Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1561/22

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2022 - 4 K 1863/22 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid der Antragsgegnerin für eine für Sonntag, den 17.07.2022 unter dem Titel „Demonstration für ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen, ein deutschlandweites Straßenbaumoratorium sowie eine sofortige Rücknahme des klimaschädlichen Tankrabatts, Ersetzung durch günstigen und attraktiven Öffentlichen Schienen- und Nahverkehr“ angemeldete Fahrraddemonstration mit etwa 1000 Teilnehmern. Diese sollte von der Freiburger Innenstadt über die B 31 (Zubringer Mitte), die BAB 5 von der Anschlussstelle 62 „Freiburg-Mitte“ bis zur Anschlussstelle 61 „Freiburg-Nord“ (einschließlich einer Zwischenkundgebung auf der Autobahn), die B 294 (Zubringer Nord) und die B 3 zurück in die Innenstadt führen. Die Antragsgegnerin verfügte mit Bescheid vom 11.07.2022 (u.a.) unter der Ziffer I.1. Vorgaben zur Streckenführung, wonach die B 31 nur teilweise sowie die BAB 5, die B 294 und die B 3 nicht für den Aufzug genutzt werden dürfen. Die Antragstellerin hat gegen den Auflagenbescheid am 11.07.2022 Widerspruch erhoben und am 12.07.2022 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der im Bescheid verfügten Auflagen Ziffern I.4. vollständig und hinsichtlich I.3. teilweise wiederhergestellt. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags, soweit ihr dort unter der Ziffer I.1. eine gegenüber der Anmeldung vom 10.06.2022 abweichende Streckenführung auferlegt worden ist.
II.
1. Der Senat entscheidet über die am gestrigen Abend eingegangene Beschwerde der Antragstellerin zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung bzw. der Aufzug, den die Antragstellerin veranstalten möchte, am 17.07.2021 um 14:00 Uhr beginnen soll und sie das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats vollständig erreichen könnte. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde bereits begründet. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeschrift zu äußern.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.07.2022 gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom selben Tag insoweit wiederherzustellen, als ihr dort unter der Ziffer I.1. eine gegenüber der Anmeldung vom 10.06.2022 abweichende Streckenführung auferlegt worden ist, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden und insoweit dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck unter II.1. und 2.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.08.2021 - 9 S 2585/21 -; ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2021 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 10 und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss. vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 S 1432/17 -). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64, m.w.N.).
Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -; HessVGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15). Da Autobahnen aber nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind und auch tatsächlich ganz überwiegend ausschließlich im Rahmen dieses Widmungszwecks genutzt werden, sind sie nicht in gleicher Weise wie innerörtliche Straßen als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches anzusehen (NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/11 -, juris). Deshalb darf hier den Verkehrsinteressen größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat. Bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Abwägung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der betroffenen Rechtsgüter ist auch zu berücksichtigen, wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist und in welchem Umfang eine aufnahmefähige Ausweichstrecke zur Verfügung steht (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 135).
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.
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a) Die Antragstellerin macht geltend, ihrem Eilantrag sei bereits wegen der erheblichen zeitlichen Verzögerung von mehr als fünf Wochen, die seit der Versammlungsanmeldung am 10.06.2022 bis zur behördlichen Entscheidung am 11.07.2022 vergangen sei, stattzugeben. Unter Berufung auf einen Beschluss des OVG Thüringen vom 05.10.2018 (Az. 3 EO 649/18) führt sie aus, wenn eine Versammlungsbehörde die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen ohne zureichende Gründe verzögere und dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung verhindere, so könne allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei. Es sei von vornherein Ansinnen der Antragsgegnerin gewesen, die Versammlung in jedem Fall zu verlegen und sich hierzu gezielt Argumente zuliefern zu lassen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
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Ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit der angesprochenen Entscheidung des OVG Thüringen zu folgen ist, ist weder hinreichend dargetan noch für den Senat sonst erkennbar, dass die dort aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben sind. Auch wenn der lange Zeitraum zwischen der Anmeldung und der Behördenentscheidung durchaus die Frage aufwirft, ob die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in der Verfolgung ihres (Rechtsschutz-) Anliegens faktisch beeinträchtigt worden ist, fehlt es jedenfalls an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass durch das behördliche Verhalten die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung verhindert und der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin unterlaufen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in den Gründen des Beschlusses erfolgten Bezugnahme auf die „im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung“. Denn mit seinen Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Maßstab und insbesondere mit der eingehenden Prüfung und Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Entscheidungsabdruck S. 7 bis 9), lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erkennen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe wie die verfassungsrechtlich gebotene gerichtliche Prüfungsdichte hinreichende Beachtung gefunden haben. Mit der Behauptung von behördlichen Verstößen gegen den im Rahmen von Art. 8 GG zu beachtenden Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens bzw. gegen das Neutralitätsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) wird die vom Verwaltungsgericht im konkreten Fall vorgenommene Abwägung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der betroffenen Rechtsgüter nicht schlüssig in Frage gestellt.
