Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 761/25
Leitsatz
Bei dem Beruf des Notfallsanitäters können wegen der Bedeutung des Vertrauens der Bevölkerung in die Gesundheitsfürsorge auch nicht-berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG begründen und daher insoweit auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises von Bedeutung sein (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2025 - 5 B 9/25 -, juris).
Die Gewähr für die ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters kann anknüpfend an eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung und wiederholtem sexualisiertem Verhalten gegenüber Kolleginnen fehlen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2025 - 12 K 2209/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. März 2025 - 12 K 2015/25 - gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. März 2025 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.809,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen.
- 2
Der Antragsteller war Inhaber einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Vom 15.09.2017 bis zum 29.01.2025 war er beim xxx xxx xxx xxx als Rettungssanitäter sowie Rettungsassistent und zuletzt als Notfallsanitäter beschäftigt.
- 3
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.06.2024 - 10 Ls 270 Js 25879/22 - wurde der Antragsteller des sexuellen Übergriffs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Anlasstat ereignete sich am 11.06.2022.
- 4
Nach Anhörung des Antragstellers widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 07.03.2025 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ (Nummer 1), verpflichtete den Antragsteller zur Rückgabe der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ (Nummer 2), ordnete den Sofortvollzug der Nummern 1 und 2 an (Nummer 3), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR an (Nummer 4) und setzte eine Gebühr in Höhe von 380 EUR fest (Nummer 5).
- 5
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.03.2025 hat der Antragsteller am 13.03.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (12 K 2015/25) und am 19.03.2025 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (12 K 2209/25) gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.04.2025 vollumfänglich stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13.03.2025 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.03.2025 wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
- 6
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2025 ist zulässig und begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergeben, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13.03.2025 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.03.2025 zu Unrecht entsprochen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters ergibt, und insofern der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ rechtmäßig war (1.). Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids angeordneten Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunde ergeben sich vor diesem Hintergrund keine Zweifel (2.). Auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids liegt vor (3.).
- 7
1. Das Regierungspräsidium stützt den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ im angefochtenen Bescheid auf § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG setzt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ voraus, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Ist diese Voraussetzung nachträglich weggefallen, ist die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NotSanG zu widerrufen.
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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG nicht erfüllt seien. Das Verhalten des Antragstellers biete - gerade noch so - die Gewähr dafür, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Damit übersehe die Kammer nicht, dass eine Einsicht des Antragstellers nur in geringem Umfang zu erkennen sei, er die Tat weiterhin abstreite statt sich mit ihr reflektierend auseinanderzusetzen und es bisher an einer ernsthaften Entschuldigung fehle. Es werde auch berücksichtigt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit ein Verhalten zeige, das sexistische Tendenzen erkennen lasse. Unter der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers und in Ansehung der gravierenden Auswirkungen des Widerrufs auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG erscheine es gleichwohl - noch - nicht wahrscheinlich, dass er seine beruflichen Pflichten verletzen werde. Allein die Teilnahme an einem eineinhalbstündigen Online-Präventiv-Kurs dürfte zwar keine nachhaltige Verhaltensänderung herbeiführen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich vor der Verurteilung straffrei geführt habe. Es handele sich um ein einmaliges Fehlverhalten und in den seit der Tat vergangenen etwa zwei Jahren habe der Antragsteller sich ebenfalls nichts zu Schulden kommen lassen. Wesentlicher Gesichtspunkt sei, dass die Tat allein aus dem privaten Umfeld stamme. Es scheine, als könne der Antragsteller hinsichtlich seines problematischen Umgangs mit weiblichen Personen hinreichend zwischen beruflichem und privatem Kontext trennen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller während seiner beruflichen Tätigkeit entsprechende Taten begehen würde. Er habe seine Tätigkeit bereits sieben Jahre beanstandungslos ausgeführt, wovon er vor der Tat etwa zwei Jahre, insgesamt knapp vier als Notfallsanitäter tätig gewesen sei. In dieser Zeit fänden sich keine Vorkommnisse, im Rahmen derer der Antragsteller sich gegenüber Patientinnen oder Kolleginnen - mit Ausnahme der rein verbalen Übergriffe - übergriffig verhalten habe.
