Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 917/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines weitergehenden studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld der Klägerin.
3Die Klägerin bezog während ihres im Wintersemester 2002/2003 begonnenen Studiums der Pharmazie an der G. Universität C. in den Jahren 2002 bis 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 5. Oktober 2006 bestand sie den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 absolvierte sie die praktische Ausbildung. Am 23. Januar 2008 legte die Klägerin den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ab und erhielt die Approbation als Apothekerin.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 10.666,00 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den 30. September 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest.
5Am 26. April 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung eines leistungsbezogenen und studiendauerabhängigen Teilerlasses sowie eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens und übersandte Kopien der Zeugnisse über das Bestehen des zweiten und dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
6Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 gewährte das Bundesverwaltungsamt einen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 20% des Darlehens (2.133,20 €).
7Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses ab. Die Klägerin habe ihr Studium erst am 23. Januar 2008 und damit nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen.
8Hiergegen legte die Klägerin am 21. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass nach § 1 Abs. 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vier Jahre betrage. Ihr Studium habe sie bereits mit Ablegung des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung beendet.
9Auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Studentenwerk C. - Amt für Ausbildungsförderung - mit Schreiben vom 7. August 2012 mit, dass im Falle der Klägerin die Förderungshöchstdauer mit Ende des Monats September 2007 abgelaufen sei. Die Festsetzung sei auf der Grundlage von § 15a BAföG für den zweiten Abschnitt des Studiums erfolgt. Nach einer erneuten Rückfrage teilte das Ausbildungsförderungsamt mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 mit, dass im Falle der Klägerin auch eine Förderung für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung von Oktober 2006 bis September 2007 erfolgt sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG setze unter anderem voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich beende. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Förderungshöchstdauer habe am 30. September 2007 geendet. Da die Klägerin für drei Ausbildungsabschnitte gefördert worden sei, seien die Förderungshöchstdauer und das Abschlussdatum des dritten Abschnitts bei der Prüfung ihres Antrages auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG heranzuziehen. Aufgrund der Prüfung des studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 BAföG könne aber durchaus noch eine positive Entscheidung ergehen. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG könne nicht nebeneinander, sondern nur alternativ gewährt werden.
11Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung der G. Universität C. vom 28. November 2012, wonach die Klägerin das gesamte Studienpensum innerhalb der Mindeststudienzeit (= Regelstudienzeit von 8 Semestern) absolviert habe.
12Mit Bescheid vom 19. März 2013 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin auf ihren Widerspruch hin einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 1.025,00 €. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfülle. Aus einem zugehörigen Aktenvermerk ergibt sich, dass diese Entscheidung auf § 18b Abs. 4 BAföG gestützt wurde.
13Die Klägerin legte hiergegen unter dem 27. März 2013 Widerspruch ein und trug vor, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses in Höhe von 2.560,00 € nach § 18b Abs. 4 BAföG. Sie habe ihr Studium innerhalb der Mindeststudienzeit absolviert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass das pharmazeutische Studium mit dem Ablegen des zweiten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung beendet sei. Sie habe wegen der während des praktischen Jahres gezahlten Vergütung auch keine Ausbildungsförderung für den dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erhalten. Diesen Abschnitt habe sie nicht vor dem 24. Januar 2008 beenden können. Die Prüfung finde insoweit nur viermal im Jahr statt (Januar, April, Juli, Oktober).
14Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 zurück. Ein Anspruch auf einen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € nach § 18b Abs. 4 BAföG scheide aus, da die Mindestausbildungszeit am 31. Dezember 2007 geendet und die Klägerin ihr Studium erst am 23. Januar 2008 erfolgreich absolviert habe. Abzustellen sei insoweit auf den Abschluss des dritten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung, da auch für diesen Abschnitt eine Förderung dem Grunde nach möglich sei, diese jedoch im Einzelfall wegen des übersteigenden Einkommens nicht gewährt worden sei. Bei der Festlegung des Endes der Mindestausbildungszeit sei neben den zehn Semestern für die Mindeststudienzeit (Okt. 2002 bis Sept. 2007) eine Prüfungszeit von drei Monaten berücksichtigt worden. Ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € könne auch nach § 18b Abs. 3 BAföG nicht gewährt werden, da die Klägerin ihre Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet habe.
