Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 535/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 2025 – 6 L 2986/24.DA – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
class="doc">Gründeh4>
I.
- 1
Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 2025 (Az.: 6 L 2986/24.DA) begehrt der Antragsgegner als Beschwerdeführer die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde.
- 2
Der am … geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er wohnte am 24. Februar 2022 in der Ukraine und reiste am 28. April 2022 aufgrund des Überfalls der Russischen Föderation nach Polen aus. Von dort kehrte er im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der litauischen Nichtregierungsorganisation "Pagalba LT" mehrfach in die Ukraine zurück. Die letzte Einreise nach Polen erfolgte am 20. Juli 2023, da seine ehrenamtliche Tätigkeit im August 2023 endete.
- 3
Der Antragsteller legte dem Antragsgegner einen im Jahr 2017 ausgestellten ukrainischen Ausweis vor, der den Empfang staatlicher Sozialhilfe dokumentiert. Ausweislich der Stempel in dem Dokument hatte sich der Kläger in den Jahren 2022 und 2023 wiederholt in der Ukraine aufgehalten und dort Sozialleistungen erhalten.</p>
dl>
- 4
Des Weiteren ist der Antragsteller im Besitz eines am 23. August 2019 ausgestellten ukrainischen Reisepasses, der bis zum 23. August 2029 gültig ist. Der Reisepass des Antragstellers lässt erkennen, dass er in den Jahren 2022 und 2023 mehrfach mit dem Auto aus Polen in die Ukraine ein- und ausgereist ist. Ausweislich des Reisepasses ist der Antragsteller im Besitz eines am 10. November 2022 ausgestellten polnischen D-Visums, das vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 gültig war.
- 5
Am 6. Oktober 2023 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. Oktober 2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
- 6
Mit Schreiben vom 26. März 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da er aufgrund des sicheren und langfristigen Aufenthalts außerhalb der Ukraine nicht in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG falle, und gab ihm Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
- 7
Mit Schreiben vom 9. April 2024 zeigte die Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner die Vertretung des Antragstellers an und führte im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zustehe. In Punkt 8.7 des Rundschreibens des BMI vom 5. September 2022 heiße es explizit: "Die aus der Ukraine Geflüchteten können den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat." Mit Schreiben vom 25. August 2024 ergänzte sie ihren Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass die der Norm zugrundeliegende unionsrechtlichen Vorschriften allein verlangten, dass die Person aufgrund des Kriegsgeschehens die Ukraine verlassen und vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe. Es sei dagegen nicht vorgesehen, dass die Person in dem Mitgliedstaat einen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen müsse, in dem sie sich zuerst aufgehalten habe.
- 8
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024, zugestellt am 25. Oktober 2024, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), wies darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet sei, das Bundesgebiet sowie das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich zu verlassen (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung in die Ukraine an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG für den Fall der vollzogenen Abschiebung an, wobei dessen Wirkungen auf zwei Jahre ab dem Tag der Abschiebung begrenzt wurden (Ziffer 5). Gleichzeitig setzte der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Bestehens der dringenden humanitären Gründe aus (Ziffer 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Bei dem Antragsteller handle es sich nicht (mehr) um einen Vertriebenen im Sinne des Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12 ff. – im Folgenden: Massenzustrom-Richtlinie), nachdem er im April 2022 nach Polen geflohen sei und sich dort über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgehalten habe. Spätestens durch den mehrere Monate dauernden Aufenthalt in Polen habe er Sicherheit vor dem Kriegsgeschehen in der Ukraine erlangt. Bereits die Tatsache, dass sich der Antragsteller über ein Jahr im sicheren Drittland Polen aufgehalten habe, indiziere die sichere Lage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dort niedergelassen und seinen gewöhnlichen Wohnsitz begründet und einen Schutzstatus in Polen erhalten habe, oder dass ihm ein solcher zumindest hätte gewährt werden müssen. Die Weiterreise in das Bundesgebiet stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen. Das Wort "infolge" in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 setze eine unmittelbare Kausalität zwischen der militärischen Invasion und der Vertreibung der betroffenen Person voraus. Dies erfordere eine zeitliche Nähe zum fluchtauslösenden Ereignis. Habe eine Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gefunden, seien weitere Fluchtbewegungen nicht mehr direkt auf den Konflikt zurückzuführen. Die Aussetzung der Rücknahmeverpflichtung aus Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie führe nur dazu, dass eine Abschiebung in den Mitgliedstaat nicht in Betracht komme und nach § 60a AufenthG ausgesetzt werden müsse, da in Bezug auf die Ukraine dringende humanitäre Gründe aufgrund des dortigen Krieges und der damit einhergehenden schwierigen Sicherheitslage gegeben seien.
- 9
Am 25. November 2024 hat der Antragsteller gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben (Az.: 6 K 2987/24.DA) und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
- 10
Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. November 2024 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 angeordnet. Der Beschluss ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Antragsgegner am 6. März 2024 zugestellt worden.
- 11
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. März 2025, bei Gericht eingegangen am 12. März 2025, Beschwerde erhoben, die mit Schriftsatz vom 7. April 2025, einem Montag, eingegangen am selben Tag, begründet worden ist.
- 12
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
- 13
1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 2025 (Az.: 6 L 2986/24.DA), soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Verfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 (Ziffer 1 des Bescheids) angeordnet wurde.
