlüsse vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris, vom 17.01.2012 - 9 S 1817/11 -, vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, DVBl 1997, 958, 959, und vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91 -). Der Normgeber war daher nicht verpflichtet, eine Kongruenz zwischen beiden Sicherungssystemen herzustellen.
125 
Ungeachtet dessen bestehen zwischen beiden Sozialleistungssystemen erhebliche Unterschiede, welche die von der Klägerin gerügten Nachteile rechtfertigen. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Versorgungsleistungen des Beklagten grundsätzlich aus den von den Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen finanziert werden und die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder damit ein höheres Gewicht erhält als in der gesetzlichen Rentenversicherung, was nicht nur im Interesse des Beklagten sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu und zu dem dem System des Beklagten wesensimmanenten Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb)(aaa) sowie BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).
126 
Es kann daher auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 63 Abs. 7 SGB VI eine jährliche Rentenanpassung vorsieht, die Satzung des Beklagten eine vergleichbare Regelung indes nicht enthält. Eine Bindungswirkung scheidet insoweit aus. Auch die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS (vgl. dazu bereits oben) ist mit ihrer Bezugnahme auf versicherungsmathematische, letztlich der Risikominimierung dienende Überlegungen von der Gestaltungsfreiheit des Beklagten erfasst.
127 
cc) Dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auch gemessen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, DVBl 2001, 741; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2010 - 17 A 2389/07 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, SächsVBl 2010, 267) bzw. am Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 f.; verbindend BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 6 B 40.07 - und BayVGH, Beschluss vom 18.12.2008 - 21 ZB 08.470 -, AnwBL 2009, 383 (LS)), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.01.2012 -; Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064).
128 
Auch bei der Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft kommt dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zu (zur Versorgung im Bereich der Ärzteschaft vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). Die Pflichtmitgliedschaft bezweckt die Pflichtversorgung und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes. Sie ermöglicht es zugleich, dass die Versicherten bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen. Damit verfolgt die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke und ihre Anordnung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung ist auch die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016, a.a.O.; siehe auch bereits oben).
129 
Danach sind die beanstandeten Regelungen mit Blick auf die obigen Erwägungen auch nicht geeignet, die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin oder ihre Vorsorgefreiheit in unverhältnismäßiger Weise zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der der Klägerin zumindest seit Beginn ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten bekannten satzungsrechtlichen Bestimmungen stellen sich die von ihr monierten geringen Erträge der Sache nach als Folge ihrer autonomen Entscheidung dar, über Jahre hinweg Mitgliedsbeiträge lediglich in sehr begrenzter Höhe zu leisten und auch auf freiwillige Beiträge zu verzichten. Dies betrifft in nicht unerheblichem Umfang auch Zeiten, in denen die Betreuung der Kinder einer vollen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstand (zur Prägung des Alterssicherungssystems des Beklagten durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; zur Bedeutung der Eigenvorsorge vgl. bereits oben). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ohne die Zwangsmitgliedschaft beim Beklagten die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich - mit den von ihr geleisteten geringen Beiträgen - tatsächlich „rentabler“ abzusichern, sind im Übrigen weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
130 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
131 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
132 
Beschluss vom 14. April 2021
133 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
134 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
49 
Die mit am 15.04.2021 eingegangenem Schriftsatz seitens der Klägerin erklärte Rücknahme der Berufung hat nicht zu einer Beendigung des Berufungsverfahrens geführt, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.04.2021 seine Einwilligung versagt hat (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
50 
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
51 
Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten verlangen, über die Gewährung von Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
52 
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671, mit nachfolgenden Änderungen - RAVG -, gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung (u.a.) Altersrente (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 8 RAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 VwS). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwS in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.06.2016 hat jedes Mitglied (ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Nach § 20 Abs. 2 VwS wird auf Antrag die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt, allerdings für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen aus einer Tabelle ersichtlichen Abschlag gekürzt.
53 
Die für die Berechnung der Altersrente der Klägerin maßgeblichen Vorschriften der Satzung des Beklagten lauten im Übrigen wie folgt:
54 
§ 22 - Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
55 
(1) Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
56 
(2) Der Rentensteigerungsbeitrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1985 und 1986 beträgt jeweils DM 83,00. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. 12. 1986 wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
57 
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
58 
1. die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand,
59 
2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
60 
3. Zeiten von
61 
- acht Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres,
- [...]
62 
4. [...]
63 
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
64 
Für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach § 11 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
65 
§ 22a - Kinderbetreuungszeiten
66 
(1) - (5) [...]
67 
(6) Monate, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 11a kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der Versicherungsjahre gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Absatz (4) mit einem Quotienten Null angesetzt. Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht.
68 
An diesem Maßstab gemessen hat der Beklagte die der Klägerin zustehende (vorgezogene) Altersrente in dem streitgegenständlichen Rentenbescheid dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Der Senat folgt der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 - 13) und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Diese Begründung ist von der Klägerin im Kern nicht in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die in § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS vorgesehene Vergleichsberechnung vorgenommen hat mit dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten der Klägerin zu einer höheren monatlichen Altersrente führt. Namentlich ist er rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das „Außer-Betracht-Bleiben“ der Monate einer Beitragsbefreiung gemäß § 11a VwS (Kinderbetreuungszeiten) im Sinne des § 22a Abs. 6 Satz 2 VwS mit Blick auf die klare satzungsrechtliche Systematik (vgl. § 22a Abs. 6 Satz 1 VwS) zwangsläufig dazu führt, dass diese Monate weder bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten noch bei der Bestimmung der gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 VwS anzurechnenden Versicherungsjahre in Ansatz zu bringen sind.
69 
2. Zur Gewährung höherer Rentenleistungen ist der Beklagte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
70 
Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann gerichtlich nur begrenzt nachgeprüft werden. Die Gerichte können erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, juris, vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 -, BVerfGE 77, 170, juris, vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174, juris; Urteile vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191, juris, und vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 -, BVerfGE 92, 26, juris; Beschlüsse vom 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12, und vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 -, juris Rn. 20 [Contergan]).
