Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 576/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2026 - 1 K 1930/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner, ein im Jahr 1993 geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe zum Zweck der Durchführung der Abschiebung des Antragsgegners erlassen hat. Dieser wurde am 02.03.2026 - nach Erlass der streitgegenständlichen Anordnung - in die Republik Türkei abgeschoben.
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Mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 26.02.2026 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, dass die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume (Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, Garagen, Keller, Speicher und sonstiges befriedetes Besitztum) durch Polizeibeamte und Bedienstete des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung des Antragsgegners angeordnet werde. Verschlossene Türen, Räumlichkeiten und Behältnisse dürften geöffnet werden (Ziffer 1). Die Durchsuchungsanordnung gelte für den 02.03.2026 von 06.30 Uhr bis 08.30 Uhr. Mit Ablauf dieses Zeitraums trete die Durchsuchungsanordnung außer Kraft (Ziffer 2). Der Antragsteller werde mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt, wobei er sich seinerseits der Amtshilfe anderer Behörden einschließlich des Polizeivollzugsdienstes bedienen dürfe (Ziffer 3).
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Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 02.03.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 12.03.2026 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei im Besitz einer bis zum 11.03.2026 gültigen Duldung gewesen, in der ihm die Beschäftigung zur Berufsausbildung als Kaufmann im Einzelhandel vom 19.09.2025 bis 18.09.2028 erlaubt worden sei. Die Duldung habe der Abschiebung entgegengestanden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Anordnung der Durchsuchung nicht gerechtfertigt gewesen. Er habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse aufgrund einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung. Es habe keine Gefahr bestanden, dass er untertauche.
II.
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Sachdienlich ausgelegt, begehrt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde (allein) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit dem angegriffenen Beschluss erlassenen Durchsuchungsanordnung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig.
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Sie ist mit dem im Wege sachdienlicher Auslegung bestimmten Gegenstand nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung bereits vor Erhebung der Beschwerde durch Zeitablauf erledigt hat.
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Hat sich die eine Wohnung betreffende richterliche Durchsuchungsanordnung - wie im Streitfall - bereits durch Zeitablauf erledigt, bevor der Betroffene Beschwerde einlegen konnte, gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Anordnung nachträglich mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtlich prüfen zu lassen (§ 146 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - StB 32/24 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2026 - 19 C 25.2434 - juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 04.07.2024 - 2 S 169/23 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 17.07.2024 - 6 E 60/23 - juris Rn. 13; OVW NRW, Beschluss vom 21.07.2023 - 18 E 190/23 - juris Rn. 7 f.). Eine Wohnungsdurchsuchung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der seiner Natur nach häufig bereits vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung beendet ist. Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 Abs. 2 GG nicht entsprechen, wenn eine Durchsuchung nach ihrer Beendigung gerichtlich nicht mehr überprüfbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 - juris Rn. 24). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschwerde kann zwar entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.03.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5 bezüglich eines nahezu fünf Jahre nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses eingelegten Rechtsmittels). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seine Beschwerde aber bereits wenige Tage nach Zustellung des streitgegenständlichen Beschlusses erhoben. Auch im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass der Antragsgegners mit dem Gebrauchmachen von seinem Beschwerderecht gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
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2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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a) Nach Maßgabe des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, eine - durch den Richter anzuordnende (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) - Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen.
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Der Erlass einer die Wohnung betreffenden Durchsuchungsanordnung setzt mit anderen Worten voraus, dass die Durchsuchung zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers erfolgt und zum Zweck der Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Außerdem müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Diese Erfordernisse sind Ausprägungen des im Zentrum der Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen stehenden, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die Durchsuchung mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck geeignet, mithin Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade die vorgesehene Maßnahme zu dem mit ihr verfolgten Zweck erforderlich sowie angemessen sein. Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Er hat zudem durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2023 - 11 S 198/23 - juris Rn. 9; zum Maßstab ferner Beschluss vom 02.03.2026 - 12 S 424/26 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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b) Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanordnung rechtsfehlerfrei erlassen.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Durchsuchung erfüllt waren.
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aa) Der Antragsgegner war im Anordnungszeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG, § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den am 23.08.2023 gestellten Asylantrag des Antragsgegners mit Bescheid vom 20.08.2025 ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den hiergegen gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19.09.2025 - A 1 K 8405/25 - abgelehnt. Das beim Verwaltungsgericht noch anhängige Klageverfahren (A 1 K 8404/25) entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
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bb) Es ist ferner nicht erkennbar, dass von Amts wegen zu prüfende Abschiebungs- bzw. Vollstreckungshindernisse vorgelegen haben. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend, die ihm erteilte Duldung habe der Abschiebung und in der Folge auch der angeordneten Wohnungsdurchsuchung entgegengestanden.
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Insofern weist der Senat zunächst darauf hin, dass das Vorliegen von Duldungsgründen im Verfahren zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nur einer sehr eingeschränkten Prüfung unterliegt (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2026 - 2 S 42/26 - juris Rn. 9 ff.).
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Auch der Umstand, dass sich der betroffene Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass der Durchsuchungsanordnung (noch) im Besitz einer Duldung befindet, steht dem Erlass der Anordnung nicht zwingend entgegen. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen die dem Ausländer erteilte Duldung unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebungstermins steht (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer dergestalt formulierten Bedingung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2016 - 11 S 1626/15 - juris Rn. 31). Denn in Fällen dieser Art kann die mit der Durchsuchungsanordnung angestrebte Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zugleich auch dem Zweck dienen, dem Ausländer den Termin seiner Abschiebung mitzuteilen, damit den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeizuführen und sodann umgehend die Abschiebung selbst vorzunehmen.
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Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die dem Antragsgegner am 26.09.2025 erteilte Duldung seiner Abschiebung nicht entgegenstand, da sie unter der „auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ verfügt wurde.
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cc) Darüber hinaus war die Durchsuchung der Wohnung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung auch geeignet, erforderlich und angemessen.
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Insbesondere zieht der Antragsgegner mit seinem pauschalen und nicht näher begründeten Vorbringen, es habe „keine Gefahr bestanden, dass er untertauche“, die Erforderlichkeit der Durchsuchungsanordnung nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner schon seit geraumer Zeit vollziehbar ausreisepflichtig war, dieser Ausreisepflicht aber nicht nachgekommen ist. Der Antragsgegner hat auch bei der Aushändigung der Duldung angekreuzt, keine Aussage zu seiner Ausreisebereitschaft machen zu wollen (vgl. Seite 138 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund konnte im maßgeblichen Anordnungszeitpunkt jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht benötigt würde.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtskosten nicht nach dem Streitwert richten, sondern Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG des Kostenverzeichnisses für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr vorsieht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 K 1930/26 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Uhr bis 08.30 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 147 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- VwGO § 113 1x
- 19 C 25.24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 S 169/23 1x
- 6 E 60/23 1x (nicht zugeordnet)
- 18 E 190/23 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 13 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 460/25 1x
- 2 BvR 371/06 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 58 Abschiebung 3x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- 11 S 198/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 424/26 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 50 Ausreisepflicht 1x
- § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 1 K 8405/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 8404/25 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 S 42/26 1x
- 11 S 1626/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- VwGO § 152 1x