- 14
Soweit der Antragsgegner beantragt,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 2025 (Az.: 6 L 2986/24.DA) aufzuheben,
- 15
ist dieser Antrag im Hinblick auf das aus der Beschwerdebegründung erkennbare Rechtsschutzbegehren nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er nur darauf gerichtet ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 2025 (Az.: 6 L 2986/24.DA) insoweit abzuändern, als mit diesem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht Darmstadt durch die umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. November 2024 gegen die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 zugleich auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in die Ukraine (Ziffer 3 des Bescheids) sowie in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheids) angeordnet hat, sind diese selbstständigen Verfahrensgegenstände nicht zum Streitgegenstand der Beschwerde gemacht worden. Denn die Beschwerdebegründung enthält insoweit keine Ausführungen, sodass das erkennbare Rechtsschutzbegehren keine Erweiterung des Antrags rechtfertigt, zumal der Antrag insoweit mangels ordnungsgemäßer Begründung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als unzulässig zu verwerfen wäre.
2. Die Beschwerdebegründung vom 7. April 2025 erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, bleibt aber ohne Erfolg.
- 17
a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
- 18
Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine geordnete (OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris Rn. 5) und sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2025 -
pan>tle="">3 B 2782/25 -, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6).- 19
Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. August 2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. August 2020 – 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4). Je intensiver die Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die tragende Argumentation entkräften (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 12 ME 170/18 -, juris Rn. 10).
- 20
b) Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 unter Ziffer 1 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft (aa). Der Antragsgegner dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sei im Falle der Weiterwanderung nach langfristigem Voraufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgeschlossen (bb).
- 21
aa) Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ausgegangen sei.
- 22
aaa) Das Verwaltungsgericht führt zur Statthaftigkeit des Antrags aus, dass der Aufenthalt des Antragstellers nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in der Fassung vom 7. März 2022 (BAnz AT vom 8. März 2022 V1 – im Folgenden: Ukraine-Aufenthalts-ÜV) als erlaubt gelte. Nach dieser Vorschrift, die vor der Einreise des Antragstellers durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 138 vom 31. Mai 2023) geändert wurde, seien Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hätten und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist seien, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel könne von diesen Personen im Bundesgebiet eingeholt werden (§ 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV). Im Übrigen gelte die Befreiung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen worden sei (§ 2 Abs. 3 Ukraine-Aufenthalts-ÜV). Darauf, ob der Antragsteller bei seiner Einreise in das Bundesgebiet die Absicht eines Daueraufenthaltes gehabt habe, komme es – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – vorliegend nicht an. Art. 20 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 SGK fänden vorliegend keine Anwendung, da der Bundesgesetzgeber für vorübergehend Schutzsuchende aus der Ukraine eine insoweit günstigere Sonderregelung getroffen habe. § 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV regele für die in § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV genannten Personen die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermögliche diesen ausdrücklich die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV stelle in dessen ersten Halbsatz lediglich darauf ab, dass sich die Ausländer am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und eine Einreise bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet erfolgt sein müsse, damit sie für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. In § 2 Abs. 4 Ukraine-Aufenthalts-ÜV werde sodann geregelt, dass die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig seien, soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reiche.
- 23
bbb) Dem tritt die Beschwerde mit dem Argument entgegen, der Antragsteller könne sich nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen, da er aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung nicht berechtigt gewesen sei, für den von ihm beabsichtigten Daueraufenthalt visumfrei in das Bundesgebiet einzureisen. In Fällen der sog. Sekundärmigration nach längerem Voraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erfolge die Einreise nicht "infolge" der russischen Invasion. Insoweit fehle es an der nötigen Kausalität eines kriegsbedingten Verlassens der Ukraine und der Einreise in das Bundesgebiet. Daher seien diese Personen so zu behandeln wie Staatsangehörige des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 (ABl. L 303, Seite 39, Art. 4 i. V. m. Anhang II) bzw. Drittstaatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 SGK. Folglich sei der Antragsteller aufgrund des beabsichtigten Daueraufenthalts unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Selbst wenn er den Entschluss zum langfristigen Aufenthalt erst nach der Einreise in das Bundesgebiet getroffen haben sollte, so sei sein Aufenthalt jedenfalls seitdem unerlaubt, da sich nach Art. 20, 21 SDÜ sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige bzw. Personen mit einem Aufenthaltstitel aus einem anderen Mitgliedstaat nur höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen dürften.
- 24
Für diese Auslegung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung spreche der im Perfekt abgefasste Wortlaut des § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV. Beim Perfekt gebe es einen unmittelbaren Bezug zur Gegenwart. Die Zeitform beschreibe eine Handlung, die in jüngster Vergangenheit abgeschlossen worden sei. Dieser Gegenwartsbezug sei in den Fällen der Sekundärmigration aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr gegeben, sodass die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung nicht mehr anwendbar sei. Der unmittelbare Bezug zur Gegenwart, der durch die Perfekt-Formulierung hergestellt werde, unterstreiche, dass diese Regelung für Schutzsuchende gelte, die in jüngster Zeit aus der Ukraine geflohen seien bzw. erst kürzlich aufgrund der sich verschärfenden Lage oder anderer persönlicher Umstände die Ukraine verlassen hätten oder bis zum 4. Dezember 2025 verlassen würden.
- 25
Der Antragsgegner stützt seine Rechtsansicht auch auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV. Auch wenn die dort geregelte Fallgruppe nicht anwendbar sei, weil der Antragsteller am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt und sich zu diesem Zeitpunkt nicht vorübergehend außerhalb der Ukraine aufgehalten habe, leitet der Antragsgegner aus dieser Regelung ab, dass Zwischenaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten, die nicht nur "vorübergehend" seien, der Anwendbarkeit der Verordnung generell entgegenstünden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV spreche dafür, dass die Verordnung nur ukrainische Staatsangehörige erfasse, die sich lediglich "vorübergehend" nicht in der Ukraine aufgehalten hätten. Eine visumfreie Weiterwanderung werde ausgeschlossen, wenn die Betroffenen zwar am 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sich aber längerfristig außerhalb der Ukraine aufgehalten hätten.