71 
Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Landesgesetzgebers oder des Beklagten zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung mit der Folge höherer Rentenleistungen besteht danach nicht (im Folgenden unter a). Das Vorbringen der Klägerin zur Höhe ihrer Altersrente führe auch im Übrigen nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (im Folgenden unter b).
72 
a) Durch die Berücksichtigung von Zeiten wegen Kindererziehung sollen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Teil des in diesem System integrierten Familienlastenausgleichs wenigstens teilweise Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 -, BVerfGE 94, 241; BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R -, juris). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Versorgungssystem des Beklagten zu höheren Rentenleistungen trotz Unterbrechung der Berufstätigkeit führen muss, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1, juris Rn. 70). Nach Auffassung des Senats lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage eine dahingehende Verpflichtung des Landesgesetzgebers oder des Beklagten nicht feststellen.
73 
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten wegen Kindererziehung. Aus der Wert-entscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich herzustellen ist. Aus diesem Förderungsgebot können aber konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht hergeleitet werden. Zudem ist der Staat auch nicht gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteile vom 07.07.1992, a.a.O., und vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205; Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263; stRspr). Insoweit besteht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 -, BVerfGE 82, 60; Urteil vom 07.07.1992, a.a.O.; Beschluss vom 12.10.2010, a.a.O.; stRspr; vgl. auch Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 -, juris; Papier, AnwBl 2007, 97, 102).
74 
bb) Ein derartiger Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat insoweit eine mit diesen Vorgaben unvereinbare Benachteiligung von Mitgliedern des Beklagten, die sich der Kindererziehung widmen, nicht festzustellen vermag.
75 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 -, BVerfGE 55, 72, und vom 18.11.1986 - 1 BvL 29/83 -, BVerfGE 74, 9; Urteil vom 07.07.1992, a.a.O.). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, BVerfGE 82, 126 m.w.N.). Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfG, Urteil vom 23.01.1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84; Beschlüsse vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108, und vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, 226). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 -, 1 BvR 2685/09 -, juris Rn. 35, und vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, BVerfGE 99, 165, juris Rn. 63). Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziert der Gesetzgeber zum Nachteil der Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, a.a.O., juris Rn. 125; Beschluss vom 10.07.1984 - 1 BvL 44/80 -, BVerfGE 67, 186).
76 
(1) An diesem Maßstab gemessen stellt der Umstand, dass das Versorgungssystem des Beklagten nicht vorsieht, dass einkommenslose oder einkommensarme Kindererziehungszeiten von Mitgliedern wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen führen, keine mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung von Familien dar.
77 
(a) Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte Nachteil bereits in erheblichem Umfang dadurch kompensiert wird, dass das geltende Recht Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin die Möglichkeit einräumt, Kindererziehungszeiten - systemübergreifend - als Beitragszeiten (vgl. § 55 Abs. 1 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen.
78 
Obwohl die Mitglieder des Versorgungswerks gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit eröffnet, neben Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk aufgrund von Kinderbetreuungszeiten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Das Bundessozialgericht hatte insoweit eine verfassungsrechtliche Schutzlücke im Leistungsrecht der Angehörigen berufsständischer Versorgungswerke festgestellt und diese mittels einer verfassungskonformen Auslegung zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung geschlossen: Es entschied, dass der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Personen, die wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtig sind, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind, von Verfassungs wegen einzuschränken sei. Der gesetzliche Anrechnungsausschluss in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden, andernfalls sei die Vorschrift über den Ausschluss solcher Befreiten nicht anwendbar. Weiter wurde angenommen, dass für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine solche gleichwertige Sicherung der berufsständischen Versorgung im Verhältnis zu gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 - sowie vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 -, beide juris; Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4).
79 
Mit dem Gesetz vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) hat der Bundesgesetzgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung zum 22.07.2009 (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.07.2009) dahingehend zu ändern, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur noch dann ausgeschlossen ist, wenn während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben wurden, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4). Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/13424, S. 34):
80 
„Mit der Neufassung von Nummer 2 und 3 wird der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen, nach der Eltern auch dann Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn sie zwar einem anderen Alterssicherungssystem angehören, dieses jedoch keine Leistung kennt, die systembezogen der Kindererziehungszeit annähernd gleichwertig ist. Es wird klargestellt, dass Personen nicht bereits deswegen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, weil sie aufgrund ihres Rechtsstatus versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Deshalb werden die Ausschlusstatbestände u. a. auf solche Personen beschränkt, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem als gleichwertig anerkannt wird."
81 
Mithin steht Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 und § 70 Abs. 2 SGB VI ein Anspruch auf leistungserhöhende Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ausweislich des von der Deutschen Rentenversicherung erstellten Versicherungsverlaufs zu der der Klägerin erteilten Rentenauskunft vom 23.01.2017 beträgt die nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Deutschen Rentenversicherung zu zahlende Altersrente 250,66 EUR, die ihr zusätzlich zu der vom Beklagten gewährten Altersrente zusteht.
82 
(b) Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Begründung entsprechender Ansprüche im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit Blick auf das Nebeneinander zweier verschiedener Alterssicherungssysteme mit gewissen Nachteilen für die Mitglieder des Beklagten verbunden ist.
83 
So erhält beispielsweise Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur, wer mindestens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) an Versicherungszeiten aufweisen kann (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Bei Fehlen sonstiger Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur aufgrund der Erziehung von mindestens zwei Kindern die allgemeine Wartezeit erfüllt (zur Bemessung der maximalen Kindererziehungszeit vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VI). Je nach Kinderzahl hängt ein effektiver Rentenanspruch aufgrund von Kindererziehungszeiten also grundsätzlich davon ab, ob in ausreichendem Umfang freiwillige Beiträge noch vor Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 5; Schuler-Harms, in: jurisPK-SGB VI, Stand: April 2021, § 56 Rn. 6). Im Fall der Klägerin kommt dieser Nachteil indes nicht zum Tragen, da sie zwei Kinder erzogen hat. Ein Mitglieder des Beklagten in der Situation der Klägerin belastender „Systembruch“ ergibt sich auch insoweit, als Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI; für die Jahre 2020 und 2021 vgl. die Sonderregelung des § 302 Abs. 8 SGB VI: Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR). Das Versorgungssystem des Beklagten kennt eine derartige Hinzuverdienstgrenze nicht.