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b) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die bei Durchführung der geplanten Aufzugsstrecke voraussichtlich eintretenden Behinderungen des Verkehrs überschritten aufgrund der konkreten Umstände am 17.07.2022 den Rahmen der üblichen und sozialadäquaten und insoweit typischerweise hinzunehmenden Beeinträchtigungen. Da die in nördlicher Richtung nächste Anschlussstelle der BAB 5 (AS 60: Teningen) am 17.07.2022 wegen Bauarbeiten in dieser Fahrtrichtung vollständig gesperrt sei, müsste der Umleitungsverkehr - entweder über die B 3 durch die Freiburger Innenstadt oder über durch mehrere Orte führende Landstraßen - bis zur Anschlussstelle 59 (Riegel) geführt werden. Hinzu komme, dass an diesem Wochenende - und auch am 17.07.2022 - in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle Freiburg-Nord das Musikfestival „Sea You“ mit ca. 20.000 Besuchern stattfinde, deren regulärer An- und Abreiseweg über die BAB 5 oder die B 294 führen dürfte. Damit wäre im Bereich der AS 61 sowie auf den Umleitungsstrecken mit zusätzlichem Verkehrschaos zu rechnen. Auch die Erreichbarkeit des Festivalgeländes durch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste wäre bei Durchführung der Versammlung erheblich erschwert. Auch die für Sonntag erwarteten hohen Temperaturen stellten aus Sicht der Kammer besondere Umstände dar, aufgrund derer die Versammlungsfreiheit im konkreten Fall zurückzutreten habe. Diese dürften nicht nur zu einer verminderten Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer führen, sondern auch das Wohlbefinden der Insassen nicht klimatisierter Fahrzeuge über das übliche Maß hinaus beeinträchtigen.
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Dem hält die Antragstellerin entgegen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien geeignete Umleitungsstrecken vorhanden. Dies gelte insbesondere für die im Eilantrag genau beschriebene Strecke für eine zeitweise Umleitung des Kfz-Verkehrs auf der BAB 5 (westlich über die B 31a, L187, bzw. B31a, L116, L187). Gleiches gelte u.a. für die Streckenalternative zur B 294 und die (ohnehin notwendige) Umfahrung der Anschlussstelle Teningen. Damit und mit den weiteren Ausführungen werden indes die kumulativ auf mehrere Gesichtspunkte gestützten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder schlüssig noch substantiiert in Frage gestellt. Zur Erläuterung ihrer Behauptung, die genannten Strecken seien offensichtlich geeignet, den vorübergehend abzuleitenden PKW-Verkehr an dem Sonntagnachmittag aufzunehmen, verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf verschiedene Kartendarstellungen, die die Umleitungsstrecken und deren zeitliche Dauer im Vergleich zu dem Abschnitt der BAB 5 zeigen. Mit der Darstellung des (bloßen) Vorhandenseins von Ausweichstrecken wird die Begründung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schlüssig in Frage gestellt. An näheren Angaben zur Leistungs- bzw. Aufnahmefähigkeit und etwa auch zum Ausbauzustand der Ausweichstrecken hat es die Antragstellerin fehlen lassen, obwohl dies gerade mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht für den 17.07.2022 angenommene außerordentlich hohe Verkehrsaufkommen geboten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es sich jedenfalls teilweise um durch kleinere Ortschaften führende Landstraßen handelt, die sich mit vorrangberechtigten Verkehrswegen kreuzen, und im Übrigen insoweit auch der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Anwohner einzubeziehen gewesen wäre.
