Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2362/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2020 - 3 K 8651/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17.07.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2020 hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Mit dem Urteil vom 19.06.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, die darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.11.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2018 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag auf Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger könne die begehrte Einbürgerung weder nach § 10 StAG noch im Ermessenswege nach § 8 StAG beanspruchen. Die Einbürgerung des Klägers sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. StAG ausgeschlossen. Bei LTTE und TRO handele es sich jeweils um Bestrebungen im Sinne der genannten Vorschrift. Der Kläger habe diese Bestrebungen in der Vergangenheit unterstützt. Denn er habe an zwei sogenannten Heldengedenktagen, die jedenfalls als LTTE-nah eingeordnet würden, einer Demonstration gerichtet gegen die Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung in Brüssel im Jahr 2005 und einer Spendensammelaktion im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 teilgenommen. Bereits aus diesen Handlungen habe sich selbstständig tragend ein Verdacht für eine Unterstützung der LTTE und der TRO ergeben, weil die genannten Organisationen von diesen Handlungen objektiv profitierten, dem Kläger die Natur der genannten Organisationen bekannt gewesen sei und er zudem gerade auch bezweckt habe, dass sich seine Handlungen auch zu deren Gunsten auswirkten. Hinzu komme ebenfalls selbstständig tragend, dass der Kläger jahrzehntelang - von 1987 bis 2006 - als Mitglied des genannten Vereins („World Tamil Movement FRG“) monatlich Geld, insgesamt ca. 300 bis 400 Euro, von tamilischen Familien im Karlsruher Raum eingesammelt und an die TRO weitergeleitet habe. Auch hierin liege erkennbar ebenfalls eine Unterstützungshandlung. Etwas anderes gelte nicht, soweit der Kläger meine, das von ihm (auch im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004) gesammelte Geld sei nur für gute Zwecke und sicher nicht für den Erwerb von Waffen eingesetzt worden, bei der Demonstration in Brüssel habe er keine Parolen skandiert und keine Spruchbanner getragen und an den sogenannten Heldgedenktagen lediglich aus sozialen Gründen teilgenommen. Bei einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens habe er die einbürgerungsschädlichen Ziele der LTTE und der TRO erkennbar mitgetragen und sich von diesen auch nicht glaubhaft distanziert. Die (exilpolitische) Unterstützung dieser Bestrebungen vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus sei auch dazu geeignet gewesen, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu Sri Lanka zu belasten. Eine Abwendung von der früheren Unterstützung könne nicht festgestellt werden. Dies gelte auch dann, wenn man - mit Blick auf die seit der letzten Unterstützungshandlung vergangene Zeit von deutlich über zehn Jahren - an die Glaubhaftmachung des Einstellungswechsels lediglich den herabgesetzten Maßstab anlege. Denn der Kläger habe sich mit seinen früheren Unterstützungshandlungen erkennbar überhaupt nicht auseinandergesetzt; vielmehr habe er sinngemäß jegliche Wirkung seiner Handlungen zugunsten der einbürgerungsschädlichen Zielsetzungen von LTTE und TRO bestritten und die von ihm verfolgten sozialen Zwecke überdeutlich in den Vordergrund gestellt. Auch dem Umstand, dass er seine Unterstützungshandlungen eingestellt habe, lasse sich ein relevanter Sinneswandel nicht entnehmen. Denn die Einstellung seines Engagements habe er auf Befragen ausdrücklich damit begründet, dass es die zuvor unterstützen Bestrebungen nicht mehr gebe und dass er nunmehr keine Zeit mehr habe, weil er sein eigenes Restaurant betreibe.
2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes      oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2020 - 6 A 3265/19 -, juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
a) Der Kläger rügt, das Urteil setze sich in entscheidungserheblicher Weise in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2005 (Aktenzeichen 1 C 26.03), in dem entschieden worden sei, dass es einer Einbürgerung nicht entgegenstehe, wenn ein Einbürgerungsbewerber allein (durch) einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation teilweise unterstütze, sich jedoch davon distanziere, dass diese Organisation ggf. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle bzw. wenn der Einbürgerungsbewerber sich nur an zulässigen Veranstaltungen, die der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und auf Demonstrationen entsprängen, beteiligt habe. Das Verwaltungsgericht behaupte nicht einmal, dass er in irgendeiner Weise sicherheitsrelevante Bestrebungen der LTTE oder der TRO unterstützt hätte, die geeignet gewesen wären, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es konzediere im Ansatz, dass es sich jeweils um Unterstützungshandlungen gehandelt habe, die von humanitären Erwägungen gestützt gewesen seien, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der TRO im Rahmen des Wiederaufbaus von Teilen Sri Lankas, die durch den Tsunami zerstört bzw. beschädigt worden seien. Ansonsten führe das Gericht nur auf, dass er mindestens einmal an einer Demonstration zugunsten der LTTE und an zwei sog. Heldengedenktagen teilgenommen habe, die der LTTE zuzurechnen seien. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass seine Zahlungen Ausdruck einer humanitären Grundhaltung zur Unterstützung von Angehörigen seines Volkes darstellten. Die Teilnahme an der Demonstration sowie an den sog. Heldengedenktagen sei nichts anderes als Ausdruck seines Grundrechts auf Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen und auf Äußerung seiner Meinung gewesen, beides grundrechtlich geschützt. Von daher vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die humanitär motivierten und in Ausübung von Grundrechten friedlichen und gewaltlosen Teilnahmen an einer Demonstration und zwei sog. Heldengedenktagen bereits ausreichten, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und demgemäß seiner Einbürgerung entgegengehalten werden könnten.