15Die Klägerin hat am 18. Juli 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie habe einen Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 €. Gemäß § 18b Abs. 4 BAföG werde dieser Erlass auch gewährt, wenn für die Ausbildung eine Mindestausbildungszeit festgelegt sei und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate lägen. Den zweiten Abschnitt der Prüfung habe sie vor Oktober 2006 nicht ablegen können. Eine Anmeldung zum dritten Staatsexamen sei erst nach dem Abschluss der praktischen Ausbildung möglich gewesen. Daher habe sie die Prüfung erst im Januar des Folgejahres durchführen können.
16Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. März 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihr über den gewährten Betrag von 1.025,00 € hinausgehend einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von insgesamt 2.560,00 € zu gewähren.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen: Mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. November 2002 sei der praktische Ausbildungsteil im Studiengang Pharmazie als förderungswürdig anerkannt worden. Die Regelstudienzeit und die Förderungshöchstdauer seien entsprechend angepasst worden. Daher richte sich der Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung nach der erfolgreichen Beendigung des dritten Prüfungsabschnitts. Ende der Mindestausbildungszeit sei im Fall der Klägerin der 31. Dezember 2007 gewesen. Die Klägerin hätte den zweiten Abschnitt bis Ende September 2006 und die anschließende praktische Ausbildung bis Ende September 2007 absolvieren können. Dann wäre bezogen auf den dritten Abschnitt eine Anmeldung für den Prüfungszeitraum Oktober 2007 möglich gewesen. Individuelle Gründe, die aufgrund hochschulorganisatorischer Regelungen zu einer späteren Prüfung geführt hätten, seien nicht zu berücksichtigen.
21Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsamt über diesen Streitgegenstand bereits bestandskräftig entschieden hätte. Denn das Bundesverwaltungsamt habe die Anspruchsnorm des § 18b Abs. 3 BAföG in dem Bescheid vom 19. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 erneut materiell geprüft. Die Klägerin habe ihre Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Hier sei die Förderungshöchstdauer mit dem Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes bestandskräftig auf den 30. September 2007 festgesetzt worden. Maßgebliches Ausbildungsende sei das Bestehen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung am 5. Oktober 2006. Der Umfang der Ausbildung richte sich nach dem Bezugspunkt der Förderungshöchstdauer. Dies sei lediglich der universitäre Teil der Ausbildung. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspreche die Förderungshöchstdauer grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG, die hier vier Jahre umfasse (§ 1 Abs. 3 AAppO) und damit der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO vorgesehenen Dauer des universitären Studiums entspreche. Die anschließende zwölfmonatige praktische Ausbildung sei nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG in den Studiengang integriert. Zwar habe das Bundesverwaltungsamt die Förderungshöchstdauer fehlerhaft unter Einbeziehung des Zeitraums der praktischen Ausbildung und damit um ein Jahr zu lang festgesetzt. Eine Überprüfung dieser Festsetzung finde jedoch gemäß § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht statt. Ob im Fall der Klägerin auch die Voraussetzungen für einen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 u. 5 BAföG gegeben seien, bedürfe keiner Entscheidung.
22Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
23Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor:
24Nach Sinn und Zweck könne maßgebliche Abschlussprüfung i. S. d. § 18b Abs. 3 ff. BAföG nur diejenige Abschlussprüfung sein, die das Erreichen des spezifischen Studienziels der Ausbildung ermögliche. Ausbildungsziel sei bei Studenten der Pharmazie regelmäßig auch der dritte Ausbildungsabschnitt, mit dem allein eine Approbation möglich sei. Materiell-rechtlich umfasse die Regelstudienzeit auch den dritten Prüfungsabschnitt. Nur in diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HRG erfüllt. Das gehe auch aus dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. November 2002 hervor. Angehende Pharmazeuten erhielten in ihrem praktischen Jahr Ausbildungsförderung, wenn die Vergütung unterhalb der Bedarfssätze liege. Es entspreche der Praxis der Ausbildungsförderungsämter und des Bundesverwaltungsamtes, die Förderungshöchstdauer unter Einschluss des dritten Abschnitts festzusetzen. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass ein Pharmaziestudent als Studienziel nur den zweiten Abschnitt verfolge, eine Approbation also gar nicht anstrebe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts führe faktisch zu einer erheblichen Bevorteilung angehender Pharmazeuten gegenüber anderen Studierendengruppen. Dass trotz materiell richtiger Förderfähigkeit des dritten Abschnitts der zweite Abschnitt maßgeblicher Prüfungszeitpunkt sein solle, sei nicht zu rechtfertigen.
