Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 620/20

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 - 9 K 20080/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.12.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgebenden Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
I. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 19.01.2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017 einen Kostenbeitrag des Klägers für die vollstationäre Unterbringung seines im Oktober 1997 geborenen Sohnes M. für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 auf 3.728,00 Euro (monatlich 932,00 Euro) und für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 auf 8.448,00 Euro (monatlich 1.056,00 Euro) festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die am 22.12.2017 erhobene Klage mit dem zugrunde gelegten Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 ein Betrag von mehr als 2.280,00 Euro (monatlich 570,00 Euro) und vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 von mehr als 5.040,00 Euro (monatlich 630,00 Euro) festgesetzt ist, abgewiesen.
II. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ).
2. Nach dem vorstehend dargestellten Maßstab zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den monatlichen Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie anteiligen Mieteinkünften abzüglich von Einkommensteuervorauszahlungen und Beiträgen für die sog. Riester-Rente ein durchschnittliches Monatseinkommen von 5.741,67 Euro errechnet, dessen Richtigkeit der Kläger insoweit auch nicht infrage stellt (Schriftsatz vom 26.02.2020 unter 2.). Er hält es allerdings für unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht den Schuldendienst, insbesondere die Tilgung, für das selbstgenutzte Wohnhaus nicht als einen vom Einkommen abzusetzenden Betrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesehen hat (a). Ferner macht der Kläger ernstliche Zweifel zu Ausführungen des Verwaltungsgerichts geltend, wonach Belastungen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII nur insoweit anzuerkennen seien, als sie über den Betrag hinausgingen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen sei (b).
a) Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in der seit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 08.09.2005 (BGBl. I 2729) und damit auch im maßgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.02.2017 - 12 S 594/16 -, juris Rn. 30) geltenden - und im Übrigen bis heute unveränderten - Fassung sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit vom Einkommen abzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Wohnhaus des Klägers seien nicht als Beiträge zur Altersvorsorge abzugsfähig. Die Kreditzahlungen für die Immobilie stellten schon keine Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen dar, sodass eine Darlehenstilgung nicht vom Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfasst werde. Eine Berücksichtigung wäre auch nicht mit Sinn und Zweck der Norm in Einklang zu bringen. Die Vorschrift ermögliche Personen, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen bzw. die Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hätten, nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit geltend zu machen. Um zu ermitteln, ob es sich um nach Grund und Höhe angemessene Beiträge handele, sei zu prüfen, ob die Versicherungen einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz gewährleisteten. Bei einer selbstbewohnten Immobilie werde nicht das Risiko „Alter“ abgedeckt. Bei einer Immobilie sei jederzeit der Verkauf und somit eine Nutzung des erzielten Kaufpreises für andere Zwecke als der Altersabsicherung möglich. Im Übrigen diene die Schaffung von Wohneigentum nicht ausschließlich Zwecken der Alterssicherung. Vielmehr würden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des Klägers befriedigt. Jedenfalls sei der Kauf einer selbstbewohnten Immobilie nicht „angemessen“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, da sie keinen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Schutz gewährleiste. Kennzeichnend für eine Rentenversicherung sei, dass bei Erreichen des vereinbarten Alters monatlich Geld ausbezahlt werde. Diese sichere auch lediglich das Risiko „Alter“ ab, da eine anderweitige Nutzung des Geldes vor Erreichen der Altersgrenze nicht möglich sei. Bei einer selbstgenutzten Immobile fließe kein Geld an den Begünstigten. Sie unterliege anders als Rentenzahlungen und der Aufbau einer Alterssicherung auch nicht Pfändungsschutzvorschriften und -grenzen (§§ 850c, 851c ZPO). Weiterhin käme es bei einer Berücksichtigung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Eigentümern selbstgenutzter Immobilien. Eine monatliche Altersrente zähle gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII als Einkommen, das bei der Kostenbeitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Eine Immobilie stelle Vermögen dar, welches bei der Kostenbeitragsberechnung unberücksichtigt bleibe. Werde also - statt in eine Rentenversicherung eingezahlt - eine Immobilie erworben und würden die hierfür gezahlten Tilgungsleistungen als Altersvorsorge berücksichtigt, stünde der Rentenbezieher im Alter bei einer Kostenbeitragsberechnung schlechter dar, da der Immobilieneigentümer diese nicht als Einkommen (monatlich) zur Verfügung habe.