- 26
Der Begriff "vorübergehend" sei in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zwar nicht definiert und bedürfe der Auslegung. Nach dem Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (dwds.de) bedeute "vorübergehend" jedoch "von begrenzter Dauer", "zeitweilig", "nicht ständig". Dies spreche dafür, Aufenthalte ohne absehbares baldiges Ende nicht als vorübergehend anzusehen. Eine exakte zeitliche Grenze folge weder aus dem Wortlaut noch aus dem Wortsinn. Sie ergebe sich jedoch aus der Systematik der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die den Begriff "vorübergehend" auch in ihrem § 1 verwende und nur "vorübergehend" vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet befreie. Dies spreche dafür, den Begriff "vorübergehend" auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV entsprechend zu definieren und einen über 90 Tage hinausgehenden Aufenthalt außerhalb der Ukraine nicht mehr als vorübergehend anzusehen. Die Intention der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bestehe nicht darin, dass jeder, der sich jemals zu dem Stichtagszeitpunkt in der Ukraine aufgehalten und danach längere Zeit in einem Drittstaat gelebt habe, ohne Notlage in das Bundesgebiet einreisen könne. Bei einem Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat bzw. bei einer Aufenthaltserlaubnis, die mit der des § 24 AufenthG vergleichbar sei, oder einem Aufenthalt, der über 90 Tage hinausgehe (beim Antragsteller aufgrund seines D-Visums vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023), könne ein lediglich "vorübergehender Aufenthalt" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV nicht mehr angenommen werden, vielmehr liege ein Fall des gewöhnlichen bzw. Daueraufenthalts vor.
- 27
ccc) Der Senat folgt dieser Auslegung nicht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt weder der Wortlaut (1), eine Auslegung (2) noch eine teleologische Reduktion (3) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV einen Ausschluss des Befreiungstatbestands für den Fall eines langfristigen Voraufenthalts in einem Mitgliedstaat – hier des Antragstellers in Polen – zu, weshalb der nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung auslöste und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.
- 28
(1) Der Antragsteller kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 6. Oktober 2023 auf den Wortlaut des seinerzeit gültigen Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV vom 7. März 2022 (BAnz AT 8. März 2022 V1), in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Vierten Änderungsverordnung vom 24. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 138 vom 31. Mai 2023), berufen. § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV gestattet ukrainischen Staatsangehörigen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. März 2024 (nach aktueller Fassung: bis zum 26. Dezember 2026) in das Bundesgebiet eingereist sind, die erlaubnisfreie Einreise und befreit sie für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Reist der von der Verordnung erfasste Ausländer erlaubnisfrei in das Bundesgebiet ein und stellt während der Dauer des erlaubnisfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu auch § 3 Satz 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV), entsteht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 13 ME 193/25 -, juris Rn. 25 m. w. N.).
- 29
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, handelt es sich bei diesem Befreiungstatbestand um eine Sonderregelung, die die allgemeinen Regelungen über eine visumfreie Einreise erweitert und ihnen als lex specialis vorgeht. Diese Sonderregelung erfasst nicht nur ukrainische Staatsangehörige, die im Besitz eines biometrischen Passes und bereits nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumspflicht beim Überschreiten der Außengrenzen für Kurzaufenthalte von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen befreit sind. Vielmehr werden auch ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines biometrischen Passes sind, und ukrainische Staatsangehörige, die zu einem langfristigen Aufenthalt einreisen, von dieser Regelung erfasst (vgl. BR-Drs. 592/25, Begründung Seite 4), die sie zugleich berechtigt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel für einen langfristigen Aufenthalt einzuholen (§ 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV). Auf die Frage, ob die Person bei der Einreise in der Absicht eines Daueraufenthalts eingereist ist, kommt es für die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes folglich nicht an.
</dd>- 30
Der Antragsteller, der sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat und mit einem D-Visum mit Gültigkeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist, und am 9. Oktober 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV dem Wortlaut nach.
- 31
(2) Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs bei Voraufenthalten in anderen Mitgliedstaaten lässt sich im Wege der Auslegung nicht begründen.
- 32
Soweit der Antragsgegner aus der in § 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV verwendeten Präposition "infolge" ableiten will, dass eine Kausalität zwischen dem Kriegsausbruch in der Ukraine und der Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr angenommen werden könne, wenn der Vertriebene sich längerfristig in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt, während er dort vor Verfolgung sicher war, wird der Kausalitätszusammenhang, der durch die Präposition hergestellt wird, verkannt. Die Präposition "infolge" betont lediglich die Ursache, die zum Verlassen der Ukraine geführt hat. Mithin muss der Überfall der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 den Grund für die Ausreise aus der Ukraine bilden. Es ist aber nicht erforderlich, dass auch die Einreise in den Staat, in dem vorübergehender Schutz begehrt wird, zeitnah nach der Ausreise aus der Ukraine erfolgt.
- 33dt>
Auch die Auslegung des Adjektivs "vorübergehend" in § 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Beschränkung des Befreiungstatbestandes. Die attributive Verwendung des Adjektivs ("vorübergehende Befreiung") verdeutlicht nur, dass die Befreiungsregelung selbst nicht dauerhaft bestehen soll. Dies wird insbesondere aus einem Fassungsvergleich des § 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV mit vorherigen Textfassungen deutlich. Denn die Textfassung vom 7. März 2022 enthielt die Formulierung "ermöglicht diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet". Das Adjektiv knüpfte damit unmittelbar an das in der Zukunft zu erwartende Außerkrafttreten der Verordnung an. Eine zeitliche Beschränkung des Befreiungstatbestandes kann aus dieser Formulierung – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – daher nicht abgeleitet werden.