25Die Beklagte beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen,
29das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren hinsichtlich der §§ 15a und 18b BAföG zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorzulegen,
30die Revision zuzulassen.
31Sie trägt vor: Das Bundesverwaltungsamt habe bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit nicht beachtet, dass ein Prüfungszeitraum von drei Monaten nicht nur für den dritten, sondern auch für den zweiten Abschnitt anzusetzen sei. Der zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sei von allen Studenten unabhängig vom Ausbildungsziel abzulegen. Es sei ungerecht, den Studenten, die eine Approbation als Ziel anstrebten, für den dritten Abschnitt eine weitere Prüfungszeit vorzuenthalten. Das Landesamt für H. und T. in C. biete vier Prüfungszeiträume pro Jahr an. Aufgrund der so vorgeschriebenen Termine habe sich als frühestmöglicher Prüfungszeitpunkt für ihr, der Klägerin, drittes Staatsexamen der 1. Januar 2008 ergeben. Auf die genauen Prüfungstermine habe sie keinen Einfluss gehabt. Unter Einbeziehung einer weiteren dreimonatigen Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der Prüfung habe die Mindestausbildungszeit in ihrem Fall am 31. März 2008 geendet. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 23. Januar 2008 habe sie ihre Ausbildung somit innerhalb der Mindestausbildungszeit beendet. Ihr stehe der beantragte Erlass zu, da sie die Abschlussprüfung nicht vor dem 26. Januar 2008 habe ablegen können. Die Termine für das dritte Staatsexamen würden in C. vom Landesamt für H. und T. vergeben. Das sei so in der Approbationsordnung bestimmt. Die Prüfung werde im Januar, April, Juli und Oktober angeboten. Sie habe zu der Prüfung im Oktober 2007 nicht zugelassen werden können, da dies eine Beendigung des Praktikums am 30. September 2007 vorausgesetzt hätte, was aber unmöglich gewesen sei. Denn sie habe ihr zweites Staatsexamen erst nach dem 30. September 2006 ablegen und deshalb das Praktikum nicht schon am 1. Oktober 2006 beginnen können. Die vorgegebene letzte Prüfung für das zweite Staatsexamen habe in ihrem Fall am 6. Oktober 2006 stattgefunden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten großen studiendauerabhängigen Teilerlass ihrer Darlehensschuld. Soweit ein solcher Teilerlass mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. März 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
35I. Ein Anspruch nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 tatsächlich, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in eine erneute materielle Prüfung eines Anspruchs nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG eingetreten ist und dadurch die Bestandskraft der früheren Ablehnung durchbrochen hat, denn jedenfalls liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vor. Nach dieser Vorschrift, die seit der Einführung der Absätze 4 bis 5a durch das Vier-undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr begegnet, werden auf den Antrag des Auszubildenden 2.560 € des Darlehens erlassen, wenn der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entweder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden lediglich 1.025 € erlassen (vgl. Abs. 3 Satz 2).
36Die Klägerin hat ihre Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Die Förderungshöchstdauer endete in ihrem Fall, wie dem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. April 2012 zu entnehmen ist, mit dem 30. September 2007. Maßgebliche Abschlussprüfung war der dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, den die Klägerin am 23. Januar 2008 - und damit nach Ende der Förderungshöchstdauer - ablegte.
37§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG knüpft an den Zeitpunkt der Beendigung der „Ausbildung“ an. Bei einer Ausbildung, die, wie es hier der Fall ist, zwei jeweils berufsqualifizierende Abschlüsse beinhaltet (der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Pharmazie mit dem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermöglicht bereits eine berufliche Tätigkeit als Pharmazeut; die Ausübung des Berufs eines Apothekers erfordert auch das Absolvieren des dritten Abschnitts) ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die Bestimmung des maßgeblichen Ausbildungsendes auf den Bezugspunkt der Förderungshöchstdauer zurückzugreifen, allerdings sachgerecht. Denn wenn § 18b Abs. 3 BAföG das Bestehen eines Teilerlassanspruchs daran festmacht, dass die Ausbildung (mit bestimmten Mindestzeiten) vor dem „Ende der Förderungshöchstdauer“ abgeschlossen wurde, entspricht es der gesetzlichen Systematik, dasjenige Ausbildungsende heranzuziehen, welches für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer bei richtiger Rechtsanwendung maßgeblich war. Dies war aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Ablegen des dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
38Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG, dessen Verfassungsmäßigkeit keinen Zweifeln unterliegt, entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 HRG hat folgenden Wortlaut: „In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.“
39Maßgebliche Prüfungsordnung i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG ist hier die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
40Vgl. dazu, dass Prüfungsordnungen in diesem Sinne nicht nur von einer Hochschule erlassene Ordnungen, sondern auch staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen sind: Fischer, in: Rothe/
41Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 5.1., unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 HRG, BT-Drs. 13/8799, S. 17.