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Hiergegen wendet der Kläger ein, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts diene der Schuldendienst, insbesondere die Tilgung, für das selbstgenutzte Wohnhaus seiner Altersvorsorge. Unterhaltsrechtlich sei nicht streitig, dass die Investition in eine selbstgenutzte Immobilie eine berücksichtigungsfähige Abzugsposition für berechtigte Altersvorsorge eines Verpflichteten darstelle. Eine Immobilie sei eine der sichersten und risikoärmsten Formen der privaten Altersvorsorge, deren wirtschaftliche Schutzwirkung mindestens dem Schutz entspreche, den eine gesetzliche Rentenversicherung gewährleiste. Soweit hierbei auch gegenwärtige Wohnbedürfnisse seiner Familie befriedigt würden, sei dies kein tauglicher Versagungsgrund für die Abzugsfähigkeit, da § 92 Abs. 2 SGB VIII gerade keine alleinige Zweckrichtung derartiger Zahlungen nur für die Alterssicherung vorsehe. Auch soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, es sei jederzeit der Verkauf und somit eine Nutzung des erzielten Kaufpreises für andere Zwecke als der Altersabsicherung möglich, führe dies nicht zum Ausschluss. Die gesetzliche Regelung spreche nirgends davon, dass nur solche Produkte anerkennungsfähig und damit bezüglich der Beiträge abzugsfähig seien, die z.B. vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht anderweitig verwertbar wären. Zudem lasse das Gesetz ausdrücklich öffentliche und private Möglichkeiten der Absicherung zu. Auch die Auffassung, dass der Kauf einer selbstbewohnten Immobilie nicht angemessen sei, da diese keinen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Schutz gewährleiste, greife nicht. Sie finde im Gesetz keine Stütze. Insbesondere sei nicht Voraussetzung, dass durch ein entsprechendes Produkt „Geld an den Begünstigten“ fließe. Der finanzielle Vorteil liege bei der Investition in eine selbstgenutzte Immobilie gerade in der ersparten Miete, was angesichts steigender Mietzinsen und der Unsicherheit gesetzlicher wie privater Versorgungssysteme gerade ein Vorteil dieser Art der Altersversorgung darstelle. Letztlich könne der Beklagte ihm nicht vorschreiben, in welcher Weise er private Altersversorgung betreibe. Die Investition in die private Altersversorgung im Wege einer eigenen Immobilie sei angesichts defizitärer privater und staatlicher Versorgungssysteme in Zeiten fehlender Zinsen wirtschaftlich vernünftig.
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Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Abgesehen davon, dass der Kläger insbesondere das Argument des Verwaltungsgerichts, eine im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfolgende Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Wohnhaus führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von Immobilieneigentümern gegenüber Rentenbeziehern im Alter, überhaupt nicht nennt, entspricht das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Absetzbarkeit der Tilgungsleistungen insgesamt nicht dem Darlegungsgebot. Der Kläger verdeutlicht mit diesen Ausführungen zwar seine bereits in verschiedenen Schriftsätzen im Klageverfahren formulierte Rechtsauffassung. Für die gebotene Auseinandersetzung im Sinne des Zulassungsrechts mit der - unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur - gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts genügt dies jedoch nicht. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Absetzbarkeit von Schuldverpflichtungen (Zins und Tilgung) für das selbstgenutzte Wohnhaus nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auch zutreffend verneint.
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§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII spricht von „Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen“ und erfasst schon von seinem Wortlaut her nicht die Zahlung von Schuldverpflichtungen für eine Immobilie; es handelt sich ausgehend vom Wortsinn hierbei nicht um einen „Beitrag zu einer Versicherung oder ähnlichen Einrichtung“. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm verdeutlicht, dass Tilgungen (und Zinsen) für das Wohnhaus des Klägers - selbst wenn diese Immobilie nach seinem Vortrag (auch) für das Alter vorsorgen soll - nicht von dieser Norm erfasst sind.