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Unabhängig davon hält der Senat die Annahme, der betreffende Autobahnabschnitt weise in dem Zeitraum, um den es hier geht, eine außerordentlich hohe Verkehrsbelastung auf, für nachvollziehbar und überzeugend. Dies gilt zunächst vor allem mit Blick auf das in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle Freiburg-Nord stattfindende Musikfestival „Sea You“ mit ca. 20.000 Besuchern. Die diesbezüglichen Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht erschüttert. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei Tatsache, dass das Festivalgelände über zwei Zufahrten, je eine von Norden und Süden verfüge, die nicht von der Benutzbarkeit der BAB 5 oder der B294 abhängig seien, lässt sie unberücksichtigt, dass die Zufahrten nur die „letzte Meile“ betreffen, die An- und Abfahrten im weiteren Verlauf indes mit einer deutlichen Verkehrsbelastung insbesondere der BAB 5 und der B 294 verbunden sein dürften. Soweit sie darauf abhebt, dass die Versammlung nur wenige Stunden dauere und noch weit vor dem Abend (die bekanntesten Künstler träten am Sonntag erst ab 20 Uhr auf) beendet sei, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei mit einem Verkehrschaos zu rechnen, weder hinreichend substantiiert noch schlüssig angegriffen. Abgesehen davon, dass es auch mit Blick auf den Charakter des dreitägigen Festivals, das bereits am Freitag begonnen hat, nicht fernliegt, dass gerade am Sonntagnachmittag ein erheblicher Abreiseverkehr etwa von Festival-Besuchern mit längeren Reisezeiten einsetzt, hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die Hauptanreisezeit von Tagesgästen zum Festival am Sonntag laut Veranstalterin zwischen 14:00 und 17:00 Uhr und damit genau in dem Zeitraum liege, für die auch die Versammlung angemeldet sei. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, diese Einschätzung der Veranstalterin beruhe auf den Erfahrungen der in der Vergangenheit abgehaltenen Festivals gleichen Formats und werde auch dadurch belegt, dass die Veranstalterin in der genannten Zeit die meisten Shuttles zum Festival-Gelände einsetze. Der Senat vermag nichts zu erkennen, was ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung wecken könnte.
15 
Mit der Behauptung, die Erreichbarkeit des Festivalgeländes sei nicht eingeschränkt, werden die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht erschüttert. Soweit zur Begründung angegeben wird, das nächstgelegene Krankenhaus befinde sich in Vörstetten an der Breisacher Straße, die zur Vorstätter Straße werde, von der die Zufahrt zum Festivalgelände über den nördlichen Zugang leicht und ungehindert möglich sei, beschränkt sich diese Aussage auf die rein streckenmäßige Erreichbarkeit dieses Krankenhauses durch Rettungsfahrzeuge; Darlegungen zum „Funktionieren“ dieser Verbindung auch auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognose eines außerordentlich hohen Verkehrsaufkommens enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Im Übrigen lässt es außer Acht, dass Rettungsfahrzeuge in der Regel nicht von den jeweiligen Krankenhäusern, sondern von Rettungsleitstellen, die an anderen Orten liege, zum Einsatz fahren. Ferner spart das Vorbringen die Erreichbarkeit des Festivalgeländes für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei aus.
16 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zusätzlich zu den angesprochenen Gesichtspunkten und zu dem in der Gegend in und um Freiburg hohen sonntäglichen Ausflugsverkehr in die Betrachtung der Verkehrsbelastung des betreffenden Autobahnabschnitts einzubeziehen sein dürfte, dass es sich bei der BAB 5 zwischen Karlsruhe und Basel um eine Hauptverkehrsader des deutschen Straßennetzes mit besonders großer Staugefahr handelt und die geplante Veranstaltung in die Hauptreisezeit fällt (vgl. auch die ADAC Stauprognose des ADAC für 15. bis 17. Juli).