b) Eine Divergenz ist mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht dargelegt, weil die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.12.2019 - 4 B 22.19 -, juris Rn. 5). Sie befasst sich vielmehr mit dem am 31.12.2004 außer Kraft getretenen Ausweisungs- und besonderen Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG. Nach der letztgenannten Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz unter anderem versagt, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht sich dagegen auf die Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. StAG, wonach eine Einbürgerung unter anderem ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus welchen Gründen es sich dennoch um „dieselbe“ Rechtsvorschrift im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handeln sollte, legt der Kläger nicht dar.
Er zeigt zudem keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem es von dem von ihm angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Dem Antrag ist vielmehr zu entnehmen, dass er die tatrichterliche Anwendung des in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatzes auf den entschiedenen Fall für unrichtig hält. Mit Angriffen gegen die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.10.2020 - 5 BN 3.20 -, juris Rn. 15, und vom 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2).
Mit dem Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe die vorerwähnte „Entscheidung“ so ähnlich auch noch einmal in einem Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 „vertreten“, ist eine Divergenz schon im Ansatz nicht hinreichend dargelegt. Auch soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2006 - 11 K 2983/04 - verweist, in dem entschieden worden sei, dass die Unterzeichnung der sog. „PKK-Selbsterklärung“ und damit das Bekenntnis zu dieser Organisation einer Einbürgerung nicht entgegenstehe, wird kein abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts Karlsruhe benannt, mit dem dieses einem ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz des Verwaltungsgerichts Stuttgart - eines zudem nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähigen Gerichts - widersprochen hätte.
3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
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a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,
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„ob friedliche Aktivitäten in Wahrnehmung von Grundrechten und ein Engagement in humanitärer Weise für eine Organisation, die in einem anderen Staat terroristische Ziele - zumindest teilweise - verfolgen mag, der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland dermaßen entgegenzustellen ist, dass auf dieser Grundlage eine Einbürgerung nicht in Betracht kommt.“
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Zur Begründung verweist er auf die vorstehenden Ausführungen, die im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage „jedenfalls durchgreifende Zweifel erscheinen“ ließen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht dargelegt.
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Abgesehen davon, dass die aufgeworfene Frage bereits nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Frage entspricht, da in komplexer Weise verschiedene Rechts- und Tatsachenfragen bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, umfassenden Fragestellung zusammengefasst werden, legt der Kläger schon nicht im Ansatz dar, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig wäre und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Auch fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger zwar nicht abgesprochen hat, dass seine Unterstützungshandlungen insoweit ambivalenter Art seien, als sie auch - möglicherweise auch vorrangig - von einem einbürgerungsunschädlichen Zweck getragen würden, weil sie sozial motiviert oder auf die Unterstützung der notleidenden tamilischen Zivilbevölkerung gerichtet gewesen seien, das aber im Rahmen einer - im Einzelnen unter 2.3 näher ausgeführten - Gesamtwürdigung seines Verhaltens davon ausgegangen ist, dass er die einbürgerungsschädlichen Ziele der LTTE und der TRO erkennbar mitgetragen und sich von diesen auch nicht glaubhaft distanziert habe. Insoweit ist auch die Klärungsfähigkeit der Frage vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht keineswegs nur von friedlichen Aktivitäten des Klägers in Wahrnehmung von Grundrechten und von einem Engagement in humanitärer Weise ausgegangen ist, mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt.
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Mangels Darlegung käme auch eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht, unabhängig davon, dass der Kläger sich auf diesen Zulassungsgrund nicht beruft.
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b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht die Frage,
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„ob die außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem Drittstaat auch dann belastet werden können, wenn dieser Drittstaat die Menschenrechte in größerem Umfang verletzt und demgemäß die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Staat angespannt sind.“
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Der Kläger trägt zur Begründung vor, auch das Verwaltungsgericht gehe offensichtlich davon aus, dass die sri-lankische Regierung und die dortigen Sicherheitsbehörden sich massiven Menschenrechtsverletzungen, gerade gegen die tamilische Zivilbevölkerung, schuldig gemacht hätten. Es sei fraglich, in welcher Hinsicht diese Beziehungen weiter belastet werden könnten, wenn ein Einbürgerungsbewerber etwa einer derartigen ethnischen Minderheit - er sei Tamile - angehöre, die derartigen Menschenrechtsverletzungen zielgerichtet im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Es dürfte jedenfalls viel dafür sprechen, dass eine Verschlechterung derartiger Beziehungen in diesem Zusammenhang nicht möglich sei, wenn diese darauf beruhten, dass der Herkunftsstaat des Einbürgerungsbewerbers grundlegende Menschenrechte und Grundfreiheiten verletze. Es werde zumindest in einem Berufungsverfahren zu prüfen sein, ob es einer Einbürgerung entgegengesetzt werden könne, wenn die Verschlechterung der Beziehungen letztlich nicht von der Bundesrepublik Deutschland herrühre, sondern von menschenrechtswidrigen Übergriffen des Herkunftsstaates des Einbürgerungsbewerbers.