42Nach § 1 Abs. 3 AAppO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG vier Jahre. Allein daraus ist indes nicht abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsamt als Ende der Förderungshöchstdauer richtigerweise den 30. September 2006 hätte festsetzen müssen. Denn wenn § 15a Abs. 1 BAföG vorsieht, dass die Förderungshöchstdauer grundsätzlich der „Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ entspricht, erfordert dies gegebenenfalls auch eine Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG, wonach die Regelstudienzeit u. a. Zeiten einer „in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit“ einschließt. § 1 Abs. 3 AAppO entspricht dieser Vorgabe nicht. Der darin festgelegte Vierjahreszeitraum ist an der vorgegebenen Mindeststudienzeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AAppO) orientiert. Wird aber - wie es hier der Fall war - das Berufsziel der Approbation als Apotheker angestrebt, stellt sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vorgesehene „praktische Ausbildung von zwölf Monaten“ als in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit dar, auf die bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer Rücksicht zu nehmen ist.
43Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG genannten Zeiten sind im Sinne dieser Vorschrift in den Studiengang „eingeordnet“, wenn sie in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend aufgeführt und für das entsprechende Studienziel erforderlich sind.
44Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 13, 30; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 6.
45Diese Voraussetzungen liegen für die praktische Ausbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vor, soweit - wie hier - das Ziel der Approbation verfolgt wird. Der Nachweis über die praktische Ausbildung ist mit dem Antrag auf Zulassung zum dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 AAppO), deren Bestehen wiederum mit dem Approbationsantrag nachzuweisen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 AAppO).
46Bei dieser Ausgangslage kann einer „Einordnung“ der praktischen Ausbildung in den Studiengang auch nicht entgegengehalten werden, die universitäre Ausbildung sei - was zutrifft - bereits mit dem Ablegen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen. Denn der Studiengang muss nicht notwendigerweise mit der universitären Ausbildung enden. Weil es darauf ankommt, inwieweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG), ist der Umstand, dass eine solche Tätigkeit erst nach Abschluss des Studiums zu absolvieren ist, nicht hinderlich. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die berufspraktische Tätigkeit nach den für den Studiengang geltenden Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Erreichung des konkreten Ausbildungsziels ist. Das ist für das Ausbildungsziel der Approbation, wie dargelegt, der Fall. Unerheblich ist hierbei, dass das Anstreben der Approbation ein erfolgreiches Ablegen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung als notwendiges „Zwischenziel“ beinhaltet. Dass mit diesem Prüfungsabschnitt bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, führt - ausgehend von der Leitvorstellung, dass es auf das letztendlich angestrebte Ausbildungsziel ankommt - nicht zwangsläufig zum Ende des Studiengangs.
47Dass die in der Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit nicht den materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG entspricht, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AAppO inhaltsgleich bereits Bestandteil der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1989 war, die aktuelle Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG aber erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) eingeführt worden ist. Die bis dahin geltende Rechtslage sah vor, dass eine nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden kann (§ 10 Abs. 4 Satz 3 HRG a. F.). In einer solchen Situation erweist sich die in der Prüfungsordnung vorgenommene Festsetzung der Regelstudienzeit ausnahmsweise nicht als verbindlich für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer.
48Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 6.
49Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG, die auf das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) zurückgeht, auch solche „alten“ Regelstudienzeitfestsetzungen als maßgeblich ansehen wollte, die den materiellen Vorgaben des seinerzeit bereits neu gefassten § 10 Abs. 2 HRG nicht mehr entsprachen.