84 
Vor dem Hintergrund dieser und ggf. weiterer Unzuträglichkeiten (so hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch errechnet, dass ihre Altersrente im Falle der rentensteigernden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im System des Beklagten höher ausfiele) hat die „systemfremde“ Berücksichtigung von Erziehungszeiten für Mitglieder berufsständische Versorgungswerke in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schrifttum zum Teil Kritik erfahren (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4f. m.w.N.; vgl. auch Papier, AnwBl 2007, 97, 102 „nicht befriedigend und kohärent geregelt“) und wird zur Sicherstellung der Trennschärfe der verschiedenen Alterssicherungs- und Versorgungssysteme die konsequente Berücksichtigung von Kindererziehung in dem System gefordert, dem Eltern während der Erziehungszeit angehören (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 6 f.; Papier, AnwBl 2007, 97, 102; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 31.01.2008, a.a.O., juris).
85 
Danach mögen die - auch nach Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI - noch verbleibenden, in Art und Ausmaß allerdings begrenzten Nachteile für Mitglieder des Beklagten in der Situation der Klägerin durchaus Anlass für den Gesetz- und Satzungsgeber sein, die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - wie auch die Frage der Finanzierung des Familienlastenausgleichs - neu zu regeln, wobei eine Neuregelung wohl auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes erfolgen müsste (dazu unter aa). Dass das Unterlassen einer „systemgerechteren“ Verankerung der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung in der berufsständischen Versorgung die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschreitet, vermag der Senat indes nicht festzustellen (unter bb).
86 
(aa) Es spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin begehrte Verankerung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Altersrente im System des Beklagten ohne ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers, dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - 9 S 1958/12 -; Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris), nicht realisiert werden könnte.
87 
Das dürfte schon angesichts der bestehenden Gesetzeslage gelten. Denn der Bundesgesetzgeber hat sich - wie oben dargelegt - mit den oben beschriebenen Regelungen für eine systemübergreifende Verankerung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen eine Regelung im System der berufsständischen Versorgung entschieden. Im Übrigen darf die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anleiten. (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris).
88 
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin vermisste Regelung einer formell-gesetzlichen Grundlage im Landesrecht bedürfte. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße sich Kindererziehungszeiten bei der Bemessung der Altersrente auswirken und wer die diesbezügliche Finanzierungslast trägt, ist ein wichtiges Element des im Grundsatz durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gebotenen Familienlastenausgleichs (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, BVerfGE 87, 1 ff., juris). Wegen ihrer Grundrechtsrelevanz liegt es deshalb nahe, dass diese Entscheidung jedenfalls in ihren wesentlichen Punkten durch Parlamentsgesetz getroffen werden muss (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 6 f.; Papier, AnwBl 2007, 97, 102). Der Landesgesetzgeber könnte dem Beklagten in Bezug auf die Berücksichtigung von Erziehungszeiten einen Spielraum bei der satzungsrechtlichen Konkretisierung einräumen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, a.a.O.).
89 
(bb) Die „Untätigkeit“ des Landesgesetzgebers und des Beklagten hinsichtlich der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im System der Rechtsanwaltsversorgung kann verfassungsrechtlich indes nicht beanstandet werden.
90 
(aaa) Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, eine solche Anrechnungsregelung im Gefüge der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung zu verankern, lässt sich nicht feststellen. Dem Landesgesetzgeber steht - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV - bei der Art und Weise der Gestaltung der Rechtsanwaltsversorgung ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris; vgl. Senatsurteil vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 -, juris Rn. 20). Ob bzw. inwieweit er mit Blick auf die (auch) ihn treffende Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot) eine Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten in die Rechtsanwaltsversorgung integrieren und hierfür im Landeshaushalt Mittel vorsehen könnte, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn es ist jedenfalls in Rechnung zu stellen, dass insoweit der Bund seine diesbezügliche Verantwortung wahrgenommen und hierfür Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt hat, die auch den Mitgliedern des Beklagten zugutekommen. Vor diesem Hintergrund ist es durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt, wenn der Landesgesetzgeber von einer Korrektur der „systemfremden“ Berücksichtigung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt der systemkonformen Installierung einer Anrechnungsregelung in der Rechtsanwaltsversorgung absieht. Dies gilt um so mehr, als eine systemkonforme Ausgestaltung im Rahmen des Rechts der Rechtsanwaltsversorgung wiederum mit der bundesgesetzlichen Regelung abgestimmt werden müsste, um eine Überkompensation von Erziehungszeiten ebenso zu vermeiden wie weitere, angesichts eines komplexen Zusammenspiels bundes- und landesrechtlich geregelter Versorgungssysteme kaum vermeidbare Systembrüche. Jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und der erklärten Absicht des Bundesgesetzgebers, die danach zu gewährenden Leistungen auf alle Personen zu erstrecken, denen die Kindererziehung in einem anderen Alterssicherungssystem nicht als gleichwertig anerkannt wird (vgl. BT-Drs. 16/13424, S. 34), konnte der Landesgesetzgeber davon absehen, ggf. auch nach Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen fortbestehende Defizite durch Schaffung weiterer Kompensationsmechanismen auf Landesebene selbst auszugleichen und so erneut korrigierend in das Zusammenspiel bundes- und landesrechtlich geregelter Versorgungssysteme einzugreifen.
91 
(bbb) Dem Beklagten ist in § 1 Abs. 2 RAVG die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Die Mitglieder sollen wirtschaftlich abgesichert werden und auch dadurch soll ein leistungsfähiger Berufsstand erhalten werden. Deshalb ist die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 858/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 9). Demzufolge liegt der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 LA 16/15 -, juris). Zum Zwecke des Aufbaus einer leistungsfähigen Versorgung und der Verteilung des Risikos kann der Satzungsgeber das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 - und vom 24.09.2014, a.a.O.). Dem Solidaritätsprinzip des Beklagten ist im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99, juris). Bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems kommt dem Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Spielraum bzw. ein Regelungsermessen zu (vgl. Beschlüsse vom 24.09.2014, a.a.O., und vom 10.07.2014 - 9 S 858/13 -, juris; Urteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, und vom 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, alle juris).