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Mit der zum 01.10.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII wurde § 93 Abs. 4 SGB VIII in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung abgelöst. Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. galten für die Ermittlung des Einkommens die §§ 82 bis 84 des Zwölften Buches entsprechend. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in der damals maßgebenden (und bis heute nicht geänderten) Fassung sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Vorbild für § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII war § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. In der Verwendung der Begriffe „ähnliche Einrichtungen“ kommt zum Ausdruck, dass den Versicherungsbeiträgen Beiträge zu Einrichtungen gleichzustellen sind, die die gleichen oder die ähnlichen Risiken abdecken, z.B. Zusatzversorgungseinrichtungen oder Betriebskassen für zusätzliches Altersgeld (Geiger in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 12. Aufl. 2020, § 82 Rn. 87; Knopp/Fichtner/Wienand, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 76 Rn. 27). Mit der Novellierung des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 08.09.2005 ist zwar der Katalog der vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Absicherung von Risiken sachgerecht erweitert (vgl. zur Gesetzesbegründung auch BT-Drs. 15/5616 vom 01.06.2005, S. 27), die grundsätzliche Ausrichtung der Norm mit der Begrenzung auf Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen aber nicht aufgegeben worden. Dass der Gesetzgeber Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie als von § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfasst ansehen wollte, ist daher fernliegend.
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Ferner spricht die Systematik des Gesetzes dafür, dass Kosten zur Finanzierung des eigenen Wohnhauses - selbst wenn dieses (auch) Teil der Altersvorsorge sein soll - nicht bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen sind. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII räumt dem Kostenbeitragspflichtigen für den Fall, dass die Belastungen höher sind als die pauschale Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrags um 25 % (§ 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII), weitere Abzugsmöglichkeiten ein, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII benennt ausdrücklich Schuldverpflichtungen, ohne diese nach Grund und Zweck näher zu konkretisieren (vgl. etwa DIJuF-Rechtsgutachten 10.02.2014, Zur Frage der Abzugsfähigkeit der Rückzahlungsverpflichtungen eines Darlehens bei der Berechnung des Einkommens zur Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung, JAmt 2014, 84). Die allgemeine Formulierung der Schuldverpflichtung umfasst daher auch Kosten der Finanzierung von Wohneigentum (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 5 ff.; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 23). Hätte der Gesetzgeber Schuldverpflichtungen aufgrund des Erwerbs von Wohnraum unter § 93 Abs. 2 SGB VIII fassen und diese damit im Vergleich zu anderen Schuldverpflichtungen privilegieren wollen, hätte jedoch eine nähere Umschreibung der Art der Schuldverpflichtungen in § 93 Abs. 3 SGB VIII oder eine ausdrückliche Regelung in § 93 Abs. 2 SGB VIII nahegelegen.
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Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 SGB VIII gegen eine Erfassung der Schuldbelastung aus Immobilienerwerb. Die Bestimmungen zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens in § 93 Abs. 2 SGB VIII tragen dem Umstand Rechnung, dass es Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art gibt, die ein Kostenbeitragspflichtiger zwingend zu tragen hat. Dies gilt für die in § 93 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII genannten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wird mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einerseits die gesetzliche Sozialversicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI, § 27 SGB III, § 6 SGB V, § 4 SGB VII) bzw. die Befreiungsmöglichkeit (§ 6 SGB VI, § 8 SGB V, § 5 SGB VII) bestimmter Personen berücksichtigt und andererseits eingestellt, dass die üblicherweise durch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgesicherten Risiken zunehmend (zusätzlich) durch freiwillige Versicherungen abgesichert werden (Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 19). Die Bestimmung über die absetzbaren Beiträge in § 93 Abs. 2 SGB VIII verfolgt aber nicht die Intention, zu Lasten des Trägers der Jugendhilfe Vermögensbildung bei der kostenbeitragspflichtigen Person zu fördern, was bei einer unbegrenzten Absetzbarkeit von Tilgungs- (und Zins-) Leistungen für den Erwerb von Wohnraum der Fall wäre. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass Beiträge zur sog. Riester-Rente (vgl. § 10a EStG i.V.m. §§ 79 ff. EStG) als nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII absetzbar angesehen werden (vgl. etwa Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 93 SGB VIII Rn. 37.1 ; OVG Saarland, Beschluss vom 25.11.2020 - 2 A 344/19 -, juris Rn. 12), was auch im Fall des Klägers von dem Beklagten zugrunde gelegt worden ist, geförderte Altersvorsorge wiederum förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung bzw. zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden kann (vgl. insb. § 82 und § 92a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vom 24.06.2013, BGBl. I 1667 mit nachfolgenden Änderungen). Aus diesem speziellen - steuerrechtlichen - Umgang mit Altersvorsorgebeiträgen und -kapital lässt sich kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass sich kostenbeitragsrechtlich immobilienbedingte Schuldverpflichtungen bei der Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen auswirken müssen.