- 34
(3) Auch eine teleologische Reduktion der Verordnung, mit der der Befreiungstatbestand für Fälle der Weiterwanderung ausgeschlossen wird, sofern der Vertriebene in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Schutz erhalten hat, ohne dass ihm der Status eines vorübergehend Schutzberechtigten verliehen wurde, scheidet aus. Im Hinblick auf den Wortlaut der Verordnung käme eine teleologische Reduktion, die der Antragsgegner unter Hinweis auf den Rechtsgedanken aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV vornimmt, nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht.
- name="rd_35">35
Der Befugnis zur Rechtsfortbildung sind in Hinblick auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Die Eigenart der teleologischen Reduktion – als Gegenstück zur Analogie – besteht darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Die Gerichte überschreiten die zulässige Grenze der Rechtsfortbildung, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändern oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
- 36t>
Eine teleologische Reduktion würde vorliegend voraussetzen, dass die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen solle. Im Fall einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist es zulässig, die zu weit gefasste Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2024 - 6 Bs 119/23 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV wäre daher nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich aufgrund weiterer Auslegungsgesichtspunkte belastbar feststellen ließe, dass vom Verordnungswortlaut auch solche Konstellationen erfasst werden, die nach dem vom Vorordnungsgeber erkennbar intendierten Zweck der Regelung nicht erfasst sein sollen. Das ist hier aber nicht der Fall.
- 37dt>
- <
p>Ein einschränkendes Verständnis der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in ihrer Fassung vom 7. März 2022 kann dem Gesetzgebungsverfahren nur insoweit entnommen werden, als Drittausländer, die nicht Staatsangehörige der Ukraine sind, von der Befreiung ausgenommen werden sollen, sofern sie nach Kriegsausbruch in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und aus anderen Gründen als der Ermöglichung einer sicheren Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen (BR-Drs. 302/22, Seite 4). Dass der Gesetzgeber für Drittausländer, die keine Ukrainer sind, den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat bzw. das Herkunftsland ausdrücklich in den Blick genommen hat, macht deutlich, dass Voraufenthalte ukrainischer Staatsangehöriger in anderen Mitgliedstaaten ursprünglich nicht als Problem angesehen wurden, d. h. auch kein Ausschluss normiert wurde. - 38
Diese Einschätzung wird auch durch die aktuellen Änderungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gestützt. Denn anders als die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. I Nr. 293 vom 1. Dezember 2025) wurden nach der vorherigen Fassung Vertriebene vom Anwendungsbereich der Befreiung nicht ausdrücklich ausgenommen, wenn sie "bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben". Indem der Gesetzgeber die Fallgruppe der Sekundärmigration nunmehr ausdrücklich geregelt hat, wird deutlich, dass die vorherigen Fassungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung entsprechende Beschränkungen nicht enthielten. Nach der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 592/25 vom 20. Oktober 2025, Seite 2) soll mit der Einschränkung – in Anlehnung an den Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 – sichergestellt werden, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen kann. Zugleich sollen Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz vermieden werden. Diese Einschränkung des Befreiungstatbestandes soll nach der Verordnungsbegründung aber nur Anwendung finden, sofern der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten hat, ihm mithin ein entsprechender Status zuerkannt wurde.
- 39
Sofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bereits für nicht eröffnet gehalten hätte, wenn sich ein Vertriebener vor seiner Weiterwanderung nach Deutschland in einem Mitgliedstaat länger aufgehalten hat, wäre eine entsprechende Klarstellung durch die Achte Änderungsverordnung nicht erforderlich gewesen. Zudem hat der Gesetzgeber nicht jeden Schutzstatus für ausreichend angesehen, um den Befreiungstatbestand zu begrenzen, sondern hat die Einschränkung ausdrücklich von der Zuerkennung des Schutzstatus zum vorübergehenden Schutz in dem anderen Mitgliedstaat abhängig gemacht. Dass der Antragsteller in Polen einen entsprechenden Schutzstatus erlangt hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hatte der Antragsteller ein D-Visum in Polen ausgestellt bekommen, welches ihm während der einjährigen Gültigkeitsdauer die mehrfache Ein- und Ausreise ermöglichte. Dass er daneben einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie, der ihm zumindest die Rechte nach den Art. 9 bis 16 der Richtlinie vermittelte, erhalten hat, liegt damit auch nicht nahe.
- 40
bb) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch begründet, denn der Antragsteller ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
- 41
aaa) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass er Vertriebener im Sinne der Art. 1 und Art. 2 Buchstabe c der Massenzustrom-Richtlinie sei. Die Vertriebeneneigenschaft ende nicht damit, dass er sich vor der Einreise in das Bundesgebiet in Polen aufgehalten habe. Denn die Vertriebeneneigenschaft beziehe sich nur auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer habe verlassen müssen und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren könne. Eine Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union werde nicht ausgeschlossen. Insbesondere hindere eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte vorläufige Schutzgewährung und die aufgrund dessen erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht die erneute Stellung eines Antrags auf vorläufige Schutzgewährung in einem weiteren Mitgliedstaat. Dies verdeutliche Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022. Nach den Sätzen 3 ff. des Erwägungsgrundes 16 hätten ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet worden sei. Auf dieser Grundlage könnten sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Satz 7 des Erwägungsgrundes 16 führe aus, dass einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit genommen werden soll zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Mithin stehe es jedem Mitgliedstaat frei, einem vorübergehend Schutzsuchenden auf seinen Antrag einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch wenn dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen erhalten haben sollte. Art. 26 Abs. 1 Massenzustrom-Richtlinie stehe dem nicht entgegen. Diese Norm regele nicht eine vom Ausländer selbst veranlasste Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat, sondern nur die Verlegung auf Veranlassung des Mitgliedstaats, der vorübergehenden Schutz gewährt habe. Auch bestehe keine Pflicht eines Mitgliedstaates zur Rückübernahme einer Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genieße, wenn diese sich während des von Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalte oder versucht habe, unrechtmäßig in dieses einzureisen, wie Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 über die Nichtanwendung des Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie verdeutliche.