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Diese Einschätzung teilt der Senat nicht.
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Mit dem Antragsgegner geht der Senat davon aus, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters ergibt.
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a) Wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, ist der Begriff der Unzuverlässigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 -, juris Rn. 18). Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf einer Berufsausübungserlaubnis, wie hier der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“, um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
- 12
Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl der vorliegenden Verstöße, insbesondere gegen Berufspflichten, die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Erlaubnisinhaber biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen, Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2025 - 5 B 9/25 -, juris Rn. 36 mit Verweis auf Bayerischer VGH, Urteile vom 25.02.2025 - 21 B 20.1993 -, juris Rn. 25, und vom 02.03.2010 - 21 B 08.3008 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, juris Rn. 8, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, juris, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO). Aus diesem Grund können auch nicht-berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und daher insoweit auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises von Bedeutung sein. Gerade im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist Vertrauen für die Ausübung des Berufes unabdingbar erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9, und vom 16.02.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 6, jeweils zur ärztlichen Approbation). Mit diesem Vertrauen ist das Schutzgut der Volksgesundheit untrennbar verbunden, in dessen Interesse die jeweiligen Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Berufsausübenden als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 13). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht nur ein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber den Patienten, sondern auch die charakterliche Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2025 - 5 B 9/25 -, juris Rn. 36).
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b) Anknüpfend an diesen Maßstab ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens nicht die Gewähr dafür bot, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben werde.
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aa) Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, legt der Antragsteller gegenüber Frauen ein sexualisiertes Verhalten an den Tag, und zwar sowohl im privaten als auch im beruflichen Kontext. Ausweislich des im Urteil des Amtsgerichts xxx vom 04.06.2024 - 10 Ls 270 Js 25879/22 - festgestellten Sachverhalts, von dem der Senat überzeugt ist, dass er sich so zugetragen hat, tätigte der Antragsteller gegenüber einer Kollegin bei einem privaten Treffen unangemessene sexualisierte Äußerungen und fasste ihr über der Unterhose in die Hose, obwohl er aus ihrem ablehnenden Verhalten erkennen konnte, dass sie damit nicht einverstanden war. Bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, das dem Prozess am Amtsgericht xxx xxx vorausging, äußerten drei weitere Arbeitskolleginnen des Antragstellers, dass er ihnen gegenüber - teils mehrfach - sehr eindeutige sexualisierte Äußerungen getätigt habe. Dabei berichtete eine der Kolleginnen, der Antragsteller habe fast täglich weibliche Kolleginnen in sexualisierter Art und Weise angesprochen. Diese Darstellungen hält der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - nach summarischer Prüfung für glaubhaft. Offen bleiben kann, ob die Schilderung einer der Kolleginnen, der Antragsteller habe sie im Rahmen eines Betriebsfests im Juli 2022 mehrfach gegen ihren Willen auf den Mund geküsst und ihr in den Schritt gefasst, glaubhaft ist, wovon das Amtsgericht im Strafverfahren nicht ausging und den Antragsteller daher vom hiermit verbundenen Vorwurf freisprach. Denn bereits das Verhalten des Antragstellers im Rahmen des vom Amtsgericht xxx festgestellten Sachverhalts und seine sexualisierten Äußerungen bzw. sein sexualisiertes Verhalten gegenüber Kolleginnen lassen im Rahmen der Gesamtabwägung auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen.
