Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 437/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.01.2022 in der Fassung vom 04.02.2022 - 9 K 800/19 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die ihm am 11.01.2022 und in aktualisierter Fassung am 04.02.2022 zugestellte sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg.
I. Der Kläger ist Rechtsanwalt, der sich in dem Verfahren 9 K 800/19 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg selbst vertrat. Er wandte sich in diesem Verfahren gegen die Zahlung eines Rundfunkbeitrags und begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung rückwirkend ab 01.01.2013.
Die Berichterstatterin, auf die der Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.11.2021 als Einzelrichterin übertragen worden war, bestimmte mit Verfügung vom 21.12.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2022. Die Ladung erhielt als Anlage eine sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin. Das Gericht stellte dem Kläger am 11.01.2022 sowie am 04.02.2022 eine aktualisierte Version der sitzungspolizeilichen Anordnung zu.
Diese enthielt u.a. folgende Ausführungen:
Für die mündliche Verhandlung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:
1. 3-G Regel: Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist für gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen gestattet.
Nicht immunisierten Personen ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten Antigen- oder PCR-Testnachweises mit negativem Ergebnis gestattet. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der von einem der folgenden Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.
Zur Vornahme oder Überwachung des Tests sind berechtigt:
• die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
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• die von diesen Stellen als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und
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• Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
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Der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist zur Kontrolle bereitzuhalten.
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2. Abstandsgebot
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3. Mund-Nasen-Schutz
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Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten sowie Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher und die als Teil der Öffentlichkeit an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen haben im Gerichtssaal einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.
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Gegen diese Anordnung hat der Kläger am 10.02.2022 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die 3-G-Regel und die Anordnung der Maskenpflicht verletzten ihn in seiner Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde. Er sei insbesondere in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie in seinen Rechten aus Art. 56 AEUV verletzt. Als Rechtsanwalt vertrete er regelmäßig Arbeitnehmer aus den Staaten der Europäischen Union. Sollte das Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts haben, werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und im Rahmen einer Vorlage klären zu lassen, ob Art. 56 AEUV der Anordnung der Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises sowie der Anordnung des Tragens einer FFP2-Maske zulasten eines Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung entgegenstehe, wenn dies ohne jegliche medizinische Begründung erfolge. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des OLG Celle vom 02.08.2021 - 2 WS 230/21 -, denn das OLG sei noch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Risiko einer Virusübertragung bei geimpften Personen stark vermindert sei. Diese Annahme sei medizinisch nicht mehr haltbar, auch das RKI halte diese Behauptung nicht länger aufrecht. Wenn aber die Impfung keinen Fremdschutz biete, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl Geimpfte ohne Testnachweis zur Verhandlung zulasse, ihm jedoch eine Testpflicht auferlegen wolle, könne die 3-G-Regel nicht mit Gründen des Infektionsschutzes begründet werden.
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Mit Beschluss vom 11.02.2022 hat die Einzelrichterin der Beschwerde nicht abgeholfen. Die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung sei nach § 55 VwGO i.V.m. § 176 GVG unanfechtbar. Anders als der Kläger meine, komme der sitzungspolizeilichen Maßnahme auch keine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zu. Auch würden seine Grundrechte nicht dauerhaft tangiert und beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht die Interessen anderer vertrete, sondern als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie unstatthaft ist.
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Ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - StB 3/16 - juris Rn. 5; Beschluss vom 13.10.2015 - StB 10/15 u.a.- juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.10.2020 - 1 Ws 313/20 u.a.- juris Rn. 28 ff., Rn. 33; so auch für den Verwaltungsprozess Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 55 Rn. 48; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 55 Rn. 26; Redeker in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Aufl., § 55 Rn. 11; für den Zivilprozess Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 176 GVG Rn. 9; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 176 Rn. 48; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 - juris Leitsatz 1a, Rn. 23).
