AAppO § 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische Praxis,
II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 5/16 R
22. März 2018
B 5 RE 5/16 R 22. März 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 917/14
16. November 2015
12 A 917/14 16. November 2015