- 15
Vor dem Hintergrund der sexualisierten Äußerungen, die der Antragsteller im beruflichen Kontext getätigt hat, teilt der Senat - wie auch der Antragsgegner - nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinsichtlich seines problematischen Umgangs mit Frauen zwischen privatem und beruflichem Umfeld trennen könne und sein Verhalten daher keinen Einfluss auf seine berufliche Tätigkeit erwarten lasse. Die sexualisierten Äußerungen des Antragstellers, die er nach glaubhafter Darstellung der im Ermittlungsverfahren vernommenen Kolleginnen im beruflichen Kontext tätigte, lassen erkennen, dass er distanzlos agiert und die Privatsphäre der Kolleginnen nicht achtet. So machte er nach der Schilderung einer Kollegin nach einer Umarmung zur Begrüßung eine Bemerkung über ihre großen Brüste. Gegenüber einer anderen Kollegin, die in Reitkleidung von der Arbeit aufbrach, äußerte er sinngemäß “Von Dir möchte ich auch gerne mal geritten werden“. Nach Darstellung einer anderen Kollegin kommentierte er eine Situation, in der diese Kollegin eine E-Zigarette rauchte, damit, dass sie gerade einen „Schwanz“ in den Mund nehme und fügte hinzu, dass sie mit E-Zigaretten in mehreren Größen mehrere „Schwänze“ unterschiedlicher Größe dabeihabe. Diese Vorfälle verdeutlichen, dass der Antragsteller sich nicht davon leiten lässt, wie weit er im Gespräch gehen darf und welche Auswirkungen sein Verhalten womöglich auf die Kolleginnen hat. Dies und seine besondere Distanzlosigkeit zeigen sich auch daran, dass er der zuvor genannten Kollegin nach deren Darstellung vorschlug, gemeinsam in die am Arbeitsplatz vorhandenen Schlafräume zu gehen, mit der Intention, dort Sex zu haben. Die Angabe dieser Kollegin, der Antragsteller tätige sexualisierte Äußerungen meist in Situationen zu zweit, lässt darauf schließen, dass er solche Situationen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Darauf weist auch das Geschehen hin, dass Anlass für die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht xxx war. Hier tätigte der Antragsteller bei einem Besuch einer Kollegin in seiner Wohnung vor einem geplanten Ausflug in eine Billardkneipe Annäherungsversuche. Dabei nutzte der Antragsteller nicht nur die Tatsache, dass die Kollegin ihn allein besuchte, zu seinen Gunsten, sondern auch seine Überlegenheit ihr gegenüber aufgrund des erheblichen Altersunterschieds und des Machtgefälles zwischen ihm als berufserfahrener, von seinem Arbeitgeber geschätzter Kraft und der Kollegin, die sich noch in der Ausbildung befand. Schließlich zeigt das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Straftat auch, dass er bereit ist, zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse über Widerstände hinwegzugehen.
- 16
bb) Die in dem dargestellten Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck kommende Einstellung lässt befürchten, dass er seine beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Diese beruflichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem beruflichen Leitbild des Notfallsanitäters, das der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 NotSanG durch die dortige Beschreibung der Ausbildungsziele normiert hat. Es sieht vor, dass der Notfallsanitäter die notfallmedizinische Versorgung und den Transport von Patienten eigenverantwortlich durchführen und teamorientiert an diesen Vorgängen mitwirken können muss (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 08.12.2022 - 4 K 3154/21 -, juris Rn. 20). Dabei liegt der Fokus auf der angemessenen Versorgung der Patienten (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 15, 17), wobei die Existenz einer Berufszulassung der Gesundheit der Bevölkerung dient (vgl. BT-Drs. 17/11698, S. 19).