17 
c) Die Antragstellerin wendet schließlich ein, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht würden die herausgehobene symbolische Bedeutung der angemeldeten Aufzugsstrecke für ihre Versammlung und damit die Bedeutung der Versammlungsfreiheit verkennen. Der Aufzug in Form einer Fahrraddemo werde von dem Freiburger Klimaschutzbündnis „Students for future“ durchgeführt und ziele darauf, die Forderung nach einem allgemeinen Tempolimit auf Autobahnen und einem Straßenbaumoratorium als unmittelbar umsetzbaren, effektiven Klimaschutzmaßnahmen „auf die Straße“ zu bringen. Auch dieses Vorbringen hat keinen Erfolg. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass durch eine Verlagerung des Aufzugs auf Straßen mit einer geringeren Verkehrsbedeutung der Charakter der Versammlung zwar in gewisser Weise verändert werde, die Antragstellerin ihrem Anliegen aber - wenn auch nicht mit vergleichbarer Symbolik und Öffentlichkeitswirkung - trotz der Auflage zur Streckenführung Ausdruck verleihen könne. Der Senat geht dabei davon aus, dass durch die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 11.07.2022 vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt wird. Dabei dürfte die Antragstellerin bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend in den Blick nehmen, dass zwar dem Veranstalter einer Versammlung das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung und dabei (zunächst) auch die Auswahl des Versammlungsortes zusteht, das Selbstbestimmungsrecht aber nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris). Ferner misst der Senat dem Umstand Bedeutung zu, dass mit Blick auf die in der Anmeldung angegebenen Themen der Veranstaltung jedenfalls eine unmittelbare räumliche Verknüpfung zwischen der von ihr beabsichtigen Streckenführung über die BAB 5 bei Freiburg und ihrem Anliegen nicht besteht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/11 -, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris). Insoweit dürfte die Einschätzung zutreffen, dass mit der Veranstaltung breitgefächerte verkehrsbezogene Anliegen verfolgt werden, die sich ganz überwiegend gegen den motorisierten Individualverkehr als solchen wenden und deshalb auch auf und an anderen von Kraftfahrzeugen befahrenen Straßen öffentlichkeitswirksam kundgetan werden können (vgl. insoweit die angegriffene Verfügung unter IV. Begründung, II., 2. c) zu Ziffer 1). Dafür, dass mit der Veranstaltung zumindest ein hinreichender Beachtungserfolg erzielt werden kann, spricht im Übrigen, dass sich die Versammlungsteilnehmer - wie beabsichtigt - mit Fahrrädern fortbewegen und damit den Fokus auf ein alternatives, umweltfreundliches und auf vielen Straßen, etwa auch auf der in der vorgegebenen Alternativroute enthaltenen B31, üblicherweise nicht oder weniger anzutreffendes Fortbewegungsmittel richten. Die Kritik an der Streckenführung dahingehend, der Aufzug werde zunächst weit von der BAB A5 weggeführt, anschließend solle er auf den Radweg neben der B 294 verwiesen werden, während dort der Kfz-Verkehr ungehindert weitergehe, dürfte nicht hinreichend in den Blick nehmen, dass der Aufzug über die Bebelstraße nah an die Autobahn herangeführt und im Bereich der Seestraße/Autobahnmeisterei die Möglichkeit einer Zwischenkundgebung eingeräumt wird. Mit diesem räumlichen Bezug zur Autobahn dürfte zumindest in einem gewissen Rahmen dem kommunikativen Anliegen des Veranstalters des Aufzugs und der von ihnen hervorgehobenen symbolischen Bedeutung der Streckenführung Rechnung getragen worden sein. Zu berücksichtigen sein dürfte dabei auch, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Auflage Ziffer I.4. des Bescheids, auf der vorgegebenen Aufzugsstrecke östlich der BAB 5 jeweils 200 Meter vor und nach der Autobahnunterführung im Bereich der Bebel- bzw. Seestraße Lautsprecheranlagen nicht zu betreiben, vollständig wiederhergestellt hat und dies von der Antragsgegnerin nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist. Schließlich ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin geplante Versammlung bereits im Vorfeld eine mediale Berücksichtigung gefunden hat und davon auszugehen ist, dass sie auch bei Durchführung auf der nunmehr verfügten Alternativroute mediale Beachtung finden wird.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für eine Herabsetzung des Streitwerts ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Raum.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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