Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 711/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2022 - 3 K 3856/21 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 27,58 EUR und für das Zulassungsverfahren auf 16,45 EUR festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.02.2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für Oktober 2017 bis Dezember 2019 in Höhe von 472,50 EUR abzüglich einer für 2017 geleisteten Zahlung von 44,50 EUR und zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,- EUR, insgesamt somit 436,- EUR, fest.
Mit Mahnschreiben vom 17.03.2020 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Zahlung der mit Bescheid vom 01.02.2020 festgesetzten Rundfunkbeiträge zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 4,- EUR, d.h. zur Zahlung von insgesamt 440,- EUR, auf. Der Beklagte beauftragte daraufhin mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2020 den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Göppingen mit der Vollstreckung dieses Betrags. Dieser bestimmte auf den 08.07.2020 einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, und stellte am 12.07.2020 auf Antrag des Beklagten beim Bundeszentralamt für Steuern ein Kontenabrufersuchen gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 93, 93b AO. Am 13.07.2020 wurden dem Gerichtsvollzieher die Bankverbindungen des Klägers übermittelt, die dieser an den Beklagten weiterleitete. Mit Kostenrechnung vom 08.07.2020 machte der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Beklagten Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 65,81 EUR geltend.
Unter dem 18.05.2021 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 01.02.2020 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich eines Gesamtbetrags von 531,52 EUR gegenüber der kontoführenden Bank des Klägers. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Beklagte den Kläger über den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und teilte ihm mit, der zu vollstreckende Gesamtbetrag setze sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
Rundfunkgebühren und -beiträge für den Zeitraum vom 01.10.2017- 31.12.2019
472,50 EUR
Säumniszuschläge
8,00 EUR
Mahngebühren
4,00 EUR
bisher angefallene Vollstreckungskosten
65,81 EUR
Pfändungsgebühren
20,00 EUR
Zustellkosten
5,71 EUR
davon gezahlt
44,50 EUR
Summe 
531,52 EUR
Mit Schreiben vom 28.05.2021 informierte der Beklagte den Kläger über die am 21.05.2021 erfolgte Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an dessen Bank. Am 21.06.2021 überwies die Bank den gepfändeten Betrag an den Beklagten.
Den gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 zurück.
Der Kläger hat daraufhin eine Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er zunächst begehrt hatte festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei, soweit sie zu vollstreckende Rundfunkbeiträge von mehr als 436,- EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR betroffen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 18.05.2021 rechtswidrig gewesen sei, soweit damit ein Betrag von 65,81 EUR als Vollstreckungskosten beigetrieben worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere habe sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 18.05.2021 mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner - die Bank - am 21.06.2021 vor Klageerhebung erledigt.
10 
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 18.05.2021 sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Vollstreckungskosten von 65,81 EUR rechtmäßig gewesen.
11 
Rechtsgrundlage hierfür sei § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG und §§ 309, 314 AO. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 sei formell rechtmäßig. Zuständige Vollstreckungsbehörde sei nach § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 4 Abs. 1 LVwVG der Beklagte als für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 RBStV zuständige Landesrundfunkanstalt.
12 
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO formgerecht schriftlich ergangen und dem Drittschuldner am 21.05.2021 zugestellt worden. In der Verfügung seien auch die notwendigen Anordnungen an den Drittschuldner und den Vollstreckungsschuldner (Arrestatorium und Inhibitorium) enthalten. Schließlich sei der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2021 gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO über die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner informiert worden.
13 
Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei im angefochtenen Umfang auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 LVwVG seien erfüllt, da der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 01.02.2020 unanfechtbar gewesen sei. Nach § 13 Abs. 1 LVwVG würden Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichteten, durch Beitreibung vollstreckt. Für die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR gemeinsam mit der Hauptforderung habe es nach § 13 Abs. 2 LVwVG keiner eigenen vollstreckbaren Grundverfügung nach § 2 LVwVG bedurft.
14 
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 sei auch hinreichend bestimmt. Fehler bei der Berechnung der Einzelposten in der Kostennote des Gerichtsvollziehers vom 08.07.2020 seien nicht erkennbar.
15 
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
16 
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
17 
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.
18 
a) Entgegen seinem Zulassungsvorbringen war die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR ohne vorherige Festsetzung dieser Kosten rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR nach § 13 Abs. 2 LVwVG keiner eigenen vollstreckbaren Grundverfügung nach § 2 LVwVG bedurfte.
19 
aa) Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf § 13 Abs. 2 LVwVG stützen dürfen, sondern hätte die Kosten des Gerichtsvollziehers gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO) als Auslagen erheben und diese vor der Beitreibung gemäß § 31 Abs. 6 LVwVG i.V.m. § 4 Abs. 1 LGebG festsetzen müssen.