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Der Senat ist aufgrund des dargestellten Verhaltens des Antragstellers nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, die aus dem beruflichen Leitbild des Notfallsanitäters hervorgehende Pflicht zur angemessenen Versorgung insbesondere der Patientinnen ordnungsgemäß auszuüben und dabei die sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen stets zu achten. Denn der Senat sieht die Gefahr, dass der Antragsteller in einer Situation, in der er in engem Kontakt mit Frauen allein ist, übergriffig wird. Zwar beschränken sich entsprechende Vorfälle bisher auf Kolleginnen. Allerdings zeigt der Antragsteller mit seinem Verhalten eine Einstellung, die befürchten lässt, dass er sich auch gegenüber Patientinnen oder weiblichen Angehörigen von Patienten und Patientinnen unangemessen verhalten wird. Diese Gefahr wiegt angesichts der Vulnerabilität der Patientinnen, die dem Antragsteller in der Notsituation in einer hilf- und schutzlosen Lage begegnen, und der ebenfalls vulnerablen Situation weiblicher Angehöriger der Patienten und Patientinnen, schwer. Dies gilt umso mehr, als hochrangige Rechtsgüter betroffen sind. Achtet der Antragsteller die sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen und der weiblichen Angehörigen der Patienten oder Patientinnen nicht, so ist dadurch jedenfalls deren aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. zur sexuellen Selbstbestimmung als Teil des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 2 Abs. 1 Rn. 200-202). Ein derartiges Verhalten ist zudem geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsfürsorge zu schwächen, das wiederum der Gesundheit der Bevölkerung dient.
- 18
An der Einschätzung des Senats ändert das vom Antragsteller vorgelegte Arbeitszeugnis vom 29.01.2025, nach dem sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Patientinnen und Patienten ausnahmslos einwandfrei gewesen sein soll, nichts. Der Senat hat an der Aussagekraft dieses Zeugnisses erhebliche Zweifel. Denn jedenfalls soweit es den Zeitraum betrifft, in dem der Antragsteller die dargestellten sexualisierten Äußerungen gegenüber Kolleginnen tätigte, stellt es den Sachverhalt nicht richtig dar. Auch die Teilnahme des Antragstellers an einer eineinhalb Stunden andauernden Online-Fortbildung zum Thema „Prävention vor sexueller Gewalt“ im Herbst 2022 reicht nicht aus, um eine Änderung der Einstellung des Antragstellers nachzuweisen und die Zweifel des Senats daran, dass der Antragsteller seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird, zu entkräften. Gleiches gilt für das Argument, dass der Antragsteller sich seit der Straftat und den bekannt gewordenen sexualisierten Bemerkungen im Sommer 2022 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Denn grundsätzlich kann einem Wohlverhalten, das unter dem Druck eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kein besonderer Wert beigemessen werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2025 - 21 CS 25.459 -, juris Rn. 23, Urteil vom 03.07.2024 - 21 B 24.513 -, juris Rn. 60, Beschluss vom 15.06.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166). Zu den Zweifeln des Senats daran, dass der Antragsteller seine beruflichen Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird, trägt außerdem bei, dass der Antragsteller auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens keinerlei Reue gezeigt und sich nach Aktenlage beim Opfer bisher auch nicht in angemessener Form entschuldigt hat.
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Darüber hinaus bietet der Antragsteller angesichts der gegenüber verschiedenen Kolleginnen getätigten sexualisierten Äußerungen sowie des körperlichen Übergriffs bei der abgeurteilten Straftat nach Einschätzung des Senats keine Gewähr dafür, jederzeit im Notfall mit Kolleginnen im Team zusammenarbeiten zu können. Auch dadurch sind seine beruflichen Pflichten betroffen, da die Fähigkeit zur funktionierenden Teamarbeit im Rahmen des Berufsbildes des Notfallsanitäters besonders bedeutsam ist. So sieht § 4 Abs. 2 Nr. 3 NotSanG vor, dass die Ausbildung zu diesem Beruf insbesondere dazu befähigen soll, mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadensereignis und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten. Auch Funktionseinbußen in der Teamarbeit des Rettungsteams im Notfall können die angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten gefährden, wodurch letztlich deren durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit und erneut das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsfürsorge betroffen wären.
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c) Da nach diesen Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, war die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 NotSanG zu widerrufen. § 2 Abs. 1 Satz 2 NotSanG sieht diesbezüglich eine gebundene Entscheidung vor. Die Verfügung unter Nummer 1 des angefochtenen Bescheids vom 07.03.2025 war auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere handelte mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die nach § 27 Abs. 6 NotSanG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten im Ausbildungs-, Prüfungs- und Berufsrecht der Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung) zuständige Behörde. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 08.12.2023 zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ angehört und nahm durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2024 Stellung.