92 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich das normative Ermessen des Beklagten mit Blick auf die oben angesprochenen, verbleibenden Unzuträglichkeiten zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zu einer Verpflichtung verdichten könnte, eine Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten im System der berufsständischen Versorgung zu installieren. Denn die mangelnde Verankerung einer solchen Regelung in der Satzung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
93 
§ 177 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt werden. Nach § 177 Abs. 2 SGB VI werden diese Beiträge durch einen für jedes Jahr fortgeschriebenen Pauschalbetrag abgegolten, der an die allgemeine Rentenversicherung gezahlt wird. Die Aufwendungen für die Kindererziehungszeiten werden damit als eine Leistung des allgemeinen Familienlastenausgleichs und - über Steuern zu finanzierende - gesamtgesellschaftliche Aufgabe und nicht als originäre Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten qualifiziert (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, juris; Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94) für andere Zweige der Sozialversicherung vom 03.11.2004, BT-Drs. 15/4375, S. 7; Koop, NZS 2019, 808, 812; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2020, SGB VI, § 177 Rn. 3). Wie dargestellt kommen diese Mittel aus dem Bundeshaushalt über die Regelung des § 6 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch den Mitgliedern des Beklagten zugute. Es kommt hinzu, dass der Beklagte, der hierfür Mittel weder aus dem Bundes- noch aus dem Landeshaushalt erhält, zur Finanzierung einer Anrechnungsregelung für Kindererziehungszeiten allein auf Beiträge seiner Mitglieder angewiesen wäre. Damit würde die Gewährung von Kindererziehungszeiten nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag der Mitglieder des Beklagten voraussetzen, obwohl diese über ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R -, BSGE 100, 12-19, juris Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 17.07.2009 - 3 A 2522/08.Z -, juris). Denn der Beklagte könnte diese „versicherungsfremden“ Leistungen nur durch „Umverteilung“ gewähren, also durch Verringerung aller oder bestimmter Versicherungsleistungen und/oder durch Beitragserhöhungen (zu diesem Gedanken vgl. bereits Senatsurteil vom 26.02.2001, a.a.O., allerdings bezogen auf die Frage der Beitragsfreiheit für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung ein wichtiger Gemeinwohlbelang ist (vgl. oben), erweist sich das Unterbleiben der Anrechnung im System der Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls auf der Basis des geltenden Rechts trotz der oben geschilderten Unzuträglichkeiten als sachlich gerechtfertigt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte seit jeher um getrennte Systeme handelt, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG von vorneherein nicht besteht (vgl. i.E. unten b) bb)(2)).
94 
(2) Die mangelnde Berücksichtigung der Erziehungszeiten als Beitragszeiten bei der Bemessung der Altersrente im System des Beklagten stellt - anders als die Klägerin meint - auch keine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber kinderlosen Mitgliedern des Beklagten unter dem Gesichtspunkt dar, dass diese aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Mitgliedern in der Situation der Klägerin Nutzen ziehen.
95 
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 [Pflegeversicherung III]) angenommen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt sei, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter im Rahmen der Pflegeversicherung keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Begünstigung Kinderloser werde sichtbar, wenn man die Gruppe der Eltern, die unterhaltsbedürftige Kinder hätten, mit der Gruppe der kinderlos bleibenden Versicherten im erwerbsfähigen Alter vergleiche. Beide seien bei einer Finanzierung der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in genügend großer Zahl nachwüchsen. Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten erwachsende „systemspezifische" Vorteil unterscheide sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Selbst bei gleich bleibender Eintrittswahrscheinlichkeit des Pflegefallrisikos bewirke der beträchtliche Rückgang der Erziehungsleistung nicht nur, dass sich die Relation zwischen (jüngeren) Beitragszahlern und (älteren) Pflegebedürftigen stetig verschlechtere. Auch gebe es keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass in der Zukunft ältere Menschen einem wesentlich geringeren Risiko unterlägen, pflegebedürftig zu werden, als heute. Gleich bleibend hohe, wenn nicht gar steigende Leistungsausgaben müssten von immer weniger Personen finanziert werden. Dies führe auch dazu, dass immer weniger jüngere Versicherte neben ihrer Beitragslast zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung die Kostenlast der Kindererziehung trügen. Die gleiche Belastung mit Versicherungsbeiträgen führe zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbrächten, und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hierin liege eine Benachteiligung von erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen sei (zum Ganzen Urteil vom 03.04.2001, a.a.O.).
96 
In zwei Beschlüssen jeweils vom 04.12.2006 hat das Bundeverfassungsgericht allerdings entschieden, dass diese Grundsätze nicht auf die Beitragserhebung der bayerischen bzw. der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltsversorgung übertragen werden können. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Finanzierung deren Versorgungsleistungen werde maßgeblich durch die Ansparung der Beitragszahlungen der einzelnen Mitglieder bzw. die Bildung und Vermehrung von Vermögen gesichert. Soweit die Beiträge nicht für satzungsgemäße Ausgaben verwandt würden, würden die Einnahmen eines jeden Jahres den Rückstellungen und sonstigen Reserven bzw. der Deckungsrücklage zugeführt. Das Vermögen werde in verschiedenste Anlageformen investiert und fortlaufend vermehrt. Beide Versorgungssysteme seien daher derzeit nicht in der gleichen Weise wie ein umlagefinanziertes Sozialversicherungssystem auf eine ausreichende Anzahl von beitragszahlenden Mitgliedern der nachwachsenden Generationen angewiesen. Unabhängig davon fehle es auch an der Mindestgeschlossenheit des Systems. Anders als bei der sozialen Pflegeversicherung mit ihrem sehr hohen Versichertengrad könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heute von den Mitgliedern der beiden Versorgungssysteme erzogenen Kinder ihrerseits wieder deren Mitglieder würden und dann mit ihren Beiträgen die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherstellten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2006 - 1 BvR 1953/02 -, sowie 1 BvR 1481/06 -, jeweils juris).