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Zur Begründung wird vertreten, die §§ 176 ff. GVG enthielten eine spezielle und abschließende Regelung zur Kompetenzverteilung, die eine Beschwerde ausschließe (Allgayer in BeckOK, § 176 GVG Rn. 23). Zudem wird aus § 181 GVG, der für die im selben Titel des GVG geregelten Ordnungsmittel nach §§ 178 ff. GVG eine Beschwerde vorsieht, der Umkehrschluss gezogen, dass die sitzungspolizeilichen Anordnungen nach § 176 GVG einer Beschwerde nicht unterlägen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.03.1987 - 1 Ws 139/87 - u.a. NstZ 1987, 477; Pabst in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 22; Allgayer, aaO). Dieses Ergebnis wird auch auf § 169 Abs. 4 GVG gestützt. Seit der Neuregelung des § 169 GVG werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen in größerem Umfang als bisher zugelassen. Beschlüsse, mit denen das Gericht über solche Aufnahmen nach § 169 Abs. 1 bis 3 GVG entscheidet, sind gemäß § 169 Abs. 4 GVG unanfechtbar. Der Gesetzgeber wollte dadurch u.a. vermeiden, dass der Fortgang des Verfahrens durch eine Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Aufnahmen behindert wird (BT-Drs. 18/10144, 30). Auf sitzungspolizeiliche Verfügungen ist die Vorschrift zwar nicht anwendbar. Ihre ratio, einen vom Streit um die sitzungspolizeiliche Anordnung ungehinderten Verfahrensablauf zu gewährleisten, greift indes gleichermaßen (Allgayer, aaO Rn. 24).
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Nach überwiegender Meinung in der verwaltungsprozessualen Literatur werden die Regelungen des GVG bezüglich der Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen jedoch von den §§ 146 ff. VwGO verdrängt (Kluckert, aaO Rn. 48a; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 55 Rn. 13; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, § 55 Rn. 48; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 55 Rn. 8; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 55 Rn. 3; Krausnick in Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 55 Rn. 17; Kimmel in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 55 Rn. 17a). Eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 55 VwGO i.V.m. § 176 GVG scheitert bei dieser Auslegung jedoch an § 146 Abs. 2 VwGO, wonach prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (Hoppe, aaO; Buchhei-ster, aaO; Kimmel, aaO; Krausnick, aaO; vgl. auch Kluckert, aaO Rn. 48a; aA Meissner/Schenk, aaO). Es handelt sich dabei vielmehr um Ordnungs- und Hausrechtsmaßnahmen, die in Ausübung dieses Rechts getroffen werden und die deshalb dem Gericht nicht als Entscheidung zuzurechnen sind (Redeker aaO), so dass sie einer direkten Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht nicht zugänglich sind (Hoppe, aaO). Mithin ist eine Beschwerde gegen die angegriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen auch bei dieser Auslegung ausgeschlossen.
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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung unstatthaft ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur insbesondere für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 7; OLG Karlsruhe; Beschluss vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 - juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 Ws 370/11 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 - Rn. 8; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 - juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06 u.a. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; vgl. auch zum Meinungsstand und in der Sache offengelassen BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 - juris Rn. 12;).
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Auch die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen hier nicht vor. Denn die angefochtenen Anordnungen hätten ihre Wirkung nur während der mündlichen Verhandlung entfaltet, weitergehende Rechtspositionen des Klägers wären aber nicht tangiert gewesen.
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Unabhängig davon kann die Entscheidung der Einzelrichterin auch in der Sache nicht beanstandet werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Einzelrichterin eine Testung der Verfahrensbeteiligten zumindest mit einem Antigen- oder PCR-Test für geeignet hielt, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2 während der mündlichen Verhandlung zu reduzieren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 15). Selbst wenn die Annahme, gegen das Corona-Virus geimpfte Personen müssten ein solches Testergebnis nicht vorlegen, weil die Impfung auch Fremdschutz entfalte, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 nicht mehr aktuell gewesen sein sollte, handelt es sich bei der Vorlage des Ergebnisses eines Antigentests um eine so geringe Belastung, dass diese aufgrund der damaligen Infektionslage (Inzidenz von 1.900 gemäß https://corona-zahlen-heute.de/deutschland/baden-wuerttemberg/freiburg-breisgau/) hinzunehmen war. Die Anordnung, während der mündlichen Verhandlung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, beruhte ebenfalls auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, da nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen eines solchen Schutzes das Infektionsrisiko verringern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 - juris Rn. 4 mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 66,- EUR erhoben wird.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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