- 42
bbb) Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass der Antragsteller sich infolge seines längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalts in Polen nicht mehr auf ein Aufenthaltsrechts aus § 24 AufenthG berufen könne.
- 43
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 knüpfe in Art. 2 Abs. 1 an die Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union an, die "infolge" eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Der Beschluss gelte für Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden seien.
- 44
Der Antragsgegner stelle die Vertriebeneneigenschaft des Antragstellers nicht infrage, jedoch bleibe sein Aufenthaltsrecht auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem ihm bereits gemäß des EU-Ratsbeschlusses und der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Der Antragsteller hätte – basierend auf seinem D-Visum, das für Polen im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 Gültigkeit gehabt habe, dort seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – fußend auf den in Polen geltenden Vorschriften – beantragen müssen. Eine eigenmächtige Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat, die entgegen der Regelung des Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie erfolge, geschehe nicht mehr infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte.
- 45
Das Wort "infolge" setze einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen zwei Ereignissen voraus. Im vorliegenden Kontext bedeute "infolge", dass die militärische Invasion der russischen Streitkräfte unmittelbar zur Vertreibung der betroffenen Personen geführt haben müsse. Wenn eine Person aufgrund der militärischen Invasion gezwungen worden sei, ihr Herkunftsland zu verlassen, und direkt in ein anderes Land geflüchtet sei, bestehe eine unmittelbare Kausalität. Ein bereits gewährter Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterbreche diese unmittelbare Kausalität, da der Schutzstatus zu der Annahme führe, dass die Person vor der unmittelbaren Bedrohung durch den Konflikt sicher gewesen sei.
- 46
Ferner impliziere das Wort "infolge" eine zeitliche Nähe zwischen dem auslösenden Ereignis, d. h. der russischen Invasion, und der Reaktion, nämlich der Flucht. Eine Person, die unmittelbar nach Beginn des Konflikts fliehe, zeige eine zeitliche Nähe. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Schutzstatus bedeute, dass die unmittelbare Bedrohung durch den Konflikt bereits in der Vergangenheit liege und die Flucht nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Konflikt stehe.
- 47
Des Weiteren schließe der Begriff "infolge" die Einwirkung von Zwischenursachen aus. Wenn eine Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gefunden habe, seien weitere Fluchtbewegungen nicht mehr direkt auf den Konflikt zurückzuführen, sondern auf andere Gründe, wie beispielsweise bessere Lebensbedingungen oder höhere staatliche Leistungen. Die Vertriebeneneigenschaft bleibe daher auf den schutzgewährenden Mitgliedstaat beschränkt.
- 48
Der unmittelbare kausale Zusammenhang, die zeitliche Nähe und das Nichtvorliegen einer Zwischenursache könnten noch in Fällen angenommen werden, in denen sich der Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat nicht länger als 90 Tage aufgehalten habe, nicht aber für Aufenthalte, die 90 Tage überschreiten würden.
- 49
Eine Sekundärmigration führe zum Entfallen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Dies ergebe sich zum einen aus dem 16. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und zum anderen aus Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie. Fälle der Sekundärmigration bzw. der Weiterwanderung von Schutzberechtigten aus der Ukraine seien abschließend in Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie geregelt und diese Regelung sehe – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt – keine eigenmächtige Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat vor. Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie richte sich auch an den Schutzberechtigten, indem in Absatz 1 auch dessen Zustimmung als Voraussetzung genannt werde. Aus Absatz 2 des Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie gehe – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – hervor, dass auch die Schutzberechtigten selbst eine Verlegung des Wohnsitzes bzw. eine Überstellung beantragen könnten. § 42 AufenthV sei demnach unter anderem auch die Umsetzung des Art. 26 Abs. 2 in das nationale Recht. Dies gehe auch aus der Gesetzesbegründung hervor, in der ausgeführt werde, dass der Wohnsitz eines aufgenommenen Ausländers nur auf dessen Antrag in einen von ihm gewünschten anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden dürfe. Entsprechend dem Gedanken eines "One-Stop-Government" sei der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen, die diesen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie weiterleite.
- 50
ccc) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterfällt der Antragsteller dem § 24 Abs. 1 AufenthG. Diese Norm erfasst Vertriebene, denen aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1 ff.) nach Art. 5 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt worden ist (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2024 - 3 B 1261/23 -, juris title="">Rn. 22 ff.). Der Antragsteller unterfällt als ukrainischer Staatsangehöriger nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 dem personellen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin wirksam, nachdem er durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 (Abl. L 2025 Nr. 1460 vom 24. Juli 2025) bis zum 4. März 2027 verlängert wurde.
- 51
Zwar ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass Vertriebene grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erlangen können, sodass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz jedenfalls ausscheidet, wenn dem Vertriebenen von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie ausgestellt wurde (1). Allein der Umstand, dass sich der Vertriebene vor seiner Einreise längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen), in dem er sicher war, tatsächlich aufgehalten hat, lässt den Anspruch auf vorübergehenden Schutz aber nicht entfallen (2).
- 52
(1) Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass Vertriebene grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie erlangen können. Dies verdeutlicht der in den Sätzen 6 und 7 der 16. Begründungserwägung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 enthaltene folgende Hinweis:
"Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Dies sollte einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nehmen, zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen."
- 53
Der Erwägungsgrund spricht dafür, dass in den sogenannten Fällen der Weiterwanderung bzw. Sekundärmigration die Rechte auf vorübergehenden Schutz nur in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, der einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie erteilt hat. Auch wenn der Erwägungsgrund durch die Formulierung "sollte" die Möglichkeit eröffnet, auch in einem anderen Mitgliedstaat erneut den Aufenthaltsstatus eines vorübergehend Schutzberechtigten zu erlangen, so beruht diese Möglichkeit ersichtlich auf Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie. Danach kann ein Wechsel des Aufenthaltsmitgliedstaats im Wege einer koordinierten Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen. So bestimmt Art. 26 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten während der Dauer des vorübergehenden Schutzes bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammenarbeiten, wobei die betreffenden Personen einer derartigen Verlegung zugestimmt haben müssen. Erfolgt eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert nach Art. 26 Abs. 4 der Massenzustrom-Richtlinie der in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und es erlöschen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gegenüber den betreffenden Personen. Der neue Aufnahmemitgliedstaat gewährt den betreffenden Personen vorübergehenden Schutz.
- 54
Dieser Artikel, der im Kapitel VI (Solidarität) steht, ist zunächst Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität bei der Aufnahme, falls einige Mitgliedstaaten aufgrund eines Massenzustroms unter starkem Druck stehen, sowie des Grundsatzes der Freiwilligkeit (Vorschlag der Kommission für die Massenzustrom-Richtlinie COM(2000) 303, ABl. C 311 E vom 31. Oktober 2000, Seite 251 ff.). Diese Regelung verdeutlicht zugleich, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, keine "Freizügigkeit" zwischen den Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können (Skordas, in: Thym/Hailbronner EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, RL 2001/55/EG Art. 26 Rn. 1). Die Regelung wäre bedeutungslos, wenn Vertriebene durch Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf erneute Schutzgewährung hätten. Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie lässt erkennen, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaats ausgeht und einen Aufenthaltswechsel unter Beibehaltung des Schutzstatus nur im Rahmen eines konsensualen Verfahrens ermöglichen will. Demgemäß sieht § 42 AufenthV auch eine Verfahrensregelung vor, die auf Vertriebene Anwendung findet, die in Deutschland vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten haben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen. Die Verfahrensregelung dient der Umsetzung des Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie, wie insbesondere die Verpflichtung der Unterrichtung des UNHCR sowie der Kommission verdeutlicht.
- 55
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der in der Rechtssache Krasiliva einige Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Sekundärmigration Vertriebener stehen, entschieden hat. Der Entscheidung des Gerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem eine ukrainische Staatsangehörige am 19. Juli 2022 zunächst in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragte und zwei Monate später, am 20. September 2022, in der Tschechischen Republik erneut einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes stellte. Dieser Antrag wurde von den tschechischen Behörden mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass die Vertriebene in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragt oder erhalten habe.
- 56
Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Krasiliva hat der Gerichtshof klargestellt, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23, Krasiliva -, juris Rn. 28). Daraus schlussfolgert der Gerichtshof, dass einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23 -, Krasiliva -, juris 1. Leitsatz). Den Behörden eines Mitgliedstaats steht es jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu ermitteln, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie beantragen, "bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben".
- 57
Aus der Entscheidung des Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass jedenfalls dann eine Weiterwanderung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unschädlich ist, wenn in dem ersten Mitgliedstaat noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der die Rechte nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie vermittelt. Das Abstellen des Gerichtshofs auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie als maßgebliche Zäsur beruht auf dem durch den Titel vermittelten Aufenthaltsstatus, mit dem besondere Begünstigungen, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 12 der Massenzustrom-Richtlinie), auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung (Art. 13 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie), auf Zugang zum Bildungssystem (Art. 14 der Massenzustrom-Richtlinie) oder auf Familienzusammenführung (Art. 15 der Massenzustrom-Richtline), einhergehen. Indem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, zu prüfen, ob Vertriebene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben, macht er – ohne dies ausdrücklich zu entscheiden – hinreichend deutlich, dass in dem zweiten Mitgliedstaat kein erneuter Anspruch auf Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie besteht. Erst die Zuerkennung des mit besonderen Rechten einhergehenden Aufenthaltsstatus in einem andern EU-Staat rechtfertigt mithin nach erfolgter Weiterwanderung den Ausschluss des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG (zur neuen Rechtslage: VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 3 L 1109/25 -, juris Rn-. 18 ff.; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris Rn. 24 ff. und Beschluss vom 18. August 2025 - 11 S 1355/25 -, juris Rn. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 42).
- 58
Im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 eingeführten vorübergehenden Schutzes in der 4. und der 6. Begründungserwägung eine Begrenzung der Sekundärmigration vor:
"(4) Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten – um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden – Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23, insbesondere mit dessen Randnummer 30."
"(6) In diesem Gesamtzusammenhang sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat."
- 59
Dementsprechend sehen auch die aktuell geltenden Hinweise des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 5. September 2022 unter Ziffer 8.7 nunmehr vor, dass es in Abkehr von der bisherigen Praxis bei Antragstellungen nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 am 13. August 2025 angezeigt sei, Überprüfungen dahingehend anzustellen, ob die Person in einem anderen Mitgliedstaat bereits im Besitz eines Schutztitels nach der Massenzustrom-Richtlinie ist. Hinweise auf eine bereits erfolgte Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat könnten sich zum einen aus einer Treffermeldung auf der europäischen Registrierungsplattform (TPD-Plattform) oder zum anderen durch Prüfung der vorgelegten Dokumente, insbesondere von Reisepässen, Visa und sonstigen durch andere Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln, oder aus gezielten Befragungen ergeben, die an eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers an der Aufklärung der Umstände seines Aufenthalts im Mitgliedstaat anknüpfen.
- 60
Auch der Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung des Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie, der eine Rücküberstellung weitergewanderter Vertriebener ermöglicht hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des 15. Erwägungsgrundes des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie nicht anwenden werden. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa dem 5. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.
- 61
Die Nichtanwendung dieser Rücküberstellungsvorschrift suspendiert aber lediglich eine zwangsweise Rückführung, begründet indes kein subjektives Recht auf erneute Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat. Die Regelung betrifft mithin die Vollzugsebene und nicht die statusrechtliche Anspruchsebene.
- 62
Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Fällen der Sekundärmigration jedenfalls dann ausscheidet, wenn dem Vertriebenen von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, der ihm die Rechte nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie vermittelt hat (a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1908/24 -, juris Rn. 24 ff. und Beschluss vom 18. August 2025 – 11 S 1355/25 -, juris Rn. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 42).
- 63
Im Fall des Antragstellers ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller mit Ausstellung des D-Visums und der damit verbundenen Legalisierung seines Aufenthalts in Polen, vorübergehenden Schutz gemäß Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie, der zumindest die Rechte aus den Art. 9 bis 16 der Richtlinie vermitteln würde, erhalten hat.
- 64
Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in Polen einen anderen Aufenthaltstitel erhalten hat, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Weiterwanderung entgegenstehen könnte.
- 65
Zwar hat Polen nach der Erkenntnislage am 12. März 2022 ein Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine erlassen (Journal of Laws of 2022, item 583 – als nichtoffizielle Übersetzung in englischer Sprache abrufbar unter
sowie unter rg>, nachfolgend: Sondergesetz), das den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen, die nach dem 24. Februar die Grenze aus der Ukraine überquert haben, für 18 Monate legalisiert hat. Dieser auf dem Sondergesetz beruhende Schutz, der in Polen wiederholt verlängert und zuletzt durch Gesetz vom 23. Januar 2026 geändert und in das Gesetz über die Gewährung von Schutz von Ausländern überführt wurde, bestand in Polen neben dem allgemeinen Mechanismus für den vorübergehenden Schutz auf Grundlage der Massenzustrom-Richtlinie, die in Polen im Wesentlichen durch das Gesetz vom 13. Juni 2003 umgesetzt wurde (vgl. AIDA – Asylum Information Data Base, Temporary Protection Poland, Update 2024, Seite 3 m. w. N.). Gemäß den Änderungen des Sondergesetzes vom Januar 2023 wurde für ukrainische Staatsangehörige, die unter das Sondergesetz fallen, die Möglichkeit eingeführt, eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu beantragen. Die Bestätigung des vorübergehenden Schutzes für Personen, die unter das Sondergesetz fallen – wurde in Form eines elektronischen Dokuments auf diia.pl in der mobilen Anwendung "mobywatel" ausgestellt (vgl. ECRE: Information Sheet – Measures in response to the arrival of displaced people fleeing the war in Ukraine, vom 31. März 2023, https://ecre.org/wp-content/uploads/2022/12/ECRE-Update-November-2022-Implementation-of-the-TPD.pdf). - 66
Dahinstehen kann, ob dieser kraft Sondergesetzes in Polen geltende vorübergehende Schutz einen dem Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie gleichwertigen Schutz vermittelt hat. Denn nach der Erkenntnislage erstreckte sich der Anwendungsbereich des Sondergesetzes nicht auf ukrainische Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (AIDA, Temporary Protection Poland, Update 2024 a.a.O., Seite 5), sodass der Antragsteller als Inhaber eines D-Visums von diesem besonderen Schutz ausgeschlossen war.
- 67
(2) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners schließt auch ein längerfristiger Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat den Anspruch nach § 24 AufenthG nicht aus. Es ist nicht ausreichend, wenn der Vertriebene zwar zeitweise faktischen Schutz erlangt, er aber keinen Schutzstatus erhält, der die Rechte nach Art. 9 bis 16 der Massenzustrom-Richtlinie vermittelt.
- 68
Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass sowohl § 24 Abs. 1 AufenthG als auch Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 mit der Formulierung "infolge" eine Kausalität zwischen dem Kriegsausbruch in der Ukraine und der Einreise in das Bundesgebiet voraussetzen würden, die nicht mehr angenommen werden könne, wenn der Vertriebene einen Zwischenaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einlegt, während dem er vor Verfolgung sicher war, folgt der Senat dieser Auslegung nicht.
- 69
Wie bereits ausgeführt betont die Präposition "infolge" lediglich die Ursache, die zum Verlassen der Ukraine geführt hat. Mithin muss der Überfall der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 den Grund für die Ausreise aus der Ukraine bilden. Es ist aber nicht erforderlich, dass auch die Einreise in den Staat, in dem vorübergehender Schutz erlangt werden soll, zeitnah nach der Ausreise aus der Ukraine erfolgt.
- 70
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Überfall auf die Ukraine und der Flucht nach Deutschland kann auch nicht aus den Richtliniendefinitionen "Vertriebene" und "Massenzustrom" in Art. 2 Buchst. c und d der Massenzustrom-Richtlinie abgeleitet werden.
- 71
Unter Vertriebenen versteht die Massenzustrom-Richtlinie ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. c Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen.
- 72
Der Wortlaut der Richtliniendefinition des "Vertriebenen" in Art. 2 Buchst. c der Massenzustrom-Richtlinie knüpft mithin daran an, dass der Schutzsuchende sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion verlassen hat. Es kommt mithin nicht darauf an, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Herkunftsland oder die Herkunftsregion verlassen wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 - 24 K 7223724 -, juris Rn. 46; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 41). Maßgeblich für die Vertriebeneneigenschaft ist vielmehr der Umstand, dass der Schutzsuchende wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren kann.
- 73
Der Begriff "Massenzustrom" nach der Definition in Art. 2 Buchst. d Massenzustrom-Richtlinie setzt zwar voraus, dass es zu einem Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet in die Europäische Union kommt. Der Definition kann aber nicht entnommen werden, dass der Zustrom der Vertriebenen unmittelbar, d. h. ohne Zwischenaufenthalt, aus der Ukraine in den Mitgliedstaat erfolgen muss, der vorläufigen Schutz erteilt.
- 74
Auch aus der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie lässt sich nach Ansicht des Senats nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall, in dem sich der Antragsteller mit einem D-Visum längerfristig in Polen aufhielt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der dem Antragsteller von dem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) kein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 der Richtlinie ausgestellt wurde, mit dem zumindest die Rechte aus den Art. 9 bis 16 der Richtlinie verbunden sind, besteht weiterhin ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz im Bundesgebiet, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das polnische D-Visum dem Antragsteller die vorgenannten Rechte vermittelt hat.
- 75
Eine entsprechende Beschränkung kann auch nicht den Sätzen 3 und 4 der 16. Begründungserwägung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 entnommen werden. Diese knüpfen zwar ausdrücklich an das Einreise- und Aufenthaltsrecht ukrainischer Staatsangehöriger als unionrechtlich von der Visumpflicht befreite Staatsangehörige an, schließen aber eine Weiterwanderung nach Ablauf der 90-Tagefrist nicht aus. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:
"Darüber hinaus haben ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in den derzeit in der Union bestehenden beachtlichen Diaspora-Netzwerken nachziehen."
- 76
Mit der Formulierung "Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen (…)" wird lediglich an die Möglichkeit einer visumfreien Einreise ukrainischer Staatsangehöriger in das Schengen-Gebiet angeknüpft. Die Berechtigung zum Aufenthalt im Schengen-Gebiet ohne Aufenthaltstitel folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 15 AufenthV i. V. m. Art. 20 Abs. 1 SDÜ. Nach der letztgenannten Bestimmung können sich sichtvermerksfreie Drittausländer nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der EU-VisumVO (ABl. L 303 vom 28. November 2018, Seite 39) im Schengen-Gebiet bis zu 90 Tage innerhalb des Bezugszeitraums von 180 Tagen frei bewegen, sofern sie die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen (zur Anwendbarkeit des Art. 6 SGK: Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 9). Mit der Anknüpfung an das Reiserecht innerhalb des Schengen-Gebiets sollte ersichtlich nur an die Möglichkeit eines Großteils der ukrainischen Staatsangehörigen angeknüpft werden, wie sie in den Mitgliedstaat ihrer Wahl gelangen, um dort vorläufigen Schutz beantragen zu können. Ein Verbot der Sekundärmigration ist mit dem Hinweis auf die 90-tägige Reisefreiheit im Schengen-Gebiet ersichtlich nicht verbunden. Die Einreise in einen Mitgliedstaat nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Gebiet führt nicht zum Ausschluss aus dem personellen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG, sondern zur Frage, ob dem Anspruch auf vorläufigen Schutz ein Verstoß gegen die Einreisebestimmungen entgegengehalten werden kann, wobei Art. 8 Abs. 3 der Massenzustrom-Richtlinie zu beachten ist.
- 77
Darüber hinaus hat die Beklagte mit der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, dass sich der Antragsteller vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits über einen Zeitraum von 90 Tagen in Polen aufgehalten hat. Allein der Hinweis auf die Einreise am 28. April 2022 nach Polen sowie die Ausreise nach Deutschland am 6. Oktober 2023 genügen nicht, um eine 90-tägige Aufenthaltsdauer in Polen nachzuweisen. Denn ausweislich der Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass des Antragstellers hielt sich dieser im Jahr 2022 nur jeweils für wenige Tage in Polen auf, bevor er in die Ukraine zurückreiste. Die konkrete Aufenthaltsdauer in den Jahren 2022/2023 lässt sich zudem aufgrund der unleserlichen und teilweise fehlenden Ausreise- und Einreisestempel nicht zweifelsfrei feststellen.
- 78
3. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
- 79
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14), da für die Wertberechnung nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 - 3 B 776/24 -, juris Rn. 36). Die Festsetzung folgt im Ergebnis derjenigen des Verwaltungsgerichts.
- 80
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- ss="RspDL">
- DL">
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 9x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 AufenthG 17x (nicht zugeordnet)
- 6 L 2986/24 6x (nicht zugeordnet)
- § 24 AufenthG 8x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 2987/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 146 5x
- VwGO § 80 4x
- VwGO § 80a 1x
- VwGO § 123 1x
- 3 B 2782/25 2x (nicht zugeordnet)
- 13 S 473/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 77/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1233/04 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 388/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 22.21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 S 653/02 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 42/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2932/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2038/19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 170/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 5x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 2 Ukraine-Aufenthalts-ÜV 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 193/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 13.23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 9.19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 119/23 1x
- AufenthV § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes 2x
- 3 B 1261/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 1109/25 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1908/24 2x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1355/25 2x (nicht zugeordnet)
- 6 L 2667/24 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte 1x
- 3 B 745/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 776/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)