97 
Dies Erwägungen lassen sich auf das Versorgungssystem des Beklagten übertragen. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber kinderlosen Mitgliedern unter dem Gesichtspunkt des in der Erziehungsleistung von Mitgliedern des Beklagten in der Situation der Klägerin enthaltenen „generativen Beitrags“ bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte (zur Frage einer verfassungsrechtlich gebotenen Beitragsdifferenzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Koop, NZS 2019, 808 ff.). Lässt sich danach aber eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beitragsdifferenzierung zwischen kindererziehenden und kinderlosen Mitgliedern des Beklagten nicht feststellen, können unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin geltend gemachten „generativen Beitrags“ erst recht keine Folgerungen für deren Begehren auf eine leistungssteigernde Anrechnung von Kinderziehungszeiten abgleitet werden.
98 
cc) Auch für eine Verletzung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 GG ist nichts ersichtlich (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1, juris Rn. 52, und vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 -, BVerfGE 126, 29, juris Rn. 65 ff.; vgl. auch Nussberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 261 f.). Für die Annahme eines erheblichen Nachteils, der zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern führt, fehlen schon mit Blick auf die dargelegte Gewährung von Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichende Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen würde eine gleichwohl angenommene Benachteiligung mit Blick auf die oben unter (bb) angestellten Erwägungen insbesondere zur Vorenthaltung von Bundesmitteln zum Zwecke der Finanzierung „versicherungsfremder“ Leistungen innerhalb des Versorgungssystems des Beklagten auf einer ausreichenden sachlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, a.a.O., juris Rn. 69 ff., 73).
99 
dd) Aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 GG können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden. Belastungen, die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung des Kindes entstehen, eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie auch Väter gleichermaßen treffen könnten (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris; Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1, juris Rn. 139).
100 
ee) Auch eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Es ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente die Eigentumsgarantie beeinträchtigt.
101 
Die Klägerin wendet sich nicht gegen Änderungen satzungsrechtlicher Regelungen, die ihre Anwartschaften auf Altersrente oder gar den Betrag der bereits gewährten Altersrente schmälern oder senken würden. Sie erstrebt vielmehr die rentenleistungserhöhende Anrechnung von Kindererziehungszeiten und rügt damit ein normgeberisches Unterlassen. Insoweit lässt sich bereits ein Eingriff in eine eigentumsrechtliche Rechtsposition nicht feststellen.
102 
Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen zwar grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, juris Rn. 6, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, und vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, beide juris). Allerdings ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie auch für rentenrechtliche Anwartschaften erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81, und vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 -, BVerfGE 116, 96, alle juris). Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist in der Rentenversicherung die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016, a.a.O., juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11 -, juris Rn. 36).
103 
Eine normativ anerkannte individuelle Rechtsposition der Klägerin hinsichtlich der rentenerhöhenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist indes weder im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz noch im Versorgungsrecht des Beklagten vorhanden. Die auf der Grundlage des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ergangene Satzung des Beklagten sieht Regelungen zu Kinderbetreuungszeiten vor. Ein Mitglied wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, und zwar a) die Mutter für den Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie b) anschließend der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt, für bis zu drei Jahre (vgl. § 11a Abs. 1 VwS). Nach § 22a Abs. 6 VwS sind Monate, für die wegen Beitragsbefreiung gemäß § 11a kein Beitrag zu zahlen war, Teil der Versicherungsjahre gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Absatz (4) mit einem Quotienten Null angesetzt (Satz 1). Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese Monate außer Betracht (Satz 2; siehe bereits oben unter 1.). Demgemäß kommen Kindererziehungszeiten der Klägerin lediglich in Gestalt einer Beitragsbefreiung zugute, wirken sich auf der Leistungsseite indes nicht zu ihren Gunsten aus. Mithin fehlt es bereits an einer eigentumsrechtlichen Position, die im vorliegenden Fall beeinträchtigt sein könnte.
104 
ff) Schließlich kann die Klägerin auch aus Art. 12 Abs. 1 GG für ihr Begehren nichts herleiten.
105 
Da sich die Klägerin nicht gegen eine Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigung wehrt, sondern eine begünstigende Regelung erstrebt, fehlt es auch insoweit bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der Vorschrift.
106 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Staat aufgrund des objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts grundsätzlich auch verpflichtet ist, die berufliche Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90 -, juris; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 21), könnte der von der Klägerin verfolgte Anspruch hierauf nicht gestützt werden. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil das Begehren der Klägerin gegenständlich in erster Linie die in Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot wurzelnde allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich betrifft und Art. 12 Abs. 1 GG in seiner schutzpflichtbegründenden Funktion deshalb aus Gründen der Spezialität in seiner Anwendung zurücktreten muss. Ungeachtet dessen könnte eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG - mit der Folge konkreter Ansprüche - nur festgestellt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995, a.a.O.; Mann, a.a.O., Rn. 21). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist - auch angesichts der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen (vgl. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) - weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich.
107 
b) Auch mit ihrem übrigen Vorbringen wendet sich die Klägerin nicht gegen satzungsrechtliche Regelungen, die ihre Anwartschaften auf Altersrente oder gar den Betrag der bereits gewährten Altersrente schmälern oder senken. Sie behauptet vielmehr, die aktuellen satzungsrechtlichen Grundlagen der Berechnung der Altersrente würden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar können diese Einwände entgegen der Auffassung des Beklagten - jedenfalls teilweise - auch den gegenständlichen Bescheiden über die Gewährung der Altersrente (und nicht allein dem Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019, der den Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 10 K 1537/20 anhängigen Klageverfahrens bildet) entgegengehalten werden. Indes sind die gegen die Berechnungsgrundlagen der Altersrente von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet.
108 
aa) (1) Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts ist nicht anzunehmen, soweit die Klägerin behauptet, die zu geringe Höhe ihrer Rente sei mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn der Umfang ihres eigentumsrechtlich geschützten Rentenanspruchs ergibt sich - wie oben dargelegt - erst aus den für die Gewährung von Altersrente maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Der Inhalt der eigentumsrechtlichen Rechtsposition der Klägerin wird mithin erst durch die in der Satzung festgelegte Art und Weise der Rentenberechnung bestimmt. Inwieweit die maßgeblichen Normen bereits erworbene Rentenanwartschaften beeinträchtigen, wird indes weder aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 -, juris).