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2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Verpflichtung zur Rückgabe der ausgestellten Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids ist rechtmäßig.
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Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Sofern zunächst ein Anhörungsmangel vorlag, weil im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 08.12.2023 die Rückgabe der ausgestellten Urkunde nicht thematisiert wurde, ist er durch die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten zu diesem Thema im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
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Die auf § 52 Satz 1 LVwVfG gestützte Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Diese Norm erlaubt die Rückforderung von aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, also auch bei sofortiger Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, juris Rn. 57 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, juris Rn. 8; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 52 Rn. 11 m. w. N.). Der Sofortvollzug der Widerrufsentscheidung wurde hier angeordnet, so dass die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zurückgefordert werden konnte.
- 24
Das im Rahmen des § 52 Satz 1 LVwVfG bestehende Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe war bereits dahingehend intendiert, die Rückgabe der Urkunde zu fordern (ähnlich Thüringer OVG, Beschluss vom 23.02.2023 - 3 EO 559/22 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Denn mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ übt der Antragsteller diesen Beruf formell illegal aus. Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers liegt zudem ein zwingender Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG vor, sodass auch keine offenkundige materielle Erlaubnisfähigkeit gegeben ist. Besondere Umstände, die dem Regierungspräsidium Karlsruhe (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen würden, liegen nicht vor.
- 25
3. Das öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 1 - Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ - und der Nummer 2 - Verpflichtung zur Rückgabe der ausgestellten Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ - des angefochtenen Bescheids vom 07.03.2025 liegt vor.
- 26
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 12, und vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, juris Rn. 28). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Verwaltungsakts nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 12 m. w. N., Thüringer OVG, Beschluss vom 23.02.2023 - 3 EO 559/22 -, juris Rn. 66).
- 27
b) Nach der nach diesen Maßstäben vom Senat zu treffenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ und der Rückgabe der hierüber ausgestellten Urkunde. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass insbesondere den Patientinnen des Antragstellers seine Tätigkeit als Notfallsanitäter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist.
- 28
Die Möglichkeit, durch den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NotSanG die Tätigkeit unzuverlässiger Personen in diesem Beruf zu verhindern, dient hochrangigen Rechtsgütern, nämlich durch die Gewährleistung bestmöglicher Versorgung der körperlichen Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten (vgl. auch BT-Drs. 17/11698, S. 21) sowie - wie bereits dargelegt - dem Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsfürsorge. Dennoch hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs nicht als Regelfall angeordnet. Allerdings lassen hier die bereits dargestellten Gründe für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers eine Gefährdung der sexuellen Selbstbestimmung vor allem auch der Patientinnen befürchten, die auch nur vorübergehend nicht hingenommen werden kann. Wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid schon ausführte, hat der Antragsteller als Notfallsanitäter oftmals den ersten Kontakt mit einer sich in einer Notlage befindenden Patientin und ist berechtigt, invasive Maßnahmen an dieser vorzunehmen und Medikamente zu verabreichen, wobei die Patientinnen ihm hierbei schutzlos ausgeliefert sind. Für diese Patientinnen besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates nicht nur hinsichtlich ihres aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleiteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit, sondern auch hinsichtlich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall ist der Schutz dieses Rechts durch die Entziehung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ besonders erforderlich, weil es kaum effektiv durch mildere, z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen, geschützt werden kann, schon weil solche oft nur nachlaufend ergriffen werden können. Diese Erwägungen sprechen dafür, die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis und der Herausgabe der Urkunde, die ansonsten einen Rechtsschein bewirken könnte, anzuordnen.
- 29
Auf Seiten des Antragstellers ist in die Abwägung einzustellen, dass er in seiner Berufsausübung bzw. -wahl durch den Sofortvollzug erheblich eingeschränkt wird und womöglich Einkommenseinbußen erleidet. Diese Einbuße hat er mit Blick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Dritter jedoch hinzunehmen.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
- 32
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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