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Soweit der Kläger darauf verweist, unterhaltsrechtlich dürfe die Investition in eine selbstgenutzte Immobilie im Interesse der Altersvorsorge geltend gemacht werden (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16 -, juris Rn. 29 ff.), da jedem offenstehe, wie er für das Alter Vorsorge treffe, gibt dies keinen Anlass für eine erweiternde Auslegung des § 93 Abs. 2 SGB VIII (vgl. zum abschließenden Charakter der Regelung etwa Senatsbeschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - OVG 6 S 24.12 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 LA 113.11 -, juris Rn. 15). Für die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008 (XII ZR 22/06, juris) vertretene Auffassung, dass im Rahmen der Altersvorsorge nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Beiträge und/oder Zins- und Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog „Riester-Rente“ in Höhe von 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens vom Einkommen abzuziehen seien (so Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 19), ist keine Grundlage ersichtlich.
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b) Auch die Rügen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend nicht den gesamten Schuldendienst (Zins und Tilgung) für die selbstgenutzte Immobilie nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abgezogen und deren Wohnwert fehlerhaft ermittelt, bleibt ohne Erfolg.
18 
aa) Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass das private Darlehen durch den Bruder nicht zu berücksichtigen sei, da der Kläger weder das Bestehen der Verpflichtung durch Vorlage eines Vertrages noch eine Zahlung im Jahr 2014 nachgewiesen habe. Er verweist darauf, dass er den im Zulassungsverfahren übermittelten Darlehensvertrag über 100.000,00 Euro aus dem Jahre 2011 mit den dort ausformulierten Rückzahlungsverpflichtungen bereits vorgerichtlich vorgelegt habe. Außerdem sei eine Prüfungsmöglichkeit für das Verwaltungsgericht überhaupt nicht eröffnet, da der Beklagte selbst diese Argumentation nirgends verwendet habe. Der Beklagte habe vielmehr die Abzugsfähigkeit des Schuldendienstes für das Darlehen bei der S. Bank bzw. beim Bruder des Klägers angenommen, nicht lediglich eine Abzugsfähigkeit bezüglich etwaiger Zinsen bejaht.
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Mit diesem Vortrag ist jedoch nicht dargelegt, dass der Umgang des Verwaltungsgerichts mit diesem Darlehen im Ergebnis ernstlich zweifelhaft sei.
20 
Der Beklagte hat ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017 (S. 3 i.V.m. Anlage 1) den Wohnwert übersteigende Kreditverpflichtungen für das selbstbewohnte Einfamilienhaus in Höhe von monatlich 1.224,39 Euro anerkannt und hierbei auch monatliche Verpflichtungen des Klägers aus dem Kredit des Bruders in Höhe von 1.500,00 Euro berücksichtigt. Die entsprechenden Berechnungen hat das Verwaltungsgericht als zutreffend angesehen (UA S. 9 f.). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, das private Darlehen durch den Bruder sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger weder das Bestehen der Verpflichtung durch Vorlage eines Vertrages noch eine Zahlung im Jahr 2014 nachgewiesen habe. Den weiteren Urteilsgründen zufolge wäre überdies auch hier nur die Zinsleistung berücksichtigungsfähig, welche weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Jedenfalls ergäbe sich selbst bei vollständiger Berücksichtigung des privaten Darlehens zuzüglich der Zinsleistungen für den Bankkredit nur eine den Wohnwert übersteigende Belastung von 580,08 Euro, womit die Pauschale von 25 % nicht überschritten würde. Diese letztgenannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts wirken sich indessen nicht auf das Ergebnis der Entscheidung aus, da das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2017, der die Schuldverpflichtung aus dem Kredit des Bruders umfänglich berücksichtigt hat, als rechtmäßig angesehen hat. Im Übrigen verhält sich der Zulassungsantrag auch nicht zur selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die vollständige Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Darlehen mit dem Bruder würde nicht zu einer Überschreitung des pauschalen Abzugs von 25 % führen (vgl. zum Erfordernis des Aufgreifens mehrerer selbstständig tragender Begründungen im Zulassungsantrag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 LA 74/21 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.2.2021 - 7 ZB 19.939 -, juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 25, § 124a Rn. 96 ).