109 
Selbst wenn indes unterstellt würde, bei den einschlägigen Regelungen handele es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen mit Eingriffscharakter, dürften sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht ergeben. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass (sogar) Inhalts- und Schrankenbestimmungen mit Eingriffscharakter gerechtfertigt sein können, wenn sie einem Gemeinwohlziel dienen und verhältnismäßig sind, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn voraussetzt. Gemessen an diesem Maßstab dürften die Bestimmungen über die Berechnung der Altersrente grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen.
110 
Die Anwartschaft auf Altersrente (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 VwS) beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 VwS bestimmt sich die Höhe des Monatsbetrags der Altersrente grundsätzlich aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, des vom Eintrittsalter abhängigen Faktors und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Vor allem der Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (zur Ermittlung vgl. § 22 Abs. 4 VwS) zeigt, dass die Höhe der Altersrente maßgeblich bestimmt wird durch die Zahl der Beitragsmonate und die Höhe des jeweiligen Beitrags. Beides beruht auf der individuellen Leistung des jeweiligen Mitglieds (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.).
111 
Der Sache nach beanstandet die Klägerin insbesondere die in § 22 Abs. 1 und 4 VwS normierte Abhängigkeit der Höhe der Altersrente vom Maß der Beitragszahlung, wie er in der Anknüpfung an den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zum Ausdruck kommt. Diese Art der Berechnung ist indes im Grundsatz vom Gestaltungsermessen des Beklagten erfasst. Bereits oben ist festgestellt worden (vgl. unter a)bb)(1)(b)(bb)(aaa)), dass die Mitgliedsbeiträge den Kapitalstock des Vermögens des Beklagten bilden, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient. Der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen liegt nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder erhält damit ein höheres Gewicht als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.02.2001, a.a.O.; vgl. auch Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 1, 4 f.), die im Übrigen Zuschüsse in Höhe von 25 bis 30% aus öffentlichen Mitteln erhält. Der Gesetz- und Satzungsgeber der berufsständischen Versorgung darf - mit Blick auf das seinem System wesensimmanente Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung - daher auch das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten. Denn er ist ausschließlich auf Beiträge der Mitglieder angewiesen und erhält - wie oben dargelegt - insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich „versicherungsfremder" Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist (vgl. bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb); vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - Vf. 15-VII-13 -, juris; VG München, Urteil vom 19.03.2007 - M 3 K 06.4649 -, juris). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das dem Versorgungssystem des Beklagten zugrundeliegende versicherungsmathematische Modell immer gewisse Härten mit sich bringt und bestimmte Versorgungsempfänger von den Einzelheiten der Berechnung mehr profitieren als andere (vgl. Senatsurteil vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, sowie Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - 9 S 1958/12 -).
112 
Danach dürfte es nicht sachwidrig, sondern durch gewichtige öffentliche Interessen gedeckt sein, dass die Berechnung der Altersrente wegen der besonderen Bedeutung der geleisteten Beiträge an deren Höhe anknüpft, wie dies in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwS der Fall ist. Dies dürfte voraussichtlich auch gelten, soweit an den Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten angeknüpft wird. Nach diesem bestimmt sich die Rentenhöhe letztlich nach der Relation der monatlich effektiv geleisteten Beiträge zu den jeweils geltenden Regelpflichtbeiträgen nach § 11 Abs. 1 VwS, deren Höhe wiederum von der jährlich - durch Rechtsverordnung der Bundesregierung - neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI und dem sich daraus ergebenden Höchstbeitrag abhängt. Die darin zum Ausdruck kommende Anreizfunktion, die Mitglieder zu Beitragsleistungen zu veranlassen, die dem Regelpflichtbeitrag möglichst nahekommen, dürfte mit Blick auf die oben dargestellten Zwecke des kontinuierlichen Kapitalaufbaus und der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung gerechtfertigt sein.
113 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die Berufung der Klägerin auf „Besitzstandswahrung“ bzw. die Behauptung, die Quotientenberechnung bedinge eine „Geldvernichtungssystem“, nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf verwiesen, dass die Höhe der Altersrente im Rentenfall vom Durchschnitt der Beitragsquotienten über die gesamte Versicherungszeit abhängt, also auch derjenige, der zunächst hohe Beiträge zahlt und dadurch einen hohen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten erzielt, mit einer stetigen Reduzierung des Gesamtdurchschnitts rechnen muss, wenn er später nur geringere Beiträge zahlt. Demgemäß sagt der Beklagte auch mit den jährlichen Anwartschaftsmitteilungen keine bestimmte Altersrente zu, sondern es wird lediglich projiziert, was das Mitglied erhielte, wenn es den bisherigen Beitragsdurchschnitt beibehält. Die Klägerin verkennt, dass die Höhe der Anwartschaft maßgeblich von der Zahl der Beitragsmonate und der Höhe des jeweils gezahlten Beitrags abhängt.
114 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Einwand, dass die Rentenanwartschaft stetig absinke und trotz jahrelanger fortlaufender Beitragszahlung seit 1986 bis einschließlich April 2017 lediglich eine Rente weit unterhalb der Grundsicherung begründet werden könne. Abgesehen davon, dass der Anspruch auf Grundsicherung von weiteren Voraussetzungen abhängt (vgl. etwa § 43 Abs. 1 SGB XII), lässt die Klägerin insoweit die Besonderheiten unberücksichtigt, die ihre Beitragszahlungen während der Versicherungszeit kennzeichnen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass sie ab dem 01.01.2005 bis zum 30.04.2017 nur noch Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags oder gering darüber gezahlt hat (vgl. den vom Beklagten dargestellten Versicherungsverlauf per 30.04.2017, AS 493 der Behördenakte) und dass dies zum Absinken ihres persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten auf 0,2708 (vgl. AS 491 der Behördenakte) geführt hat (vgl. auch die Kurzdarstellung der Mitgliedschaft der Klägerin und Entwicklung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten S. 139 f. der VG-Akte 5 K 9157/17). Ferner nimmt sie in diesem Zusammenhang nicht in den Blick, dass die (geringe) Höhe der von ihr bezogenen Altersrente nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen ist, dass es sich um eine bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs der Klägerin (01.05.2017) bezogene, um 69 Monate vorgezogene Altersrente handelt, die unter Berücksichtigung eines 24,9%igen Abschlags errechnet wird (vgl. § 20 Abs. 2 VwS).