50In Anbetracht dieser Entwicklungsgeschichte vermag die gegenläufige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die praktische Ausbildung nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG in den Studiengang eingeordnet sei, nicht zu überzeugen. Das Abstellen auf § 1 Abs. 3 AAppO führt hierbei schon deshalb nicht weiter, weil die Vorschrift zur Frage der „Einordnung“ nichts aussagt.
51Im Übrigen werden berufspraktische Tätigkeiten, die im Anschluss an eine abgeschlossene (hoch)schulische Ausbildung zwingend abzuleisten sind, um eine angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen, auch im Kontext des § 15b Abs. 3 BAföG so behandelt, dass die Ausbildung in der Gesamtbetrachtung erst nach dem ebenfalls erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums als beendet angesehen wird.
52Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15b Rn. 14; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15b Rn. 10 (m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris).
53II. Auch § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG bietet keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung des großen Teilerlasses. Gemäß dieser Vorschrift wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auf Antrag auch gewährt, wenn für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist, zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen und die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Wurde die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten, kommt lediglich der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht (vgl. Abs. 4 Satz 2).
54Für die Ausbildung der Klägerin war eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2007 reichte. Da die Klägerin ihre Ausbildung nicht mit Ablauf dieser Mindestausbildungszeit beendet hat, sondern innerhalb des nachfolgenden Zweimonatszeitraums, indem sie den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 23. Januar 2008 ablegte, ist ihr zu Recht nur der Erlass nach § 18b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BAföG gewährt worden.
55Nach den Legaldefinitionen des § 18b Abs. 5 BAföG ist Mindestausbildungszeit die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (Satz 1). Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit (Satz 2). Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung (Satz 3). Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt (Satz 4).
56Dadurch dass das Gesetz auf eine Festlegung der Zeiten durch Rechtsvorschrift abstellt, wird keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung derjenigen Auszubildenden begründet, die nicht infolge normativer, sondern anderweitiger Hinderungsgründe - insbesondere aufgrund eines faktisch vorgegebenen Studienablaufs - außerstande waren, ihre Ausbildung frühzeitiger erfolgreich zu beenden.
57Zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, mit dem es dem Gesetzgeber aufgegeben hat, die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass zu novellieren, Folgendes ausgeführt (vgl. juris Rn. 70 f.):
58„Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.
59Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.“
60Bei der Novellierung der Teilerlassbestimmungen waren hiernach rein faktische, also nicht in abstrakt-generellen rechtlichen Regelungen angelegte Hinderungsgründe für einen hinreichend frühzeitigen Ausbildungsabschluss aufgrund ihrer Unüberschaubarkeit nicht in den Blick zu nehmen, selbst wenn sie eine Vielzahl von Auszubildenden (in einem bestimmten Studiengang oder an einer bestimmten Hochschule) gleichermaßen betreffen.
61Rechtlicher Ausgangspunkt der Ermittlung der Mindestausbildungszeit ist im vorliegenden Fall § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG. Denn für die Ausbildung der Klägerin war eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden durfte.
62Die Rechtsvorschrift des § 1 AAppO legt eine Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG fest. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO umfasst die pharmazeutische Ausbildung zunächst „ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität“. Dieser Zeitraum kann der Rechtslage gemäß nicht unterschritten werden, weil der zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich an das Studium anschließt, nur nach einer Studienzeit „von mindestens vier Jahren“ abgelegt werden kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 4 Nr. 2 AAppO). Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAppO auch eine „Famulatur von acht Wochen“ vorsieht, verlängert sich die Ausbildungszeit hierdurch nicht, weil die Famulatur während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums abzuleisten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AAppO). Der Mindeststudienzeit hinzuzurechnen ist indes die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 AAppO vorgeschriebene „praktische Ausbildung von zwölf Monaten“; erforderliche Praktika schließt § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ausdrücklich ein. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall eine Mindeststudienzeit von insgesamt fünf Jahren anzusetzen. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
63Der Mindeststudienzeit ist eine Prüfungszeit hinzuzurechnen, weil im Fall der Klägerin eine Abschlussprüfung vorgeschrieben war, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden durfte. Letzteres folgt schon daraus, dass der dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAppO nach Bestehen des zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung abzulegen ist.
64In Anwendung von § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG ist eine Prüfungszeit von drei Monaten zu berücksichtigen.