20 
Nach § 31 Abs. 1 LVwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 LVwVG erlassene Vollstreckungskostenordnung bestimmt näher die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 LVwVG sind auf die Kosten im Übrigen die dort benannten Vorschriften des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, u.a. auch § 4 Abs. 1 LGebG, wonach die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz festsetzen; dies gilt nach Halbsatz 2 allerdings nur, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 LVwVG werden für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers Kosten nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher erhoben.
21 
Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob und auf welcher Grundlage die streitgegenständlichen Kosten der Vollstreckung durch das Tätigwerden des ersuchten Gerichtsvollziehers nach § 31 LVwVG hätten festgesetzt werden können. Denn jedenfalls bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - deshalb keiner Festsetzung der Kosten der Vollstreckung, weil diese gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben wurden.
22 
Nach § 13 Abs. 2 LVwVG dürfen die Kosten der Vollstreckung zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden; für Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) gilt dies dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. § 13 Abs. 2 LVwVG regelt für Vollstreckungskosten und Nebenforderungen eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 2 LVwVG, wonach eine Vollstreckung nur auf der Grundlage einer vollstreckbaren Grundverfügung erfolgen darf und erlaubt ausnahmsweise eine Vollstreckung ohne vorherige Festsetzung dieser Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (vgl. zu Vollstreckungskosten nach bayerischem Landesrecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.08.1998 - 4 C 97.2908 - juris Rn. 6; zu Nebenforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris Rn. 9; Urteil vom 17.03.1983 - 2 S 642/81 - NJW 1984, 253 ˂254˃; Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - juris Rn. 5; Fliegauf-Maurer, LVwVG, 2. Aufl. § 13 Rn. 2).
23 
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies - wie der Kläger zu Recht einwendet - in den zitierten Entscheidungen nur für Nebenforderungen entschieden; bezüglich der Kosten der Vollstreckung gilt dies jedoch erst Recht, da § 13 Abs. 2 LVwVG insoweit - anders als im Fall von Nebenforderungen - nicht einmal einschränkend einen schriftlichen Hinweis auf die Leistungsverpflichtung fordert. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb derjenige, gegen den bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, besser stehen sollte, als derjenige, der Nebenforderungen in Form von Zinsen und Säumniszuschlägen schuldet. So ist auch der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ausdrücklich davon ausgegangen, dass nicht nur die Nebenforderungen, sondern auch die Kosten der Vollstreckung mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, ohne dass sie zuvor nach Grund und Höhe gegenüber dem Pflichtigen ausdrücklich festgesetzt sein müssen (vgl. LT-Drs. 6/2990, S. 20)
24 
§ 13 Abs. 2 LVwVG dient - wie die vergleichbaren Regelungen der § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 254 Abs. 2 Satz 2 AO - der Verwaltungs- und Kosteneffizienz. Werden Hauptforderungen vollstreckt, sollen die dadurch entstandenen Vollstreckungskosten ohne das Erfordernis eines diesbezüglichen - weiteren - Festsetzungsbescheides vollstreckt werden können.
25 
bb) Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, § 13 Abs. 2 LVwVG gelte jedenfalls nur für solche Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden seien; die Vorschrift finde aber keine Anwendung auf Kosten einer Vollstreckungshandlung, die dem zeitlich vorangegangen sei.
26 
Das Verwaltungsgericht hat dementgegen zu Recht angenommen, dass die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 13 Abs. 2 LVwVG nicht nur die Kosten umfassen, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen (vgl. zu § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 788 Rn. 19; Karsten Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 788 Rn. 36). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 LVwVG, der im Zusammenhang mit der Hauptforderung allgemein auf die „Kosten der Vollstreckung“ abstellt, ohne diese Kosten - etwa in zeitlicher Hinsicht - einzugrenzen. Auch der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 LVwVG - die Verwaltungs- und Kosteneffizienz - spricht für ein weites Verständnis der „Kosten der Vollstreckung“. Wäre der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 LVwVG - wie der Kläger meint - auf die Kosten der letzten zur Durchsetzung der Forderung führenden Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, so würde das Ziel der behördlichen Verwaltungs- und Kosteneffizienz in den - nicht seltenen - Fällen vorangegangener erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht. Vielmehr widerspräche es der Kosteneffizienz, wenn die bei der Vollstreckung anfallenden Kosten zunächst durch Leistungsbescheid festgesetzt werden müssten, der vom Kostenschuldner wiederum gesondert angefochten werden könnte.
