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AAppO § 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 577/22
13. Juni 2024
4 K 577/22 13. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 3 K 20.5764
20. Juni 2023
M 3 K 20.5764 20. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 3 K 20.650
25. Oktober 2022
M 3 K 20.650 25. Oktober 2022
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 5/16 R
22. März 2018
B 5 RE 5/16 R 22. März 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 551/13
12. Dezember 2013
6 K 551/13 12. Dezember 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 200/03
10. Februar 2003
15 L 200/03 10. Februar 2003
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 1281/99
11. August 1999
22 B 1281/99 11. August 1999