65Dabei ist von dem Ansatz auszugehen, dass - neben der für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anzusetzenden Prüfungszeit - auch die regelmäßig erforderliche Zeitspanne zwischen dem Ende des mindestens vier Jahre umfassenden Pharmaziestudiums und dem nachfolgenden Abschluss des zweiten Abschnitts als Teil der Prüfungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 2 u. 4 BAföG zu berücksichtigen ist. Denn wenn der zweite Prüfungsabschnitt von Rechts wegen nach dem Abschluss des (mind. vierjährigen) Studiums und vor dem Beginn des praktischen Jahres zu absolvieren ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 AAppO), verzögert sich der Ausbildungsfortgang zwangsläufig durch die Zeitspanne, die für diesen Abschnitt notwendigerweise anfällt. Das in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Merkmal der „Unvermeidlichkeit“ liegt demnach vor. Der Umstand, dass der zweite Prüfungsabschnitt insofern nicht „nach Ablauf der Mindeststudienzeit“ ansteht, als ihm die praktische Ausbildung nachfolgt, die ihrerseits als - weiterer - Teil der Mindeststudienzeit zu werten ist, muss vor diesem Hintergrund als unschädlich angesehen werden. Denn der Gesetzgeber hatte eine dergestalt gegliederte Ausbildung offensichtlich nicht im Blick. Sinn und Zweck des Gesetzes lassen kein Zweifel daran, dass das Abstellen auf Prüfungen oder Prüfungsteile, die „erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden“ dürfen (Abs. 5 Satz 2), vor dem Hintergrund eines dem Regelfall entsprechenden Ausbildungsablaufs zu würdigen ist und lediglich dazu dient, eine Überschneidung von Mindeststudienzeit und Prüfungszeit auszuschließen. Eine solche Überschneidung entsteht hier nicht, weil die durch den zweiten Abschnitt ausgelöste Prüfungszeit von den der Mindeststudienzeit zuzurechnenden Zeiträumen (Studium, praktische Ausbildung) lediglich „eingerahmt“ wird, diese aber nicht überlagert.
66Die für den zweiten und dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anzusetzende Prüfungszeit ist in der - als Rechtsvorschrift allein in Betracht kommenden - Approbationsordnung für Apotheker nicht festlegt.
67Allerdings deutet der Wortlaut des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG - hiernach ist Prüfungszeit die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist - zunächst darauf hin, dass es nur auf Beginn und Ende des „reinen“ Prüfungsgeschehens ankommen könnte. Ausgehend von einem solchen Verständnis wäre indes für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht mehr als eine Stunde anzusetzen (vgl. § 19 Abs. 2 AAppO: „Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe Stunde und höchstens eine Stunde dauern.“). Eine solche Lesart würde - nicht nur hier, sondern auch in einer Vielzahl anderer Fallgestaltungen - zu Ergebnissen führen, die mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes offensichtlich nicht zu vereinbaren sind. Richtigerweise muss es auf die Zeitspanne ankommen, die in aller Regel zwischen dem Ende der Mindeststudienzeit einerseits und dem Abschluss der nächstmöglichen Prüfung andererseits liegt. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung zum 24. BAföGÄndG. Danach werden Prüfungszeiten „künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist“, und auch für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wird auf die prüfungsbedingte Zeit abgestellt, die „nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist“.
68Vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 5.
69Damit ist nicht - jedenfalls nicht zwangsläufig - nur das „reine“ Prüfungsgeschehen maßgeblich.
70Zu der so zu bestimmenden Prüfungszeit sagt die Approbationsordnung nichts Konkretes aus. Sie enthält keine Regelung der Prüfungstermine. Diese werden von dem Landesprüfungsamt festgelegt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AAppO sowie § 6 Abs. 4 der vom Fachbereichsrat an der G. Universität C. erlassenen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie vom 17. März 2003;
71www. .pdf. Diese Festlegung geschieht jedoch nicht in Form einer Rechtsvorschrift, unter der im Allgemeinen eine gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur verstanden wird.
72Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffs der Rechtsvorschrift im Kontext des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 12 A 1243/13 -, juris.
73Dementsprechend verhält sich die AAppO auch nicht zu der Frage, welche Zeitspanne zwischen dem Ende des letzten Studiensemesters bzw. des praktischen Jahres und dem nächstmöglichen Prüfungstermin (für den zweiten bzw. dritten Abschnitt) regelmäßig anfällt. Daher greift die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten.
