Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2700/21

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2021 - 4 K 3145/20 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 10.000,-- EUR begehrt, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat für den Antrag des Klägers festzustellen, dass eine ihn betreffende Äußerung des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg in der Gemeinderatssitzung der Stadt Freiburg vom 26.05.2020 rechtswidrig war, den sog. Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR festgesetzt und zur Begründung angeführt, es gebe keinen Grund, der Empfehlung von Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen und den Streitwert bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten gemäß § 52 Abs. 1 GKG allgemein und ausnahmslos auf 10.000,-- EUR festzusetzen.
Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG liegen vor. Es fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Kommunalverfassungsstreitverfahren gegenüber anderen Verfahren, in den ebenfalls der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, typischerweise eine herausgehobene Wichtigkeit hätten und die Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG daher regelmäßig erheblich größer wäre (ebenso § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legend: SächsOVG 4 B 287/09 - juris Rn. 30; OVG Schl.-H., Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 - juris Rn. 8; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2015 - 15 A 1523/14 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 10 LB 79/10 - juris Rn. 57; BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 - juris Rn. 34; OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2013 - 4 L 209/12 - juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2010 - 1 A 192/18 - juris Rn. 68). Daher folgt der Senat nicht der Empfehlung in Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern legt in ständiger Rechtsprechung für kommunalverfassungsrechtliche Streitgegenstände nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,-- EUR zugrunde (vgl. Beschl. v. 17.05.2018 - 1 S 2744/17 -; Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -; Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 - [jeweils Normenkontrollverfahren mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitgegenständen]; Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 1483/19 - [kommunalverfassungsrechtliches Hauptsachverfahren]; Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 617/17 -; Beschl. v. 29.09.2020 - 1 S 2990/20 [jeweils kommunalverfassungsrechtliche Eilverfahren mit Vorwegnahme der Hauptsache]). Auch der vorliegende Fall bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG; solche ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Umständen, dass der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg dem Kläger ein eingeschränktes Demokratieverständnis attestiert, das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen sowie eine Pressemitteilung zum Urteil veröffentlicht habe.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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