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AAppO § 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) (weggefallen)

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (9. Senat) - 9 A 432/20.Z
22. Juli 2021
9 A 432/20.Z 22. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 9010/17
18. Juli 2018
1 K 9010/17 18. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 305/18
18. Juli 2018
13 B 305/18 18. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 10/17
23. Mai 2017
13 C 10/17 23. Mai 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 11/17
23. Mai 2017
13 C 11/17 23. Mai 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 12/17
23. Mai 2017
13 C 12/17 23. Mai 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 9/17
23. Mai 2017
13 C 9/17 23. Mai 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (3. Kammer) - 3 L 3053/13.FM.W13
12. Dezember 2013
3 L 3053/13.FM.W13 12. Dezember 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 352/10
16. Februar 2011
2 B 352/10 16. Februar 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 845/09
1. März 2010
5 K 845/09 1. März 2010