74Für die Auffassung der Klägerin, es müsse für den zweiten und den dritten Abschnitt der Prüfung jeweils eine Prüfungszeit von drei Monaten Dauer berücksichtigt werden, besteht schon im Ansatz keine rechtliche Grundlage, weil das Gesetz auch für den Fall, dass eine Prüfung in mehreren Prüfungsteilen absolviert wird, eine einheitliche Prüfungszeit vorsieht (vgl. § 18b Abs. 5 Satz 2 u. 4 BAföG). Für die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Abschnitten abgelegt wird, gilt nichts anderes. Führt die Gliederung bzw. Aufspaltung einer Prüfung zu einem insgesamt zeitaufwendigen Prozedere, kann dem gegebenenfalls durch den Nachweis einer mehr als drei Monate umfassenden Prüfungszeit angemessen Rechnung getragen werden.
75Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Der Senat hatte aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung, von Amts wegen aufzuklären, ob die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit von dem vermuteten Dreimonatszeitraum abweicht.
76In der - bereits zitierten - Begründung zum Entwurf des 24. BAföGÄndG heißt es:
77„Durch die Neuregelung in den Absätzen 4 und 5 und die gleichzeitige Legaldefinition der für den Teilerlass danach maßgeblichen Begrifflichkeiten zu Mindestausbildungszeit, Mindeststudienzeit und Prüfungszeit wird sichergestellt, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18b Absatz 3 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein frühzeitigerer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird. Dies geschieht durch die Berücksichtigung von in einer Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeiten einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten. Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist. In diesen Fällen bemisst sich die für den Teilerlass zusätzlich maßgebliche Prüfungsdauer unmittelbar nach der Rechtsvorschrift, wenn diese – wie bspw. beim Studium der Humanmedizin – einen kalendarisch festgelegten Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Prüfungen abgenommen werden. Sie beträgt also beispielsweise beim Studium der Humanmedizin nach § 16 Absatz 1 ÄApprO 2002 drei Monate. Für Studiengänge, in denen trotz geregelter Mindeststudienzeit die Dauer einer noch nach deren Ablauf mindestens zusätzlich anzusetzenden Prüfungszeit selbst nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Regelung erkennbar wird, wird für die Teilerlassberechtigung pauschal eine dreimonatige Prüfungszeit als erforderlich vermutet. Diese wird zusätzlich zur Mindeststudienzeit der Erlassentscheidung als insgesamt maßgebliche Mindestausbildungszeit zu Grunde gelegt. Die nach dieser Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist. Dies gewährleistet die Administrierbarkeit der Erlassregelung auch bei fehlender konkreter Bestimmung der Prüfungsdauer durch eine auf den betreffenden Studiengang bezogene Rechtsvorschrift.“
78Vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 5.
79Wie aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgeht, handelt es sich bei der Regelung des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Eine Widerlegung der Vermutungswirkung ist dabei sowohl im Sinne einer längeren als auch kürzeren Prüfungszeit möglich. Da gesetzliche Vermutungen Beweislastregeln darstellen,
80vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186, juris, und vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147, juris; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 108 Rn. 108,
81folgt daraus für die hier in Rede stehende Regelung, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen einer über drei Monate hinausgehenden Prüfungszeit die Klägerseite trifft, während die Beklagte beweisbelastet dafür ist, dass die Prüfungszeit weniger als drei Monate umfasst. Wer von den Parteien die Beweislast für den die Vermutungsbasis ausfüllenden Sachverhalt trägt, richtet sich nämlich nach den beweislastrechtlichen Grundregeln, wenn keine Sonderzuweisung vorliegt,
82vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 108 Rn. 109,
83was hier der Fall ist. Daher folgt die Beweislast dem Grundsatz, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014
85- 12 A 2860/12 -, juris, m. w. N.
86Für wen die Rechtsfolgen in diesem Sinne „günstig“ sind, hängt hier davon ab, in welche Richtung von der Vermutungswirkung abgewichen werden soll. Folglich trifft die Beweislast, wie ausgeführt, in dem einen Fall den Kläger bzw. die Klägerin, in dem anderen die Beklagte.