115 
Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf das an einer individuellen Rendite orientierte Berufungsvorbringen darauf hin, dass die Frage, ob die satzungsrechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Altersrente etwa unter dem Gesichtspunkt einer Entwertung der Beitragsleistung der Klägerin zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer eigentumsrechtlichen Belange führen, nicht beantwortet werden könnte, ohne im Sinne einer bilanzierenden Gesamtschau in den Blick zu nehmen, welche (potentiellen) Leistungen des Beklagten den Beitragsleistungen der Klägerin gegenüberstehen. Dabei ist festzustellen, dass sich etwa die „Rechtswohltat“ der Anerkennung von Zusatzzeiten auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Nr. 3 VwS in erheblicher Weise rentenerhöhend auswirkt, ohne dass die Klägerin hierfür Beiträge aufwenden musste. Auch sagt der Beklagte mit der Berufsunfähigkeits- (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21, 22 VwS) und der Hinterbliebenenrente (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 24 bis 28 VwS) erhebliche Leistungen zu, deren Erbringung nicht (wesentlich) von Beitragsleistungen abhängt (zum Solidargedanken bei der Bemessung der Beiträge wie der Leistungen vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 36, m.w.N.). Dass auch bei einer umfassenden Würdigung der den Beitragsleistungen der Klägerin gegenüberstehenden Leistungen des Beklagten eine unzumutbare Zurücksetzung ihrer eigentumsrechtlichen Belange gegeben wäre, dürfte nicht anzunehmen sein.
116 
(2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, unter Geldwertgesichtspunkten verliere ihre Rente faktisch ständig an Wert, die Erhöhung ihrer Rente durch den Beklagten ab 01.01.2020 um lediglich 0,5 % führe noch nicht einmal zu einem Inflationsausgleich, ist eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich.
117 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Art. 14 GG den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung schützt, ihm aber keinen Mindestbestand an Eigentum garantiert (Beschluss vom 24.08.2000 - BVerwG 1 B 44.00 -, juris). Zur allgemeinen Dynamisierung einer auf Landesrecht beruhenden Versorgungsleistung bedarf es einer landesrechtlichen Regelung (Urteil vom 29.01.1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324; vgl. auch Beschluss vom 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -). Hat ein Versorgungsberechtigter durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliegt, so ist Art. 14 GG nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.5 -, juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 56).
118 
Danach scheidet eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 hier aus. Ein Substanzverlust der im Zusammenhang mit der Altersrente gewährten Rechtspositionen lässt sich nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09 u.a. -, juris Rn. 31). Das geltende Landesrecht in Gestalt des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes sieht nicht vor, dass der Beklagte seinen Pflichtmitgliedern zwingend dynamisierte Rentenleistungen zu erbringen hat, und es enthält auch keinen Maßstab für eine solche Anpassung. Demgemäß sieht auch die Satzung des Beklagten eine jährliche Rentenanpassung bzw. einen Inflationsausgleich nicht vor. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS wird der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1986 aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Rentensteigerungsbetrag mit rechtlicher Verbindlichkeit auch das Ziel einer Dynamisierung, also einer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung verfolgt wird, sind nicht erkennbar.
119 
bb) Mit ihren Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Altersrente auf der Grundlage der Satzung des Beklagten zeigt die Klägerin auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht auf.
120 
Wie oben bereits dargelegt, ist der Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris Rn. 34 sowie Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.).
121 
(1) Wie oben ausgeführt, ist die in § 22 Abs. 1 und 4 VwS normierte Abhängigkeit der Höhe der Altersrente vom Maß der Beitragszahlung grundsätzlich vom Gestaltungsermessen des Beklagten erfasst. Der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen liegt nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient. Der Gesetz- und Satzungsgeber der berufsständischen Versorgung darf - mit Blick auf das seinem System wesensimmanente Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung - daher auch das Ziel verfolgen, eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten (vgl. bereits oben unter a) bb)(1)(b)(bb)(aaa) sowie unter b) aa)). Dass nach dem Berechnungsmodell des Beklagten, wie von der Klägerin der Sache nach geltend gemacht, die Gruppe der Mitglieder mit Kindern bei typisierender Betrachtung ohne hinreichenden Grund gegenüber sonstigen Mitgliedern unangemessen benachteiligt wird, lässt sich nicht feststellen.
122 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Unterbrechungen oder Einschränkungen der Berufstätigkeit zur Kindererziehung zu einem geringeren Umfang der eingezahlten Beiträge führen und sich mindernd auf die Höhe der Altersrente auswirken. Indes ist insoweit kompensierend in Rechnung zu stellen, dass der Bundesgesetzgeber - wie oben aufgezeigt - Mitgliedern des Beklagten und damit auch der Klägerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 und § 70 Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf leistungserhöhende Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt. Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Mitglieder des Beklagten mit Kindern aufgrund des vom Beklagten normierten Berechnungsmodells bei Zugrundelegung eines typischen Erwerbsverlaufs nicht in die Lage versetzt werden, das vom Beklagten verfolgte grundsätzliche Ziel, seinen Mitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige, aber grundsätzlich ausreichende Altersversorgung zu bieten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.03.2016 - 9 S 2223/14 -), zu erreichen. Es dürfte allgemein anerkannt sein, dass die Berechnungssysteme der berufsständischen Versorgung in der Regel ein gutes Rentenniveau im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährleisten (vgl. Heubeck, Die Finanzierung der berufsständischen Versorgung, 2014, S. 2; Fuchsloch/Schuler-Harms, SGb 01.19, S. 6). Auch hat der Beklagte - ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt würde - im erstinstanzlichen Verfahren aus seiner Praxis berichtet, dass viele Rechtsanwältinnen spätestens drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes wieder Einkünfte in der Höhe erzielt haben wie vor der Geburt (Schriftsatz vom 17.11.2017, S. 11, AS 149). Dass Mitglieder des Beklagten aufgrund der Umstands, dass sie Kinder erzogen haben, typischerweise Erwerbsverläufe aufweisen, die mit dem der Klägerin vergleichbar sind, ist jedenfalls weder substantiiert aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich (vgl. auch die Bezugnahme auf „atypische Berufsbiografien“ im Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2020, VGH-Akte S. 217). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ab dem 01.01.2005 - zu diesem Zeitpunkt waren ihre beiden Kinder etwa acht bzw. sechs Jahre alt - bis zum 30.04.2017 (Renteneintritt) nur noch Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags oder gering darüber gezahlt. Damit handelt sich um einen besonders gelagerten Einzelfall. Aus typisierenden Regelungen folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten im Einzelfall sind indes hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134, und vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50; BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris; Senatsurteile vom 15.03.2016 - 9 S 2223/14 - und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris).