27 
Soweit der Kläger einwendet, diesem vom Verwaltungsgericht angenommenen weiten Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 LVwVG stehe die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der Kostenschuldner kann auch bei Einbeziehung von Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die zu pfändende Forderung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichend bestimmbar bezeichnet sein muss, damit der Vollstreckungsschuldner - notfalls nach Akteneinsichtnahme - unberechtigte Pfändungen abwehren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 69/07 - juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 18.07.2000 - VII R 101/98 - BFHE 192, 232, juris Rn. 10 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 LB 84/20 - juris Rn. 46; Klüger in Koenig, AO, 4. Aufl. § 309 Rn. 39; Kögel in Gosch, AO/FGO, § 309 Rn. 62 ff.; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., § 309 Rn. 19 f. sowie im Folgenden unter b). Die Höhe der Vollstreckungskosten ist den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, so dass darüber keine den effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig beschränkenden Unklarheiten bestehen können (vgl. zu § 254 Abs. 2 Satz 2 AO Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 Rn. 24a; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 254 Rn. 64).
28 
b) Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, der Beklagte hätte die Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung näher bezeichnen müssen. Der Verweis in dem an ihn adressierten Schreiben vom 18.05.2021 auf die „bisher angefallenen Vollstreckungskosten“ in Höhe von 65,81 EUR sei nicht ausreichend, der Beklagte hätte vielmehr mitteilen müssen, dass es sich bei diesen Kosten um die vom Gerichtsvollzieher mit Kostennote vom 08.07.2020 im Verfahren 1 DR II 1274/20 berechneten Kosten gehandelt habe. Dies folge nicht nur aus dem Grundsatz der Bestimmtheit von Verwaltungsakten gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern auch aus dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung nach § 39 Abs. 1 LVwVfG. Denn nur bei einer entsprechenden Konkretisierung dieser Kosten sei stimmig und nachvollziehbar, auf welchem Sachverhalt der zu vollstreckende Betrag beruhe.
29 
Auch mit diesem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen.
30 
aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 sei hinreichend bestimmt. Zum notwendigen Inhalt einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehöre es, dass erkennbar sei, wegen welcher Forderung gepfändet werde. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung müsse in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen. Diesen Anforderungen werde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 gerecht. Denn dort seien der Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Gesamtforderung und der Schuldgrund - der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2020 - angegeben worden. Einer weiteren Differenzierung des Gesamtbetrages, insbesondere einer genauen Anführung von Gebühren- und Auslagenentstehungstatbeständen, habe es nicht bedurft, zumal diese für den Drittschuldner nicht von Bedeutung sei.
31 
Gegenüber dem Kläger habe der Beklagte im Schreiben vom 18.05.2021, mit dem er den Kläger vom Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Kenntnis gesetzt habe, die gepfändete Gesamtforderung hinreichend aufgeschlüsselt. Hierbei sei der Betrag von 65,81 EUR als „bisher angefallene Vollstreckungskosten“ genannt worden. Soweit der Kläger geltend mache, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um die vom Gerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 08.07.2020 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kosten gehandelt habe, sei darauf zu verweisen, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Nachprüfung der angegebenen bislang angefallenen Vollstreckungskosten etwa durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 näher ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2020 mit der Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 440,- EUR beauftragt worden sei und dieser am 08.07.2020 für die Durchführung der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz Vollstreckungskosten von 65,81 EUR in Rechnung gestellt habe. Spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides sei für den Kläger somit erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Betrag von 65,81 EUR um die Kosten der vom ersuchten Gerichtsvollzieher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gehandelt habe.
32 
bb) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind in der Sache nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung waren weitere Angaben zu den im Schreiben vom 18.05.2021 genannten „bisher angefallenen Vollstreckungskosten“ in Höhe von 65,81 EUR - etwa eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen der angegebenen Vollstreckungskosten oder die Benennung der jeweils zugrundeliegenden Vollstreckungsmaßnahme - nicht erforderlich. Im Übrigen übersieht der Kläger den zutreffenden Hinweis in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 den Schuldgrund für die „bisher angefallenen Vollstreckungskosten“ näher dargelegt hat, indem er ausgeführt hat, der Gerichtsvollzieher sei mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2020 mit der Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 440,- EUR (Rundfunkbeiträge in Höhe von 436,- EUR und Mahngebühr von 4,- EUR) beauftragt worden und habe am 08.07.2020 für die Durchführung der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungskosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 65,81 EUR in Rechnung gestellt. Damit musste dem Kläger klar gewesen sein, dass es sich bei den im Schreiben vom 18.05.2021 genannten „bisher angefallene Vollstreckungskosten“ in Höhe von 65,81 EUR um diese vom Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellten Kosten handelte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (1/4 des Streitwerts der Hauptsache, der sich erstinstanzlich auf 110,31 EUR und, nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, im Zulassungsverfahren noch auf 65,81 EUR beläuft). Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen