(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
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ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
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eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
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eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
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die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
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der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
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der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
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der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.