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bb) Ferner wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Wohnwert des im Jahre 2011 erbauten, selbstgenutzten Einfamilienhauses mit 260 qm Wohnfläche sei nicht anhand der vorgetragenen tatsächlich genutzten Wohnfläche herabzusetzen. Er macht mit dem Zulassungsantrag geltend, der Wohnwert seines Wohnhauses könne nur anhand der tatsächlich von ihm und seiner Ehefrau genutzten Wohnfläche ermittelt werden. Die beiden Söhne wohnten - entgegen den ursprünglichen Planungen beim Erwerb der Immobilie - nicht dort, weswegen das Haus überdimensioniert sei. Er habe bereits ausführlich dargelegt, dass lediglich ein Teil der Immobilie tatsächlich genutzt werde bzw. genutzt werden könne, da aufgrund des Zuschnitts eine auch nur teilweise Fremdvermietung ausscheide. Seine Ehefrau und er profitieren in keiner Weise von der gesamten Wohnfläche, was das Verwaltungsgericht angenommen habe. Vielmehr stellten die ungenutzten Räumlichkeiten eine Belastung für ihn und seine Ehefrau dar. Die völlig abstrakte Möglichkeit, die Fläche „jederzeit zu nutzen“, begründe keinen irgendwie gearteten Profit für ihn und/oder seine Ehefrau.
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Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Wohnwert des Einfamilienhauses anhand der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Nutzung zu bestimmen wäre.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schuldverpflichtungen für selbst genutztes Wohnungseigentum nicht § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII unterfallen, wenn diese entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da die Miete auch nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann; bei selbst genutztem Wohnungseigentum sind sie aber dann absetzbar, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2020 - 12 E 553/19 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auf. 2022, § 93 Rn. 23).
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Herabsetzung des Wohnwerts anhand vorgetragener tatsächlicher Nutzung komme nicht in Betracht; maßgebend sei allein, dass die gesamte Wohnfläche objektiv zur Verfügung stehe. Der Kläger profitiere von der gesamten Wohnfläche, die er jederzeit nutzen könnte. Auch besitze das Wohnen in einem großzügigen Haus einen höheren Wohnwert als in einem kleinen Haus oder einer Wohnung, da sich dies als angenehmer darstelle. Weiterhin wäre es dem Kläger unbenommen geblieben, in ein kleineres Haus umzuziehen. Schon dadurch, dass dies unterblieben sei, zeige er, dass ihm das Wohnen in einem großen Haus die höhere finanzielle und zeitliche Belastung durch Instandhaltung wert sei. Bei einer Aufteilung des Wohnwerts und einer damit einhergehenden höheren, den Wohnwert übersteigenden Belastung, käme es darüber hinaus auch zu einer Besserstellung von Eigentümern im Vergleich zu Mietern, da Mietzahlungen nicht gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII abgezogen werden könnten. Somit könnten sich Mieter auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Wohnfläche nicht in vollem Umfang nutzen.
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Das Verwaltungsgericht hat sich für seine in der Sache zutreffende Auffassung, wonach sich der Wohnwert des Einfamilienhauses an der objektiv zur Verfügung stehenden Wohnfläche orientiere und sich nicht anhand einer vorgetragenen tatsächlichen Nutzung reduzieren lasse, auf Rechtsprechung gestützt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris Rn. 55; Verwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 27.09.2013 - 3 K 1350/11 -, juris Rn. 58). Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und der angeführten Rechtsprechung setzt sich der Kläger schon nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise auseinander, sondern stellt lediglich seine - auch schon erstinstanzlich geäußerte - Sicht der Dinge dar. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass bei Zugrundelegung eines Wohnwerts mit einer kleineren Wohnfläche auch nur entsprechend geringere Verbindlichkeiten als Belastung i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII angesetzt werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5). Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (UA S. 11).
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2) Die Berufung des Klägers auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend - schon deshalb, weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.).
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Der Kläger trägt im Zulassungsantrag vor, er sehe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsangelegenheit im Hinblick auf die Frage der Abzugsfähigkeit des Schuldendienstes (Zins und Tilgung) für eine eigengenutzte Immobilie bzw. die Frage der Wohnwertberechnung für eine solche Immobilie, wenn diese aufgrund abweichender Entwicklungen überdimensioniert sei. Beides betreffe die grundsätzlich zu klärende Frage der Abzugsfähigkeit der genannten Positionen im Rahmen der Absätze 2 und 3 des § 93 SGB VIII. Mit diesen Ausführungen entspricht er aber nicht den dargestellten Erfordernissen der Grundsatzrüge.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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