Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AAppO § 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.

(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 18/21
24. Mai 2022
12 K 18/21 24. Mai 2022
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (6. Senat) - L 6 U 145/17
22. April 2021
L 6 U 145/17 22. April 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 156/16
25. Januar 2018
19 A 156/16 25. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 168/15
19. Juni 2017
9 S 168/15 19. Juni 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 324.14
25. Februar 2015
12 K 324.14 25. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 551/13
12. Dezember 2013
6 K 551/13 12. Dezember 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 N 21.09
7. November 2011
OVG 10 N 21.09 7. November 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 B 194/07.NC; 3 B 194/07.NC u.a.
13. Juni 2007
3 B 194/07.NC; 3 B 194/07.NC u.a. 13. Juni 2007
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 924/07
26. April 2007
4 K 924/07 26. April 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 1676/04
22. März 2006
6 K 1676/04 22. März 2006