Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (12. Senat) - 12 E 271/25.A

Tenor

Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2025 aufgehoben und die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung vom 26. April 2023 mit dem Kostenansatz der Aktenversendungspauschale zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die – vom Verwaltungsgericht Darmstadt zugelassene – Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2025 aufgehoben und die Erinnerung des Kostenschuldners, eines Rechtsanwalts, zurückgewiesen.

2

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2025, mit der die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 26. April 2024 (Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 €) aufgehoben wurde, ist seinerseits aufzuheben.

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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat zu Recht mit Kostenrechnung vom 26. April 2023 die Aktenversendungspauschale nach Kostenverzeichnis Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Höhe von 12,00 € gegenüber dem Kostenschuldner in Ansatz gebracht. Nach dem Kostenverzeichnis beträgt die Pauschale für die (auf Antrag) bei der Versendung von Akten anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €.

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Der Rechtsanwalt ist – wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht festgestellt hat – Kostenschuldner der auf seinen Antrag hin an ihn erfolgten Aktenübersendung in seine Kanzlei.

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Kostenschuldner bei Auslagen im Falle der Aktenversendung in die Kanzlei eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs. 2 GKG ist der Bevollmächtigte selbst (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2016 - 5 S 2450/12 -, Beck RS 2016, 44917 ff., Rdnr. 5f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 13 OA 170/09 -, NJW 2010, 1392 ff., Rdnr. 3; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348 -, NJW 2007, 1483 f.; VG Gießen, Beschluss vom 1. September 2022 - 6 K 678/22.GI.A -, BeckRS 2022, 50002 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 14. September 2020 - 3 S 1166/20.We -, Beck RS 2020, 25269 ff., Rdnr. 10f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 -, BeckRS 2011, 287 f.).

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Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zum neu eingeführten Auslagentatbestand in Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses (Bundestagsdrucksache 12/6962, S. 66 zu Nr. 26 zu der im Wesentlichen der aktuellen Fassung des § 28 Abs. 2 GKG entsprechenden Vorgängerregelung des § 56 Abs. 2 GKG a.F.). Dort heißt es, der neu eingeführte Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses schaffe ergänzend eine spezielle Kostenhaftungsregelung, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeide.

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Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen des Kostenverzeichnisses Nr. 9003 nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Auch im Verwaltungsprozess ist Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG der die Aktenversendung beantragende Rechtsanwalt, was zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist.

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Da hier der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 24. März 2023 beim Verwaltungsgericht beantragt hatte, ihm die (Papier-)Akten des Gerichts nach deren Beiziehung zur Einsichtnahme auf seine Kanzlei zu überlassen und er diese dann auch erhalten hatte, ist er – dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig – grundsätzlich Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale geworden.

9

Soweit das Verwaltungsgericht aber meint, die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sei im asylgerichtlichen Verfahren als Teil der Gerichtskosten in der Form der Auslage bereits nicht entstanden, überzeugt dies nicht.

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Zwar ist das der Aktenübersendung an den Rechtsanwalt zugrundeliegende asylrechtliche Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 83b AsylG – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – gerichtskostenfrei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt die Regelung der Gerichtskostenfreiheit des § 83b AsylG für die in § 28 Abs. 2 GKG geregelte Kostentragung für die Aktenversendungspauschale aber nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Übersendung der Akten in seine Kanzlei beantragt hat. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Gerichtskosten im Sinne des § 83b AsylG. Denn ebenso wie die beinahe identische Regelung des § 188 Satz 2 HS. 1 VwGO erstreckt sich die in § 83b AsylG normierte Gerichtskostenfreiheit allein auf die Kosten der Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens; nur diesen gegenüber dürfen keine Gerichtskosten erhoben werden (so auch VG Gießen a.a.O., Rdnr. 8; VG Weimar a.a.O., Rdnr. 12).

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Zu den Beteiligten zählen im Verwaltungsprozess gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses. Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sind dagegen keine Beteiligten im Sinn des § 63 VwGO (vgl. nur Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl. 2025, § 63, Rdnr. 7 a.E.). Insofern stellt die dem die Aktenübersendung in seine Kanzlei beantragenden Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 2 GKG auferlegte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € bereits keinen Teil der Gerichtskosten der asylgerichtlichen Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG dar.

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Der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten von der Kostenfreiheit widerspricht auch nicht dem Zweck des § 83b AsylG. Die Gerichtskostenfreiheit in Asylstreitigkeiten wurde laut Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4450, Seite 29 zu § 83b AsylG) eingeführt, weil die Einziehung fälliger Gerichtskosten „nicht unerhebliche Schwierigkeiten“ bereite, da die „Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder unauffindbar“ seien und es daher „meist zu einer Niederschlagung der Kosten“ komme. Der Gesetzgeber hatte mit der Regelung also allein die Verringerung des Verwaltungsaufwands der Gerichte im Blick (so auch VG Gießen, a.a.O., Rdnr. 8).

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Wenn aber jeweils Prozessbevollmächtigte, die die Versendung von Akten in ihre Kanzlei beantragen, selbst Kostenschuldner sind, dann bereitet die Einziehung der Aktenversendungspauschale in aller Regel keine Schwierigkeiten.

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Ob die Kosten für die Aktenversendung in Höhe von 12,00 € vom Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kläger weitergegeben werden können, ist hier nicht entscheidungserheblich und im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten zu entscheiden. Die Frage, ob eine Beitreibung dieser Kosten durch den Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten als Asylbewerber eventuell Probleme bereitet, führt jedenfalls nicht zu einer erweiternden Auslegung der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG. Denn diese dient – wie bereits ausgeführt – allein der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Gerichte und nicht auch der Vermeidung von Problemen bei der Beitreibung von Forderungen im Innenverhältnis zwischen Prozessbevollmächtigten und ihren Mandanten (vgl. VG Weimar, a.a.O., Rdnr. 15).

15

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) und eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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