123 
Die Klägerin wird damit auch nicht unzumutbar belastet. Ihr waren die rechtlichen Grundlagen der Rentenberechnung jedenfalls seit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft bekannt. Sie war daher insbesondere auch gehalten, hinreichende Überlegungen zur Eigenvorsorge anzustellen (zur Möglichkeit der Leistung freiwilliger zusätzlicher Beiträge vgl. § 14 VwS). Der Beruf des Rechtsanwalts ist seit jeher vom Prinzip der Selbstverantwortung und Selbstvorsorge geprägt; die Solidargemeinschaft der Versicherten des Beklagten kann daher erwarten, dass das jeweilige Mitglied auch im Hinblick auf seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten auf längere Zeit disponiert und ggf. in guten Zeiten Rücklagen bildet, soweit Entwicklungen sich abzeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -, vom 25.02.1997, a.a.O., und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).
124 
(2) Auch soweit die Klägerin die normativen Grundlagen der Berechnung ihrer Altersrente mit dem Hinweis auf ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet (etwa auch unter dem Gesichtspunkt der dort gewährten Grundrente), scheidet eine Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt (vgl. Senatsurteile vom 31.01.2013 - 9 S 2881/10 - und vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 - und Senatsbeschluss vom 17.01.2012 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; BSG, Urteil vom 10.10.2018, juris Rn. 31 zur Beamtenversorgung; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011 - L 11 R 2569/10 -, juris). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (Senatsurteil vom 28.10.2010 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78, 107). Daher greift Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht bei unterschiedlichem Zuschnitt unterschiedlicher Sicherungssysteme, die - jedenfalls im Falle der Versorgungswerke der Rechtsanwälte - auf unterschiedlichen Rechtssetzungen beruhen (vgl. Senatsurteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91 -, juris, und Senatsbeschlüsse vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris, vom 17.01.2012 - 9 S 1817/11 -, vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, DVBl 1997, 958, 959, und vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91 -). Der Normgeber war daher nicht verpflichtet, eine Kongruenz zwischen beiden Sicherungssystemen herzustellen.
125 
Ungeachtet dessen bestehen zwischen beiden Sozialleistungssystemen erhebliche Unterschiede, welche die von der Klägerin gerügten Nachteile rechtfertigen. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Versorgungsleistungen des Beklagten grundsätzlich aus den von den Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen finanziert werden und die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder damit ein höheres Gewicht erhält als in der gesetzlichen Rentenversicherung, was nicht nur im Interesse des Beklagten sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu und zu dem dem System des Beklagten wesensimmanenten Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb)(aaa) sowie BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).
126 
Es kann daher auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 63 Abs. 7 SGB VI eine jährliche Rentenanpassung vorsieht, die Satzung des Beklagten eine vergleichbare Regelung indes nicht enthält. Eine Bindungswirkung scheidet insoweit aus. Auch die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 VwS (vgl. dazu bereits oben) ist mit ihrer Bezugnahme auf versicherungsmathematische, letztlich der Risikominimierung dienende Überlegungen von der Gestaltungsfreiheit des Beklagten erfasst.
127 
cc) Dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auch gemessen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, DVBl 2001, 741; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2010 - 17 A 2389/07 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, SächsVBl 2010, 267) bzw. am Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 f.; verbindend BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 6 B 40.07 - und BayVGH, Beschluss vom 18.12.2008 - 21 ZB 08.470 -, AnwBL 2009, 383 (LS)), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.01.2012 -; Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064).
128 
Auch bei der Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft kommt dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zu (zur Versorgung im Bereich der Ärzteschaft vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). Die Pflichtmitgliedschaft bezweckt die Pflichtversorgung und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes. Sie ermöglicht es zugleich, dass die Versicherten bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen. Damit verfolgt die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke und ihre Anordnung hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung ist auch die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016, a.a.O.; siehe auch bereits oben).
129 
Danach sind die beanstandeten Regelungen mit Blick auf die obigen Erwägungen auch nicht geeignet, die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin oder ihre Vorsorgefreiheit in unverhältnismäßiger Weise zu beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der der Klägerin zumindest seit Beginn ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten bekannten satzungsrechtlichen Bestimmungen stellen sich die von ihr monierten geringen Erträge der Sache nach als Folge ihrer autonomen Entscheidung dar, über Jahre hinweg Mitgliedsbeiträge lediglich in sehr begrenzter Höhe zu leisten und auch auf freiwillige Beiträge zu verzichten. Dies betrifft in nicht unerheblichem Umfang auch Zeiten, in denen die Betreuung der Kinder einer vollen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstand (zur Prägung des Alterssicherungssystems des Beklagten durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; zur Bedeutung der Eigenvorsorge vgl. bereits oben). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ohne die Zwangsmitgliedschaft beim Beklagten die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich - mit den von ihr geleisteten geringen Beiträgen - tatsächlich „rentabler“ abzusichern, sind im Übrigen weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
130 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
131 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
132 
Beschluss vom 14. April 2021
133 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
134 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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