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Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger in unterschiedlicher Formulierung die Frage, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig sei, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat belastet werden könnten, wenn diese Beziehungen bereits deswegen belastet seien, weil der Herkunftsstaat des Einbürgerungsbewerbers grundlegende Menschenrechte und Grundfreiheiten verletze. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach die Beziehungen von vornherein nicht hätten belastet werden können, weil es um die Qualität der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik mit Sri Lanka ohnehin dürftig bestellt gewesen sei, verfange nicht. Denn auch gering ausgeprägte oder gar schlechte Beziehungen könnten zusätzlich belastet werden; außerdem könnten gering ausgeprägte oder schlechte Beziehungen ohne Weiteres auch intensiver und besser werden, was durch eine entsprechende Vorbelastung aber erschwert würde. Dass das Verwaltungsgericht für seine - zutreffende - Auffassung keine Rechtsprechung anführt, begründet allein keine Klärungsbedürftigkeit der Frage. Sie wird vom Kläger auch sonst nicht dargelegt. Hierzu hätte der Kläger aufzeigen müssen, weshalb die Klärung dieser Frage im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Daran fehlt es. Ebenso wenig legt er dar, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.
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c) Der Kläger wirft schließlich die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf,
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„ob das bloße Einstellen von Tätigkeiten für eine als die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdend erkannten Bewegungen etwaige vormalige Bedenken in diesem Zusammenhang gegen eine Einbürgerung ausräumen können und welche Zeiträume insoweit ggf. in Betracht kommen können.“
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Er moniert die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das bloße „Untätigbleiben“ über zehn Jahre könne nicht ausreichen, um nunmehr Bedenken gegen seine Einbürgerung entfallen zu lassen, da er sich mit seiner früheren Tätigkeit nicht auseinandergesetzt habe, und hält dem entgegen, dass alles dafür spreche, dass jedenfalls nach einem derart langen Zeitraum auch ohne aktive Distanzierung davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung weder der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch der Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten in Betracht kommen könne und diese Gesichtspunkte einer Einbürgerung nicht mehr entgegengehalten werden könnten.
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Die von ihm aufgeworfene Frage - in der erneut in komplexer Weise verschiedene Rechts- und Tatsachenfragen bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, umfassenden Fragestellung zusammengefasst werden - ist nicht klärungsbedürftig, da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr erfordert als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, juris Rn. 55; OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.04.2013 - 5 BV 11.3036 -, juris Rn. 44; Berlit in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 152 ; Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 79, S. 46; Geyer in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, StAG § 11 Rn. 7; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 11 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.). Zwar kann eine langjährige Untätigkeit ein Indiz für eine Abwendung sein. Diese setzt aber zusätzlich einen inneren Vorgang voraus, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherteren Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 -, juris Rn. 40; Berlit in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 152 ). Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; darunter können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 13 S 298/06 -, juris Rn. 25; Berlit in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 152.1, 155 ; Geyer in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, StAG § 11 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 47; OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.04.2013 - 5 BV 11.3036 -, juris Rn. 44). Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 47; Berlit in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 153 ; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 11 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.).
24 
Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Hierfür genügt nicht der bloße Hinweis, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass zwar eine aus taktischen Gründen festzustellende Einstellung von Tätigkeiten für eine derartige Organisation allein nicht unbedingt ausreiche, allerdings auch darauf abgestellt werde, dass jedenfalls nach einem größeren Zeitraum in der Regel davon auszugehen wäre, dass derartige Hinderungsgründe nicht mehr bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber über einen langen Zeitraum ersichtlich nicht mehr in dieser Weise politisch tätig gewesen ist und jedenfalls nicht der Nachweis geführt werden kann, dass dies nur aus taktischen Erwägungen erfolgte. Denn die von ihm für diese Auffassung zitierten Gerichtsentscheidungen und Kommentarstellen (Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, juris Rn. 8, Inf-AuslR 2005, 64; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 -, juris Rn. 40, Geyer in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, StAG § 11 Rn. 7) enthalten die von ihm behaupteten Aussagen so nicht. Auch die schlichte Behauptung, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.03.2006 (Az. 1 Q 4/06), wonach vier Jahre „Abstinenz“ nicht als ausreichend anzusehen seien, sei unrichtig, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ersichtlich nicht.
25 
Abgesehen davon legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.
26 
Soweit sich der zweite Teil der Frage darauf bezieht, welche Zeiträume in Betracht kommen können, um eine Abwendung von einbürgerungsschädlichen Aktivitäten allein aufgrund Zeitablaufs anzunehmen, fehlt es schon an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Denn die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris, m.w.N.; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614).
27 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG und in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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