87Mit dieser Verteilung der Beweislast geht eine entsprechende Darlegungslast einher, die die Amtsermittlungspflicht des Bundesverwaltungsamtes nach § 20 Abs. 1 SGB X - und im Rechtsstreit die der Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO - einschränkt. Das ergibt sich aus der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Zielsetzung des Gesetzgebers, mittels der Vermutungswirkung die „Administrierbarkeit der Erlassregelung“ zu gewährleisten, wenn es an einer konkreten Bestimmung der Prüfungsdauer durch Rechtsvorschrift fehlt. Für diesen Fall sollte die Rechtsanwendung durch die gesetzliche Vermutung einer dreimonatigen Prüfungszeit erleichtert und der Rechtsanwender davon enthoben werden, die exakte Dauer der regelmäßig erforderlichen Prüfungszeit von Amts wegen zu ermitteln. Nur durch den „konkreten Nachweis …, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist“, sollte die Vermutung zu widerlegen sein.
88Daraus folgt, dass eine Pflicht zur Amtsermittlung erst dann einsetzen kann, wenn der jeweils darlegungspflichtige Beteiligte - zumindest - substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die - als wahr unterstellt - geeignet sind, die Vermutungswirkung zu seinen Gunsten zu widerlegen. So verstanden, liegt eine unzulässige Aushöhlung der Offizialmaxime nicht vor, weil eine Mitwirkung der Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts ohnehin vorgesehen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und es auch für den Antragsteller bzw. Kläger weder unmöglich noch unzumutbar ist, die notwendigen Tatsachen, soweit sie aus eigener Betroffenheit nicht schon bekannt sind, in Erfahrung zu bringen.
89Für den vorliegenden Fall hat es nach alledem - ausgehend vom gegenwärtigen Sachstand - bei dem Ansatz einer Prüfungszeit von drei Monaten nach § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG zu verbleiben. Einerseits hat die Beklagte nichts vorgetragen, dass zur Annahme einer kürzeren Prüfungszeit führen müsste. Andererseits hat auch die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass entgegen der Vermutung eine über drei Monate hinausgehende Prüfungszeit anzusetzen ist. Auch mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass entgegen der Vermutung des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG eine über drei Monate hinausgehende Prüfungszeit anzusetzen ist, die in ihrem Fall zu einem Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses führt. Soweit die Gesetzesbegründung darauf abstellt, es müsse, um die Vermutung zu widerlegen, nachgewiesen werden, „dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist” (BT-Drs. 17/7334, S. 5), wird durch die Verwendung des Begriffs „unvermeidlich” nicht in Frage gestellt, dass es nach dem eindeutigen und keiner abweichenden Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 18b Abs. 5 S. 4 Halbsatz 1 BAföG auch für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung allein darauf ankommt, welche Prüfungszeit regelmäßig erforderlich ist. Damit die Klägerin in den Genuss des großen Teilerlasses käme, müsste die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit mindestens drei Monate und 23 Tage umfassen; nur dann hätte die Klägerin ihre Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet, als sie am 23. Januar 2008 den dritten Prüfungsabschnitt erfolgreich absolvierte. Der Vortrag der Klägerin - insbesondere zur Festlegung der Prüfungstermine durch das Landesamt für H. und T. - gibt jedoch nichts Substantielles dafür her, dass die für den zweiten und den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung insgesamt anzusetzende Prüfungszeit in aller Regel mindestens drei Monate und 23 Tage umfasst.
90Im Übrigen ist auch im Einzelfall der Klägerin nicht davon auszugehen, dass die Prüfungszeit mehr als die vorgenannte Zeitspanne ausmachte. Selbst wenn für den dritten Abschnitt der vollständige Zeitraum nach dem Ende der praktischen Ausbildung (31. Oktober 2007) bis zum Prüfungstag (23. Januar 2008) angesetzt wird, mithin zwei Monate und 23 Tage, könnten für den zweiten Abschnitt lediglich fünf zusätzliche Tage (1. bis 5. Oktober 2006) hinzugerechnet werden; der Zeitraum von der Absolvierung des zweiten Prüfungsabschnitts bis zum Beginn der praktischen Ausbildung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Prüfungszeit im oben dargelegten Sinne dar.
91Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie von der Klägerin beantragt, bestand nicht. Der Senat geht nach den obigen Darlegungen nicht davon aus, dass die hier entscheidungserheblichen Vorschriften insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfassungswidrig sind.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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